Hörnum

Protokoll vom 25.04.2005

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.


2. Einwohnerfragestunde

Es werden zum Top 9 der Tagesordnung folgende Bedenken erhoben:
Herr Matthiesen erklärt, dass wenn die Gemeindevertretung sich entschließt, die Tetrapoden zu entfernen, mit einem starken Angriff des Dünenfußes zu rechnen ist. Die Südspitze ist in einem so schlechten Zustand, hier muss dringend etwas unternommen werden. Die Hälfte der ehemaligen Südspitze ist bereits vom Wasser mitgerissen worden. Der Vorsitzende erklärte, dass die Gemeinde und auch der Landschaftszweckverband eine Resolution bezüglich der Südspitze beim Land und ALR eingereicht haben. Ein Einwohner berichtet, dass in 2003 zwei Stellen des Querwerkes geöffnet wurden, worauf ein starker Sandverlust zu verbuchen war. Die Tetrapoden wurde so immer mehr vom Norden hinterspült. Wenn man das Querwerk wieder komplett schließen würde, wäre der Sandverlust auch nicht mehr so hoch. Es ist von den Einwohnern nicht zu verstehen, dass wenn die Tetrapoden so schädlich sind, nur ein Teil davon entfernt werden soll.

Es wird darum gebeten, die Rabatten im Steintal bezüglich der Bepflanzung kontrollieren zu lassen. Angeblich sollte dieses zumindest im ersten Jahr durch eine Firma gemacht werden. Die Verwaltung soll hierzu beim Amt nachfragen.

Die Schutzstation Wattenmeer führt in Hörnum Nord Wattführungen durch und erhält von jedem der Teilnehmer eine Spende. Viele dieser Teilnehmer machen ihr „Geschäft“ hinter den Glascontainern, weil keine Toiletten vorhanden sind. Vielleicht sollte die Gemeinde sich hierzu mal mit der Schutzstation in Verbindung setzen um eine Lösung zu finden.

Die L24 sollte unbedingt saniert werden. Hierzu müsste nochmals mit dem Straßenverkehrsamt gesprochen werden, dass diese Maßnahmen zumindest in den 5 Jahresplan aufgenommen werden.

Einige Fragen zum Projekt der Hapimag werden gestellt. Der Vorsitzende berichtet, dass 340 Betten in der Ferienanlage vorgesehen sind. Der Blaue Vogel hatte 480 Betten vorgesehen. Der Parkplatz in der Rantumer Straße geht an die Hapimag für ca.50 € pro Quadratmeter. Altlasten sind keine vorhanden allerdings sind die bisherigen Kostenaufwendungen bezüglich des Blauen Vogels eventuell von der Gemeinde zu tragen. Die Parkplätze für das „Haus Delphin“ bleiben unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass in Hörnum zunehmend mehr Vandalismus herrscht als in den vorherigen Jahren.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 17. Februar 2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Die Gemeindevertretung stimmt der Niederschrift zur Gemeindevertretersitzung vom 17.02.2005 einstimmig zu.


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 17. Februar 2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 17.02.2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Hörnum (Sylt) sowie Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 5

Sachverhalt: Teil I: In der Zeit vom 10.02.2005 bis zum 25.02.2005 hat gemäß § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB, alte Fassung, a. F.) aufgrund einer Änderung des Planentwurfs die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Leuchtturmes, östlich Odde Wei, östlich Strandstraße und beidseitig „An der Düne“ und „Am Wasser“  stattgefunden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.01.2005 aufgefordert, bis 25.02.2005 gemäß § 4 Abs. 4 BauGB a. F. eine erneute Stellungnahme zu den geänderten Teilen des Planentwurfs abzugeben. Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger, welche sich zu den Änderungen des Planentwurf geäußert haben, sind in der nachfolgenden Tabelle einschließlich der vom Bauausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) empfohlenen Abwägungsvorschläge dargestellt. Hinweis: Aus § 244 Abs. 1 BauGB (derzeit gültige Fassung) lässt sich ableiten, dass für Bebauungspläne, die vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen werden, das BauGB in der Fassung, die bis zum 19.07.2004 – alte Fassung – gültig war, anzuwenden ist.

Zusammenfassung der Rückläufer aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung:

Rückläufer von: 01 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Anregung: Es werden keinerlei Anregungen und Bedenken vorgetragen (Schriftsatz vom 11.02.2005)

Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht

Ebenfalls mit Schreiben vom 26.01.2005 wurde die KLM (Kommunales Liegenschaftsmanagement) als Eigentümerin der Grundstücke An der Düne 19 – 25, Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstücke 466 und 519 über die Planänderung informiert. Der Sachverhalt war bereits am 11.01.2005 mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Knuth, in den Räumen der KLM in Westerland erörtert und geklärt worden. Bürgerinnen und Bürger trugen während der Auslegungszeit keinerlei Anregungen vor. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft und beschlossen.

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Gemeinde Hörnum beschließt den Bebauungsplan Nr. 5 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4. Die Begründung wird gebilligt.

5. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird mit der Ausfertigung und den weiteren Verfahrensschritten beauftragt.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


6. Beratung und Beschlussfassung über die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet westlich der Grundschule, nördlich des Oberen Dünenwegs, östlich der Hangstraße, südlich des Grundstücks Flur 3, Flurstück 606 (Aufstellungsbeschluss)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeinde Hörnum ist vom Verkauf von bundeseigenen Wohnungen an Privateigentümer durch die Oberfinanzdirektion in  besonderer Weise betroffen. Zwar konnten einige der ehemals bundeseigenen Wohnungen auch an Hörnumer Bürgerinnen und Bürger veräußert werden, so dass die Dauerwohnfunktion erhalten bleiben konnte. Aus einem großen Teil der Wohnungen wurden jedoch Zweitwohnungen.
Eine Fortsetzung dieser Entwicklung ist zu erwarten. Die Gemeinde Hörnum hat ein großes Interesse am Erhalt und der Neuschaffung von Dauerwohnraum in ihrem Gemeindegebiet, auch um wichtige Funktionen, wie Schule, Kindergarten, Einzelhandel, Freiwillige Feuerwehr oder Bekleidung politischer Ämter weiterhin dauerhaft abzusichern. Aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten befindet sich auf Hörnumer Gemeindegebiet eine Vielzahl von Biotopen, die dem gesetzlichen Schutz unterliegen. Über 90% des Hörnumer Gemeindegebiets unterliegt einem Schutzstatus nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). Vor diesem Hintergrund ist es für die Gemeinde sehr schwierig, geeignete Grundstücke für die gemeindliche Entwicklung zu finden. Daher ist die Gemeinde ständig bemüht, neue Grundstücke auch in geringer Anzahl für die gemeindliche Weiterentwicklung zu finden, die sie Hörnumer oder Sylter Bürgern zur Schaffung von Dauerwohnraum anbieten möchte. Westlich der Grundschule, im Bereich der Einmündung Oberer Dünenweg / Hangstraße befindet sich das Grundstück Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 28/16, welches sich im Eigentum der Gemeinde Hörnum befindet. Das Flurstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Hörnum (Sylt) und ist als öffentliche Stellplatzfläche festgesetzt. Die Stellplatzanlage ist jedoch bislang nicht errichtet. Die Gemeinde Hörnum (Sylt) ist auf die Errichtung der Stellplatzanlage nicht mehr angewiesen. Die Gemeinde Hörnum beabsichtigt daher aus den dargelegten Gründen, die in Rede stehende Fläche als Wohnbaufläche mit Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Hörnum. Hierfür ist eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 erforderlich. Nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde befindet sich auf der Fläche ein nach § 15a des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) geschütztes Biotop. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 als Stellplatzanlage bereiten mit auf dem Grundstück einen Volleingriff vor, d. h. bei Errichtung des Parkplatzes wären die ökologischen Funktionen der Fläche zu 100% durch die Versiegelung vernichtet worden. Eine Änderung der Festsetzung Stellplatzfläche in die Festsetzung Reines Wohngebiet (WR) mit einer GRZ von 0,3 – wie auf den benachbarten Grundstücken – stellt aus naturschutzfachlicher Sicht keine Verschlechterung, sondern eher eine Verbesserung der Planungssituation dar. Während die Festsetzung als Stellplatzfläche einen Volleingriff in die Funktionen des Naturhaushalts vorbereitet, bereitet eine Festsetzung als Reines Wohngebiet (WR) nur einen Teileingriff in diese vor. Die Fläche würde als Reines Wohngebiet im Gegensatz zur Festsetzung als Parkplatzfläche nicht voll versiegelt, da Teile der Fläche als Garten genutzt werden könnten. Mit Hilfe des Festsetzungskatalogs nach § 9 Abs. 1 BauGB ist es auch möglich, Teile der Biotopstruktur im Gartenbereich baurechtlich abzusichern. Dies soll jedoch nach Möglichkeit die Nutzbarkeit des Gartenbereichs nicht zu stark einschränken. Ein ökologischer Ausgleich für den Eingriff in das geschützte Biotop wäre dennoch erforderlich. Zwar ist der Eingriff, der mit der Festsetzung als reines Wohngebiet (WR) vorbereitet wird, weniger intensiv als der Eingriff, der bei Errichtung der nach derzeitigem Baurecht genehmigungsfähigen Stellplatzanlage, stellt jedoch naturschutzfachlich dennoch eine Verschlechterung des derzeitigen Zustands dar. Da der Eingriff, der durch den Parkplatz vorbereitet wird, nicht im Verfahren des Bebauungsplans Nr. 4 auf der Ebene der Bauleitplanung ausgeglichen worden ist, wären ökologische Ausgleichsmaßnahmen auch bei Errichtung der Stellplatzanlage erforderlich geworden. Bei der Änderung der Festsetzung von Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Stellplatzanlage – in Reines Wohngebiet kann der ökologische Ausgleich ebenfalls auf der Ebene der Baugenehmigung abgearbeitet werden und stellt somit keine Belastung für das Bauleitplanverfahren dar. Bei der Unteren Naturschutzbehörde müsste im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine Zusicherung auf eine spätere Ausnahme oder Befreiung vom § 15a LNatSchG nach § 108 a LVwG beantragt werden. Der Ausgleich muss damit nicht von der Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplans abgearbeitet werden, sondern wird zu einer Angelegenheit des Bauherrn. Um einen sinnvollen Grundstückszuschnitt zu erreichen, wird ein etwa 165 m² großes Teilstück der Fläche nördlich des Flurstücks 28/16 in den Bebauungsplan einbezogen. Dieses Teilstück gehört heute zum Grundstück Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 28/4, welches sich ebenfalls im Eigentum der Gemeinde Hörnum (Sylt) befindet und eine Gesamtflächengröße von 9.199 m² hat. Auf dem Flurstück 28/4 befindet sich auch die Grundschule. Durch die Einbeziehung des kleinen Bereiches in den Geltungsbereich des  Bebauungsplans Nr. 4.3 und Ergänzung des Baugrundstücks ergibt sich für den Planbereich eine Baugrundstücksgröße von 575 m², welche von Seiten des Bauplanungsamtes als gut verwertbar angesehen wird. Der Zuschnitt der Fläche ergibt sich aus der Verbindung der hinteren Gebäudeflucht des Baukörpers auf dem nördlich der Schulzuwegung angrenzenden Flurstück 606 mit dem der Straßenseite abgewandten Grenzpunkt der Flurstücke 28/15 und 28/16. Das in Rede stehende etwa 165 m² große Teilstück liegt heute nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so dass das Baurecht hier nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen wäre. Für die Zufahrt zur Schule wird eine Fläche gelassen, die auch für die Zukunft einen Fahrweg von 6 m Breite ermöglicht. Diese Fläche wird nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Für zukünftige Entwicklungen wird eine potenzielle Fahrwegbreite von 6 m jedoch als ausreichend erachtet. Das Bauplanungsamt wird prüfen, ob eine Durchführung der Planänderung nach dem vereinfachten Bauleitplanverfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Sollte die Prüfung zu einem positiven Ergebnis kommen, so wird das Verfahren als vereinfachtes Planverfahren durchgeführt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die 3. Änderung und geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet westlich der Grundschule, nördlich des Oberen Dünenwegs, westlich der Hangstraße, südlich des Grundstücks Flur 3, Flurstück 606. Planungsziel ist die Festsetzung eines Reinen Wohngebiets (WR) und damit die städtebauliche Anpassung dieses Bereichs an die Festsetzungen auf den benachbarten Grundstücksflächen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Anlage dargestellt.

2. Das Bauplanungsamt des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, zu überprüfen, ob eine Planänderung im Rahmen eines vereinfachten Bauleitplanverfahrens nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann, und die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Abstimmungsergebnis 11 : 0 : 0


7. Beratung und Beschlussfassung über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG/HAVA)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 09. September 2004 beschlossen, bei der Überplanung des Geländes des ehemaligen „Haus des Kurgastes“ mit einem Hotelkonzept, mit dem Unternehmen HAPIMAG/HAVA weiter zusammen zu arbeiten. Das Konzept des Unternehmens HAPIMAG/HAVA wurde bereits im Vorfeld von den Gemeindevertretern unter drei eingegangenen Bewerbungen als das für Hörnum geeigneteste ausgewählt worden. Inzwischen wurde die Planungskonzeption der HAPIMAG/HAVA weiter konkretisiert und an den derzeitigen Erkenntnisstand z.B. bzgl. privater Grundstücksverkäufe angepasst. Das Konzept der HAPIMAG/HAVA sieht mehrere Baukörper mit insgesamt 136 Einheiten vor, die durch einen Laubengang und einem offenen Gang in Höhe des ersten Obergeschosses miteinander verbunden sind. Die Gemeindevertretung Hörnum hat in ihrer Sitzung am 17.02.2005 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17, mit dem das Baurecht für das Hotelvorhaben der HAPIMAG/HAVA realisiert werden soll, gefasst. Zum damaligen Zeitpunkt ist man davon ausgegangen, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich ist, da diese Problematik bereits im Rahmen der Planungen für den zuvor an gleicher Stelle geplanten „Blauen Vogel“ abgearbeitet worden sei. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung Landesplanung, hat dem Amt Landschaft Sylt in einem Telefonat am 10.03.2005 mitgeteilt, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans doch erforderlich sei. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich für das Vorhaben derzeit als Sondergebiet SO Kur dar. Laut Aussage der Abteilung Landesplanung verfügte das Vorhaben „Blauer Vogel“ über einige kurrelevante Einrichtungen, so dass der damalige vorhabenbezogene Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt i. S. d. § 8 Abs. 2 BauGB angesehen werden konnte. Dies trifft auf das Vorhaben der HAPIMAG/HAVA nicht zu. Daher sei es erforderlich den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Architekt und Planer des Vorhabens von HAPIMAG/HAVA hat dieser Auffassung in einem Abstimmungsgespräch mit der Gemeinde, dem TSW und dem Amt Landschaft Sylt (Bauplanungsabteilung) am 10.03.2005 zugestimmt. Das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung erfolgt im so genannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Geltungsbereich für die Änderung des Flächennutzungsplans entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.17. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG). Das Plangebiet ist auf der Rückseite dieser Vorlage dargestellt. Planungsziele sind die Darstellung eines Sondergebiet SO „Hotel“, die Darstellung neuer Flächen für den Gemeinbedarf sowie die Darstellung von Verkehrsflächen.

2. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


8. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Strandversorgungsbetrieb „Südkap“, westlich des Wattenmeers und des Oststrandes, südlich der Weißen Siedlung, südöstlich des Leuchtturmgeländes, östlich der Dünen und des Wäldchens, nördlich der Hörnum-Odde (Aufstellungsbeschluss)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeinde Hörnum (Sylt) hatte in der Vergangenheit Interesse daran, den Oststrand  touristisch zu erschließen und förderte im Jahr 1987 die Errichtung der Segelschule am jetzigen Standort des Strandversorgungsbetriebes „Südkap“. Seinerzeit war die Etablierung von Strandversorgungsbetrieben kein Planungsziel der Sylter Gemeinden und wegen der fehlenden Privilegierung im Außenbereich wurde damals nur eine untergeordnete gastronomische Nutzung, vorzugsweise für den Schulungsbetrieb, genehmigt. Dies hat in den vergangenen Jahren zu ordnungsrechtlichen Problemen geführt, weil u. a. notwendige Abstellmöglichkeiten fehlten, die von den Fachbehörden für die Restauration gefordert wurden (u. a. Abstellraum für Müllbehälter). Auch entspricht die Sicherung der Terrasse vor Witterungseinflüssen (Wind und Regen) durch Wände und eine Überdachung nicht der Baugenehmigung, die im übrigen zeitlich befristet an den Schulungsbetrieb und nur für die Jahreszeit vom 1.3. – 31.10.eines Jahres zulässig war. In den vergangenen Jahren ist die Notwendigkeit von Strandversorgungsbetrieben erkannt worden und es wurden Standorte durch einen Beiplan zum Flächennutzungsplan festgelegt. Der Standort des Betriebes „Südkap“ ist in der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes  im Teilbereich 7 als ein solcher Standort festgelegt worden und ermöglicht dadurch die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes. Die bauliche Anlage und der Standort haben in der Vergangenheit zusätzliche Funktionen übernommen: Das Lokal wurde zu einem beliebten, ganzjährigen  Ziel der Wanderer, die die Südspitze umwandern. Im Gebäude sind öffentliche Toiletten etabliert die Versorgung der Rettungsstände erfolgt von diesem Grundstück aus (Telefon usw.) es wird eine 1-Hilfe-Möglichkeit angeboten. Planungsinhalte für den Bebauungsplan sollten daher sein:
1. Festsetzung der Baufläche nach Maßgabe des jetzigen Gebäudes einschließlich der Terrasse in der vorhandenen Größe

2. Zulassung der Terrassennutzung für gastronomische Zwecke

3. Zulassung der Überdachung der Terrasse und eines Windschutzes, evtl. mit einer Option als „Wintergarten“

4. Zulassung der zusätzlichen Abstellräume für Müllbehälter

5. Zulassung von Abstellräumen für Seglerbedarf

Der Betreiber der Segelschule/Standversorgungsbetrieb hat sich bereits schriftlich per Vertrag verpflichtet, die mit der Überplanung zusammenhängenden Kosten zu übernehmen. Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 für das Gebiet Strandversorgungsbetrieb „Südkap“, westlich des Wattenmeers und des Oststrandes, südlich der Weißen Siedlung, südöstlich des Leuchtturmgeländes, östlich der Dünen und des Wäldchens, nördlich der Hörnum-Odde.  Planungsziele sind die Festsetzung eines Sondergebiets SO „Strandversorgungsbetrieb“ mit der Festsetzung der Baufläche nach Maßgabe des jetzigen Gebäudes einschließlich der Terrasse in der vorhandenen Größe sowie weiteren textlichen Festsetzungen, welche die dauerhafte Aufrechterhaltung der Nutzung als Strandversorgungsbetrieb gewährleisten.  Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Anlage dargestellt.

2. Die Kosten für die Bauleitplanung gehen zu Lasten des Betreibers der Segelschule und des Strandversorgungsbetriebs „Südkap“.

3. Das Bauplanungsamt des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


9. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung und Neufassung des Gemeindevertreterbeschlusses vom 24. Januar 2005, TOP 14 öffentlicher Teil/ Wegnahme des Tetrapodenlängswerkes

Es wird berichtet, dass an der Küstenbereisung am 04.04.2005 von List nach Hörnum folgendes festgestellt wurde: Der Jugendstrand in Hörnum Nord soll eine Vorspülung erhalten. Der Hauptstrand soll keine Sandvorspülung erhalten, da die Gemeindevertretung sich gegen eine Wegnahme der Tetrapoden ausgesprochen hat und somit die Tetrapoden als Schutzmaßnahme anzusehen sind. Herr von Stackelberg (ALR) erklärte, dass wenn sich die Gemeindevertretung kurzfristig zu einer Wegnahme der Tetrapoden am nördlichen Ende entscheiden könnte, die Wegnahme der Tetrapoden kostenlos wäre und es dann auch zu einer eventuellen Sandaufspülung kommen würde. Bei einer Wegnahme sind in jedem Fall weitere Schutzmaßnahmen durch das Land gewährleistet. Insgesamt bekam Hörnum, seit 1972 dreizehnmal Sand. Allein im Jahr 2004 erhielt Hörnum 275.000 m³ Sand. Es wird angefragt, weshalb nicht alle Tetrapoden weggenommen werden sollen, wenn sie doch „so“ schädlich sind. Der Abbau aller Tetrapoden wäre auch vom Land nicht finanziell tragbar. Der Vorsitzende bittet nun um Abstimmung. Die Gemeindevertretung stimmt der Aufhebung des Zuvor am 24.01.2005 unter Top 14 im öffentlichen Teil gefassten Beschlusses zu. Abstimmung: 8 : 3 : 0
Der Vorsitzende bittet nun um Neufassung des Beschlusses und fragt an, wer der Wegnahme des Tetrapodenlängswerkes zustimmen könnte. Es wird einstimmig um eine namentliche Abstimmung gebeten. Es wird wie folgt beschlossen:
Herr GV Zingler: Ja
Herr GV Neubauer: Ja
Herr GV Netz: Ja
Herr GV Buchmann: Ja
Herr GV Dehn: Ja
Frau GV Kramer-Lund: Ja
Herr GV Speth: Ja
Herr GV Heyer: Ja
Frau GV Junge: Nein
Frau GV Remmer: Nein
Herr GV Wehrheim: Nein
Die Gemeindevertretung stimmt somit der Wegnahme des Tetrapodenlängswerkes (nördliches Ende) zu. Beschluss: 8 : 3 : 0


10. Beratung und Beschlussfassung über den Austritt im Nordseebäderverband

Es wird berichtet, dass die Kurverwaltung eine doppelte Mitgliedschaft im Nordseebäderverband führt, weil sie selbst und durch Vertrag über die Bädergemeinschaft e.V. respektive SMG mbH dort Mitglied ist. Es wurde deshalb vom Kurausschuss empfohlen die Mitgliedschaft der Kurverwaltung im Nordseebäderverband e.V. zum Ende des Jahres bis zum 30.06.2005 zu kündigen. Die Gemeindevertretung stimmt der Kündigung zum Ende des Jahres zu. Die Betriebsführung der Kurverwaltung wird beauftragt die Kündigung bis zum 30.06.2005 auszusprechen. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


11. Beratung und Beschlussfassung für die Vergabe der Planungsleistungen für den Umbau/ Ausbau Marktplatz, Teilstück Rantumer Straße und Strandstraße

Für die o. a. Maßnahme wurde am 26.12.04 in einer überregionalen Zeitung zur Vewerbung aufgerufen. Bis zum Schlusstermin 03.02.05 haben  zehn Büros Unterlagen eingereicht. Entsprechend der vorgegebenen Eckpunkte wurde die Prüfung der Angebote vorgenommen. Ausschlusskriterien wurden nicht ermittelt. Am 30.04.2005 wurden drei Büros mit besonderer Orts- und Fachkenntnis zum Vergabegespräch am 07.04.05 eingeladen. Das Vergabegespräch wurde im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung des Bauausschusses durchgeführt. Neben der Vorstellung der Einzelbüros wurde ein kurzer Vortrag zur städtebaulichen Bedeutung des Ausbaues der o. a. Straßen gehalten. Ingenieurleistungen sollen durch das Architektencontor AC Ehlers sowie das ALS erbracht werden. Die Büros wurden unabhängig voneinander nach den möglichen Einsparungen im Rahmen der geltenden HOAI befragt. Die Reihenfolge wurde durch Verhandlungen im Rahmen der HOAI nicht geändert. Aufgrund der Qualität des Vortrages und der günstigen Honorarhöhe, begründet durch die zulässige Pauschalierung der örtlichen Bauleitung wegen Synergieeffekten, soll die Ingenieurgemeinschaft Siller und MIC mit der Planung beauftragt werden. Die Gemeindevertretung beschließt, an die Ingenieurgemeinschaft Siller und MIC den Planungsauftrag zu vergeben. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


12. Beratung und Beschlussfassung über: Stellungnahme der Gemeinde Sylt-Ost im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8c der Gemeinde Rantum (Sylt) und zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rantum (Sylt) im Parallelverfahren – Thermalhotel Rantum

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rantum (Sylt) hat am 10.03.2005 die Aufstellungsbeschlüsse für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8c der Gemeinde Rantum (Sylt) und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rantum (Sylt) im Parallelverfahren, beide für das Gebiet östlich des Campingplatzes, nordöstlich des Wäldchens, nordwestlich des ADS-Heims, beidseitig der Hafenstraße, westlich der Sylt-Quelle und südlich des Rantum-Beckens (Thermalhotel Rantum), beschlossen. Ziel der Planung ist die Festsetzung als Sondergebiet SO „Thermalhotel“. Die Gemeindevertretung hat zunächst beschlossen, dass die Anzahl der Hoteleinheiten 150 nicht überschreiten soll. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der beigefügten Anlage dargestellt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung hat am 30.03.2005 stattgefunden. Ein Scoping-Termin, bei welchem umweltrelevante Fachbehörden sich zum notwendigen Umfang und Detaillierungsgrad der notwendigen Umweltprüfung äußerten, hat am 23.02.2005 stattgefunden. Vorhabenträger ist die Gesellschaft für Beteiligungen und Immobilien Projektentwicklung mbH & Co. KG (GBI), Berlin. Betreiber der Anlage ist die TUI, welche beabsichtigt, die Hotelanlage unter dem Markennamen „Dorfhotel“ zu führen. Das Verfahren wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB durchgeführt, d.h. die Erarbeitung des Planes wird unter Federführung eines privaten Planungsbüros – Planungsgruppe P4, Berlin – auf Kosten des Vorhabenträgers durchgeführt. In verschiedenen Verträgen (Durchführungsvertrag, Pachtvertrag) ist festgelegt, dass die Anlage dauerhaft als Hotel – und nicht als Appartementanlage – geführt und dass die Therme jedermann gegen Entgelt öffentlich zugänglich ist. Der Vorhabenträger hat mehrmals dargelegt, dass die Anlage für einen nachhaltig wirtschaftlichen Betrieb auf 200 Einheiten angewiesen ist. Als „Schmerzgrenze“ bezeichnet er eine Anzahl von 180 Einheiten. Er hat in öffentlichen Veranstaltungen mit Hilfe von Grafiken dargelegt, dass bei weniger als 180 Einheiten, das Projekt von Anfang an Verluste erwirtschaftet. Da davon vor diesem Hintergrund vorstellbar ist, dass seitens der Gemeindevertretung Rantum (Sylt) die Anzahl der maximal zulässigen Einheiten entgegen dem derzeitigen Beschluss von 150 heraufgesetzt werden. Daher wird im Rahmen des für das Vorhaben erforderlichen Zielabweichungsverfahrens (s. u.) und der Fachgutachten das Vorhaben in einer Bandbbreite von 150 bis 200 Einheiten abgeprüft. Im Rahmen des Vorratsbeschlusses für die Insel Sylt aus dem Jahr 1997 haben sich die Inselgemeinden seinerzeit darauf verständigt, in drei Gemeinden weitere größere Hotelvorhaben zuzulassen: Hörnum, List und Rantum. Für das Rantumer Projekt wurde eine Obergrenze von 120 Einheiten zugelassen. Der Vorratbeschluss gibt auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung wider. Sowohl das Rantumer Projekt als auch Vorhaben in anderen Inselgemeinden weichen von diesem Vorratsbeschluss ab, weswegen unter Federführung der Bauabteilung des Kreises Nordfriesland ein Zielabweichungsverfahren für die Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung durchgeführt wird, welches die Entwicklung im Hotelbereich in allen Gemeinden betrachtet, einschließlich der inzwischen genehmigten Vorhaben. Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens werden nochmals alle Inselgemeinden beteiligt. Wesentliche Eckpunkte des Vorhabens:
· 150 Einheiten, Anzahl der Betten wird nicht genannt (ursprüngliche Variante des Vorhabenträgers: 200 Einheiten, 604 Betten);

· Vier Höfe, davon drei mit vier und einer mit drei Unterkunftsgebäuden.

· Ein Hauptgebäude

· Therme, öffentlich zugänglich: 1 Becken mit 16 m x 9 m, ein Kinderbecken, ein Solebecken, Saunen und Wellnesseinrichtungen.

· 240 Stellplätze für Hotelbesucher, Besucher der Therme, Mitarbeiter der neu zu errichtenden Anlagen und die Mitarbeiter des ADS-Heims.

· Gastronomische Einrichtungen: Ein A-la-carte-Restaurant, ein Buffet-Restaurant

· Der Investor hat das Grundstück bereits erworben.

· Umfangreiche Eingriffsminimierungen und Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Gemeinde Rantum: 50-m-Uferschutzstreifen, 30-m-Biotopschutzstreifen zur Sylt-Quelle, ggf. Aufwertung der Waldbereiche im Umfeld zu einem Wald- und Heidepark

Beschluss: Die Gemeindevertretung hält das Rantumer Projekt zwar für sehr groß, ist jedoch der Auffassung, dass jede Gemeinde ihre eigenen Entscheidungen treffen muss und auch am besten weiß was für den eigenen Ort gut ist. Aus diesem Grund bestehen von Seiten der Gemeindevertretung keine Einwende. Abstimmungsergebnis: 10 : 1 : 0


13. Mitteilungen und Anfragen

Es wird berichtet, dass die Partnerfiliale der Post „Strandstraße“ in Hörnum bestehen bleibt.

Zur Verleihung der Schleswig-Holstein-Medaille können Vorschläge bis zum 15.05. beim Kreis NF eingereicht werden.

Es wird angeregt ein Gefahrenschild an der Abbruchkante der Dünen (Südspitze) aufzustellen. Fußgänger können beim betreten der Abbruchkante abstürzen.

Herr Buchmann bedankt sich bei allen Helfern die beim Biike- und Osterfeuer freiwillig und unentgeltlich mit angepackt haben.

Es wird zu der geplanten Bauweise der Häuser der Ferienanlage (Hapimag) berichtet, dass das Hauptgebäude 3-geschossig und die anderen Gebäude 2-geschossig werden sollen. Die Bedachung ist mit einem Flachdach vorgesehen.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.