Hörnum

Protokoll vom 25.08.2005

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er bittet darum den Tagesordnungspunkt 13 in a) B und B. über einen Bezuschussungsantrag für die Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen und b) B. und B. über die Bezuschussung des BBZ für das Jahr 2006, zu unterteilen. Dem Antrag wird statt gegeben. Frau Junge stellt den Antrag, den TOP 10) B. und B. zur Kooperation mit dem Tourismus-Service Westerland in den nichtöffentlichen Teil zu verschieben. Herr Speth bittet um Abstimmung hierzu. Das Abstimmungsergebnis lautet: 4: 4: 1
Der TOP 10 verbleibt somit im öffentlichen Teil der Tagesordnung.


2. Einwohnerfragestunde

Herr Paul Netz berichtet, dass das Wasser- und Schifffahrtsamt keine Sonderführungen auf  Hörnumer Leuchtturm erlaubt. Wie soll er sich gegenüber der Presse verhalten. Herr Speth setzt sich diesbezüglich mit Herrn Setz vom Wasser- und Schifffahrtsamt in Verbindung.

Es wird nachgefragt, ob hinter dem Haus Möwe (Schulstraße 1-5 und 7-11) eine Bebauung geplant ist und ob zwischen den Häusern die Zuwegung bzw. Zufahrt hierfür geplant ist. Herr Speth berichtet, dass dieses so stimmen würde und hierzu die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 beschlossen wurde.

Frau Roscher berichtet, dass am 04.08.2005 eine Anliegerversammlung für den Ausbau der Straßen Rantumer Straße und Strandstraße statt gefunden hat. Sie selbst bemängelt hierzu die fehlende Aufklärung während der Versammlung. Viele Anlieger gingen völlig verunsichert und mit einer in den Raum gestellten Summe von 25,00€ pro Quadratmeter nach Hause. Herr Speth erklärt, dass die benannte Summe nur ein Richtwert ist. Der endgültige Anliegerbeitrag ist von vielen Kriterien abhängig und von Fall zu Fall unterschiedlich.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 23. Mai 2005

Das Protokoll über die Gemeindevertretersitzung vom 23.05.2005 wird einstimmig genehmigt. Abstimmung: 9: 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 23.05.2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 23.05.05 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5. B eratung und Beschlussfassung zur Namensgebung des Kurausschusses in Anlehnung an die neue Betriebssatzung (Kurausschuss vom 12.07.2005 TOP 4 a)

Herr Dehn berichtet, dass in Anlehnung an die neue Betriebssatzung des Tourismus-Service Hörnum eine Anpassung der Namensgebung bezüglich des Kurausschusses erfolgen sollte. Der Kurausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung deshalb, den Kurausschuss in Tourismusausschuss umzubenennen. Die Gemeindevertretung stimmt der Umbenennung zu. Abstimmung: 9 : 0 : 0


6. Beratung und Beschlussfassung zur Anpassung der Fremdenverkehrsabgabesatzung (Kurausschusssitzung vom 12. 07. 2005, TOP 4 b)

Herr Dehn berichtet, dass die Anpassung der Fremdenverkehrsabgabesatzung nur redaktionell sein wird. Die Namensänderung der Kurverwaltung in Tourismus-Service Hörnum muss in der Fremdenverkehrsabgabesatzung Berücksichtigung finden. Die Gemeindevertretung beschließt die V. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Hörnum (Sylt) über die Erhebung einer  Fremdenverkehrsabgabe vom 14.04.1987 in der vorliegenden Fassung zu erlassen. Abstimmung: 9 : 0 : 0


7. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren in der Gemeinde Hörnum vom 02.05.1995

Herr Dehn berichtet, dass auch hier eine redaktionelle Änderung bezüglich der Namensänderung „Kurverwaltung“ in „Tourismus-Service Hörnum“ erfolgen muss. Die Gemeindevertretung beschließt, die V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren in der Gemeinde Hörnum vom 02.05.1995 wie folgt zu erlassen:

V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren in der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 02. Mai 1995

Artikel 1
Die Satzung der Gemeinde Hörnum über die Erhebung einer Kurabgabe wird wie folgt geändert: Folgende Worte werden ersetzt durch:
der Kurverwaltung - dem Tourismus-Service Hörnum
die Kurverwaltung - den Tourismus-Service Hörnum
Kurgast - Gast
Kurkarte/n - Gästekarte/n
Jahreskurkarte/n - Jahresgästekarte/n
Tageskurkarte/n - Tagesgästekarte/n
In § 5 Abs. 4 werden die Worte „der gesamten Kurzeit“ durch die Worte „des gesamten Erhebungsjahres“ ersetzt.

Artikel 2
Die Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft.

Abstimmung: 9 : 0 : 0


8. Beratung und Beschlussfassung zum Verbleib in der Sylt-Marketing Gesellschaft mbH (Kurausschuss 12.07.05, TOP 5)

Herr Dehn berichtet aus der Kurausschusssitzung vom 12.07.2005. Er berichtet, dass Frau Glaser als Geschäftsführerin gekündigt hat und die SMG die Gemeinde Hörnum um das Votum für den Verbleib in der SMG ab 2007 für die nächsten 5 Jahre gebeten hat. Die bisherige Bindung besteht bis Ende 2006. Der Kurausschuss hatte empfohlen, vorerst in der SMG zu verbleiben, bei Erhaltung der jährlichen Kündigungsmöglichkeit gemäß bestehendem Vertrag und zudem die Hörnumer Interessen deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Die Gemeindevertretung schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Kurausschusses an. Abstimmung: 9 : 0 : 0


9. Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2004 der Kurverwaltung Hörnum (Kurausschuss v. 12.07.05, TOP 7)

Nach kurzer Erläuterung kommt die Gemeindevertretung zu folgendem Beschluss: Der Jahresabschluss 2004 wird in der vorgelegten Fassung festgestellt und der Jahresverlust in Höhe von 33.756,91 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. Abstimmung: 9 : 0 : 0


10. Beratung und Beschlussfassung zur Kooperation mit dem Tourismus-Service Westerland

Herr Dehn berichtet, dass die Gemeindevertretung eine Kooperation mit dem Tourismus-Service Westerland bis zum 20.09.2005 eingegangen ist. Über eine Fortführung der Kooperation soll nun beraten und beschlossen werden. Herr Dehn berichtet weiter, dass die Betriebsleitung Probleme erkannt und deren Lösung vorangetrieben hat. Das Personalkonzept wird anerkennend hervorgehoben und auch die schnelle Aufarbeitung des Campingplatzes wird gelobt. Eine Fortführung der Kooperation mit dem TSW wäre eine gute Perspektive für die langfristige Entwicklung Hörnums. Herr Buchmann, sowie Herr Neubauer schließen sich dem Meinungsbild von Herrn Dehn an. Frau Kramer-Lund erklärt hierzu, dass Sie die Arbeit vom TSW in vielerlei Hinsicht als positiv empfunden hat, ihr jedoch sehr viele Beschwerden von Kurgästen zugetragen wurden. Zudem ist kein Ansprechpartner für den Tourismus-Service Hörnum vor Ort. Da Hörnum vom Tourismus lebt würde sie sich gegen die Fortführung der Kooperation aussprechen. Frau Junge fügt hinzu, dass trotz der vielen Gespräche zwischen dem Bürgermeister und dem TSW die Streitpunkte nicht wirklich gelöst worden sind und vieles auf dem Rücken des Bürgermeisters abgeladen wurde. Nach längerer Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die Kooperation mit dem TSW für weitere 3 Jahre fortgeführt werden soll. Abstimmung: 4 : 5 : 0
Eine Fortführung der Kooperation wurde somit abgelehnt. Die Kooperation endet somit zum 20.09.2005. Auf Anfrage wird berichtet, dass eine Befangenheit von Herrn Gemeindevertreter Michael Netz  nicht vorliegt. Dieses wurde bereits durch die Kommunalaufsicht geprüft. Herr Dehn gibt bekannt, dass er aufgrund des zuvor gefassten Beschlusses seinen Vorsitz als Tourismusausschussvorsitzender mit sofortiger Wirkung aufgibt.


11. Beratung und Beschlussfassung über einen Baukostenzuschuss für den Neubau des Freiwilligen Rettungs-Corps (Finanzausschuss vom 20.07.2005, TOP 3)

Herr Neubauer berichtet, dass der Freiwillige Rettungs-Corps Westerland e.V. zur Zeit sein Umfangreiches Material in einer ungeheizten Halle der Bundeswehr auf dem Gelände des Fliegerhorstes untergebracht ist. Die Stadt Westerland hat nun ein Grundstück am Brandenburger Platz für den Bau einer Materialhalle angeboten. Für einen Neubau werden etwa 280.000,00 € an finanziellen Mitteln benötigt. Durch Eigenleistung ist der Finanzbedarf auf 150.000,00 € reduziert worden. Die Gemeinde Hörnum wird nun um einen Baukostenzuschuss gebeten. Der Finanzausschuss hat der Gemeindevertretung empfohlen, keinen Baukostenzuschuss zu gewähren. Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Finanzausschusses einstimmig an. Abstimmung: 9 : 0 : 0


12. Beratung und Beschlussfassung über einen Zuschussantrag Ponyclub Braderup e.V. (Finanzausschuss v. 20.07.2005, TOP 4)

Der Ponyclub Braderup e.V.  hat um einen Zuschuss für eine Mitgliederfahrt, welche am 07. und 08. Mai  2005 stattfand, gebeten. Bei dem 2-tägigen Ausflug nach Dänemark sind insgesamt 29 Kinder und 6 Erwachsene als Begleitpersonen mitgefahren. 1 Kind und 1 Erwachsener kommen aus Hörnum. Es wird um einen Zuschuss in Höhe von 30,00 € gebeten. Der Ausschuss empfahl der Gemeindevertretung, den Zuschussantrag abzulehnen. Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Finanzausschusses an. Abstimmung: 9 : 0 : 0


13.a) Beratung und Beschlussfassung über einen Bezuschussungsantrag für die Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen

Herr Neubauer berichtet, dass die Arbeiterwohlfahrt für den Treffpunkt-/ Begegnungsstätte für psychisch kranke Menschen einen Zuschuss von jährlich 25,00 € beginnend ab 2006 erbittet. Diese Arbeit wird vom Land gemäß der Richtlinie „Förderung der ambulanten psychosozialen Hilfen …“ allerdings nur gefördert unter der Maßgabe, dass eine mind. 20%-ige Kostenfinanzierung der Gesamtkosten vom Kreis und/oder den Kommunen übernommen wird. Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung einen Kostenbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 25,00 € zu gewähren. Das Geld soll aus der Haushaltsstelle „ 4512/70000“ gezahlt werden. Die Gemeindevertretung stimmt der Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 25,00 € für das Jahr 2006 zu. Abstimmung: 9 : 0 : 0

b) Beratung und Beschlussfassung über die Bezuschussung des BBZ für das Jahr 2006

Aufgrund der Finanzplanung für das BBZ in 2006, wird von Seiten der Amtsverwaltung um eine Beschlussfassung für die Bezuschussung dieser Einrichtung gebeten. Der Gemeindevertretung wird von Seiten des Finanzausschusses empfohlen, eine Bezuschussung im Jahr 2006 auf Basis der Einwohnerzahlen an das BBZ, Abt. Suchtkranke und Erziehungs- und Lebensfragen, zu zahlen. Die Bezuschussung soll aber nicht die Summe von 4.500,00 € übersteigen. Die Schwangerschaftskonfliktberatung soll erneut einen Zuschuss in Höhe von 100,00 € erhalten. Die Gemeindevertretung schließt sich der o. a. Empfehlung des Finanzausschusses an. Abstimmung: 9 : 0 : 0


14. Beratung und Beschlussfassung über die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung eines Stromerzeugers für die FFW Hörnum

Es wird berichtet, dass die FFW Hörnum für die Beschaffung eines neuen Stromerzeugers, welcher 3.000,00 € kosten sollte, einen Zuschussantrag beim Kreis gestellt hat. Der Zuschussantrag wurde mit einem Zuschuss in Höhe 1.200,00 € bewilligt. Die Feuerwehr hat den Restbetrag in Höhe von 1.800,00 € bereits gezahlt. Die Gemeindevertretung beschließt, der Anschaffung eines Stromerzeugers in Zusammenhang mit einer Antragsstellung auf Fördergewährung, nachträglich zuzustimmen. Beschluss: 9 : 0 : 0


15. Beratung und Beschlussfassung über die Bezuschussung des BBZ für das Jahr 2006

Wurde bereits unter TOP 13b beraten!


16. Beratung und Beschlussfassung über einen Bezuschussungsantrag des Guttempler Ordens

Herr Neubauer berichtet, das der Guttempler Orden um einen Zuschuss für die Suchtarbeit auf der Insel Sylt bittet. Der Finanzausschuss empfahl der Gemeindevertretung den Antrag auf Bezuschussung abzulehnen. Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Finanzausschusses an und lehnt somit eine Bezuschussung ab. Abstimmung: 9 : 0 : 0


17. Beratung und Beschlussfassung über den künftigen Kostenausgleich für den dänischen Kindergarten

Eine Anfrage der Kämmerei des Amtes Landschaft Sylt hat ergeben, dass es erhebliche Unterschiede bei den von den Gemeinden geleisteten Kostenausgleichszahlungen gibt. Wie der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist, liegen die Beträge für die Gemeinde Hörnum am höchsten. Der Grund für die große Differenz liegt darin, dass die Dansk Skoleforening keine festen Beitragssätze vorgibt, sondern es den Gemeinden weitestgehend selbst überlässt die jährliche Beitragshöhe festzulegen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Betrag festgesetzt werden sollte, den die Heimatgemeinde für einen von ihr betriebenen Kindergarten ansetzen würde. Durch den Leerstand von Plätzen im Hörnumer Kiga, ist der gemeindeeigene Anteil inzwischen sehr hoch und damit unangemessen. Die Verwaltung wird beauftragt die Höhe des Kostenausgleichsbeitrags herab zu setzen.

 

2003

2004

2005

Gemeinde Sylt-Ost

142,41 € mtl./ Kind

152,88 mtl./Kind

 

Wenningstedt

92,00 € mtl./ Kind

92,00 € mtl./ Kind

92,00 € mtl./ Kind

Kampen

270,77 € mtl./ Kind

104,88 € mtl./ Kind

104,88 € mtl./ Kind

Hörnum

234,67 € mtl./ Kind

247,59 € mtl./ Kind

 

Rantum

./.

./.

./.

List

 

12.000,00 jährlich

 


Die Gemeindevertretung beschließt nach kurzer Diskussion, der Dansk Skoleforening ab dem Finanzjahr 2005 einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 80,00 € pro Kind zu gewähren. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 28. Oktober 2002 (TOP 7) wird aufgehoben. Abstimmung: 8 : 1 : 0


18. Berichterstattung der Verwaltung über den Antrag der Gemeinde auf Kostenerstattung nach § 20 a Abs. 3 Kindertagesstättengesetz

Herr Speth berichtet, dass bezüglich des Widerspruches vom 26.05.2005 inzwischen ein ablehnender Bescheid vom Kreis Nordfriesland eingegangen ist. Laut dem Kreis, wurde erstmalig ein Anspruch auf Erstattung nach § 25 a Abs. 3 Kindertagesstättengesetz mit Schreiben vom 30.07.2003 geltend gemacht. Erstattungsaufwendungen für Kosten, welche vor dem 01.08.2002 entstanden sind, kommen somit nicht mehr in Betracht. Ein Kostenausgleich ist somit nur teilweise gebilligt worden. Herr Speth berichtet weiter, dass hierzu noch eine Stellungnahme vom Amt verfasst wird.


19. Beratung und Beschlussfassung über die Rücknahme des Beschlusses der Gebührensatzung Campingplatz vom 23.05.2005, Top 13 und Abänderung in Entgelttabelle

Es wird berichtet, dass die unter dem TOP 13 am 23.05.2005 gefasste Gebührensatzung Campingplatz in eine Entgelttabelle umgewandelt werden muss. Die Gemeindevertretung beschließt den unter TOP 13 am 23.05.2005 gefassten Beschluss abzuändern und das Wort „Gebührensatzung“ durch „Entgelttabelle“ zu ersetzen. Abstimmung: 9 : 0 : 0


20. Beratung und Beschlussfassung über eine Buchung gemeindekarte.schleswig-holstein.de

Herr Speth berichtet, dass ein Eintrag auf der Gemeindekarte im Internet unter www.schleswig-holstein.de erfolgen kann. Die Kosten hierfür belaufen sich pro Gemeinde auf 23,20 € Ersteinrichtung und 46,40 € an Jahresgebühr 2005. Die Gemeindevertretung stimmt einer Eintragung auf der Gemeindekarte zu. Abstimmung: 0 : 9 : 0 
Dem Eintrag wird somit nicht zugestimmt.


21. Beratung und Beschlussfassung über den Ausbau der Strandstraße/ Rantumer Straße

Herr Speth berichtet, dass die Gemeinde Hörnum den Ausbau der Strandstraße und der Rantumer Straße beschlossen hat. Hierzu muss noch ein Beschluss des Bauprogramms gem. der nachfolgenden Tabelle und der Ausbauvariante (geschwungenen oder gerade Straßenführung der Strandstraße) erfolgen.


1) Straßen-, Wege- und Platzkörper

Zustand vor Ausführung der Maßnahme:
Betonplatten mit Baufugen ,Baujahr ca.1936.,teilweise mit Asphaltüberzug .Aufgrund des mangelhaften Unterbaues und starker Beanspruchung erhebliche Lagefehler mit großer Geräuschentwicklung geflickt. Deckenüberzug ca 1970. Der Straßenkörper ist insgesamt abgängig.

Zustand nach Ausführung der Maßnahme:
Herstellung einer gepflasterten Fahrbahn mit Frostschutzschicht gem RSTO86/89 für Bauklasse IV,Tafel 3,Zeile 6. Gesamtaufbaustärke 53 cm .Fahrbahnbreite (einschl.Wasserlauf ) ca.4,75, Pflaster 30*20*10 anthrazit, Verlegung diagonal.


2) Rinnen und Randsteine

Zustand vor Ausführung der Maßnahme:
Teilweise Betonbordsteine als Hochbord- oder Tiefbordstein vorhanden. Teilweise sind Entwässerungsrinnen, ohne kraftschlüssige Verbindung zum Bord / zur Fahrbahn angeordnet. Vielfach versackt.

Zustand nach Ausführung der Maßnahme:
Durchgängiger Einbau einer Entwässerungsrinne beidseitig der Fahrbahn auf der Südseite /Nordseite, Rundbordsteine im Bereich der Fahrbahnkante. Einbau von Rasenbordsteinen  als rückwärtige Befestigung der Gehwege und Radwege.


3) Gehweg

Zustand vor Ausführung der Maßnahme:
Im Bereich der Rantumer Straße  beidseitig ist beidseitig ein Gehweg vorhanden. Auf der Nordseite  ist der Gehweg mit Betonpflaster belegt, Alter ca. 20 Jahre. Auf der Südseite Asphaltbefestigung, Breite ca 1,50,vielfach geflickt ,Alter ca. 40 Jahre. Im Bereich der Strandstraße  ist auf der Südseite Ein entsprechender Weg vorhanden.Bordsteine insgesamt  abgängig.

Zustand nach Ausführung der Maßnahme:
Herstellung beidseitiger Gehwege ,Grundbreite Ca 1,50 m Im Bereich des Marktplatzes und bei Fahrbahnverschwenkungen  Ausführung der entsprechenden Verbreiterungen. Aufbau gem RSTO 86/89 IV,Tafel 3,Zeile 6.mit 8 cm Betonpflaster auf Pflastersand und Frostschutz ,Gesamtaufbaustärke 45 cm. Pflaster 21*14*8 cm,gelbbraun geflammt

4) Straßenbeleuchtung

 

Zustand vor Ausführung der Maßnahme:
Teilweise vorhanden – 4 Lampen

Zustand nach Ausführung der Maßnahme:
Herstellung einer durchgängigen Beleuchtungsanlage.Eingebaut werden Leuchten der Fa.Bergmeister, entsprechend Blankes Tälchen.

5) Oberflächenentwässerung

 

Zustand vor Ausführung der Maßnahme:
Teilweise vorhanden, Leitungen liegen auf Privatgrundstücken. Teilweise versickerung über Schächte.

Zustand nach Ausführung der Maßnahme:
Sammlung des anfallenden Regenwassers in Straßenabläufen mit Anschlüssen an  die neu zu erstellende  Vorflutleitung als Versickerungsrigole. Herstellung der Kontrollschächte in Beton –Fertigbauweise. Herstellung eines Notüberlaufes in die Nordsee an der entsprechenden Einleitstelle.

6) Parkfläche


 

Zustand vor Ausführung der Maßnahme:
Ungeordnet vorhanden

Zustand nach Ausführung der Maßnahme:
Herstellung gepflasterter Parkplätze mit Frostschutzschicht gem. RSTO86/89 für Bauklasse IV,Tafel 3,Zeile 6.Pflaster 30*20*10 anthrazit.

7) Grünanlage

 

Zustand vor Ausführung der Maßnahme:
Nicht vorhanden

Zustand nach Ausführung der Maßnahme:
Angleichung der Nebenflächen  mit ortstypischen Pflanzen . Ausführung von Buschpflanzungen.Einbau von Sperrpollern und Sitzbänken.

Aufgestellt , Keitum den 17.08.05

Die Gemeindevertretung beschließt das Bauprogramm gem. der Vorlage umzusetzen. Die Ausbauvariante B (Strandstraße geschwungen) soll erfolgen. Abstimmung: 9 : 0 : 0 Die Ausbauvariante A wurde mit 9 Gegenstimmen abgelehnt.


22. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss des bauungsplans Nr. 18 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Strandversorgungsbetrieb „Südkap“, westlich des Wattenmeers und des Oststrandes, südlich der Weißen Siedlung, südöstlich des Leuchtturmgeländes, östlich der Dünen und des Wäldchens, nördlich der Hörnum - Odde (Aufstellungsbeschluss) (Bau -A TOP III
vom 14.07.2005)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Gemeindevertretung hat am 25.04.2005 den Aufstellungsbeschluss für diesen B-Plan gefasst und ihn damit ins formelle Verfahren gegeben. Die Planung ist so weit gereift dass der Plan öffentlich ausgelegt werden kann und die TÖB beteiligt werden können. Planungsinhalte für den Bebauungsplan sind:
- Festsetzung der Baufläche nach Maßgabe des jetzigen Gebäudes einschließlich der Terrasse in der vorhandenen Größe und einer potentiellen Erweiterungsmöglichkeit.
- Festsetzung einer zusätzlichen Fläche für Spiel und Sport

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 18 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Strandversorgungsbetrieb „Südkap“ wird einschließlich Begründung, Textlicher Festsetzungen und Umweltbericht in der vorliegenden Fassung gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung, Textliche Festsetzungen und Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Träger öffentlichen Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

Abstimmungsergebnis: 9 : 0 : 0


23. Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 (Bebauungsplan Nr. 4.3) der Gemeinde Hörnum (Sylt)- sowie über den Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Hörnum (Bebauungsplan 4.3)

Zusammenfassung der Rückläufer der Behörden und Träger öffentlicher Belange: Zusammenfassung von Rückläufern aus Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nummer 4, 3. Änderung  der Gemeinde Hörnum (Sylt)

 


Rückläufer von:
01 Innenministerium  des Landes S-H Abt. Landesplanung IV 5

Stellungnahme:
Von der geplanten 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Hörnum für den westlich der Grundschule, nördlich des Oberen Dünenwegs und östlich der Hangstraße gelegenen, bislang als Öffentliche Stellplatzfläche ausgewiesenen Bereich des gemeindeeigenen Grundstückes Flurstück 28/16 (Flur 3 der Gemarkung Hörnum) habe ich Kenntnis genommen. Wesentliches Ziel der Planung ist es, das genannte Grundstück unter Einbeziehung von Randflächen des benachbarten Schulgrundstückes einer Bebauung und Dauerwohnnutzung zuzuführen. Hierzu ist eine Ausweisung als reines Wohngebiet vorgesehen; auch die übrigen Festsetzungen sollen denen der umliegenden Bebauung entsprechen. Mit begleitender Stellungnahme vom 10.06.2005 teilt der Kreis Nordfriesland mit, dass angesichts des auf der Insel Sylt bestehenden Problems der vermehrten Umwandlung vorhandenen Dauerwohnraums in Zweitwohnungen die Gemeinden von ihm in ihren Bemühungen, geeignete Flächen zur Schaffung von Dauerwohnraum zu mobilisieren, unterstützt werden. Danach muss aber zugleich der Erhalt des neu geschaffenen Dauerwohnraums langfristig gesichert werden, wie dies bereits in anderen Sylter Gemeinden mit Hilfe von Erbpachtverträgen geschieht. Die vorliegende Planung enthält jedoch keine Ausführungen darüber, wie die langfristige Sicherung der Dauerwohnnutzung erfolgen soll. Der Stellungnahme des Kreises Nordfriesland schließe ich mich an; ergänzend dazu nehme ich aus landes- und regionalplanerischer Sicht wie folgt Stellung:
• Die für die Planung wesentlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich insbesondere aus Ziffern 4.2.2, 5.1 7.1, 7.2 und 7.3 Landesraumordnungsplan Schleswig-Holstein 1998 (- LROPI Amtsblatt Schl.-H. 1998 Seite 493] sowie aus Ziffern 4.1, 6.3 und 6.4.2 Nr. 2 „Nahbereich Westerland‘
• Regionalplan für den Planungsraum V — Neufassung 2002 — [ RPI V - Amtsblatt SchL-H, 2002 Seite 747].
Danach besteht für die künftige Siedlungstätigkeit auf der zu den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung zählenden Insel Sylt ein Ziel der Raumordnung in der Forderung, dass der Wohnungsneubau nur noch den tatsächlichen Bedarf der einheimischen Bevölkerung decken soll; insbesondere dürfen Wohnbauplanungen erst dann realisiert werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Umnutzungen zu Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und anderen Tourismusangeboten erfolgen. Im Hinblick auf die Zielerreichung benennt der RPI V beispielhaft verschiedene Instrumente (gemeindliches Eigentum, Erbbaurechtsverträge, Kooperation mit öffentlich- rechtlichen Wohnungsbauträgern oder Kreditinstituten mit entsprechenden gemeindlichen Bindungsoptionen). Diese Vorgaben des RPI V werden von der vorliegenden Planung nicht erfüllt. Zwar wird in Ziffer 1 der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Aspekt „Erhalt und Schaffung von Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung“ als ein wesentliches Planungsziel der Gemeinde Hörnum herausgestellt; die Planunterlagen enthalten jedoch keinerlei Ausführungen darüber, welche Maßnamen zur Sicherstellung dieser Zielsetzung ergriffen werden (sollen). Dieses ist je doch eine aufgrund der in Ziffer 6.4 Nr. 2 RPI V dargelegten Zielsetzungen unabdingbare Voraussetzung für eine landesplanerische Zustimmung zu wohnbaulichen Entwicklungsplanungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich mit einer zusätzlichen Baumöglichkeit zwar lediglich um eine geringfügige wohnbauliche Entwicklung, in Anbetracht der Eigentumssituation (das zu überplanende Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Hörnum — siehe Ziffer 1. der Begründung) muss die Gemeinde gleichwohl ihre Steuerungsmöglichkeiten zur langfristigen Sicherung der Dauerwohnnutzung voll ausschöpfen, um die Verfolgung privater (Vermarktungs-)Interessen und eine dem Gemeinwohl abträgliche Bodenspekulation zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund kann die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen der Raumordnung nur für den Fall, dass die Gemeinde von Ihren Steuerungsmöglichkelten verantwortungsvoll Gebrauch macht und dies in der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Hörnum auch entsprechend dokumentiert wird, bestätigt werden. Nur unter dieser Voraussetzung (Maßgabe) bestehen aus landes- und regionalplanerischer  Sicht keine Bedenken gegen die geplante 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Hörnum. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor, Gesichtspunkte, die sich nach dem Baugesetzbuch im weiteren Planverfahren ergeben, bitte ich rechtzeitig mit der höheren. Verwaltungsbehörde zu klären. (Schriftsatz vom 14.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Vom Hauptamt des Amtes Landschaft Sylt wurde geprüft, inwieweit eine Absicherung der Dauerwohnfunktion über die Eintragung einer Baulast in Zusammenhang mit der Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB der Gemeinde Hörnum und durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde Hörnum an erster Stelle des Grundbuches möglich ist. Von Seiten des Hauptamtes (I/10) und der Bauabteilung (VI/31) wird derzeit der Standpunkt vertreten,
1.dass die Vorgaben des Regionalplanes V nur für größere Flächen , im Wesentlichen aber im Außenbereich liegende Grundstücke Gültigkeit haben, die einer Bebauung überhaupt erst zugänglich gemacht werden.
2. dass die dingliche Sicherung, die mit einer Eintragung im Grund­buch an erstrangiger Stelle erfolgt, ausreichend sei. Dies gelte auch, dann, wenn die Zielvorgabe des Regionalplanes V - entgegen unserer Auffassung - einzuhalten sei.  Es sei nicht zwingend, dass der Verkauf nur in Form eines Erbbaurechtes zulässig sei.
Ergebnis:
- Das Satzungsverfahren kann damit fortgeführt werden.
- Der Verkauf des Grundstücks mit der erstrangigen Eintragung der pers.  Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde ist möglich.
In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen, ohne dass sich am städtebaulichen Konzept der Planung etwas ändern würde: Auf der im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden Baufläche ist zur dauerhfaten Absicherung der Dauerwohnfunktion vor Erstveräußerung der Fläche durch die Gemeinde Hörnum (Sylt) zur dauerhaften Absicherung der Dauerwohnfunktion zu Gunsten der einheimischen Bevölkerung die Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit i. S. v. §§ 1090 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) [Fundstelle: RGBl 1896, 195; Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2. 1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 7. 7.2005 I 1970] im entsprechenden Grund­buchblatt an erstrangiger Stelle erforderlich. Auf das Vorhandensein einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit i. S. v. § 1090 BGB zu Gunsten der Gemeinde Hörnum (Sylt) zur dauerhaften Absicherung der Dauerwohnfunktion im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird hiermit hingewiesen. In die Begründung wird ebenfalls ein entsprechender Hinweis an gesonderter Stelle (Abschnitt 7 – neu) aufgenommen: „7.  Sicherung der Dauerwohnfunktion Die dauerhafte Absicherung der Dauerwohnfunktion im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4.3 der Gemeinde Hörnum (Sylt) erfolgt als dingliche Sicherung mit der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) [Fundstelle: RGBl 1896, 195; Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2. 1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 7. 7.2005 I 1970] im Grund­buch an erstrangiger Stelle zu Gunsten der Gemeinde Hörnum. Es ist sicherzustellen, dass eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch vor einer Erstveräußerung der Fläche durch die Gemeinde Hörnum (Sylt) erfolgt.“


Rückläufer von:
02 Innenministerium des Landes S-H Abt. IV 6

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

 


Rückläufer von:
04 Archäologisches Landesamt

Stellungnahme:
Soweit zu erkennen sind Archäologische Denkmäler oder die historische Kulturlandschaft nicht zu erkennen. (Schriftsatz vom 04.07.08.)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht.

 


Rückläufer von:
05 Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

 


Rückläufer von:
06 Staatliches Umweltamt

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 27.06.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht.

 


Rückläufer von:
07 Amt für ländliche Räume

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 07.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht.

 


Rückläufer von:
08 Bundesamt für Immobilienaufgaben (BImA)

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

 


Rückläufer von:
09 Deutsche Telekom AG

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 08.06.05)


Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht.

 


Rückläufer von:
10. e-on / Hanse AG 25821 Breklum oder EVS Sylt

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

 


Rückläufer von:
11  Kreis Nordfriesland

Stellungnahme:
Bisher wurden von den einzelnen Abteilungen keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde steht noch aus. (Schriftsatz vom 12.07.05)
Unter Naturschutzbehörde: Aufgrund der gegebenen verbindlichen Überplanung bzw. der für ein Teilstück geltenden planungsrechtlichen Zuordnung zum § 34 des BauGB teile ich hiermit die Inaussichtstellung einer Genehmigung nach § 15a Abs. 5 des LNatSchG mit. Die Inaussichtstellung entspricht dem Verfahrenshinweisen aus Ziffer 9 des Erlaßes des Innenministers vom 3. Juli 98, „Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Einerseits besteht eine verbindliche Überplanung, andererseits ist eine Zuordnung nach § 34 des BauGB gegeben. Eine aus der Situation herausgehobene besonders prägende Wirkung ist dem betroffenen Biotop an dieser Stelle nicht zuzuschreiben. Der tatsächliche Eingriff erfolgt auf der Baugenehmigungsebene. Eine Genehmigung nach § 15a Abs. 5 des LNatSchG wird erforderlich. Es besteht eine Ausgleichspflicht etwa im Umfang von 1:3. Meine Beteiligung bitte ich sicherzustellen.

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht. Auf die Inaussichtstellung der Genehmigung nach § 15a Abs. 5 LNatSchG wird in der Begründung zum Bebauungsplan an der entsprechenden Stelle – Abschnitt 6 – hingewiesen. Im Bebauungsplanentwurf wird bereits unter Hinweise auf das Vorhandensein der nach § 15a LNatSchG geschützten Biotope und die Notwendigkeit der Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörde und die Möglichkeit der Ausgleichspflicht hingewiesen. Dieser Hinweis wird wie folgt ergänzt: „… (etwa im Umfang 1:3).“

 


Rückläufer von:
12 AG – 29

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

 


Rückläufer von:
13 BUND Landesverband Schleswig-Holstein

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

 


Rückläufer von:
14 Naturschutzbund Deutschland Landesverband S-H

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

 


Rückläufer von:
15 Verein Jordsand

Stellungnahme:
Auf eine Stellungnahme wird verzichtet. (Schriftsatz vom 13.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht.


Rückläufer von:
16 Haus der Natur Wulfsdorf 22926 Ahrenburg

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft und beschlossen.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
3. Die Gemeinde Hörnum beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 (Bebauungsplan Nr. 4.3) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
4. Die Begründung wird gebilligt.
5. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird mit der Ausfertigung und den weiteren Verfahrensschritten beauftragt.

Abstimmung: 9 : 0 : 0


24. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 (Bebauungsplan Nr. 1.2) sowie über die Aufhebung/ Teilaufhebung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 2. Änderung/ Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1.2 der Gemeinde Hörnum (Sylt)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 09.09.2004 die Aufstellung der 2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 (2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1) der Gemeinde Hörnum für das Gebiet des Ferienhaussiedlung südlich des Strandwegs, westlich der Rantumer Straße (L 24) und dem Odde Wei, nördlich der Straße Süderende gefasst. Die Anregung zur Aufstellung des Planes ging seinerzeit vom Kreisbauamt des Kreises Nordfriesland aus, welches empfiehlt, die Geltungsbereiche küstennaher Bebauungspläne in Richtung des 100-m-Küstenschutzstreifens auszudehnen, da in diesem sensiblen Landschaftsbereich durch die bestehende baurechtliche Situation (Beurteilung von Bauvorhaben nach § 34 BauGB) Bauvorhaben leichter zu realisieren sind als in den benachbarten küstenferneren Bereichen, in denen der Bebauungsplan Nr. 1 gilt. Dieser Sachverhalt ist nicht auf die Gemeinde Hörnum beschränkt und hat seinen Ursprung in der Auffassung des Amtes für ländliche Räume (ALR) bzw. seines Vorgängers des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft, welches seinerzeit eine Ausdehnung von Bebauungsplänen in den Küstenschutzstreifen mit der Begründung ablehnte, hierdurch würden Baurechte in diesem Bereich dauerhaft festgeschrieben. Das ALR lehnt – wie aus einem Schreiben vom 16.03.2005 hervorgeht – eine Ausdehnung des Bebauungsplans in den Küstenschutzstreifen nach wie vor ab. Vorausgegangen war der Anregung des Kreises eine formlose Anfrage über die Zulässigkeit einer Garage im Ferienhausgebiet Lorenz-de-Hahn-Wai/Niesglaat. Der Bereich liegt außerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Hörnum (Sylt). Damit wäre das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da auf benachbarten Grundstücken bereits Garagen vorhanden sind, könnte dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es sich nicht in die umgebende Baustruktur einfügt, es wäre rechtlich zulässig. Naturschutzrechtlich kollidiert das Vorhaben mit § 15a des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG). Auf dieser Grundlage wird es nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Kreis Nordfriesland zu einer Ablehnung des Vorhabens kommen. Grundsätzlich ist nach Ansicht des Kreisbauamtes jedoch ein Planungserfordernis gegeben, um den Charakter des Gebietes zu erhalten und städtebaulichen Missständen vorzubeugen. Die Gemeindevertretung ist damals der Empfehlung des Kreises Nordfriesland gefolgt, den Bebauungsplan Nr. 1 auf sämtliche Baugrundstücke in der Straße „Niels Glaat“ auszudehnen, obwohl sie die Gefahr der Entstehung von städtebaulichen Missständen als nicht gegeben sieht. Die Gemeinde Hörnum (Sylt) hatte jedoch ein Interesse daran, einige Grundstücke im Bereiche der Sommersiedlung für eine mögliche behutsame Nachverdichtung vorzubereiten. Mit der Veräußerung von Baugrundstücken in geringem Umfang in diesem Bereich beabsichtigte die Gemeinde die Finanzierung des Eigenanteils einiger touristischer Infrastrukturverbesserungen, für die zum Teil Fördermittel in Aussicht gestellt sind und die für den notwendigen Strukturwandel in Hörnum unbedingt erforderlich sind. Eine Nachverdichtung um ein bis zwei Baukörper wäre nach Auffassung der Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt denkbar gewesen, wobei auf die vielfältigen Probleme in diesem Bereich – sensible naturräumliche Situation, Auslösen möglicher Folgeansprüche benachbarter Grundeigentümer, naturschutzrechtliche Bedenken, landes- und regionalplanerische Bedenken, Widerspruch zum Landschaftsplanentwurf – immer wieder hingewiesen worden ist und diese Schwierigkeiten auch der Gemeinde von Anfang an bewusst waren. Vor diesem Hintergrund beschloss die Gemeinde, den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 nicht nur auf den o. g. Küstenschutzstreifen auszudehnen, sondern auch in Richtung bis zur Straße Süderende und hier Festsetzungen zu treffen, um eine behutsame Nachverdichtung auf Gemeindegrundstücken (1 – 2 Ferienhäuser á ca. 80 m²) zu ermöglichen. In einem gemeinsamen Abstimmungsgespräch am 27.07.2005, an dem von Seiten des Kreises Nordfriesland Herr Storm und Herr Doll, von Seiten der Gemeinde Hörnum Herr Speth und Herr Heyer und von Seiten des Amtes Landschaft Sylt Herr Rück und Herr Bigos teilnahmen, wurden den Vertretern des Kreises einige aus Sicht der Gemeinde und des Amtes Landschaft Sylt mögliche Grundstücke für eine Nachverdichtung vorgelegt. Herr Storm erklärte nach dem Gespräch und nach einer Vor-Ort-Besichtigung, dass er aus naturschutzrechtlicher, städtebaulicher und landesplanerischer Sicht erhebliche Bedenken gegen die vorgelegten Grundstücksvorschläge habe. Stattdessen empfiehlt er, näher am Ortskern gelegene Flächen – wie z. B. das Wäldchen zwischen „Blankes Tälchen“, ehemaliger Inselbahntrasse und Mittelweg – als gemeindliche Entwicklungsflächen in Betracht zu ziehen, da dies besser integrierte und naturschutzfachlich unbedenklichere Flächen seien (Wäldchen = gestörtes Biotop gem. § 15a LNatSchG, im Gegensatz zu „reiner“ §15a-Fläche in den südlichen Dünenbereichen). In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 18.08.2005 wurde eine Überplanung des Wäldchens im Ortskern von Hörnum sehr kritisch gesehen. Das Wäldchen lockere den Ort auf und wirke auch als prägendes Element. Es werde davon ausgegangen, dass die Hörnumer Öffentlichkeit der Beseitigung des Wäldchens eher ablehnend gegenübersteht. Favorisiert wird vom Bau- und Planungsausschuss eher eine Veräußerung gemeindeigener Flächen im Bereich der Sommersiedlung (wie dies der Bebauungsplan Nr. 1.2 vorsah), im Bereich des Odde Wais oder am Oststrand (Flurstück 243). Der Bau- und Planungsausschuss sieht aber für diese Flächen derzeit keine Perspektive, diese Flächen entwickeln zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Wille der Gemeinde Hörnum, Flächen im Bereich der Sommersiedlung behutsam zu entwickeln, derzeit nicht umsetzbar ist und dass die Gefahr der Entstehung eines städtebaulichen Missstands im Bereich Lorenz-de-Hahn-Wai/Nielsglaat nicht gesehen wird, sieht der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) keinen weiteren Grund, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1.2 und die verhängte Veränderungssperre im südlichen Bereich des angedachten Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 1.2 aufrecht zu erhalten. Daher ergeht seitens des Bau- und Planungsausschusses an die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) die Bitte, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1.2 und die damit verhängte Veränderungssperre aufzuheben. Da an der Planung wegen der nicht gegebenen Umsetzbarkeit der vorrangigen gemeindlichen Ziele nicht weiter festgehalten wird, ist die Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Veränderungssperre nicht gegeben. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Aufhebungsbeschluss über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 1.2: Der Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung Hörnum (Sylt) vom 09.09.2004 über die 2. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Ferienhaussiedlung südlich des Strandweges, westlich der Rantumer Straße (L 24) und dem Odde Wai, nördlich der Straße „Süderende“ wird aufgehoben.  Abstimmung: 9 : 0 : 0

2. Aufhebungsbeschluss über die Veränderungssperre: Der Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung Hörnum (Sylt) vom 09.09.2004 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 2. Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes Nummer 1 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Ferienhaussiedlung südlich des Strandweges, westlich der Rantumer Straße (L 24) und dem Odde Wai, nördlich der Straße „Süderende“,  wird aufgehoben. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren. Abstimmung: 9 : 0 : 0


25. Beratung und Beschlussfassung über die Genehmigung der Haushalts-überschreitungen zum 30.06.2005

Es wird berichtet, dass gem. § 82 Abs.1 GemHVO die Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen durch die Gemeindevertretung zu erfolgen hat. Die Haushaltsüberschreitungen zum 30.06.2005 belaufen sich auf 6.558,96 €. Der Nachweis der Haushaltsüberschreitungen zum 30.06.2005 wird verlesen, womit der Bürgermeister der Bekanntmachungspflicht nachgekommen ist. Die Gemeindevertretung stimmt der Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen zum 30.06.2005 in Höhe von 6.558.96 € zu. Abstimmung: 9 : 0 : 0


26. Mitteilungen und Anfragen

Parkraumbewirtschaftung
Herr Speth berichtet, dass die seit langem angestrebte Parkraumbewirtschaftung, welche in Zusammenarbeit mit der Stadt Westerland ( Ordnungsverfügungen, Wartung etc.) durchgeführt werden sollte vom Kreis und von der Fachaussicht des Landes abgelehnt wurde. Die angestrebte Zuständigkeitsübertragung wäre nur auf das Amt Landschaft Sylt oder der Gemeinde eine Überwachungskraft vom Kreis zur Verfügung gestellt wird und die Bescheide dann auch vom Kreis gefertigt werden. Im letzteren Fall könnten ca. 1,50 € pro Anzeige als Aufwendungsersatz für die Kontrollkraft von Seiten des Kreises zur Verfügung gestellt werden.

Buchhaltung TSH
Es wird angefragt wo die Buchhaltung vom TSH nun anzusiedeln ist. Hierüber müssen Gespräche und Angebote eingeholt werden.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.