Hörnum

Protokoll vom 23.11.2005

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der stellv. Bürgermeister eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Auf Antrag wird die Tagesordnung einstimmig wie folgt erweitert:
12. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag um finanzielle Unterstützung Jugendzentrum Sylt
13. Beratung und Beschlussfassung über die Rücknahme des Beschlusses aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2005 (Abandon-Erklärung)
14. Erneute Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Hörnum (Sylt) sowie erneuter Satzungsbeschluss (Südkap)
15. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde Hörnum (Sylt) zum Bebauungsplan Nr. 8 c der Gemeinde Rantum (Sylt)


2. Einwohnerfragestunde

Es wird angesprochen und darum gebeten, dass Einladungen, die im Aushangkasten ausgehängt werden, in einer größeren Schrift ausgedruckt werden sollten, da sie für Menschen, die nicht mehr so gut sehen können nicht zu lesen sind.

Es kommt die Bitte aus der Bevölkerung, die Pläne von Hapimag im Gemeindebüro öffentlich auszulegen, damit die Bürgerinnen und Bürger sie dort einsehen können.

Die Situation der Parkplätze wird angesprochen.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 27. Oktober 2005

Es liegen keine Einwendungen vor. Die Niederschrift über die Sitzung vom 27. Oktober 2005 wird daher einstimmig genehmigt.


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 27. Oktober 2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Herr Heyer gibt die in der Sitzung vom 27. Oktober 2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über den I. Nachtragshaushaltplan und die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr  2005

Der Vorsitzende des Finanzausschusses erläutert den bereits in der Sitzung des Finanzausschusses am 21. November 2005 vorberatenen Nachtragshaushalt. Die Haushaltsansätze für die wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Wesentliche Veränderungen im Verwaltungshaushalt:
· Im Zuge von "Hartz IV" wird die Leistungsbeteiligung in Höhe von 23% an den Kosten für Unterkunft / Heizung fällig. An den Kreis NF werden hierfür im HHJ 2005 Abschläge in Höhe von 5.500 € gezahlt, HHSt. 4820.67200
· Bei der Grundsteuer B, HHSt. 9000.00100, werden "Mindereinnahmen" in Höhe von 37 TEUR erwartet (bedingt durch eine Zugangsbuchung für das HHJ 2003, die nur einmalig fällig war in 2004, jedoch für 2005 wieder eingeplant wurde)
· An Gewerbesteuern, HHSt. 9000.00300, kann ein leichter Zuwachs von 6 TEUR verzeichnet werden. Dafür wird jedoch auch eine höhere Gewerbesteuerumlage unter der HHSt. 9000.81000 fällig. Der Ansatz muss um insgesamt 7 TEUR erhöht werden, wovon allerdings 5.500 € aus der Abrechnung für das Haushaltsjahr 20004 resultieren
· Mehreinnahmen in Höhe von 7 TEUR können bei der Zweitwohnungsteuer verzeichnet werden, HHSt. 9000.02700

Wesentliche Veränderungen im Vermögenshaushalt:
· Für die LSE-Maßnahme "Spundwand" Hörnumer Hafen werden weitere 250 TEUR bereitgestellt auf der HHSt. 6150.96000. Der Hörnumer Yachtclub erstat­tet die Baukosten jedoch in voller Höhe unter der HHSt. 6150.36800.
· An Ausbaubeiträgen werden insgesamt 266 TEUR abgerechnet für die Maßnahme "Blankes Tälchen". Die Beiträge waren bereits im letzten Haushaltsjahr veranschlagt, konnten jedoch u. a. aufgrund der fehlenden Schlussrechnung nicht abgerechnet werden. Im Vermögenshaushalt des Jahres 2004 entstand somit ein Fehlbetrag in Höhe von 218.442,65 €, der hiermit unter der HHSt. 9200.99200 ausgeglichen werden kann. Zudem kann ein kleiner "Überschuss" von 14.900 € im Vermögenshaushalt erzielt werden, der unter der HHSt. 9100.9000/ 9100.28000 dem Verwaltungshaushalt zugeführt wird
· Für den Ausbau der Rantumer Straße wurden vorzeitig 45.800 € unter der HHSt. 6300.96001 fällig. Es handelt sich hier vorwiegend um Rechnung für Ingenieurleistungen. Außerdem wird hier eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 660 TEUR veranschlagt, fällig in 2006. Zur Deckung der Kosten dieser Maßnahme ist für das Haushaltsjahr 2006 in der Finanzplanung eine Darlehensaufnahme vorgesehen, die im Vorwege bereits von der Kommunal­aufsicht "genehmigt" wurde. Begründung für die positive Rückmeldung seitens der Kommunalaufsicht war die dringend notwendige Verbesserung der Infra­struktur und Attraktivität des Ortes.
· Aus der Veräußerung von Grundstücken konnten 21.400 € erzielt werden, HHSt. 8800.34000.

Der Verwaltungshaushalt kann mit den eingetretenen Veränderungen auch weiterhin nicht zum Ausgleich gebracht werden! Der bereits mit dem Kernhaushalt veranschlagte Fehlbedarf in Höhe von 83.800 € erhöht sich mit dem Nachtragshaushalt 2005 sogar um weitere 20.700 € auf nunmehr 104.500 €. Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt besteht somit auch weiterhin nur aus der Pflichtzuführung in Höhe der Tilgungsleistungen. Auch weiterhin verfolgt die Gemeinde Hörnum eine äußerst strenge Ausgabenpolitik. Auf das Konsolidierungsprogramm zum Haushalt 2005 wird verwiesen (Die Änderungen der freiwilligen Leistungen ist in einer der Übersichten dargestellt, hier wurden nochmals Einsparungen vorgenommen). Zudem erwartet die Gemeinde Hörnum An­fang nächsten Jahres Erlöse aus weiteren Grundstücksverkäufen in Höhe von ca. 100 TEUR, die z. T. zur Deckung des entstehenden Fehlbetrages verwendet werden sollen. Des weiteren wird spätestens Ende des nächsten Haushaltsjahres mit dem Aus­stieg aus den Sylter Flughafengesellschaften gerechnet, die Rechtslage der Kündigung der Ge­sell­schafteranteile wird jedoch nach wie vor geprüft. Die Bemühungen der Gemeinde Hörnum, ein Konzept für die Parkplatzbewirtschaftung in Hörnum zu erstellen, laufen weiter. Ein konkretes Ergebnis liegt bislang nicht vor. Es wird jedoch weiterhin daran gearbeitet. Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im Verwaltungshaushalt die Einnahmen um 11.900 EURO vermindert und gegenüber bisher 1.006.700 EURO nunmehr festgesetzt auf 1.054.800 EURO. Die Ausgaben werden um 8.800 EURO erhöht und gegenüber bisher 1.150.500 EURO nunmehr festgesetzt auf 1.159.300 EURO. Im Vermögenshaushalt werden die Einnahmen und die Ausgaben um 538.900 EURO erhöht und von bisher 80.400 EURO nunmehr festgesetzt auf 619.300 EURO. Nach kurzer Diskussion folgt die Gemeindevertretung dem Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses und beschließt den I. Nachtragshaushalt nebst Nachtragshaushaltssatzung in der vorliegenden Fassung. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen.


6. Beratung und Beschlussfassung über die Finanzierungsmöglichkeit zum Ausbau der Hafenstraße

Der Vorsitzende des Finanzausschusses berichtet über die Beratung im Finanzausschuss. Zur Zeit ist noch nicht absehbar, wie die auf die Gemeinde zukommenden Kosten (etwa 60.000 €) finanziert werden sollen. Nach kurzer Aussprache folgt die Gemeindevertretung dem Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses, eine Beschlussfassung über die Finanzierungsmöglichkeiten zum Ausbau der Hafenstraße bis zum Baubeginn der Promenade zurückzustellen. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen


7. Beratung und Beschlussfassung über das Regionalmodell für das Büchereiwesen

Es besteht noch Informationsbedarf. Der Tagesordnungspunkt wird einstimmig von der Tagesordnung abgesetzt.


8. Beratung und Beschlussfassung über ein Angebot zur kostenlosen Aufstellung eines Informationskastens

Der Tagesordnungspunkt wird einstimmig von der Tagesordnung abgesetzt.


9. Beratung und Beschlussfassung über Antrag auf Anbringung von Friesischen Ortsschildern

Der Vorsitzende des Finanzausschusses berichtet über die Beratung im Finanzausschuss. Nach kurzer Beratung folgt die Gemeindevertretung dem Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses und beschließt auf dem Ortschild durch Aufkleber den friesischen Namen der Gemeinde Hörnum (Sylt) anbringen zu lassen. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen


10. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Bezuschussung Blinden- und Schwerbehindertenverein e.V.

Der Vorsitzende des Finanzausschusses berichtet über die Beratung im Finanzausschuss. Im Haushaltsplan sind keine Mittel vorhanden. Die Gemeindevertretung folgt dem Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses und lehnt den Antrag ab. Dem Antragsteller soll  mitgeteilt werden, dass aufgrund der angespannten Haushaltslage keine Mittel vorhanden sind. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen


11. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag der Kreis Musikschule auf eine Zuschussgewährung

Der Vorsitzende berichtet aus der Sitzung des Finanzausschusses und verweist auf den bestehenden Beschluss den Zuschuss nur für Kinder zu gewähren. D. h. es werden nur 14 x 13 EURO angewiesen. Die Gemeindevertretung beschließt 14 x 13 EURO an die Musikschule anzuweisen. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen


12. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag um finanzielle Unterstützung Jugendzentrum Sylt

Nach kurzer Diskussion lehnt die Gemeindevertretung aufgrund der prekären Haushaltslage den Antrag ab. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen.


13. Beratung und Beschlussfassung über die Rücknahme des Beschlusses aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2005 (Abandon-Erklärung)

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2005 wurde der Bürgermeister beauftragt, für den Fall, dass keine andere Lösung für die Zahlung des angeforderten Nachschussbetrages gefunden wird, für die Gemeinde Hörnum (Sylt) von ihrem Preisgaberecht (Abandon) nach § 27 GmbH-Gesetz Gebrauch zu machen und der Sylter Flughafen GmbH ihren Geschäftsanteil zur Befriedigung des angeforderten Nachschusses zur Verfügung zu stellen. Dies ist fristgerecht geschehen. Mit Schreiben vom 07. November 2005 (eine Kopie liegt dem Protokoll als Anlage bei) teilt die Flughafen GmbH mit, dass es eine erhöhte Zuschusserwartung gibt, die die aufzubringenden anteiligen Sylt-Oster Beträge an den Investitionsmaßnahmen kompensieren, wird der Gesellschafter Sylt-Ost in die Lage versetzt, auf eine Preisgabeerklärung zu verzichten und werden die anderen Gesellschafter nicht durch zusätzliche Beträge belastet, die aufgrund zur Verfügung gestellter Gesellschaftsanteile im Rahmen einer Verteilung auf die verbleibenden Gesellschafter zustande gekommen wären. In Anbetracht dieser positiven Entwicklung und der nun dringend anstehenden Umsetzung der Investitionsmaßnahmen bittet er um kurzfristige Nachricht, ob die Gemeinde Hörnum (Sylt) in Anbetracht nicht steigender Investitionslasten, sondern vielmehr gemäß  der bisherigen Beratungen und Beschlussfassungen gleich  bleibender Beträge auf die Preisgabeerklärung verzichtet und ihren anteiligen Zahlungsverpflichtungen wie bisher geplant nachkommt. Aufgrund der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 14. November 2005, mit der die Gemeinde Hörnum (Sylt) von Nachschusszahlungen im investiven Bereich bis zum 31. Dezember 2006 freigestellt wird, hat die Gemeinde Hörnum (Sylt) mit Schreiben vom 15. November 2005 die Erklärung vom 28. Oktober 2005 zurückgenommen. (Eilentscheidung des stellv. Bürgermeisters). Nach kurzer Aussprache bestätigt die Gemeindevertretung die Eilentscheidung des Bürgermeisters  und hebt ihren Beschluss vom 27. Oktober 2005 förmlich auf und stimmt der Rücknahme der Abandonerklärung noch einmal ausdrücklich zu. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen


14. Erneute Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Hörnum (Sylt) sowie erneuter Satzungsbeschluss (Südkap)

Zusammenfassung von Rückläufern aus dem Offenlegungsverfahren  zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südkap“ der Gemeinde Hörnum (Sylt) Nach dem  Satzungsbeschluss vom 27.10.2005 erreichte das Amt die Stellungnahme der Landesplanung Kiel. Diese Stellungnahme enthält Bedenken zu der beabsichtigten Planung. Um dem Zeit- und Termindruck (Begehrlichkeit einer Baugenehmigung des Eigentümers der Strandversorgungsanlage) gerecht  zu werden und nicht wieder ins B-Planverfahren einsteigen zu müssen, wird der strittige Bereich planerisch dargestellt und bis zur endgültigen Klärung vom Satzungsbeschluss ausgenommen. Der Satzungsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird durch den neuen Satzungsbeschluss gleichzeitig aufgehoben.

Amt Landschaft Sylt            VI/33                     Keitum, den 09.11.2005

Zusammenfassung von Rückläufern aus dem Offenlegungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südkap“ der Gemeinde Hörnum (Sylt)

 


Rückläufer von:
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein  Abt. Landesplanung –IV 5

Anregung:
Von der beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Südkap“ der Gemeinde Hörnum für den nördlich der Hörnum-Odde zwischen Wattenmeer und Leuchtturmgelände gelegenen Bereich des bereits bestehenden Strandversorgungsbetriebes habe ich Kenntnis genommen. Wesentliche Eckpunkte der Planung sind:
1. Einbeziehung des etwa 2500 m² großen und im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstückes 474 (Flur 3 der Gemeinde Hörnum) und Ausweisung als Sonstiges Sondergebiet „Strandversorgung“.
2. Bestandsorientierte Festsetzung einer überbaubaren Fläche für eine Schank- und Speisewirtschaft einschließlich Kiosk (zulässig ist auch die Nutzung als Schulungsraum für die bestehende Segel- und Katamaranschule) und für ein Sanitärgebäude (WC-Anlagen, Duschen, Wickelraum, Erste-Hilfe-Raum, Kurkartenkontrolle, Strandkorbvermietung).
3. Begrenzung der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen auf maximal 300 m²; darin sind Außenterrassen und Nebenanlagen bereits enthalten.
4. Sicherung der etwa 243 m² umfassenden Teilfläche einer bestehenden Minigolfanlage durch zusätzliche Ausweisung als Fläche für Sport- und Spielanlagen.
Zu dieser Planung nehme ich aus landes- und regionalplanerischer Sicht wie folgt Stellung: Mit der am 15.02.2002 bekannt gemachten 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Insel Sylt wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung / Entwicklung der Strandversorgungseinrichtungen auf der Insel geschaffen. Diese Planung stellt das Ergebnis eines umfangreichen Abstimmungsprozesses dar, der aufgrund der Vielzahl von vergleichbaren Einrichtungen und Planungen der Inselgemeinden sowie aufgrund konkurrierender Belange insbesondere des Küsten- und des Naturschutzes erforderlich war. Damit wurde seinerzeit unter anderem das Ziel verfolgt, die Ausstattung bedarfs- und landschaftsgerecht auf der Grundlage eines (auch regionalplanerisch erwünschten) abgestimmten gesamträumlichen / inselweiten „Gesamtkonzeptes für eine örtlich und qualitativ angemessene Strandversorgung im Ordnungsraum für Tourismus und Erholung Insel Sylt“ zu steuern. Bei der aktuellen Planung der Gemeinde Hörnum handelt es sich um einen Ansatz für die Strandversorgung, der im Rahmen der damaligen gesamtkonzeptionellen Überlegungen hinsichtlich seines Standortes bereits abgestimmt wurde. Allerdings wurde seinerzeit lediglich der baulich genutzte Bereich punktuell als Sonderbaufläche dargestellt, zudem wurde das Maß der baulichen Nutzung auf 230 m² begrenzt. Die Planung der Gemeinde Hörnum sieht nunmehr die Ausweisung des gesamten, ca. 2500 m² großen Grundstückes als Sondergebiet sowie eine maximal zulässige Grundfläche von 300 m² vor. Insoweit stimmt die vorliegende Planung mit dem genannten Gesamtkonzept nicht überein; sie ist meines Erachtens entgegen den Ausführungen in den Planunterlagen (insbesondere Ziffern 3. und 5. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 18) nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und stößt insoweit auf Bedenken. Insbesondere die vom Flächennutzungsplan abweichende Einbeziehung des gesamten Grundstückes in die Sondergebietsausweisung birgt die Gefahr in sich, dass sich weitergehende Begehrlichkeiten und ein sich „schleichend erhöhender“ Nutzungsdruck auf die Freiflächen einstellen. Auf die in den Ziffern 4.2.2, 5.1.1.1, 5.1.1.2, 5.1.3.1, 7.3 und 9. Landesraumordnungsplan Schleswig-Holstein 1998 [- LROPl -; Amtsblatt Schl.-H. 1998 Seite 493] sowie Ziffern 4.1, 5.3, 6.4.2 Nr. 2 und 7.5.4 Regionalplan für den Planungsraum V – Neufassung 2002 – [- RPl V -; Amtsblatt Schl.-H. 2002 Seite 747] dargelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung insbesondere zu den Aspekten bauliche Entwicklung / Baugebietsgrenzen, Natur und Landschaft sowie Küstenschutz mache ich in diesem Zusammenhang aufmerksam. Vor diesem Hintergrund halte ich folgende Vorgehensweise für angemessen:
· Angesichts der auch aus regionalplanerischer Sicht nachvollziehbaren Planungsziele der Gemeinde (Schaffung erforderlicher Abstellmöglichkeiten, Sicherung der Terrasse vor Witterungseinflüssen, ganzjährige Nutzung der Einrichtung) stelle ich meine Bedenken gegen die mit dem Bebauungsplan Nr. 18 vorgesehene Abweichung vom Flächennutzungsplan hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Erhöhung um ca. 70 m² / 30 % auf nunmehr 300 m²) zurück.
· Allerdings ist im Hinblick auf das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Absatz 2 BauGB eine Reduzierung der geplanten Ausweisung als Sonstiges Sondergebiet „Strandversorgung“ auf den in der damaligen 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Insel Sylt dargestellten, nämlich den baulich genutzten Bereich erforderlich. Die um über 700 % größere Sondergebietsausweisung im Bebauungsplan lässt sich nicht mit einer geringfügigen Abweichung oder der Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplanes begründen und ist zudem auch nicht erforderlich.
· Für den Bereich der bestehenden Minigolfanlage ist meiner Meinung nach eine Festsetzung als Grünfläche „Minigolfanlage“ ausreichend; die Überlagerung mit der Sondergebietsausweisung ist irreführend und auch nicht notwendig.
· Für die übrigen Teilbereiche des Grundstückes können ebenfalls Grünflächenausweisungen mit Ergänzung von der tatsächlichen Nutzung entsprechenden Zweckbestimmungen in Betracht kommen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedarf die Planung noch einer Überarbeitung. Ich bitte deshalb, mich über den Fortgang des Planverfahrens zu unterrichten. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Gesichtspunkte, die sich nach dem Baugesetzbuch im weiteren Planverfahren ergeben, bitte ich rechtzeitig mit der höheren Verwaltungsbehörde zu klären. Eine Kopie dieser Stellungnahme habe ich für die Gemeinde Hörnum beigefügt. (Schriftsatz vom 24.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. Die überbaubare Fläche entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan. Diese Ansicht  wird nach Prüfung der Bedenken aus folgenden Gründen nicht geteilt, wir sind vielmehr der Auffassung, dass die von Ihnen befürchtete erweiterte Nutzung ausgeschlossen ist: über den B-Plan werden das Maß und die Art der baulichen Nutzung hinreichend qualifiziert, außerhalb der Baugrenzen sind keine Nebenanlagen zulässig, der Plan ist parzellenscharf, Ausnahmen von den Baugrenzen sind im Plan nicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt die strittigen Restflächen sind bereits versiegeltes Deckwerk und damit dem Schutz des ALR unterstellt, dementsprechend mit den Bau- und Nutzungsverboten des LWG belastet. Ein Flächennutzungsplan ist im Gegensatz zum Bebauungsplan nicht parzellenscharf. Aus diesem Grunde umfasst der Geltungsbereich dieses B-Planes eben diese Parzelle 474. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der 11. Änd. FNP plus 70 qm, für eventuell notwendige Änderungen (z.B. durch Forderungen anderer Fachbehörden für Arbeitsschutz, Lebensmittelschutz etc) Insofern entwickelt sich der B-Plan gem. § 8 (2) BauGB aus dem FNP. Falls die Gemeinde zukünftig vielleicht eine Hüpfburg oder Trampolinanlage an dieser Stelle errichten möchte, wäre dies bei der bestehenden Ausweisung als Spiel und Sportfläche ohne Probleme möglich. Bei der gewünschten Ausweisung „Minigolfanlage“ müsste jedes Mal der B-Plan geändert werden, dies wäre sehr unpraktikabel, praxisfern und nicht im Interesse der Gemeinde Hörnum. Die übrigen Restflächen befinden sich auf dem Deckwerk des Landesschutzdeiches, sie sind bereits versiegelt und offensichtlich keine Grünflächen. Diese Ausweisung würde weder den tatsächlichen noch den zukünftigen Verhältnissen gerecht. Aus diesen Gründen und um dem derzeitigen Zeit- und Termindruck (Begehrlichkeit einer Baugenehmigung des Eigentümers der Strandversorgungsanlage) gerecht  zu werden und nicht wieder ins B-Planverfahren einsteigen zu müssen, wird der strittige Bereich planerisch dargestellt und bis zur endgültigen Klärung vom Satzungsbeschluss ausgenommen. Insoweit kommen wir Ihren Bedenken zunächst gerne entgegen.


Rückläufer von:
06. Archäologisches Landesamt S-H

Anregung:
In dem betroffenen Gebiet sind zurzeit keine archäologischen Denkmale bekannt. Auswirkungen auf Kulturgut sind nicht zu erkennen. (Schriftsatz vom 10.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen


Rückläufer von:
07. Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Anregung:


Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
08. Staatliches Umweltamt

Anregung:
Gegen den o.g. Plan bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes und des Naturschutzes keine Bedenken. (Schriftsatz vom 10.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen


Rückläufer von:
09. Amt für ländliche Räume

Anregung:
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen aus Sicht der Landwirtschaft und der Flurneuordnung keine Bedenken. Aus Sicht des Küstenschutzes  bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Jedoch wird  auf die Nutzungsverbote des § 70 Landeswassergesetz (LWG) verwiesen. Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 4 LWG wird in Aussicht gestellt. (Schriftsatz vom 14.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen, die Nutzungsverbote sind bereits in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.


Rückläufer von:
11.  Wasser– und Schifffahrtsamt Tönning

Anregung:
Keine Einwände. (Schriftsatz vom 12.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
12. Nationalpark Wattenmeer Schleswig-Holstein

Anregung:
Aus Sicht des Nationalparkamtes bestehen keine Anregungen oder Bedenken. (Schriftsatz vom 13.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen


Rückläufer von:
16. Industrie- und Handelskammer Flensburg

Anregung:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 17.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen


Rückläufer von:
17. Handwerkskammer Flensburg

Anregung:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 13.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen


Rückläufer von:
19. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Kiel

Anregung:
Keine Bedenken oder Anregungen (Schriftsatz vom 27.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen


Rückläufer von:
26. EVS Sylt

Anregung:
Keine Einwände, (Schriftsatz vom 06.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen


Rückläufer von:
27. Kreis Nordfriesland -Untere Naturschutzbehörde-

Anregung:
Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde wird hinsichtlich der oben genannten Planung. folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Plangebiet
Der Bebauungsplan umfasst Flächen des Naturschutzgebietes „Nordfriesisches Wattenmeer“ und somit ebenfalls Flächen des entsprechenden ‚Natura 2000 Gebietes (Grenzverlauf am Fuße der Deckwerke). An verschiedenen Stellen der Begründung und des Umweltberichtes sind dazu falsche Aussagen getroffen worden. Konsequenzen aus der Tatsache der Schutzgebietsbetroffenheit wurden nicht abgeleitet. Eine erneute Auseinandersetzung wird erforderlich. Die Unterlägen sind in vorliegender Form nicht schlüssig und entsprechen nicht den Anforderungen des BauGB. Der Maßstab für die Bearbeitung ist einerseits die Schutzverordnung und andererseits der: 20e des Landesnaturschutzgesetzes. Die Bebauung umfasst ebenfalls Flächen des Landschaftsschutzgebietes Hörnum. Weder der Grenzverlauf ist dargestellt, noch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben der LS.G Verordnung. Auch dazu bedarf es eine Richtigstellung der Unterlagen und Nachbearbeitung. Zum NSG wird eine Änderung des Plangebietes notwendig. Zum LSG ist dessen Grenze zu übernehmen und darzulegen, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. Nach intensiver Recherche und Aktenstudium wird festgestellt dass das Plangebiet keine NSG oder LSG Gebiete umfasst, sondern lediglich von ihnen tangiert wird. Dies beruht u.a. auf der Tatsache, dass die alten und großmaßstäblichen Pläne ( bis 1:30.000) nicht parzellenscharf sind. Die Grenzverläufe wurden nachrichtlich in den B-Plan aufgenommen. Die Auseinandersetzung mit der Schutzgebietsbetroffenheit kommt auch weiterhin zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebiete zu erwarten ist. Dies wurde auch nach Rücksprache mit der UNB, Herrn Brambrink, bestätigt und nachvollzogen.

2. Strandgastronomie
Die Planung soll eine Erweiterung des Betriebes ermöglichen. In der Festsetzung wird dargelegt, dass weitere Versiegelungen eine Abstimmung mit der UNB vorausgehen muß. Dies entspricht ganz und gar nicht der Systematik der Bauleitplanung. Eine Überarbeitung ist erforderlich. In der Begründung wird über die o.g. Abstimmung hinaus auf Genehmigungen nach § i Abs. 5 des LNatSchG hingewiesen. Zuvor kommt es bei der Flächenansprache (ungenau) zu keinem Hinweis darauf, ob Flächen im Sinne des § 1 Sa Abs. 1 des Gesetzes betroffen sind. Auch dieser Bereich ist richtig zu stellen. Soll mit dem Bebauungsplan eine lnaussichtstellung erreicht werden (siehe hierzu Ziffer 9 des Erlasses zur Bauleitplanung von 1998)?
Abwägungsvorschlag:
Siehe oben.

3. Die Begründung beinhaltet Aussagen zu Natura 2000 dergestalt, dass das Plangebiet von Natura 2000 nicht betroffen sei. Die entscheidende Fragestellung ist jedoch, ob das Natura 2000 Gebiet von der Planung betroffen ist? Siehe dazu die o.g. Ausführungen.
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung und im Umweltbericht wird klargestellt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsdefinition des § 8 BNatSchG durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht vorbereitet werden, der in erster Linie Bestandserhaltenden Charakter hat. Lediglich eine geringfügige Erweiterungsmöglichkeit von ca. 40 qm auf unversiegelter Fläche wird im B-Plan vorgehalten. Von einer Ausgleichsmaßnahme für die Versiegelung wird aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs und der als „gering“ einzustufenden Wertigkeit der Fläche abgesehen. Zudem steht offen, ob und wann es überhaupt zu diesem Eingriff kommen wird.

4. Die Begründung enthält Angaben dazu, dass Flachen für Maßnahmen zum Schutz, zu Pflege und zu Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden. Tatsächlich enthält der Plan keine diesbezüglichen Festsetzungen.
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen.  Diese redaktionelle Achtlosigkeit wurde korrigiert. Hat sich nach interner Abstimmung mit der UNB und der UAG- Kiel erübrigt. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsdefinition des § 8 BNatSchG werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht vorbereitet, der in erster Linie Bestandserhaltenden Charakter hat.

Zusammengefasst wird eine grundsätzliche Überarbeitung notwendig. Der Plan wird weder formalen noch inhaltlichen Anforderungen gerecht. Um erneute Beteiligung wird gebeten. Im Falle der Betroffenheit des gesetzlichen Biotopschutzes ist darzulegen, dass dies im Sinne des Allgemeinwohls (siehe § 1 Sa Abs. 5 LNatSchG) erforderlich ist. Von den anderen beteiligten Abteilungen des Kreises Nordfriesland wurden keine Anregungen gemacht. (Schriftsatz vom 12.10.05)


Rückläufer von:
31. Verein Jordsand

Anregung:
Auf eine Stellungnahme wird verzichtet. (Schriftsatz vom 10.10.05)

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
36. Gemeinde Rantum (Sylt)

Anregung:
Keine Bedenken. (Schriftsatz vom 08.09.05.)

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
Anregungen Privater: Herr Jablonski, Strandstraße 28, 25997 Hörnum

Anregung:
Zu dem aufgestellten Bebauungsplan Nr. 18 möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Gegen den von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan Nr. 18 lege ich hiermit Einspruch ein.
Meinen Einspruch begründe ich wie folgt: Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes bezieht sich ausschließlich auf das Grundstück der Segelschule (Flur 3/Flurstück 474). Diese Begrenzung ist für mich nicht nachvollziehbar. Die wesentlichen Festsetzungen des B Planes unter Punkt l treffen auch auf das Nachbargrundstück zu. Der Geltungsbereich muss aus diesem Grund mindestens auf das nördliche Nachbargrundstück erweitert werden. Unter Punkt II,  „Maß der baulichen Nutzung“ wird die überbaubare Flache des Grundstückes mit 300 qm angegeben. Nach meiner Einschätzung überschreiten die bereits errichteten baulichen Anlagen schon jetzt die Vorgaben aus dem B-Plan. ich bitte um Überprüfung. Da ich auf dem Nachbargrundstück ebenfalls eine bauliche Anlage errichten möchte, bitte ich Sie in dem Bebauungsplan konkrete Angaben zum Maß der baulichen Nutzung aufzunehmen. Weiterhin halte ich die Begründung der Gemeinde Hörnum für sehr einseitig formuliert. Eine Begründung zum Bebauungsplan sollte den Wunsch und das Ziel der Gemeinde verdeutlichen und nicht die Versäumnisse der Vergangenheit heilen, ich fordere die Bauverwaltung und die Gemeinde Hörnum auf, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 18, gemäß der Stellungnahme abzuändern. (Schriftsatz vom 12.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. Die Begrenzung ergibt sich aus der 11.Änderung des FNP. Dort ist diese Fläche in dieser Größenordnung als Strandversorgungsfläche vorgesehen. Eine Erweiterung der Fläche entspräche nicht mehr der vorbereitenden Bauleitplanung der Gemeinde und wäre unzulässig.Es besteht kein Anspruch auf Planung. Dies wurde innerhalb der Bauleitplanung überprüft. Dies widerspräche dem Planungswillen der Gemeinde und den Zielen der übergeordneten Planungen und ist daher nicht möglich.Der Aufforderung kann aus oben genannten Gründen nicht gefolgt werden.

Nach Erläuterung durch die Vorsitzende des Bauausschusses und kurzer Beratung beschließt die Gemeindevertretung:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nummer 18 für das Gebiet Strandversorgung “Südkap“, nördlich der Hörnum-Odde, östlich der Dünen und des Wäldchens, südlich der Weißen Siedlung, südöstlich des Leuchtturmes, westlich des Wattenmeeres und des Oststrandes bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

3. Die Begründung einschl. Umweltbericht wird gebilligt.

4. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung ist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung einschl. Umweltbericht während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Plan auszufertigen und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.

Abstimmung: Einstimmig so beschlossen.


15. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde Hörnum (Sylt) zum Bebauungsplan Nr. 8 c der Gemeinde Rantum (Sylt)

Dieser Tagesordnungspunkt wird abgesetzt. Die Beschlussfassung erfolgt in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung. Abstimmung: Einstimmig so beschlossen.


16. Mitteilungen und Anfragen

Es wird nach dem Stand des Baubeginns Rantumer Straße / Strandstraße gefragt.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.