Hörnum

Protokoll vom 04.05.2006

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er bittet darum die Tagesordnung wie folgt zu ändern:
TOP 8 - Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 Satzungsbeschluss über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16/ Planungsausschuss v. 20.04.2006 - wird Ersatzlos gestrichen. Herr Bigos erklärt hierzu, dass vor der Beschlussfassung zunächst der Durchführungsvertrag unterschrieben sein sollte, was jedoch noch nicht geschehen ist. Herr Speth bittet die Gemeindevertretung um Streichung des TOP 8. Der Streichung wird zugestimmt. Abstimmung: 9 : 0 : 0

TOP 18 – Neuwahl eines/ einer Bürgervertreters/ Bürgervertreterin für den Küsten-, Katastrophen- und Umweltausschuss

TOP 19 – Mitteilungen und Anfragen

Die Gemeindevertretung stimmt der Erweiterung der Tagesordnung einstimmig zu.


2. Einwohnerfragestunde

Es werden keine Fragen gestellt.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.02.2006

Herr Zingler bittet um Abänderung des Folgenden Satzes unter TOP 6: Beratung: Die F.B.G.H.- Fraktion erklärt, dass der Antrag auf Grund persönlicher Interessen von Herrn Dieter Gräpel gestellt wurde. Der Satz soll nun wie folgt umformuliert werden: Auf Anfrage eines Gemeindevertreters, ob der Antrag der F.B.G.H - Fraktion aufgrund persönlicher Interessen von Herrn Dieter Gräpel gestellt wurde, wird dieses durch Herrn Zingler bestätigt. Der Umformulierung wird von Seiten der Gemeindevertretung zugestimmt. Abstimmung: 9 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 23.02.2006 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 23.02.2006 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des durch die Gemeindevertretung am 23.02.2006 unter TOP 15 gefassten Beschlusses (Umstellung der Bekanntmachungsart/ Änderung der Hauptsatzung)

Herr Speth berichtet, dass der genannte Beschluss Rückgängig zu machen ist, da die Umstellung der Bekanntmachungsart nur bei den Gemeinden greift, bei denen bisher die Bekanntmachung durch die Presse erfolgt ist. Die Gemeindevertretung beschließt, den am 23.02.2006 unter TOP 15 gefassten Beschluss aufzuheben. Abstimmung: 9 : 0 : 0 


6. Beratung und Beschlussfassung über eine Bezuschussung der Inselbücherei; hier: Übertragung der Finanzierung in den Amtshaushalt

Es wird berichtet, dass hierzu das Amt Landschaft Sylt eine Beschlussvorlage verfasst hat, bei der vorgeschlagen wird, dass im Amtshaushalt eine Haushaltsstelle für die Bezuschussung der Bücherei aufgenommen wird. Die Haushaltsstelle soll nicht nach der Finanzkraft (Amtsumlage) ausgeglichen werden, sondern nach Maßgabe der tatsächlich entliehenen Bücher aus dem jeweiligen Gemeindebereich. Nach längerer Diskussion ist man sich darüber einig, den Tagesordnungspunkt zunächst im Finanzausschuss zu beraten. Abstimmung: 9 : 0 : 0

Herr Wehrheim trifft mit Verspätung ein.


7. Beratung und Beschlussfassung über die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Hörnum (Sylt)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 18.01.1995 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 14 für das Gebiet östlich der L 24, beiderseits der Heimstraße, im Süden begrenzt durch die Heimstraße (heute Friesenplatz) gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.10.1997 erneuert. Insbesondere sollen durch den Plan die bestehenden Einrichtungen (Jugendheime, Erholungsheime, Jugendherberge) planerisch im Sinne eines städtebaulichen Ensembles als Einheit zusammengefaßt werden. Durch weitere Festsetzungen sollen Art, Maß der baulichen Nutzung, die Festsetzung von Grünflächen sowie die Gestaltung geregelt werden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.10.1998 (Fristsetzung: 19.11.1998) und mit Schreiben vom 02.11.1999 (Fristsetzung: 06.12.1999) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Plan hat in der Zeit 10.10.1998 bis 19.11.1998 und in der Zeit vom 22.11.1999 bis 06.12.1999 öffentlich ausgelegen. Die Planung wurde aufgrund des Einflusses anderer Planungsabsichten in der unmittelbaren Umgebung des Geltungsbereiches, insbesondere aufgrund der lange Zeit ungeklärten Planungsabsichten für das Gelände der Pidder-Lüng-Kaserne, unterbrochen. Inzwischen ist die Nachfolgenutzung auf dem Gelände der Pidder-Lüng-Kaserne durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16, der sich zur Zeit in Aufstellung befindet, endgültig geklärt, so dass die Planung weitergeführt werden kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Planungen, die nach altem Baurecht (vor dem EAGBau 2004) begonnen wurden, nach altem Recht zu Ende geführt werden können, wenn die Planung bis 20.07.2006 abgeschlossen ist, erscheint nun ein zügiger Abschluss des Bebauungsplanes Nr. 14 geboten. Aufgrund der Planung auf dem Gelände der Pidder-Lüng-Kaserne sind seit dem letzten Stand vier Änderungen am Bebauungsplan Nr. 14 erforderlich:
· Die Flurstücke 71/3 und 72/3 fallen aus dem Geltungsbereich heraus, da sie von der Eigentümerin des Kasernengeländes (künftig: Golfplatz Budersand) erworben wurden. Hier sind Sichtschutzwälle zur L 24 geplant.

· Durch das Entfallen der Flurstücke 71/3 und 72/3 entfällt eine Stellplatzfläche, die bislang von Gästen der Jugendherberge genutzt worden ist. Hierfür ist eine Alternativlösung erforderlich. Diese wird auf der Nordseite der Straße Friesenplatz geschaffen, wo sich eine durch Rosa rugaso gestörte Biotopfläche befindet. Bis zur Sitzung der GV wird geklärt, ob diese Fläche für die Stellplatzanlage genutzt werden kann. Erforderlich ist eine Stellplatzanlage mit 17 Stellplätzen. Die UNB hat angedeutet, dass eine Nutzung der Biotopfläche als Stellplatzanlage ggf. möglich ist. Das Büro UAG Kiel hat mitgeteilt, dass der entfallende Parkplatz nicht als Ausgleichsfläche für den neuen Eingriff herangezogen werden kann. Dieser wird durch die Jugendherberge selbst zu erbringen sein.

· Die als öffentliche Stellplatzfläche festgesetzte Fläche zwischen L 24 und Norderstraße wird als private Stellplatzfläche festgesetzt, um einem Übernahmeanspruch der Eigentümerin entgegenzuwirken.

· Da die Flurstücke am Inselbahnhof die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße unterschreiten, wird eine Formulierung in den B-Plan-Entwurf aufgenommen, welche die Grundstücksgröße, die zum Zeitpunkt des E/A-Beschlusses bestand, als Mindestgrundstücksgröße definiert, falls die festgesetzte Grundstücksgröße unterschritten wird.

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 14.12.2000 fasste die Gemeindevertretung Hörnum den Beschluss, auf Antrag des Eigentümers der Fläche Gemarkung Hörnum, Flur 2, Flurstücke 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 59, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14, der seinerzeit bereits den Stand der Planreife (§ 33 BauGB) erreicht hatte, wie folgt zu ändern: Die Baugrenzen südlich der Gaststätte sollten zur Errichtung eines Wohnhauses erweitert werden. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklungen auf dem südlich des Plangebiets liegenden Golfplatzes kann das Planungs- und Bauverwaltungsamt der Gemeinde die Erweiterung der Baugrenzen nicht empfehlen: So wird derzeit mit großem Aufwand (Künstliche Dünen) versucht, die Ortseingangssituation durch Kaschieren der durch die Kinder- und Jugendeinrichtungen genutzten verbliebenen Gebäude zu kaschieren, um die Ortseinfahrt aufzuwerten, während mit der Erweiterung der Baugrenzen eine Splittersiedlung erweitert und damit ein städtebaulicher Missstand zementiert würde. Eine Aufwertung durch naturnähere und landschaftstypischere Gestaltung des nördlichen Ortseingangsbereichs wurde auch mit Kreis und Landesplanung in mehreren Gesprächen so abgestimmt. Die Wohnbebauung Gurtdeel / Kressen-Jacobs-Tal als nördlicher Siedlungssplitter von Hörnum erfährt durch die L 24 zudem eine logische Abgrenzung nach Osten. Durch das Zulassen weiterer Wohnbebauung auf der Ostseite der L 24 werden die vorhandenen Zersiedelungstendenzen jedoch verstärkt. Zudem kann von Seiten der Landesplanung einer Ausdehnung der Bebauung in den vorhandenen Außenbereich nur dann zugestimmt werden, wenn dieser dauerhaft der einheimischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird. Der Regionalplan V nennt hierfür als probate Mittel Bauvorhaben im Eigentum der Gemeinde, Bauvorhaben auf Erbbaurechtsbasis, die Kooperation mit öffentlichen Wohnungsbauträgern oder mit Kreditinstituten mit gemeindlichen Bindungsoptionen. Die Eintragung von Baulasten oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, wie sie in Hörnum bereits einmal praktiziert worden sind, wird wegen der geringen Handhabungsmöglichkeiten bei Verstoß hingegen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen als geeignetes Mittel zur Sicherung der Dauerwohnfunktion angesehen. Es wird nach Rücksprache mit dem Kreis seitens des Bauverwaltungs- und Planungsamtes die große Gefahr gesehen, dass bei einer Ausdehnung der Baugrenzen in diesem Bereich die Zustimmung der Landesplanung wie auch die Stellungnahme des Kreises zu diem Plan ablehnend sein wird, das Planverfahren somit über den 20. Juli 2006 hinaus verzögert wird und aufgrund der Regelungen des § 244 Abs. 1 BauGB das Planverfahren nach neuem Baurecht (nach EAGBau) einschließlich Umweltprüfung komplett wiederholt werden muss. Es wird daher empfohlen, den Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2000 aufzuheben. Aufgrund der Planänderungen und aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums der letzten Auslegung und Behördenbeteiligung sind eine erneute Offenlegung und eine erneute Behördenbeteiligung erforderlich. Die Gebietsbezeichnung wird entsprechend der Nutzungs- und Namensänderungen in diesem Gebiet aktualisiert. Die Begründung wird aktualisiert. Beschluss: Die Gemeindevertretung ist gegen die Aufhebung des am 14.12.2000 gefassten Beschlusses, weshalb der Plan (das Baufenster) nach dem damaligem Beschluss fest zu schreiben ist. Abstimmung: 10 : 0 : 0
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Der vorgelegte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 14 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der L 24, beiderseits der Heimstraße, nördlich und nordwestlich des Golfplatzes Budersand wird einschließlich Begründung gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 4a Abs. 3 des BauGB öffentlich auszulegen bzw. die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu unterrichten und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern. Diese soll – falls rechtlich zulässig – zeitlich verkürzt werden und auf die Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, die von den Änderungen der Planung betroffen sind.

3. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren und die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Abstimmung: 10 : 0 : 0


8. Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 Satzungsbeschluss über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16/ Planungsausschuss v. 20.04.2006

Wurde ersatzlos gestrichen.


9. Beratung und Beschlussfassung über den Abschließenden Beschluss über den Grünordnungsplan (GOP) zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt)/ Planungsausschuss v. 20.04.2006

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)  ist gem. § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) die Aufstellung eines Grünordnungsplans erforderlich. Ein Entwurf zum Grünordnungsplan ist im Rahmen der Planaufstellung parallel zur Erarbeitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erarbeitet worden. Gemäß § 6 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes sind bei der Aufstellung der Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs des Grünordnungsplanes zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 im Zeitraum vom 15.11.2005 bis 16.12.2005 in den Räumen des Amtes Landschaft Sylt statt. Die öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Jedermann hatte in diesem Zeitraum die Möglichkeit Anregungen oder eine Stellungnahme zu der Planung schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine wurden mit Schreiben vom 10.11.2005 mit Fristsetzung bis 16.12.2005 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und somit ebenfalls nach den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes bei der Planaufstellung beteiligt. Anregungen und Stellungnahmen, die im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung der 2. Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 abgegeben wurden, und auch die Landschaftsplanung betreffen werden ebenfalls berücksichtigt. Die Stellungnahmen wurden entsprechend der Tabelle in Anlage 1 berücksichtigt und durch das Büro UAG Umweltplanung und -audit GmbH, Kiel, in den Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 eingearbeitet. Gemäß § 6 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) ist der Planentwurf nach Abschluss des vorgeschriebenen Verfahrens der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Dieser Stand ist nunmehr erreicht. Macht die Untere Naturschutzbehörde keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt. Anderenfalls entscheidet die Gemeinde über die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge und zeigt den Plan der unteren Naturschutzbehörde an. Diese kann innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung widersprechen. Über einen wesentlichen Teil der Anregungen hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23.02.2006 abgestimmt. Der Grünordnungsplan war auch nicht Gegenstand der Auslegung/Behördenbeteiligung vom 15.03.2006 bis 30.03.2006, sondern lediglich die Bauleitpläne zum Golfplatz/Golfhotel. Dennoch können Änderungen an den Bauleitplänen Änderungen am Konzept des Grünordnungsplanes haben, weshalb hier auch die neuen Abwägungsvorschläge berücksichtigt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 befindet sich die Fläche Gemarkung Hörnum, Flur 2, Flurstück 76/1, die sich im Eigentum des Betreibers des Hauses Budersand befindet. Die Fläche ist auch Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 14, dessen Aufstellung bereits 1997 beschlossen worden ist. Die Fläche hat einen L-förmigen Zuschnitt, wobei ein Schenkel des L-s zusammen mit dem Flurstück 69 die Straßen Friesenplatz bildet während der andere breitere Schenkel (etwa 8 m tief) die Stellplätze von Haus Budersand beherbergt. Die Fläche wird weiter als Stellplatzfläche für Haus Budersand benötigt. Die Fläche mit einer Größe von 879 m² wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 16 versehentlich überplant. Es wird vom Bauverwaltungs- und Planungsamt empfohlen, diese Fläche aus dem Satzungsbeschluss herauszunehmen und auch im GOP darauf hinzuweisen, dass diese Fläche mangels Zugriffsmöglichkeit aus dem Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 ausgeschlossen wird. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:

- Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Grünordnungsplans zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) vorgebrachten Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände i. S. v. § 59 BNatSchG und des Landessportverbands Schleswig-Holstein  und örtlichen Naturschutzverbände hat die Gemeindevertretung mit dem Ergebnis gemäß Abwägungsbeschluss vom 23.02.2006 und der Abwägungsvorschläge aus der Anlage zu den TOPs 8, 9, 10 und 11 geprüft. Der Entwurf des Grünordnungsplans zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16  wird entsprechend des Ergebnisses der Überprüfung gemäß der Anlage zu den TOPs 8, 9, 10 und 11  und der Beschlüsse aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.02.2006 angepasst.

- Die Gemeinde beschließt den Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16  der Gemeinde Hörnum (Sylt). Die Fläche Gemarkung Hörnum, Flur 2, Flurstück 76/1 mit einer Fläche von 879 m² ist von diesem Beschluss ausgeschlossen.

- Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt den Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16  der Gemeinde Hörnum (Sylt) der Unteren Naturschutzbehörde zur Abgabe einer Stellung bzw. Feststellung vorzulegen und im Falle der Feststellung diese ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

- Die Gemeindevertretung beschließt i. S. v. § 6 Abs. 4 LNatSchG, dass die Inhalte des Grünordnungsplans zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16  nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB und im Rahmen des § 4 Abs. 2 und 3 LNatSchG in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16  der Gemeinde Hörnum (Sylt) übernommen werden.

Abstimmung: 10 : 0 : 0


10.Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans Beschluss die Vorlage zur Genehmigung beim Innenministerium/ Planungsausschuss v. 20.04.2006

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum hat in der Zeit vom 15.11.2005 bis 16.12.2006 die Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Weiterhin wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anderen Sylter Gemeinden und die nach § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände mit Schreiben vom 10.11.2005 zur Abgabe einer Stellungnahme mit Fristsetzung bis 16.12.2005 aufgefordert. Aufgrund der daraufhin von Seiten der Behörden – insbesondere Landesplanung und Kreis Nordfriesland – abgegebenen Stellungnahmen war gem. § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfs erforderlich. Die öffentliche Auslegung wurde auf den Zeitraum von vierzehn Tagen verkürzt und fand in der Zeit vom 15.03.2006 bis 30.03.2006 statt. Anregungen und Stellungnahmen konnten lediglich zu den geänderten Teilen des Planentwurfs vorgetragen werden. Auch war es notwendig, von den Änderungen der Planentwürfe betroffene Behörden, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und nach § 59 BNatSchG und § 51 LNatSchG anerkannte Naturschutzverbände erneut zu beteiligen. Diese wurden mit Schreiben vom 13.03.2006 mit Frist bis zum 30.03.2006 erneut zur Abgabe einer Stellungnahme nur zu den geänderten Teilen der Planentwürfe aufgefordert. Die Tabelle in der Anlage zu den TOPs 8, 9, 10 und 11 enthält Abwägungsvorschläge, über welche die Gemeindevertretung zu beschließen hat (§ 1 Abs. 7 BauGB). Es sind keine weiteren grundlegenden Änderungen am Planentwurf erforderlich, so dass weiterhin der Beschluss über die Vorlage des Plans bei der zuständigen Genehmigungsbehörde – Innenministerium – beschlossen werden kann. Im Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans befindet sich die Fläche Gemarkung Hörnum, Flur 2, Flurstück 76/1, die sich im Eigentum des Betreibers des Hauses Budersand befindet. Die Fläche ist auch Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 14, dessen Aufstellung bereits 1997 beschlossen worden ist. Die Fläche hat einen L-förmigen Zuschnitt, wobei ein Schenkel des L-s zusammen mit dem Flurstück 69 die Straßen Friesenplatz bildet während der andere breitere Schenkel (etwa 8 m tief) die Stellplätze von Haus Budersand beherbergt. Die Fläche wird weiter als Stellplatzfläche für Haus Budersand benötigt. Die Fläche von 897 m² Größe wurde im Rahmen des Verfahrens zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans  versehentlich überplant. Dies wurde im Rahmen der Beteiligungsverfahren von keiner Seite bemängelt, ist jedoch nicht sachgerecht, da das Haus Budersand diese  Stellplätze benötigt. Es wird vom Bauverwaltungs- und Planungsamt empfohlen, diese Fläche aus dem Beschluss zur Genehmigung herauszunehmen. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
- Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu den Stellungnahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB): Die während der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand) vorgebrachten Anregungen/Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit dem Ergebnis gemäß beigefügter Anlage zu den TOPs 8, 9, 10 und 11 geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigen Anregungen und Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen. Da im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben haben, wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB die Mitteilung dadurch ersetzt, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

- Die Gemeinde beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand). Die Fläche Gemarkung Hörnum, Flur 2, Flurstück 76/1 mit einer Fläche von 879 m² ist von diesem Beschluss ausgeschlossen.

- Die Begründung / der Erläuterungsbericht wird gebilligt.

- Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)  zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung/dem Erläuterungsbericht während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

- Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Es ist eine Planzeichnung zu erstellen, in die alle bisherigen Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplans einzuarbeiten sind. Diese Neufassung ist bekannt zu machen. Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und dem Landrat des Kreises Nordfriesland ist jeweils eine Ausfertigung zu übersenden. Abstimmung: 10 : 0 : 0


11. Beratung und Beschlussfassung über die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt)/ Planungsausschuss v. 20.04.2006

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Im Rahmen der Aufstellung des VOrhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) und der Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) – beide für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne, westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand) – ist, da die Planung in Teilen nicht den Darstellungen des Landschaftsplanes entspricht, eine Teilfortschreibung des Landschaftsplanes erforderlich geworden. Gemäß § 6 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes sind bei der Aufstellung der Landschaftspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Dies gilt auch für eine Teilfortschreibung von Landschaftsplänen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes im Zeitraum vom 15.11.2005 bis 16.12.2005 in den Räumen des Amtes Landschaft Sylt statt. Die öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Jedermann hatte in diesem Zeitraum die Möglichkeit Anregungen oder eine Stellungnahme zu der Planung schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. und die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine wurden mit Schreiben vom 10.11.2005 mit Fristsetzung bis 16.12.2005 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und somit ebenfalls nach den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes bei der Planaufstellung beteiligt. Anregungen und Stellungnahmen, die im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung der 2. Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 abgegeben wurden, und auch die Landschaftsplanung betreffen werden ebenfalls berücksichtigt. Die Stellungnahmen wurden entsprechend der Tabelle in Anlage 3 berücksichtigt und durch das Büro UAG Umweltplanung und -audit GmbH, Kiel, in den Planentwurf der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes eingearbeitet. Gemäß § 6 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) ist der Planentwurf nach Abschluss des vorgeschriebenen Verfahrens der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Dieser Stand ist nunmehr erreicht. Macht die Untere Naturschutzbehörde keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt. Anderenfalls entscheidet die Gemeinde über die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge und zeigt den Plan der unteren Naturschutzbehörde an. Diese kann innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung widersprechen. Über einen wesentlichen Teil der Anregungen hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23.02.2006 abgestimmt. Die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes war auch nicht Gegenstand der Auslegung/Behördenbeteiligung vom 15.03.2006 bis 30.03.2006, sondern lediglich die Bauleitpläne zum Golfplatz/Golfhotel. Dennoch können Änderungen an den Bauleitplänen Änderungen am Konzept der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Hörnum haben, weshalb hier auch die neuen Abwägungsvorschläge berücksichtigt werden. Im Rahmen der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) wurde eine FFH-Prüfung durchgeführt. Im Geltungsbereich einiger Planwerke zum Golfplatz Budersand befindet sich die Fläche Gemarkung Hörnum, Flur 2, Flurstück 76/1, die sich im Eigentum des Betreibers des Hauses Budersand befindet. Die Fläche wird weiter als Stellplatzfläche für Haus Budersand benötigt. Die Fläche wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 16 versehentlich überplant. Die in Rede stehende Fläche liegt nicht im Geltungsbereich der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes und wurde bei den hierfür erforderlichen Planungsschritten auch nicht berücksichtigt. Es wird vom Bauverwaltungs- und Planungsamt dennoch empfohlen, darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes sich nicht auf diese Fläche bezieht. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1.Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans einschließlich FFH-Prüfung vorgebrachten Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände i. S. v. § 59 BNatSchG und des Landessportverbands Schleswig-Holstein  und örtlichen Naturschutzverbände hat die Gemeindevertretung mit dem Ergebnis gemäß Abwägungsbeschluss vom 23.02.2006 und der Abwägungsvorschläge aus de Anlage zu den TOPs 8,9 10 und 11 geprüft. Der Entwurf der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans einschl. FFH-Prüfung wird entsprechend des Ergebnisses der Überprüfung gemäß der Anlage zu den TOPs 8, 9, 10 und 11 und der Beschlüsse aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.02.2006 angepasst.

2. Die Gemeinde beschließt die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans einschl. FFH-Prüfung der Gemeinde Hörnum (Sylt). Der Beschluss der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes schließt die Fläche Gemarkung Hörnum Flur 2, Flurstück 76/1 mit einer Größe von 879 m² nicht ein.

3.Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans einschl. FFH-Prüfung der Gemeinde Hörnum (Sylt) der Unteren Naturschutzbehörde zur Abgabe einer Stellung bzw. Feststellung vorzulegen und im Falle der Feststellung diese ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans bzw. der geänderte Landschaftsplan während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

4.Die Gemeindevertretung beschließt i. S. v. § 6 Abs. 4 LNatSchG, dass die Inhalte der 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans einschl. FFH-Prüfung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB und im Rahmen des § 4 Abs. 2 und 3 LNatSchG in den Flächennutzungsplan der Gemeinde Hörnum (Sylt) übernommen werden.

Abstimmung: 10 : 0 : 0


12. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Strandversorgungsbetrieb „Strandperle“, östlich des Weststrandes, südwestlich der Haupttreppe und des Strandweges, nordwestlich des Übergangs zwischen Lorenz-de-Hahn-Wai und Nielsglaat, nördlich Kersigsiedlung/ Planungsausschuss v. 20.04.2006

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Der Strandversorgungsbetrieb Strandperle befindet sich südlich des Hauptübergangs zum Hörnumer Weststrand auf dem Dünenzug zwischen Ortslage und Strand und nördlich der Kersigsiedlung. Damit befindet sich der Strandversorgungsbetrieb in einem städtebaulich sehr bedeutsamen Bereich in der Ortslage Hörnum, da der Strandübergang in der Saison hochfrequentiert ist und da die Kersigsiedlung in ihrer städtebaulichen Erscheinungsqualität ein ebenfalls hohes Qualitätsniveau aufweist. Der Übergang zum Hauptstrand wird demnächst zudem eine Aufwertung durch das Bauvorhaben HAPIMAG (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 17) erfahren. Im Zuge der Planungen zum Projekt HAPIMAG kam es auch zu Überlegungen, den Bereich des Strandversorgungsbetriebes „Strandperle“ städtebaulich aufzuwerten, wobei die derzeitigen baulichen Anlagen als abgängig eingeschätzt werden. Für eine Neubebauung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, welcher neben der Art insbesondere das Maß der baulichen Nutzung in diesem auch unter Naturschutz- und Küstenschutzgesichtspunkten sensiblen Bereich festsetzt. Gemäß landschaftspflegerischer Stellungnahme zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Insel Sylt vom 28.05.2001 sind ca. 75 m² des Bestandes genehmigt (Kiosk und WC). Die angebaute ca. 40 m² große Terrasse widerspricht den Bestimmungen für die geschützte Düne gem. § 15 a LNatSchG. Es ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 15 a Abs. 5 LNatSchG zu erwirken. Diese Situation ungenehmigter Bauten unterstreciht die Notwendigkeit, diesen Bereich planerisch zu ordnen. Weiterhin sind in dem städtebaulich bedeutsamen Umfeld Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung erforderlich, damit sich die baulichen Anlagen in das Umfeld aus reetgedeckten Häusern der Kersigsiedlung, den neu entstehenden baulichen Anlagen des Hapimag-Ferienresorts und des neu gestalteten Strandweges und den sensiblen Landschaftsraum mit dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet/geplanten Naturschutzgebiet gestalterisch einfügen. Die überplanbare Fläche ergäbe – würde man den genehmigten Bestand und die nicht genehmigte Terrassenfläche zu Grunde legen 115 m2 (75 m² + 40 m²), wobei an anderer Stelle in der landschaftspflegerischen Stellungnahme lediglich von 105 m² die Rede ist. Aus der Planzeichnung des Flächennutzungsplans, welcher im Maßstab 1 : 2000 den Strandversorgungsbetrieb „Strandperle“ als Sondergebiet SO Strandversorgung darstellt, eine Fläche von 13 m x 11 m abgreifen, was 143 m² ergäbe. Im  Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist mit der Landesplanung, dem Kreis und den zuständigen Naturschutzbehörden zu klären, welche Fläche tatsächlich für eine Überplanung zur Verfügung steht und ob ggf. eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig und genehmigungsfähig wäre. Angrenzende Flächen werden in das Plangebiet aufgenommen. Daraus ergeben sich folgende Planungsziele für den Bebauungsplan Nr. 19: Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen sowie Festsetzungen zur Gestaltung. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19 für das Gebiet Strandversorgungsbetrieb „Strandperle“, östlich des Weststrandes, südwestlich der Haupttreppe und des Strandweges, nordwestlich des Übergangs zwischen Lorenz-de-Hahn-Wai und Nielsglaat, nördlich Kersigsiedlung.  Planungsziele sind die Festsetzung eines Sondergebiets SO „Strandversorgungsbetrieb“ mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie Festsetzungen zur Gestaltung. Der Planbereich ist in Anlage 5 dargestellt.

2. Das Bauplanungsamt des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.

Abstimmung: 10 : 0 : 0

13. Beratung und Beschlussfassung über eine finanzielle Unterstützung des Tierschutzvereins Sylt e.V./ Finanzausschuss v. 22.03.06, TOP 3

Herr Neubauer berichtet, dass der Tierschutzverein Sylt e. V. mit Schreiben vom  07. Februar 2006 um eine finanzielle Unterstützung bittet. Aufgrund der angespannten Haushaltslage, empfiehlt der Finanzausschuss dem Tierschutzverein Sylt e. V. einen abschlägigen Bescheid zu erteilen. In dem Anschreiben soll auf die angespannte Finanzlage der Gemeinde hingewiesen werden. Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Finanzausschusses an. Abstimmung: 10 : 0 : 0


14. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag zur Aufstellung von Beleuchtungsanlagen „Osterende“/ Finanzausschuss v. 22.03.2006, TOP 4

Es liegt ein Antrag vom 20. Januar 2006 der Schleswig-Holsteinischen Gesellschaft für Einrichtungen der Jugendpflege e. V. vor. In diesem Antrag bittet die Gesellschaft darum, in der Straße ‚Osterende’ Solarlampen verlegen zu lassen. Der Finanzausschuss empfahl der Gemeindevertretung, der Antragstellerin unter Hinweis auf die angespannte Finanzlage mitzuteilen, dass die Gemeinde keine Möglichkeit sieht in der Straße ‚Osterende’ Solarlampen zu verlegen. Herr Wehrheim fragt an, wer haftbar gemacht wird, wenn sich aufgrund der fehlenden Beleuchtung jemand Verletzt. Zudem verweist Herr Wehrheim auf einen vor Jahren gestellten Antrag, auf dem er bis heute keine Antwort erhalten hat. In dem Antrag wurde ebenfalls um die Aufstellung von Straßenlampen im „Osterende“ gebeten. Herr Speth wird diese Fragen bis zur nächsten Gemeindevertretersitzung klären. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt aufgrund der angespannten Haushaltslage der Schleswig-Holsteinischen Gesellschaft für Einrichtungen der Jugendpflege e.V. einen abschlägigen Bescheid zu erteilen.
Abstimmung: 10 : 0 : 0


15. Beratung und Beschlussfassung über eine eventuelle Unterstützung des diesjährigen Kinderkulturprojektes zur Suchtprävantion/ Finanzausschuss v. 22.03.2006, TOP 5

Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 bittet der Förderkreis zur Unterstützung der Prävention und Suchtberatung Sylt e. V. (BBZ) um Unterstützung des diesjährigen Kinderkulturprojektes zur Suchtprävention in der Zeit vom 17. – 21. Juli 2006. Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung unter Hinweis auf die angespannte Finanzlage der Gemeinde dem Förderkreis e. V. mitzuteilen, dass die Gemeinde sich nicht in der Lage sieht, das Projekt zu unterstützen. Beschluss: Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Finanzausschusses an. Abstimmung: 10 : 0 : 0


16. Beratung und Beschlussfassung über eine finanzielle Unterstützung zur „Nacht der Sylter Bands“/ Finanzausschuss v. 22.03.2006, TOP 6

Es liegt ein Antrag des Inseljugendrings Sylt e. V. vom 22. Februar 2006 vor mit dem um Unterstützung bei der Durchführung der „Nacht der Sylter Bands“ gebeten wird. Der Finanzausschuss hat auf seiner Sitzung der Gemeindevertretung empfohlen, dem Inseljugendring unter Hinweis auf die angespannte Finanzlage mitzuteilen, dass die Gemeinde sich nicht in der Lage sieht, das Projekt zu unterstützen. Beschluss: Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Finanzausschusses an. Abstimmung: 10 : 0 : 0

Herr J. Buchmann, Frau U. Kramer - Lund, Herr A. Wehrheim und die F.B.G.H.- Fraktion zahlen jeweils 50,00 € (also insgesamt 200,00 Euro) auf die Haushaltsstelle 1-4512-17700 ein, was dann zweckgebunden für die Nacht der Sylter Bands, dem Inseljugendring zufließen soll.

17. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag/ Voranmeldung für  Maßnahmen für Kinder und Jugendliche/ Finanzausschuss v. 22.03.2006, TOP 7

Mit Schreiben vom 09. Februar 2006 kündigt Sydlesvigs danske Ungdomsforeninger Maßnahmen für das laufende Jahr an. Es wird mitgeteilt, dass man nach Abschluss der jeweiligen Maßnahmen Zuschüsse für die aus Hörnum (Sylt) Teilnehmenden beantragen wird. Beschluss: Dem Sydlesvigs danske Ungdomsforeninger soll mitgeteilt werden, dass nach Abschluss einer Jugendfahrt ein Antrag mit Nennung der Personenzahl (Kinder- und Jugendliche aus Hörnum) gestellt werden muss. Kinder- und Jugendfahrten werden mit 1,50 € Pro Kind und Tag bezuschusst.


18. Neuwahl eines/ einer Bürgervertreters/ Bürgervertreterin für den Küsten-, Katastrophen- und Umweltausschuss

Es wird berichtet, dass Herr Oliver Junge aufgrund seines Wegzuges nach Westerland sein Amt als Bürgervertreter niedergelegt hat. Somit müsste eine Neuwahl für den Küsten- Katastrophen- und Umweltausschuss erfolgen. Von der SPD-Fraktion kam der Vorschlag, als neues bürgerliches Mitglied Herrn Hans-Ulrich Preusker zu benennen. Da keine weiteren Vorschläge unterbreitet werden, bittet Herr Speth um Abstimmung. Beschluss: Die Gemeindevertretung wählt Herrn Hans-Ulrich Preusker als neues bürgerliches Mitglied in den Küsten-, Katastrophen- und Umweltausschuss. Abstimmung: 10 : 0 : 0


19. Mitteilungen und Anfragen

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Es wird mitgeteilt, dass Frau Kramer-Lund eine schriftliche Anfrage am 12.04.2006, bezüglich der Bauverzögerung Rantumer Straße/ Strandstraße, gestellt hat. Diese Anfrage wurde am 13.04.2006 an die Bauabteilung des Amtes mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet und bis heute nicht bearbeitet.

- Die Gemeinde Hörnum hat mit Schreiben vom 07.04.2006 den Antrag auf Gewährung einer Fehlbedarfszuweisung für das Haushaltsjahr 2005 gestellt.

- Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat auf das Schreiben der Gemeinde Hörnum vom 21.02.2006 wie folgt geantwortet: „ Die Wohngebäude in Hörnum sind auch für Sylter Familien erschwinglich. Dennoch ist  die Nachfrage aus diesem Käuferkreis gering oder nicht vorhanden. Bei Kaufinteresse sollten die Sylter Familien ernsthaft an den Gebotsverfahren beteiligen. Der Vorrang für Familien, die ihren Wohnsitz dauerhaft auf der Insel Sylt einrichten wollen, hat sich in der Vergangenheit nachteilig auf die Veräußerungsbemühungen ausgewirkt und wird daher seit geraumer Zeit nicht mehr eingeräumt…“

- Die Gemeinde Hörnum hat die Eigentümer der Halbhäuser „Am Wasser“ angeschrieben, da die Häuserfronten dringend einen Anstrich nötig hätten.

- Herr Speth berichtet, dass aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung des Bauausschusses, interne Informationen an Privatpersonen weitergegeben wurde. Dieses wurde ihm von der betroffenen Privatperson mitgeteilt. Herr Speth bittet die Ausschussvorsitzenden darum, deren Ausschussmitglieder erneut um Diskretion zu bitten und auf deren Verschwiegenheitspflicht hin zu weisen.

- Herr Buchmann berichtet kurz über die Küstenbereisung im April. Es wurden keine Sandvorspülungen, trotz der hohen Sandverluste im Bereich der Haupttreppe, genehmigt. Aufgrund der Tetrapodenwegnahme im Jahr 2005, soll nun auf die Geschehnisse in diesem Bereich gewartet werden. Die Gemeinde wird sich mit einem Schreiben an Herrn Minister Boetticher wenden, um erneut die dringend erforderlichen Sandvorspülungen zu beantragen.

- Es wird angefragt, ob Vorschläge für die Benennung von ehrenamtlich tätigen Personen für die Feierlichkeit zum Tag der Deutschen Einheit gemacht werden. Hierzu werden keine Vorschläge unterbreitet.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.