Hörnum

Protokoll vom 16.10.2008

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Auf Antrag wird die Tagesordnung wie folgt geändert:
TOP 5 „Befahrung des Deiches“ wird abgesetzt. Dafür wird der TOP „Erschließung B-Plan Nr. 15 (Berliner Ring)“ aufgenommen. Abstimmung: 10 : 0 : 0


2. Einwohnerfragestunde

Es wird vorgeschlagen, dass am Gebäude der Gemeinde- und Kurverwaltung Schilder angebracht werden sollten, damit sie besser erkannt und gefunden werden.

Es wird moniert, dass noch immer die falsche Anschrift der Gemeinde in der Zeitung Verwendung findet.

Weihnachtsbeleuchtung: von Hörnum - Nord soll nur noch jede 2. Lampe geschmückt werden, dafür in der Ortslage Hörnum mehr Lampen.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 18.09.2008

Es sind keine Einwände gegen die Niederschrift über die Sitzung vom 18. September 2008 vorgetragen worden. Sie wird genehmigt. Abstimmung: 10 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 18.09.2008 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 18. September 2008 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse bekannt.


5. Erschließung B-Plan Nr. 15 (Berliner Ring)

Herr GV Peter Heyer erklärt sich gemäß § 22 GO für befangen und verlässt den Sitzungsraum. Für die vorstehende Ausbausmaßnahme wird vom Ingenieurbüro  Haase und Reimer die Ausschreibung der Bauleistung durchgeführt. Die Submission findet am 21. Oktober 2008 statt. Aufgrund des notwendigen zeitnahen Baubeginns soll die Maßname schnellstmöglich vergeben werden. Bei entsprechender Beschlussfassung ist ein Baubeginn in der 47. Kalenderwoche möglich. Nach kurzer Aussprache beschließt die Gemeindevertretung, den Auftrag an den  Bieter  mit dem wirtschaftlich annehmbarsten Angebot für die Erschließungsmaßnahme B - Plan Nr. 15 zu erteilen. Abstimmung: 9 : 0 : 0
Herr GV Peter Heyer betritt wieder den Sitzungsraum


6. Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 2, Aufhebung - Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Frau GV Gisela Junge berichtet, dass der Planungs- Bau- und Wegeausschuss in seiner Sitzung vom 02. Oktober 2008 darüber beraten hat. Der Empfehlungsbeschluss liegt den Mitgliedern der Gemeindevertretung vor. Sachverhalt:
Für das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 2 „Hörnum-Nord“ wurde im Zeitraum vom 27.08.2008 bis 29.09.2008 die Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  wurden mit Schreiben vom 18.08.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Es sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Anregungen und Stellungnahmen abgegeben worden. Ein Abwägungsvorschlag findet sich in der 3. Spalte der Tabelle. Aufgrund der abgegebenen Stellungnahmen ergeben sich keine weiteren Änderungen auf Entwurf über die Aufhebungssatzung. Der Satzungsbeschluss kann damit gefasst werden.

 

Rückläufer von:

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

01  Innenministerium des Landes Schleswig- Holstein

Abt. Landesplanung IV 5

Das Plangebiet des 1963 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 2 umfasst das an den Straßen „Gurtdeel" und „Kressen - Jacobs - Tal" gelegene Baugebiet; im Zuge der damaligen Umsetzung des Bebauungsplanes wurde allerdings z.T. erheblich von den Festsetz-ungen abgewichen. Ausgelöst durch einen konkreten Bauantrag hat eine Überprüfung durch das für Städte-bau- und Ortsplanung zuständige Referat IV 64 des Innenministeriums im Jahr 2007 ergeben, dass der Bebauungsplan Nr. 2 zwar funktions-los, aber weiterhin rechtskräftig ist. Der Gemeinde Hörnum wurde deshalb empfohlen, den Bebau-ungsplan zur Schaffung von Rechts-sicherheit aufzuheben. Dieser Em-pfehlung will die Gemeinde Hörnum nunmehr Rechnung tragen. Etwaige Bauvorhaben in diesem Gebiet sollen künftig auf der Basis des § 34 BauGB beurteilt werden. Insbeson-dere soll die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Be-reich nur dann erfolgen, wenn sich im Zuge der weiteren baulichen Entwicklung dieses Gebietes Fehl-entwicklungen abzeichnen. Der geplanten Aufhebung des funk-tionslos gewordenen Bebauungs-planes Nr. 2 der Gemeinde Hörnum stehen zwar keine Ziele der Raumordnung entgegen. Aus landes- und regionalplanerischer Sicht wird angesichts der beson-deren Situation und Problem-stellungen auf der Insel Sylt (begrenzte Flächenressourcen; neue Wohnbauflä­chen allenfalls für Dauer-wohnraum; Umnutzungen von Wohn-raum zu Zweit- und Freizeit-Wohnungen) sowie der infolge der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 möglichen bau­lichen Ver-dichtung, Nutzungsintensivierung und Nutzungsänderungen auch für diesen Be­reich eine Steuerung der baulichen Entwicklung für erforder-lich gehalten. Aus diesem Grunde wird der Gemeinde Hörnum drin-gend empfohlen, zeitnah einen neuen Bebau­ungsplan für das Ge-biet aufzustellen und so eine rechtssichere Grundlage für die weitere Entwicklung zu schaffen. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Gesichts-punkte, die sich nach dem Baugesetzbuch im weiteren Plan-verfahren ergeben, bitte ich recht-zeitig mit der höheren Verwal-tungsbehörde zu klären. Aus Sicht des Referats für Städtebau- und Ortsplanung werden ergänzend fol-gende Hinweise / Anmerkungen ge-geben:
Im Hinblick auf das Erfordernis der Steuerung der Art der Nutzung (Sicherung des Dauerwohnens) sollte die Gemeinde erwägen, zu-mindest über die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes die Art der zulässigen Nutzung eindeutig festzusetzen. (Schriftsatz vom 16.09.2008)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Insbe-sondere zu Kenntnis nimmt die Gemeinde die Empfehlung, zeitnah einen neuen Bebau-ungsplan für dieses Gebiet aufzu-stellen, insbesondere dann wenn sich Fehlentwicklungen abzeich-nen. Eine Änderung des Sat-zungsentwurfs über die Auf-hebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

 

02 Innenministerium des Landes Schleswig- Holstein

Abt. Städtebau, Bau- und Wohnungswesen IV 6

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

03 Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft  u. Verkehr, Abt. verkehr über:

Landesbetriebe Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Flensburg

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht

 

04 Archäologisches

Landesamt

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht

05  Landesamt für Denkmalpflege

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht

06 Staatliches Umweltamt

Keine Bedenken.(Schriftsatz vom 10.09.2008)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht

07. Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht

08. EVS Sylt

Keine Bedenken.(Schriftsatz vom 29.08.2008)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht

09. Kreis Nordfriesland

 

Von Seiten der unteren Naturschutz-behörde wird hinsichtlich der genan-nten Planung folgende Stellung-nahme abgegeben:
Naturschutzfachliche und -rechtliche Belange stehen der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht entgegn. Da im betroffenen Gebiet gesetzlich ge-schützte Biotope gem. §25 des Landesschutzgesetzes vorhanden sind, erlaube ich mir (Herr Zierow) den Hinweis, dass der gesetzliche Biotopschutz auch nach der Aufhebung uneingeschränkt gilt. (Schriftsatz vom 17.09.2008)

 

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Die im Gebiet vorhandenen Biotope sind aufgrund von § 25 LNatSchG per se geschützt, so dass hier nicht die Gefahr gesehen wird, dass diese nach Aufhebung des Bebau-ungsplans einen geringeren Schutz erfahren. Dies trifft umso mehr zu, als in der Ver-gangenheit hier vielfach - wenn auch fälschlich - Beurteilungen von Bauvorhaben nach § 34 BauGB vorgenommen wurden und sich der Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Biotopschutz nicht auseinandergesetzt hat.  Eine Änderung des Satzungs-entwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung er-folgen nicht.

10.AG- 29

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

11. Bund

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

12. Naturschutzbund Deutschland

 

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

13. Verein Jordsand

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

14. Naturschutzgemeinschaft Sylt e. V.

Nach Lektüre der Vorlage zweifelt man an der Ordnung in den zuständigen Behörden. Das darge-stellte Dilemma jetzt durch eine Aufhebung des B - Planes elegant zu lösen, halten wir für einen Rück-schritt. Denn gerade Bebauung nach § 34, so zeigt die Bauge-schichte der Insel hat eine Fülle von nachteiligen Auswirkungen, wie ja in der dargelegten Prognose (S.15) verklausuliert dargestellt wird. Anzu-merken ist auch, dass aktuell 2 Neubauten (!) im nordwestlichen Bereich von Gurtdeel entstehen, sodass die vorgelegte Darstel-lung entsprechend zu aktualisieren wäre. (Schriftsatz vom 18.09.2008)

 

Der Sachverhalt wird zur Kennt-nis genommen. Es ging dem Planverfasser nicht um Verklau-sulierung, sondern um Darstel-lung realer Probleme, die sich in Innenbereichs-gebieten ergeben können. Diese Probleme sind jedoch lösbar mit einer Bebauungs-planneuaufstellung, die recht-lich zulässig ist, soweit es die städtebauliche Entwicklung er-fordert [§ 1 Abs. 3 BauGB]. Ansonsten gilt der Grundsatz planerischer Zurückhaltung. In der Tat sind  bereits in der Vergangenheit Baugenehmigungen in diesem Plangebiet aufgrund von § 34 BauGB erteilt worden. Eine Beurteilung von Bauvorhaben auf der derzeitigen Plangrund-lage wäre nicht möglich ge-wesen. Bislang zeichnet sich eine städtebauliche Fehlent-wicklung, der akut entgegenzu-treten wäre, nicht ab. Die beiden Neubauten waren letztendlich Auslöser für die Über-prüfung und Aufhebung des Planes; sie stehen der städtebaulichen Ordnung inso-fern nicht entgegen, da die Ausnutzung der Grundstücke im Verhältnis zur Grundstücks-größe (Grundflächenzahl) in etwa dem im Plangebiet vorgefundenen Maß entspricht und die regelmäßige Baustruk-tur im Gurtdeel nicht durchbro-chen wird. Auch der Planent-wurf des Bebauungsplans Nr. 2 ging von etwa gleichen Grundstücksgrößen aus und sah zudem eine höhere bau-liche Ausnutzung des Plange-biets vor als realisiert wurde. Die Gemeinde wird sich in Zukunft mit der Neuaufstellung eines Bebauungsplans in diesem Gebiet auseinander-setzen. Dieser wird sich neben einer Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer auch mit Festsetzungen bzgl. Natur-schutz- und Landschaftspflege auseinander setzen müssen. Zur zügigen Schaffung von Rechtssicherheit ist jedoch die Aufhebung des Bebauungs-plans Nr. 2 der richtige und vom für Städtebau- und Ortsplanung zuständigen Re-ferat IV 64 des Innenminis-teriums empfohlene Schritt. Anlässlich der spitzfindigen Anmerkung bzgl. der Ordnung in den zuständigen Behörden sei daran erinnert, dass auch in Behörden „nur“ Menschen arbeiten und von daher auch Fehlentscheidungen (hier Ab-weichung des Gebietes von den Festsetzungen des Be-bauungsplans) möglich sind. Eine Änderung des Satzungs-entwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfol-gen nicht.

15 Söl`ring Foriining e. V.

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

16.Schutzstation Wattenmeer

Keine Stellungnahme abgegeben

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.

17 Gemeinde Rantum

Keine Bedenken.(Schriftsatz vom 28.08.2008)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Än-derung des Satzungsentwurfs über die Aufhebung sowie der Begründung erfolgen nicht.


Nach kurzer Aussprache beschließt die Gemeindevertretung:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Aufhebungssatzung über den Bebauungsplan Nr. 2 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft (siehe auch obige Tabelle):
a) berücksichtigt werden die Stellungnahmen von: Siehe vorstehende Tabelle
b) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von: Siehe vorstehende Tabelle
c) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von Naturschutzgemeinschaft Sylt e. V.
Das Amt Landschaft Sylt wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Gemeindevertretung die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 „Hörnum Nord“ als Satzung.

3. Die Begründung wird gebilligt.

4. Der Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplans durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmung: 10 : 0 : 0


7. Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 15 - Antrag auf Änderung der Festsetzungen -

Herr GV Peter Heyer verlässt gemäß § 22 GO den Sitzungsraum. Frau GV Gisela Junge berichtet aus der Sitzung des Planungs-, Bau- und Wegeausschusses vom 02.10.2008. Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat am 24.04.2008 den Satzungsbeschluss über den o. g. Bebauungsplan gefasst. Aufgrund des Genehmigungsverfahrens über den Flächennutzungsplan durch das Innenministerium und aufgrund anderer Projekte wurde der Satzungsbeschluss bislang nicht bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 11.09.2008 (per E-Mail) bittet das Architektenbüro dko, Berlin, im Auftrag von Herrn Juris-Diehle, PEG Budersand, um Überarbeitung des Planentwurfs. Auch seitens der Bauherrschaft wird die Überarbeitung nach Aussage des Schreibens gewünscht. Die textlichen Festsetzungen, insbesondere in Bezug auf Gestaltung und bauliche Maße (z. B. Dachneigungen) sollen demnach freier gefasst werden. Die dem Schreiben beigefügten Änderungsvorschläge (Zeichnung + Text) sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt trotz Satzungsbeschluss noch Änderungen möglich sind. Der Planentwurf wäre erneut auszulegen (2 Wochen sind ausreichend), die berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen (in erster Linie der Kreis Nordfriesland). Ziel der mit dem Architekten zusammen erarbeiteten Festsetzungen war eine möglichst weitgehende dauerhafte gestalterische Einheit der Siedlung. Geringfügige Änderungen und Öffnungen des Plans bedeuten nicht, dass hier ein gestalterischer Missstand entsteht. Festsetzungen eines Bebauungsplans sollten jedoch eindeutig und verbindlich sein. Daher wird von Anregungen, die Begriffe wie „ca.“, „möglichst“ usw. dringend abgeraten. Festsetzungen von Gründächern gehören zum Ausgleichskonzept. Ausnahmen gem. § 31 Abs. 1 BauGB könnten bzgl. des Brandschutzes zugelassen werden, wobei die Verwaltung davon ausgeht, dass bei Nichtgenehmigung wg. Brandschutz auch Befreiungen vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich sind, da diese eine nicht beabsichtigte Härte bedeuten würden. Ebenfalls für problematisch wird die Streichung von Festsetzungen aufgrund des Schallgutachtens erachtet. Eine Abstimmung mit dem beauftragten Ing.-Büro erfolgt bis zur Sitzung des Bau- und Planungsausschusses. Das Planungsbüro Dierks bittet im Namen der Bauherrschaft um Änderung des Planentwurfs gem. beigefügter Anlage. Nach kurzer Aussprache stimmt die Gemeindevertretung über die Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 15 wie folgt ab: Abstimmung: 0 : 9 : 0
Der Änderung des Entwurfs des Bebauungsplanes wird damit nicht zugestimmt. Herr GV Peter Heyer betritt wieder den Sitzungsraum.


8. Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 19 - Strandversorgungsbetrieb Hauptübergang Hörnum (E/A-Beschluss) -

Frau GV Gisela Junge berichtet über die Sitzung des Planungs-, Bau- und Wegeausschusses vom 02. Oktober 2008. Hierzu liegt eine aktualisierte Planzeichnung / Legende mit Textteil und Begründung vor. Sachverhalt:
Da der Bebauungsplan Nr. 19 „Strandversorgungsbetrieb Hauptübergang“ [s. TOP II/3] sich nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und damit gegen das sog. Entwicklungsgebot verstößt, ist ebenfalls eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Am 13.12.2007 wurde der Aufstellungsbeschluss über die 6. Änderung des Flächennutzungsplans „Strandversorgungsbetrieb Hauptübergang“ beschlossen, die im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB gleichzeitig mit dem Bebauungsplan Nr. 19 aufgestellt wird. Planungsziel der 6. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Verlegung und Vergrößerung des Sondergebiets SO „Strandversorgungsbetrieb“. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat nicht stattgefunden. Von dieser kann gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB jedoch abgesehen werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist. Dies ist mit der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 19 am 31.10.2007 [vgl. TOP II/3] geschehen. Zur Sitzung des Bauausschusses soll ein Planentwurf vorgelegt werden, aufgrund dessen der von der Gemeindevertretung zu fassende Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vorbereitet werden kann.  Wesentliche Inhalte der Änderung sind die Darstellung eines Sondergebietes (SO) „Strandversorgung“ mit einer Grundfläche von 320 m² nördlich des Hauptübergangs sowie die Ersetzung des bisherigen Standortes einschließlich der umliegenden nicht genutzten Wohnbaufläche als Fläche für Dünen und Heide. Letzteres ist insofern sinnvoll, da dieser Standort aufgrund der besonderen Gefährdung durch Dünenabbrüche als Baufläche ohnehin nicht mehr in Frage kommt. Nach dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss kann die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Nach kurzer Aussprache, in der Frau GV Kramer-Lund zum Ausdruck bringt, dass sie den vorgesehenen Strandversorgungsbetrieb für übermäßig groß hält, stimmt die Gemeindevertretung wie folgt ab:
1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 „Strandversorgungsbetrieb Hauptübergang“ für das Gebiet östlich des Weststrandes, nördlich des Hauptstrandübergangs, westlich des Strandweges  und die Begründung wird mit folgenden Änderungen:
Verschwenkung des Baugebiets parallel zum Strand 
gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren.

Abstimmung: 9 : 1 : 0


9. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die Auslegung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes „Strandübergang Hörnum - Haupttreppe“

Frau GV Junge berichtet über die Sitzung des Planungs-, Bau- und Wegeausschusses vom 02. Oktober 2008. Sachverhalt:
Am 26.04.2006 sowie erneut am 13.12.2007 hat die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19 gefasst. „Strandversorgung Hauptstrandübergang Hörnum“, für das Gebiet östlich des Weststrandes, nördlich des Hauptstrandübergangs, westlich des Strandweges.  Planungsziele sind die Festsetzung eines Sondergebiets SO „Strandversorgungsbetrieb“ mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie Festsetzungen zur Gestaltung. Am 31.10.2007 fand eine Informationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB statt. Mit Schreiben vom 31.10.2007 wurden die Behörden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung um eine Stellungnahme gebeten. Zudem wurde um Äußerung hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten. Wesentliche Stellungnahmen wurden insbesondere vom Kreis Nordfriesland als Unterer Naturschutzbehörde und vom Amt für Ländliche Räume (heute: Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz) vorgetragen. Die Stellungnahmen wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs für den Bebauungsplan Nr. 19 berücksichtigt. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer neuen Strandversorgung am Hauptübergang zum Weststrand geschaffen werden, der die ab­­gängige „Strandperle“ auf der Südseite des Weges ersetzen soll. Die Planungen haben sich insbesondere aufgrund des noch zu Strandversorgungskonzeptes für die Insel Sylt, welches aufgrund der Ziele der Raumordnung zu erarbeiten war, verzögert. Zur Sitzung des Bauausschusses soll ein Planentwurf vorgelegt werden, aufgrund dessen der von der Gemeindevertretung zu fassende Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vorbereitet werden kann. Der Geltungsbereich enthält abweichend vom Aufstellungsbeschluss auch
· die Serpentine und den Strandweg bis zum Anschluss an den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Hapimag“, um die Erschließung der Strandversorgung dauerhaft planungsrechtlich abzusichern (auf die Aufnahme des Strandweges hat der Kreisbaudirektor die Verwaltung hingewiesen),
· den Altstandort der Strandperle als Ausgleichsfläche,
· Teile der ehemaligen Kurhausstraße, auf denen die Firma Hapimag einen Spiel-Parcours errichten will und der als Ausgleichsfläche herangezogen werden kann,
· die Fußwegeverbindung in die Kersigsiedlung.
Nach dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss kann die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Nach kurzer Diskussion beschließt die Gemeindevertretung wie folgt:
1. Der Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplans „Strandversorgungsbetrieb Hauptübergang“ für das Gebiet östlich des Weststrandes, nördlich des Hauptstrandübergangs, westlich des Strandweges  und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren.

Abstimmung: 9 : 1 : 0


10. Beratung und Beschlussfassung über die L 24 - Sanierung Hörnum -

Herr GV Joachim Buchmann erklärt sich gemäß § 22 GO für befangen und verlässt den Sitzungsraum. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 ist die Ausbauplanung für die Erneuerung der L 24 durch die LBV SH, Niederlassung Flensburg, vorgestellt worden. Es wurde um Rückäußerung gebeten. Die Ausbauplanung wird im Bau- und Planungsausschuss vorgelegt. Wesentliche Änderungen ergeben sich aus der Aufhebung der Parkfläche auf der Ostseite in Hörnum Nord - Bereich Teeknoob. Hierfür entsteht etwas weiter nördlich ein Parkstreifen bis kurz vor der Einmündung Norderstraße. Die Gemeinde hat in dem betroffenen Bereich keinerlei Grundbesitz. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks 141, welches eine Grünfläche ist, die im Scheitelpunkt der Einmündung Norderstraße / L24 und 70 m nördlich des Teeknoobs ihre Begrenzung findet. Diese ist durch die Baumaßnahme jedoch nicht berührt. Der Geh- und Radweg liegt im Bereich der ehemaligen Inselbahntrasse und befindet sich im Eigentum des LZV. Möglicherweise kann die Baumaßnahme zum Anlass genommen werden, eine Linksabbiegerspur aus Richtung Norden in den Berliner Ring zu errichten, da hier mit dem Bebauungsplan Nr. 22 die Errichtung von ca. 70 öffentlichen Stellplätzen vorbereitet wird. In der Saison kann es durch Linksabbiegen zum Rückstau auf der L 24 kommen. Die Kosten wären jedoch von der Gemeinde zu tragen. Da sich im Bereich der Einmündung zurzeit die Bushaltestelle und künftig wahrscheinlich die Feuerwehrausfahrt liegt, können linksabbiegende Fahrzeuge auch ohne Linksabbiegerspur umfahren werden. Daher ist eine Linksabbiegerspur zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen. Sollte der LBV SH eine solche im Zuge des Planverfahrens des Bebauungsplans Nr. 22 fordern, kann sich die Gemeinde erneut mit dem Thema befassen. Nach Rücksprache mit der Tiefbauabteilung wird weiterhin festgestellt, dass es kein Erfordernis für eine Gehwegsanierung auf der Westseite der L 24 in Hörnum Nord gibt. Da sich die Anzahl an Stellplätzen in Hörnum Nord reduziert, wird angeraten, die bisherige  Stellplatzanordnung beizubehalten. Nach kurzer Diskussion beschließt die Gemeindevertretung wie folgt:
1. Die Gehwegsanierung auf der Westseite der L 24 in Hörnum-Nord wird abgelehnt, da der Zustand des Gehweges als ausreichend angesehen wird.

2. Eine Änderung der Stellplatzanordnung in Hörnum-Nord (Ostseite L 24) wird abgelehnt, da hierdurch Stellplätze verloren gehen.

3. Das Amt Landschaft Sylt wird gebeten, dem LBV SH die Stellungnahme der Gemeinde Hörnum zukommen zu lassen.

Abstimmung: 9 : 0 : 0
Herr GV Joachim Buchmann betritt wieder den Sitzungsraum.


11. Beratung und Beschlussfassung über eine Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Hörnum (Sylt)

Das Protokoll wird gem. Geschäftsordnung (§ 21) als Beschlussprotokoll mit den Mindestinhalten nach § 41 der Gemeindeordnung gefertigt. Hinweis auf die Inhalte nach § 41 GO
1. Zeit und 0rt der Sitzung
2. Namen der Teilnehmer
3. Tagesordnung
4. Wortlaut der Anträge
5. Wortlaut der Beschlüsse
6. Ergebnis der Abstimmungen
Die Gemeindevertretung beschließt die Neufassung des § 21 der Geschäftsordnung wie folgt:

§ 21
Niederschrift

Die Niederschrift wird mit den Mindestinhalten nach § 41 Gemeindeordnung gefertigt. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung erhält eine Ausfertigung. Im Interesse der besseren Verständlichkeit für Außenstehende sollen im Protokoll zusätzlich noch folgende Inhalte aufgenommen werden:
1. kurze Darstellung des zur Abstimmung stehenden Sachverhaltes
2. Hinweis auf Vorlagen der Verwaltung, die als Anlage zur Urschrift der Niederschrift zu nehmen sind.
Einwendungen gegen die Niederschrift (§ 41 Abs. 2 GO) sind dem Bürgermeister binnen 7 Tagen nach Erhalt der Protokollausfertigung schriftlich mitzuteilen. Abstimmung: 10 : 0 : 0


12. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe eines Vermessungsauftrages

Es handelt sich um die Straße Oddewei, die noch nicht vermessen ist. Aufgrund der bestehenden Probleme mit Parkplätzen etc. wird vorgeschlagen, die Firma Nebel & Partner mit der Vermessung zu beauftragen. Die Kosten belaufen sich auf 1.065 EURO zuzüglich Mehrwertsteuer und Katastergebühren. Die Gemeindevertretung beschließt, den Vermessungsauftrag an die Firma Nebel & Partner gemäß Angebot zu vergeben. Abstimmung: 10 : 0 : 0


13. Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2007 TSH

Der Vorsitzende des Kurausschusses berichtet über den Jahresabschluss 2007. Er führt aus, dass dieser mit einem Jahresüberschuss von ca. 250.000,00 € abschließt, welcher durch den Grundstücksverkauf an Hapimag zu Buche schlägt. Ohne den Verkauf würde das Ergebnis der der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein Minus von ca. 32.000,00 € ausweisen. Würde man die Rücklage für die Ausgleichsfläche des Serpentinenweges auflösen, so stünde am Ende die „schwarze Null“. Die Gemeindevertretung nimmt den Bericht zur Kenntnis und genehmigt den Jahresabschluss für das Haushaltjahr 2007 in der vorliegenden Fassung. Abstimmung: 10 : 0 : 0


14. Mitteilungen und Anfragen

Der Bürgermeister berichtet über die eingegangene Klage vor dem Verwaltungsgericht der CDU-Fraktion.

Weiter berichtet er von der Mitteilung der Schulrätin, dass die Schule zum 31. Juli 2009 geschlossen werden soll.

Die Frage nach einer Ausgleichszahlung für den Serpentinenweg wird beantwortet.

Es wird die Unterhaltung des Sportplatzes Kinder- und Jugendhaus angesprochen.

Es wird angesprochen, dass die Akustik im Saal nicht optimal ist.

Versorgungsbetriebe am Strand

Voraussichtlicher Baubeginn L 24 wird laut Straßenbauamt nicht vor Herbst 2009 sein.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.