Protokoll vom 28.08.2008

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter, OAR Joachim Rück, den Kämmerer, Herrn Neumann, die Presse sowie als Protokollführer VA Peter Carstensen. Die Einladung zur heutigen Sitzung erfolgte form- und fristgerecht; Einwände werden nicht erhoben. Vor Eintritt in die weitere TO teilt der Vorsitzende mit, dass ein gemeinsamer Dringlichkeitgsantrag der SWG - Fraktion und der SPD - Fraktion vorliegt (Beratung und Beschlussfassung über Änderung des Bebauungsplanesd 41b - Mühlheim). GV Hansen teilt dazu mit, dass es im wesentlichen darum geht, den dörflichen Charakter Keitums zu erhalten und die Baumasse auf dem nördlichen Baufenster auf max. 200 m² zu reduzieren. Dieser TOP wird als neuer TOP 15 aufgenommen. Bei einer Enthaltung so beschlossen.
Folgende TOP werden abgesetzt und auf die nächste Tagesordnung verwiesen: TOP 08, 16 + 17, 23, 25. Einstimmig so beschlossen.


2. Verpflichtung eines neuen Gemeindevertreters

Nachdem sich die Anwesenden von ihren Plätzen erhoben haben, verpflichtet der Vorsitzenden Herrn Holger Weirup auf gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten und führt ihn in sein Amt ein.


3. Einwohnerfragestunde

Dieser TOP entfällt, da keine Fragen von den anwesenden Einwohnern gestellt werden.

Auf Anfrage von GV Lauritzen, warum zu TOP 06 vorher keine Finanzausschusssitzung stattgefunden hat, antwortet der Vorsitzende, dass der Finanzausschuss erst am 04.09.2008 zusammentritt.


4. Anfragen und Mitteilungen

Es wird angefragt,
> ob aus gegebenem Anlass kurzfristig eine Ortsbegehung des Ingiwai in Keitum stattfinden kann. Dies wird von Bgm. Kennel zugesichert.

> von GV Theoboldt, ob es richtig ist, dass die Kosten für RA Dr. Krage in Sachen Therme vom HauptA beschlossen werden konnten; dazu teilt GV Schmatloch mit, dass bei der anstehenden Größenordnung Kosten die Gemeindevertretung zuständig ist. OAR Rück teilt mit, dass er es so verstanden habe, dass eine externe Beratung stattfindet.


5. Wahlen für die Nachbesetzung in Ausschüssen für eine ausgeschiedene Gemeindevertreterin

Als Nachfolger für die ausgeschiedene Frau Dr. Simone Wilhelms-Kind werden benannt und einstimmig beschlossen:

 

Gemeindevertretung

Holger Weirup

Stellv. SPD-Fraktionsvorsitzender

Holger Weirup

Schulausschuss

Vorsitzender: Manfred Uekermann
Mitglied: Mathias Lauritzen (stellv. Vors.)

Hauptausschuss

Mathias Lauritzen (Stellv. F. V. Andersen)

Kurausschuss

Holger Weirup

Ortsbeirat Keitum

Jan Ossenbrüggen

Feuerschutzausschuss

Holger Weirup

Wahlprüfungsausschuss

- entfällt -

Verbandsversammlung Schulverband

Mathias Lauritzen

Amtsausschuss

Holger Weirup

Neu- / Umbesetzzungen

Stellv. Schulausschuss

neu: Mathias Lauritzen

Fusionsausschuss

neu: Mathias Lauritzen


6. Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltsüberschreitungen der Gemeinde Sylt - Ost nach dem Stand
vom 30.6.2008

Die Vorlage der Verwaltung vom 01.07.2008 liegt der Vertretung vor und wird schwerpunktmäßig noch einmal erläutert. Danach beträgt der zu genehmigende Stand der Haushaltsüberschreitungen per 30.06.2008 663.467,11 €. Die Vertretung stimmt den Haushaltsüberschreitungen bis zum 30.06.2008 gemäß Vorlage bei einer Enthaltung zu.


7. Beratung und Beschlussfassung über eine Ermächtigung des Bürgermeisters zu fusionsbedingten  organisatorischen Maßnahmen

Der Vertretung liegt  die Vorlage der Verwaltung vom 13.08.2008 vor und wird zur Kenntnis genommen. Es ist angezeigt, bereits vor dem 01.01.2009 organisatorisch auf die vorstehende Fusion zu reagieren. Sinn macht es zurzeit, in Anbetracht der anstehenden Kommunalwahl 2009, die Meldeämter der Stadt Westerland und des Amtes Landschaft Sylt / Gemeinde Sylt - Ost zusammenzuführen. Außerdem ergibt zurzeit ein personeller Engpass im Bereich der Stadtkasse in Westerland. Aus diesem Grunde macht es Sinn, die Stadtkasse in die Amtskasse einzubinden und das Personal zunächst in das Verwaltungsgebäude nach Keitum zu überführen. Es steht an, dass auch weitere fusionsbedingte organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Hierfür ist zwar grundsätzlich der hauptamtliche Bürgermeister zuständig. Die Maßnahmen sollten aber, da sie nicht nur interne Auswirkungen innerhalb der Gemeinde Sylt - Ost  Auswirkungen haben, auch politisch abgesegnet werden. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:
Die Gemeindevertretung ermächtigt den Bürgermeister zur Umsetzung fusionsbedingter organisatorischer Maßnahmen.


8. Beratung und Beschlussfassung über die Bestellung einer / s Beauftragten für die Zeit ab 01.01.2009 bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Vertretung

Beide Vertretungen und die Bürgermeister verlieren ihr Amt mit Ablauf des 31.12.2008. Die neue Kommune, die sich faktisch bereits am 01.01.2009 bildet, ist damit bis zur Neuwahl bzw. bis zur Wahl der Bürgermeisterperson ohne Entscheidungsträger (Stadtvertretung / Bürgermeister). Es muss daher für diese Übergangszeit gewährleistet sein, dass alle Funktionen des Bürgermeisteramtes wie auch der Stadtvertretung gewährleistet bleiben und damit der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung bzw. der Selbstverwaltung möglich bleibt. Die Gemeindeordnung sieht für solche Konstellationen die Bestellung eines Beauftragten vor. Die Bestellung ist im §127 der GO geregelt. Die Bestellung der beauftragten Person erfolgt durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Ausdrücklich vorgesehen ist die Bestellung von beauftragten Personen, wenn es sich um eine temporäre Funktionsunfähigkeit eines Organs der Gemeinde bis zur Neubildung einer Kommune und der dann folgenden Konstituierung der neu zu wählenden Vertretung handelt. Die Bestellung, die einen Eingriff in die Selbstverwaltung darstellt, ist außerdem geboten, da die Befugnisse der Kommunalaufsicht nach §122 - 125 GO zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gangs der Verwaltung nicht ausreichen. Gegen die Bestellung einer beauftragten Person dürften inhaltlich keine Bedenken bestehen. Die Kommunalaufsicht erwartet jedoch, dass die Person von den beiden Kommunen (Gemeinde Sylt - Ost / Stadt Westerland) akzeptiert und getragen wird und bittet daher um einen abgestimmten Vorschlag. Im Übrigen liegt die Auswahl der Person im pflichtgemäßen Ermessen der Kommunalaufsicht. Es kommen nicht nur Beamte oder Bedienstete der Verwaltungen, sondern auch andere in der Kommunalverwaltung erfahrene Persönlichkeiten in Betracht. Die bestellte Person erhält für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Nähere Angaben über die Höhe der Entschädigung enthält §127 der GO nicht. Die Bestellung der Person wie auch die Regelungen über deren Entschädigung trifft die Kommunalaufsicht, allerdings vom Grundsatz her mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden. Im vorliegenden Fall der beiden Kommunen Sylt - Ost und Westerland bedarf es der Bestellung von Beauftragten für die Funktion der neuen Gemeinde- bzw. Stadtvertretung und der Bürgermeisterfunktion. Es ist nicht zulässig, mehrere Beauftragte für eine Funktion zu bestellen (Unzulässigkeit eines Kollegialorganes). Es muss sich jeweils um eine einzelne Person handeln, für die allerdings auch eine Stellvertreterregelung zulässig wäre. Im Hinblick auf die Zusammenführung der Verwaltungsleitenden Funktion (Bürgermeister) und des Entscheidungsgremiums (Gemeindevertretung / Stadtvertretung) stellt die Beauftragung nur einer Person für beide Funktionen eine Zusammenführung der an sich gewünschten Gewaltentrennung dar. Sie wäre für die Übergangszeit rechtlich zulässig, es stellt sich aber die Überlegung, ob für beide Funktionen nicht konsequenterweise auch unterschiedliche Personen bestellt werden sollten. Damit würde dem Grundsatz des Grundgesetzes, das eine Gewaltenteilung bestehen soll, Genüge getan. Es ist daher zu überlegen, ob für die Funktion der Bürgermeisterstelle ein Beauftragter bestellt wird und eine Person, die die Funktion der künftigen Stadt- bzw. Gemeindevertretung übernimmt. Der oder dem Beauftragten für die Bürgermeisterfunktion würde damit für die Übergangszeit die Leitung der Verwaltung obliegen. Außerdem erfüllt er die Aufgaben, die der Person des Bürgermeisters durch die Hauptsatzung übertragen sind. Hier wäre es denkbar, dass die Aufgaben, die sich aus den aktuellen Hauptsatzungen der Gemeinde Sylt - Ost und der Stadt Westerland ergeben, zusammengeführt werden. Die andere Person der / des Beauftragten übernimmt bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Vertretung die Aufgaben der Vertretung (Selbstverwaltung). Sodann werden - auf Empfehlung der Kommunalaufsicht - analog zu Westerland - bis 29.03.2009 Frau Bürgermeisterin Petra Reiber und Herr OAR Joachim Rück als Stellvertreter benannt.

Abstimmungsergebnis:
10 Ja - Stimmen
7 Nein - Stimmen
0 Enthaltungen


9. Beratung und Beschlussfassung über den Ausschreibungstext für die Bürgermeisterwahl im Jahre 2009


Stadtvertretung Westerland wie auch Gemeindevertretung Sylt - Ost und Gemeinde Rantum müssen sich über einen gemeinsamen Ausschreibungstext für die Ausschreibung der neuen Bürgermeisterfunktion ab 01.01.2009 verständigen. Die Ausschreibung selbst soll sehr zeitnah erfolgen, damit die Wahlschritte so rechtzeitig abgearbeitet sind, dass die Wahl der Person des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin zusammen mit der Kommunalwahl 2009  (29.03.2009) vollzogen werden kann. Als Hauptwohnsitz wird Sylt erwartet. Hierzu hat die Verwaltung einen Ausschreibungstext entworfen. Dieser beinhalten die Ausschreibungsinhalte der Gemeinde Sylt - Ost, Gemeinde Rantum wie auch der Stadt Westerland und sind entsprechend zusammengeführt worden. Der Text der Ausschreibung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sodann beschließt die Vertretung gemäß Vorlage einstimmig:
Die Gemeindevertretung beschließt den als  Anlage beigefügten Ausschreibungstext für die Bürgermeisterstelle der neuen Kommune und beauftragt den Bürgermeister, die entsprechenden Schritte einzuleiten. Die Veröffentlichung selbst erfolgt durch die Kommunalaufsichtsbehörde in Husum.


10. Beratung und Beschlussfassung über die Beantragung der Stadtrechte für die neue Kommune

Für die Zeit nach dem 01.01.2009 und der Fusion mit der Stadt Westerland stellt sich die Frage, ob die neue Kommune Stadtrechte beantragen soll. Die Stadt Westerland hat bereits seit über 100 Jahren die Stadtrechte nach § 59 der GO. Die Verleihung des Stadtrechtes für die neue Kommune bedarf eines Antrags. Die Landesregierung wird über diesen Antrag entscheiden. Die Voraussetzungen für die Verleihung des Stadtrechtes für die neue Kommune sind grundsätzlich gegeben. Die Verleihung eines Stadtrechtes ist nicht verbunden mit besonderen Pflichten oder zusätzlichen Aufgaben. Das Stadtrecht hat auch keine finanziellen Vorteile für die Kommune. Sie kann der oder dem Stellvertreter des Bürgermeisteramtes die Bezeichnung „1. Stadtrat“ verleihen und dem Hauptausschuss eine andere Bezeichnung geben. Die Verleihung des „Stadtrechtes“ hat mehr einen Image - Hintergrund, der in aller Regel von den Gewerbetreibenden begrüßt wird. GV Sönke Hansen hingegen sieht keine Vorteile. Nach kurzer Beratung beschließt die Gemeindevertretung bei 1 Enthaltung von einer Beantragung von Stadtrechten abzusehen.


11. Beratung und Beschlussfassung über die Bestimmung des Wahltages für die Kommunalwahl im Jahre 2009

Nach der Fusion müssen die Wahl der Bürgermeisterfunktion und die Kommunalwahl für die neue Vertretung durchgeführt werden. Den Wahltag für die Kommunalwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde. Sie hat bereits angekündigt, den 29. März 2009 als Wahltag festzusetzen. Verwaltungsintern ist bereits geklärt worden, dass die Durchführung der Kommunalwahl gemeinsam zwischen den beiden Ordnungsamtsleitern der Gemeinde Sylt - Ost und der Stadt Westerland vorbereitet wird. Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl soll der Ordnungsamtsleiter der Stadt Westerland, Herr Erik Ipsen, sein. Am gleichen Tag, also am 29. März 2009, soll auch die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen Kommune stattfinden. Das Wahlverfahren wird so zeitnah anlaufen, dass die entsprechenden Fristen eingehalten werden. Abgestimmt ist, dass Wahlleiter Herr Hans Wilhelm Hansen von der Gemeinde Sylt - Ost sein soll. Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den beiden Wahlen nach dem 01.01.2009 zu treffen sind, wird von der Person der / des Beauftragten getroffen, z. B. bei der Bestimmung der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses u. s. w. Einstimmig so beschlossen. Auf Anfrage von GV Pennino wird mitgeteilt, dass die konstituierende Sitzung spätestens 30 Tage nach der Wahl stattfinden muss.


12. Beratung und Beschlussfassung über eine  Einamtung der fusionierten Gemeinde „Sylt“ in das Amt Landschaft Sylt

Den Gemeindevertretern liegt die Vorlage der Verwaltung vom 09.07.2008 vor. Danach beabsichtigt der Innenminister, die neue Kommune in das Amt Landschaft Sylt einzugliedern und damit ein Amt für die gesamte Insel Sylt zu bilden. Die Zuständigkeit des Innenministers für diese Entscheidung ist nach § 1 Abs. 2 der Amtsordnung (AO) gegeben. Durch die Zusammenführung aller Sylter Gemeinden würde das Ziel des Verwaltungsstrukturgesetze erreicht werden, dass das Amt die Mindestgröße von 8.000 Einwohner  hält  (§ 2 Abs. 2 AO) und dass das Amtsgebiet ein „abgerundetes Gebiet „ darstellt, das sonst durch die neue Kommune in der Inselmitte zerschnitten werden würde. Der Innenminister ist gehalten, die beteiligten Gemeinden und den Kreistag zu dieser Entscheidung zu hören. Nach kurzer Aussprache, in der auch die Fraktionen ihre Stellungnahme abgeben, beschließt die Gemeindevertretung wie folgt einstimmig:
Die Gemeindevertretung bevorzugt die Amtsfreiheit der Kommune und die Übernahme der Geschäftsführung für das verbleibende Amt Landschaft Sylt. Der Amtsvorsteher wird beauftragt, der Kommunalaufsicht und dem Innenminister diese Beschlussfassung zu übermitteln.


13. Beratung und Beschlussfassung über den künftigen Namen der neuen Kommune

Im Arbeitskreis Fusion ist die künftige Namensgebung der Kommune sehr eingehend und einvernehmlich besprochen worden. Der Arbeitskreis Fusion schlägt vor, der neuen Kommune den Namen  „Sylt“ zu geben. Bei der Vergabe dieses Namens ist sicher gestellt, dass die touristische Marke „Sylt“ erhalten bleibt und es  kann auch davon ausgegangen werden, dass andere fusionswillige Gemeinden mit dieser Namensgebung einverstanden sind und sich in diesem Namen wieder finden. Die CDU-Fraktion schlägt vor, dass zusätzlich die Ortsteilnamen erhalten bleiben. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:
Die Gemeindevertretung stimmt dem Vorschlag des Arbeitskreises Fusion zu, der neuen Kommune den Namen „Sylt“ mit dem entsprechenden  Ortsteilnamen zu geben.


14. Beratung und Beschlussfassung über einen Bericht an die Kommunalaufsicht über die Fusion gem. § 4 GO - DVO

Die Vorlage der Verwaltung vom 13.08.2008 liegt der Vertretung vor und wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich dabei um ein Procedere, das so, wie gefordert, abgewickelt werden muss. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig den Bericht gemäß Vorlage an die Kommunalaufsicht abzugeben.


15. Dringlichkeitsantrag der SWG- / SPD - Fraktion hier: Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans 41b (Mühlheim)

Es wird beantragt zu beschließen:
1. Der beschlossene B-Plan wird geändert.

2. Die Gemeinde wird unverzüglich am 29.08.2008 die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB bei der Genehmigungsbehörde Kreis Nordfriesland beantragen.

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Augstellungsbeschluss dem Kreis unverzüglich mitzuteilen, damit keine weiteren Genehmigungen erteilt werden.

4. Der beschlossene B-Plan 41 ist zu ändern, um die Baumasse auf dem nördlichen Baufenstern auf max. 200 m² zu reduzieren und eine ihrem Erscheinungsbild ortstypische Bebauung zu erreichen.

Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:
1. Die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB ist zu beantragen, damit die Gemeinde durch die Erteilung beantragter Baugenehmigungen nicht weiter vor vollendete Tatsachen gestellt wird.
2. Der beschlossene B-Plan soll geändert werden, da dessen  Inhalt nicht dem Willen der Gemeinde entspricht.

Der Bauausschussvorsitzende, Herr Christensen teilt mit, dass der Bauausschuss in seiner letzten Sitzung Anträge abgelehnt hat, da diese zu groß waren. GV Schmatloch teilt mit, dass der Bebauungsplan den Stand nach § 30 BauGB erreicht hat und 2 x ein Satzungsbeschluss gefasst worden ist. Weiter stellt er die Frage, ob sich die Gemeinde schadensersatzpflichtig  oder entschädigungspflichtig macht. GV Schmatloch erklärt, dass die Baufenster mit ca. 300 m² bebaut werden sollten. GV Andersen bestätigt, dass im Bauausschuss immer von 200 m² Bebauung die Rede war. Dazu teilt OAR Rück mit, dass bei einer Aufhebung einer zulässigen Nutzung innerhalb der 7 - Jahres - Frist  ein Planungsschaden nach den §§ 42 ff BauGB in Betracht kommen kann, wenn dadurch der Verkehrswert des Grundstücks sinkt. GV Jörg Ipsen führt aus, dass laut Aussage des Kreises Nordfriesland die Planungshoheit bei der Gemeinde liegt und man durchaus von der Planung abweichen könne, wenn sich der politische Wille ändere. Dem wird von Herrn Rück widersprochen. Ein Bebauungsplan sei geltendes Recht, das nur durch die vom BauGB vorgesehenen Verfahrensschritte rückgängig gemacht werden könne. Die SSW - Fraktion stellt sodann den Antrag, heute auf eine Beschlussfassung zu verzichten und eine Entscheidung in der nächsten Sitzung am 11. 09. 2008 zu fassen. Die SWG - Fraktion stellt den Antrag auf Abstimmung. Die SPD - Fraktion ebenfalls. OAR Rück schlägt vor, denn heute darüber zu beschließen, trotz der rechtlichen Fragen. Ein Beschluss allein habe keine Außenwirkung. In der Sitzung am 11.09.2008 wird erneut berichtet. Die Vertretung beschließt sodann:
1. Der beschlossene B - Plan wird geändert.

2. Die Gemeinde wird unverzüglich am 29.08.2008 die Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB bei der Genehmigungsbehörde Kreis Nordfriesland beantragen.

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Augstellungsbeschluss dem Kreis unverzüglich mitzuteilen, damit keine weiteren Genehmigungen erteilt werden.

4. Der beschlossene B-Plan 41 ist zu ändern, um die Baumasse auf dem nördlichen Baufenstern auf max. 200 m² zu reduzieren und eine ihrem Erscheinungsbild ortstypische Bebauung zu erreichen.

Abstimmungsergebnis:
16 Ja - Stimmen
Nein - Stimmen
1  Enthaltung


16. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 41a „Keitum Therme“ für das Gebiet östlich Am Kliff, nördlich Am Tipkenhoog und südlich des Kliffs im 0rtsteil Keitum öffentlich - rechtlichen Vereinbarung

Zunächst wird festgestellt, dass aufgrund des § 22 GO keine Gemeindevertreter / innen von der Beratung und Abstimmung auszuschließen sind. Die Vorlage der Verwaltung  vom 30.07.2008 liegt der Vertretung vor und wird noch einmal vom Vorsitzenden des Bau- / Planungsamtes erläutert. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:
1. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 41a „Keitum Therme“ für das Gebiet östlich Am Kliff, nördlich Am Tipkenhoog, westlich Parkplatz Tipkenhoog und südlich des Kliffs in  der vorliegenden  Fassung.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die weitern Verfahrensschritte einzuleiten.


17. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs und Auslegungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 der Gemeinde Sylt - Ost in Tinnum für das Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebes Hof Südhörn, Südhörn 7, östlich des Ziegeleiweges, nördlich der Straße Südhörn und ca. 120 m westlich des Ringweges (Gemarkung Tinnum, Flur 7, Flurstück 5) in Tinnum, Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

GV Olaf Klein erklärt sich gemäß § 22 GO für befangen und verlässt den Sitzungssaal. Die Vorlage der Verwaltung  vom 17.07.2008 liegt der Vertretung vor und wird noch einmal vom Vorsitzenden des Bau- / Planungsamtes erläutert. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:
1. Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 der Gemeinde Sylt - Ost für das Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebes Hof Südhörn, Südhörn 7, östlich des Ziegeleiweges, nördlich der Straße Südhörn und ca. 120 m westlich des Ringweges (Gemarkung Tinnum, Flur 7, Flurstück 5) in Tinnum wird einschließlich der Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu unterrichten. Das weitere Verfahren soll gem. § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren  durchgeführt werden.

Herr Klein betritt den Sitzungssaal und wird informiert.


18. Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Stellungnahmen zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sylt - Ost sowie Beschluss über die Vorlage zur Genehmigung beim Innenministerium für das Gebiet beidseitig der Koogstraße ca. 200 m südlich der Umgehungsstrasse (K117) in Keitum

Zunächst wird festgestellt, dass aufgrund des § 22 GO keine Gemeindevertreter / innen von der Beratung und Abstimmung auszuschließen sind. Die Vorlage der Verwaltung  vom 12.08.2008 liegt der Vertretung vor und wird    noch einmal vom Vorsitzenden des Bau- / Planungsamtes erläutert. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:
1. Durch die beabsichtigte 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sylt - Ost in Keitum werden de Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 des BauGB weder schwerwiegend noch nachhaltig berührt. Eine weitere und teilweise detaillierte Betrachtung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B - Plan 55a) durchgeführt werden. Weitergehende Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung sind nicht erforderlich.

2. Der Küsten- und Hochwasserschutz wird durch die vorgesehene Planung nicht beeinträchtigt.

3. Die Begründung zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sylt - Ost wird gebilligt.


19. Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Stellungnahmen zum Bebauungsplan 55a sowie Satzungsbeschluss für das Gebiet beidseitig der Koogstraße ca. 200 m südlich der Umgehungsstrasse (K117) in Keitum

Zunächst wird festgestellt, dass aufgrund des § 22 GO keine Gemeindevertreter / innen von der Beratung und Abstimmung auszuschließen sind. Die Vorlage der Verwaltung  vom 04.08.2008 liegt der Vertretung vor und wird noch einmal vom Vorsitzenden des Bau- / Planungsamtes erläutert. Die Landesplanung hat den Plan 1 x abgelehnt, der Bauausschuss jedoch zugestimmt. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:

1. Durch die beabsichtigte 1. Änderung des B - Planes 55a der Gemeinde Sylt - Ost in Keitum werden de Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 des BauGB weder schwerwiegend noch nachhaltig berührt. Eine Kompensation des zu erwartenden Eingriffes ist möglich und kann gesichert werden. Weitergehende Untersuchungen im Rahmen der Umweltprüfung sind nicht erforderlich

2. Der Küsten- und Hochwasserschutz wird durch die vorgesehene Planung nicht beeinträchtigt.

3. Die Begründung zum B-Plan 55a  der Gemeinde Sylt - Ost wird gebilligt.


20. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplanesplanes Nr. 57 für das Gebiet Museumsweg 1 (Flur 5, Flurstücke 533 und 61/3), nördlich des Museumswegs, südlich des Uwe - Jens - Lornsen - Wais, östlich des Kirchenwegs und westlich der Straße „Am Kliff“ in Keitum - aufgestellt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB -

Zunächst wird festgestellt, dass aufgrund des § 22 GO keine Gemeindevertreter / innen von der Beratung und Abstimmung auszuschließen sind. Die Vorlage der Verwaltung  vom 11.08.2008 liegt der Vertretung vor und wird noch einmal vom Vorsitzenden des Bau- / Planungsamtes erläutert. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:
1. Der Entwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 für das Gebiet Museumsweg 1 (Flur 5, Flurstücke 533 und 61/3), nördlich des Museumsweg, südlich des Uwe - Jens - Lornsen - Wais, östlich des Kirchenwegs und westlich der Straße „Am Kliff“ in Keitum, wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Behörden sind von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt.


21. Beratung und Beschlussfassung über den erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44a für das Gebiet Gurtstich 54 "Landschaftliches Haus" Flurstücke 530, 200 / 9, 529, 163 / 9 westlich des Einmündungsbereiches Gurtstich / C.P. Hansen Allee im Ortsteil Keitum (Aufgestellt als Bebauungsplan - Plan der Innenentwicklung im beschleunigten  Verfahren nach §13a BauGB)

GV Harald Theoboldt erklärt sich gemäß § 22 GO für befangen und verlässt den Sitzungssaal. Die Vorlage der Verwaltung  vom 04.07.2008 liegt der Vertretung vor und wird    noch einmal vom Vorsitzenden des Bau- / Planungsamtes erläutert. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig:
1. Der Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 44a für das Gebiet Gurtstich 54 „Landschaftliches Haus“ Flurstücke 530, 200/9, 539, 163/9 westlich des Einmündungsbereiches Gurtstich / C.-P.  - Hansen Allee im Ortsteil Keitum wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Behörden sind von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens beauftragt.

Herr Theoboldt betritt den Sitzungssaal und wird informiert.



Der Vorsitzende schließt um 20:45 Uhr die Sitzung.