Hörnum

Protokoll vom 28.02.2008

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er bittet darum, die Tagesordnung wie folgt zu ändern:

A. Öffentlicher Teil:
11. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages (-verträge) für das Wohnungsbauvorhaben im Bebauungsplan Nr. 15. Dieser Punkt soll Intern unter Top 1 beraten werden. Stattdessen soll im öffentlichen Teil unter TOP 11 nun folgender Punkt aufgenommen werden: 11. Beratung und Beschlussfassung über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 5.1 (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5) der Gemeinde Hörnum (Sylt) sowie erneuter E/A-Beschluss.

Der Änderung wird zugestimmt. Abstimmung: 8 : 0 : 0


2. Einwohnerfragestunde

Es wird angefragt, warum im Ort immer noch Schilder aushängen, die in Bezug auf Öffentliche Toiletten zur Rantumer Straße 29 verweisen. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass auf den Hinweisschildern auch die Öffnungszeiten vermerkt sind.

Herr Lüdrichsen möchte richtig stellen, dass er nicht die Behauptung aufgestellt hat, dass das neue Feuerwehrfahrzeug nicht benötigt wird.

Es wird angeregt, bei dem Fußweg vom Steintal zum neuen Verwaltungsgebäude eine Beleuchtung anzubringen.

Es wird angefragt, warum die Höhe der Straße „Hangstraße“ nun doch geändert wurde. Herr Speth berichtet, dass Vermessungen erfolgt sind und die Höhenlage der Straße teilweise angepasst werden muss um auch ein entsprechendes Gefälle zu erreichen.

Es wird angefragt,
wie die künftige Parkregelung auf der rechten Seite der Hangstraße sein wird. Herr Speth erklärt, dass sich nichts ändern wird und dort der vorherige Zustand wiederhergestellt wird. Teilweise wird die Stellfläche sogar noch 20-25 cm breiter als zuvor. Es handelt sich hierbei um eine öffentliche Stellfläche, welche nicht nur durch den Anlieger genutzt werden kann. Wenn ein betroffener Anlieger, dass gemeindeeigene Flurstück zur Parkfläche erwerben möchte, dann kann er dieses zu einem Preis von 95,00 € p. Q. gerne tun.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2007

Die Gemeindevertretung stimmt der Niederschrift zur Sitzung vom 13.12.2007 einstimmig zu. Abstimmung: 8 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Herr Speth gibt die auf der am 13. Dezember 2007 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5a.) Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe eines Straßennamens, hier: „Zur Deichschleuse“ (Straße Richtung Campingplatz)

Sachverhalt: Herr Ebert vom Amt Landschaft Sylt fragte an, ob man die Zufahrtstraße zum Campingplatz, in Bezug auf die dort neu errichtete Strandkorbhalle und Tischlerei einen neuen Straßennamen zuordnen sollte. Sein Vorschlag hierzu wäre: „Zur Deichschleuse“. Beschluss: Die Gemeindevertretung ist sich einig, die Zufahrtsstraße zum Campingplatz auch unter der Namensgebung „Rantumer Straße“ zu führen. Abstimmung: 8 : 0 : 0


b) Beratung und Beschlussfassung über die eventuelle Vergabe eines Straßennamens für das Baugebiet „Berliner Ring“

Sachverhalt: Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 15 (Berliner Ring) soll ein Neubaugebiet entstehen. Das Amt Landschaft Sylt fragt an, ob für dieses Gebiet eine neue Straßenbezeichnung erfolgen soll. Sollte man dieses auch weiterhin unter Berliner Ring laufen lassen, so muss wohl eine neue Nummerierung erfolgen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, auch das Neubaugebiet unter der Straßenbezeichnung „Berliner Ring“ laufen zu lassen. Abstimmung: 7 : 0 : 1


6. Beratung und Beschlussfassung über die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden für den Finanzausschuss

Es wird Frau Annegret Remmer als stellv. Vorsitzende des Finanzausschusses vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Abstimmung: 8 : 0 : 0


7. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf finanzielle Förderung eines Kinder- und Jugend-Tanz-Projektes „Tanz der Gezeiten“/ Finanzausschuss vom 20.02.2008

Herr Speth berichtet, dass der Schulverband Sylt um eine Bezuschussung für ein Tanzprojekt für Sylter Kinder im Sommer 2008 „Tanz der Gezeiten“ bittet. Da der Schulverband Sylt hierzu keine Mittel vorgesehen hat, wird nun im Rahmen der Jugendförderung und Pflege darum gebeten, entsprechende Mittel von den Kommunen beizusteuern. Nach der ersten Schätzung wird eine Zuschusssumme in Höhe von ca. 12.000,00 € benötigt. Nach Einwohnern wäre somit ein Anteil von ca. 528,08 € durch die Gemeinde Hörnum zu tragen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, aufgrund der Haushaltslage keinen Zuschuss zu gewähren. Abstimmung: 8 : 0 : 0


8. Beratung und Beschlussfassung über den Ankauf der Fläche zwischen „Budersandstraße und Steintal“ / Finanzausschuss vom 20.02.2008

Herr Speth erklärt, dass die Grünfläche zwischen der Budersandstraße und Steintal der Gemeinde zum Kauf angeboten wurde. Auch für diese Fläche war seinerzeit eine Wohnbebauung vorgesehen. Es soll noch eine weitere Finanzausschusssitzung stattfinden, in der auch die jetzigen Eigentümer ihre Vorstellungen unterbreiten können. Herr Speth bittet, diesen Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung abzusetzen. Die Gemeindevertretung stimmt dem zu.


9. Beratung und Beschlussfassung über ein Angebot zur Erstellung des Bolzplatzes (Finanzausschuss vom 20.02.2008)

Es wird berichtet,  dass ein Angebot für Rodungs- und Erdarbeiten für den Bolzplatz beim Wäldchen „Blankes Tälchen“ vorliegt. Das Angebot beläuft sich auf Kosten in Höhe von 4.918,27 € inkl. MwSt. Beschluss: Die Gemeindevertretung schließt sich dem Vorschlag des Finanzausschuss an und beschließt die Auftragsvergabe. Abstimmung: 8 : 0 : 0


10. Beratung und Beschlussfassung über einen Nachtrag zur Hauptsatzung (Standort der Bekanntmachungstafel)

Sachstand: Zwingender Bestandteil der Hauptsatzung ist die Regelung der Bekanntmachungsart. In Hörnum soll weiterhin durch den Bekanntmachungskasten öffentlich bekannt gemacht werden. Damit ist es ebenso zwingend vorgeschrieben, dass in der Hauptsatzung der Standort der Bekanntmachungstafel festgelegt ist. Bislang war dies das alte Gemeindebüro, jetzt soll die Bakanntmachungstafel an dem neuen Verwaltungsgebäude aufgestellt werden. Aus diesem Grunde ist ein Nachtrag zur Hauptsatzung erforderlich. Dieser liegt als Anlage bei. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, den ersten Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Hörnum (Sylt) mit dem Inhalt, dass die Regelung in § 10 (Veröffentlichungen) und dort im Abs. 1 angepasst wird. Standort der Bekanntmachungstafel ist jetzt das neue Verwaltungsgebäude des Tourismus-Service Hörnum in der Rantumer Straße 20. Abstimmung : 8 : 0 : 0


11. Beratung und Beschlussfassung über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 5.1 (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5) der Gemeinde Hörnum (Sylt) sowie erneuter E/A-Beschluss

Sachverhalt: Zum Bebauungsplan Nr. 5.1 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet „Hotel Seepferdchen“, östlich des Odde Wei, südlich der Weißen Siedlung, westlich des Flurstücks 493 (Flur 3) und nördlich der Dünen- und Heidelandschaft „Hörnum Odde“, wurde in der Zeit vom 03.01.2007 bis 05.02.2007  die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2  BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.12.2006 (Fristsetzung bis 06.02.2007) aufgefordert eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben (Behördenbeteiligung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB). Ebenso wurde mit den betroffenen benachbarten Gemeinden und den gem. § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden verfahren. Das Verfahren wurde gem. § 13a BauGB als sog. beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Es bedarf keiner Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde eine Stellungnahme gem. der im Bauamt vorliegenden Tabelle, Ziffer 22, abgegeben. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände und der Nachbargemeinden wurden im frühzeitigen und im formellen Beteiligungsverfahren die Stellungnahmen gemäß der im Bauamt vorliegenden Tabellen, Ziffer 01 – 21, abgegeben. Im Rahmen des Abwägungsverfahrens nach § 1 Abs. 7 BauGB ergab sich das Abwägungsergebnis gem. Tabelle. Es werden keinerlei Änderungen am Planentwurf vorgenommen. Damit ist gem. § 4a Abs. 3 BauGB ein erneutes Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Für Teile des Plans wird die Planreife gem. § 33 BauGB erreicht. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB: Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 5.1 der Gemeinde Hörnum (Sylt für das Gebiet „Hotel Seepferdchen“, östlich des Odde Wei, südlich der Weißen Siedlung, westlich des Flurstücks 493 (Flur 3) und nördlich der Dünen- und Heidelandschaft „Hörnum Odde“, vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Erneuter E/A-Beschluss (1): Der vorliegende geänderte Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 (Bebauungsplan Nr. 5.1) der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet „Hotel Seepferdchen“, östlich des Odde Wei, südlich der Weißen Siedlung, westlich des Flurstücks 493 (Flur 3) und nördlich der Dünen- und Heidelandschaft „Hörnum Odde“ wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

3. Erneuter Auslegungsbeschluss (2): Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuches ist eine erneute Auslegung des Planentwurfs und eine erneute Behörenbeteiligung erforderlich. Die Gemeindevertretung beschließt die erneute Auslegung des Planentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 5.1. Die von den Änderungen berührten Behörden sind erneut zu beteiligen. Hierbei wird entspr. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Anregungen ausschließlich zu den geänderten Teilen des Plans zulässig sind. Die Auslegungsfrist wird auf zwei (2) Wochen verkürzt, die Frist zur Stellungnahme der Behörden wird ebenfalls entsprechend gekürzt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


12. Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen für den Ausbau der Straßen Rantumer Straße und Strandstraße

Sachverhalt: Nachdem der Ausbau der Straßen Rantumer Straße und Strandstraße in der Gemeinde Hörnum abgeschlossen ist, sind die ermittelten beitragsfähigen Ausbaukosten auf die durch die hergestellte Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Hörnum vom 13.03.00 in Verbindung mit dem KAG. Beschluss: Die Gemeindevertretung stellt die Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen Strandstraße und Rantumer Straße fest und beschließt die Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Teileinrichtungen. Abstimmung: 8 : 0 : 0


13. Beratung und Beschlussfassung über einen Übertragungsbeschluss auf das Amt Landschaft Sylt zur Mitwirkung als kommunales Mitglied der AktivRegion Uthlande

In der anstehenden EU-Förderperiode bis zum Jahr 2013 wird die Förderung ländlicher Räume aus dem Programm ELER aus so genannte AktivRegionen konzentriert. Diese AktivRegionen werden eigenverantwortlich einzusetzenden Förderbetrag erhalten, wobei auch Eigenfinanzierungen beizubringen sind. Es macht daher Sinn, dass diese Aufgabe auf das Amt Landschaft Sylt übertragen wird. Das Amt Landschaft Sylt wird keine Entscheidungen in dieser Hinsicht treffen, die nicht vorher mit der Gemeinde abgestimmt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Entscheidungen kostenträchtig für den Gemeindehaushalt sein könnten. Wichtig ist nur, dass die Region der Insel Sylt als kommunales Mitglied gemeldet wird, um grundsätzlich in die Förderkriterien eingruppiert werden zu können. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Übertragung auf das Amt Landschaft Sylt, dass die Gemeinde kommunales Mitglied in der AktivRegion Uthlande wird. Abstimmung: 8 : 0 : 0


14. Aufstellungsbeschluss über die 8. Änderung des Flächennutzungsplans  der Gemeinde Hörnum Sylt („Neues Feuerwehrhaus“) für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation „Wattenmeer“ und östlich der Dünen- und Heidelandschaft/ Bau -A. vom 07.02.2008

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Aufgrund der Abgängigkeit des alten Feuerwehrhauses, welches den aktuellen Anforderungen an ein modernes Feuerwehrwesen nicht mehr entspricht, beabsichtigt die Gemeinde Hörnum, am Standort der jetzigen – provisorischen – Kur- und Gemeindeverwaltung deren Neuerrichtung unter Nutzung der vorhandenen Bausubstanz für Büro- und Schulungsräume. Zu den Mängeln am Altstandort gehören neben den baulichen und technischen Mängeln des Gebäudes (unzureichende Lagermöglichkeiten/Atemschutzpflege, mangelnde Abgasführung im Stellplatzbereich, mangelhafter Seitenabstand in den Tordurchfahrten) vor allem der Mangel an Stellplätzen, welche von den Einsatzkräften schnell auffindbar und erreichbar sein müssen. Die Feuer- und Unfallkasse Nord hat bereits zum wiederholten Male eine Beseitigung der beschriebenen Mängel angemahnt. Diese sind nach Auffassung der Gemeinde Hörnum am Altstandort jedoch nicht zu beseitigen, u. a weil die Flächensituation dies nicht erlaubt. So grenzt das Grundstück an eine Düne, in die bei Vergrößerung des Baukörpers eingegriffen und die daher abgefangen werden müsste. Der Neustandort bietet verschiedene Vorteile:
- Die vorhandene Bausubstanz kann genutzt werden, so dass lediglich noch Garagen für die Fahrzeuge errichtet werden müssen,

- Gute Erreichbarkeit aller Einsatzorte im gesamten Gemeindegebiet Hörnum, ggf. auch in Rantum,

- Ausreichend Platz für Stellplätze,

- In der Übergangszeit kann der alte Standort weiterhin genutzt werden.

Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich, welche im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen kann. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB: Die Gemeinde beschließt die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans  der Gemeinde Hörnum Sylt („Neues Feuerwehrhaus“) für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation „Wattenmeer“ und östlich der Dünen- und Heidelandschaft. Planungsziel ist die Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf, Feuerwehr. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich durch Aushang bekannt zu machen. Der Geltungsbereich entspricht dem des Bebauungsplans Nr. 24.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Abstimmung : 8 : 0 : 0


15. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) Beschluss über die Vorlage zur Genehmigung beim Innenministerium/ Bau – A. 07.02.2008

Sachverhalt: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum – Berliner Ring West – für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes hat in der Zeit vom 23.11.2007 bis 28.12.2007 die Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Weiterhin wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anderen Sylter Gemeinden und die nach § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände mit Schreiben vom 16.11.2007 zur Abgabe einer Stellungnahme mit Fristsetzung bis 28.12.2007 aufgefordert. Auf Ebene des Flächennutzungsplans kommt es zu keinen Änderungen des Planentwurfs. Der abschließende Beschluss über die Vorlage des Flächennutzungsplans zur Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB beim Innenministerium kann daher gefasst werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu den Stellungnahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB): Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) – Berliner Ring West – für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes vorgebrachten Anregungen/Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit dem oben dargestellten Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Die Gemeinde beschließt die 7. Änderung des Flächennutzungsplans – Berliner Ring West – für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes.

3. Die Begründung / der Erläuterungsbericht wird gebilligt.

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) – Berliner Ring West – für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes gem. § 6 Abs. 1 BauGB dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung/dem Erläuterungsbericht während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

5. Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Es ist eine Planzeichnung zu erstellen, in die alle bisherigen Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplans einzuarbeiten sind. Diese Neufassung ist bekannt zu machen. Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und dem Landrat des Kreises Nordfriesland ist jeweils eine Ausfertigung zu übersenden. Abstimmung: 8 : 0 : 0


16. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt)Beschluss über die Vorlage zur Genehmigung beim Innenministerium/ Bau – A. 07.02.2008

Sachverhalt: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum – „Sondergebiete Kurbetriebe“ –  für das Gebiet  westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes hat in der Zeit vom 23.11.2007 bis 28.12.2007 die Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Weiterhin wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anderen Sylter Gemeinden und die nach § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände mit Schreiben vom 16.11.2007 zur Abgabe einer Stellungnahme mit Fristsetzung bis 28.12.2007 aufgefordert. Es stehen noch die Stellungnahme der Landesplanung und die Artenschutzrechtliche Befreiung nach § 62 BNatSchG aus. Es wird nicht erwartet, dass es zu Änderungen auf Ebene des Flächennutzungsplans kommen wird. Die Vorbereitung des abschließenden Beschlusses über die Vorlage des Flächennutzungsplans zur Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB beim Innenministerium durch die Gemeindevertretung kann daher vorbehaltlich der Stellungnahme der Landesplanung und der Artenschutzrechtlichen Befreiung gem. § 62 BNatSchG gefasst werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB: Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) – „Sondergebiete Kurbetriebe“ –  für das Gebiet  westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes vorgebrachten Anregungen/Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit dem oben dargestellten Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Die Gemeinde beschließt die 5. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sondergebiete Kurbetriebe“ –  für das Gebiet  westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes. Die Begründung wird gebilligt.

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) – „Sondergebiete Kurbetriebe“ –  für das Gebiet  westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes gem. § 6 Abs. 1 BauGB dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung/dem Erläuterungsbericht während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

4. Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Es ist eine Planzeichnung zu erstellen, in die alle bisherigen Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplans einzuarbeiten sind. Diese Neufassung ist bekannt zu machen. Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und dem Landrat des Kreises Nordfriesland ist jeweils eine Ausfertigung zu übersenden. Abstimmung: 8 : 0 : 0


17. Abschließender Beschluss über die 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt)/Bau – A. 07.02.2008

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) und der Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) – beide für das Gebiet „Sondergebiete Kurbetriebe“, westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes – ist, da die Planung in Teilen nicht den Darstellungen des Landschaftsplanes entspricht, eine Teilfortschreibung des Landschaftsplanes i. S. v. § 9 Abs. 6 Satz 2 LNatSchG erforderlich geworden. Gemäß § 9 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes sind bei der Aufstellung der Landschaftspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 58 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereine, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Dies gilt auch für eine Teilfortschreibung von Landschaftsplänen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs der 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes im Zeitraum vom 23.11.2007 bis 28.12.2007 in den Räumen des Amtes Landschaft Sylt statt. Die öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Jedermann hatte in diesem Zeitraum die Möglichkeit Anregungen oder eine Stellungnahme zu der Planung schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 58 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereine und die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine wurden mit Schreiben vom 16.11.2007 mit Fristsetzung bis 28.12.2007 im Rahmen der Behördenbeteiligung zu den entsprechenden Bauleitplänen zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und somit ebenfalls nach den Vorgaben des Landesnaturschutzgesetzes bei der Planaufstellung beteiligt. Anregungen und Stellungnahmen, die im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung der 5. Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 abgegeben wurden, und auch die Landschaftsplanung betreffen werden ebenfalls berücksichtigt. Aus den Stellungnahmen ergaben sich keine konkreten Änderungsvorschläge für den Entwurf der 2. Lanschaftsplanteilfortschreibung. Der Planentwurf ist nach Abschluss des vorgeschriebenen Verfahrens der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Dieser Stand ist nunmehr erreicht. Macht die Untere Naturschutzbehörde keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt. Anderenfalls entscheidet die Gemeinde über die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge und zeigt den Plan der unteren Naturschutzbehörde an. Diese kann innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung widersprechen. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans vorgebrachten Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände i. S. v. § 59 BNatSchG und örtlichen Naturschutzverbände hat die Gemeindevertretung mit obigen Ergebnis geprüft. Eine Änderung des vorgelegten Entwurfs der 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans erfolgt nicht.

2. Die Gemeinde beschließt die 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt).

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt die 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) der Unteren Naturschutzbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Feststellung vorzulegen und im Falle der Feststellung diese ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplans bzw. der geänderte Landschaftsplan während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

4. Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Inhalte der 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB in den Flächennutzungsplan der Gemeinde Hörnum (Sylt) übernommen werden.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


18. Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 24  der Gemeinde Hörnum Sylt („Neues Feuerwehrhaus“) für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation „Wattenmeer“ und östlich der Dünen- und Heidelandschaft/ Bau – A. 07.02.2008

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Aufgrund der Abgängigkeit des alten Feuerwehrhauses, welches den aktuellen Anforderungen an ein modernes Feuerwehrwesen nicht mehr entspricht, beabsichtigt die Gemeinde Hörnum, am Standort der jetzigen – provisorischen – Kur- und Gemeindeverwaltung deren Neuerrichtung unter Nutzung der vorhandenen Bausubstanz für Büro- und Schulungsräume. Zu den Mängeln am Altstandort gehören neben den baulichen und technischen Mängeln des Gebäudes (unzureichende Lagermöglichkeiten/Atemschutzpflege, mangelnde Abgasführung im Stellplatzbereich, mangelhafter Seitenabstand in den Tordurchfahrten) vor allem der Mangel an Stellplätzen, welche von den Einsatzkräften schnell auffindbar und erreichbar sein müssen. Die Feuer- und Unfallkasse Nord hat bereits zum wiederholten Male eine Beseitigung der beschriebenen Mängel angemahnt. Diese sind nach Auffassung der Gemeinde Hörnum am Altstandort jedoch nicht zu beseitigen, u. a weil die Flächensituation dies nicht erlaubt. So grenzt das Grundstück an eine Düne, in die bei Vergrößerung des Baukörpers eingegriffen und die daher abgefangen werden müsste. Der Neustandort bietet verschiedene Vorteile:
- Die vorhandene Bausubstanz kann genutzt werden, so dass lediglich noch Garagen für die Fahrzeuge errichtet werden müssen,

- Gute Erreichbarkeit aller Einsatzorte im gesamten Gemeindegebiet Hörnum, ggf. auch in Rantum,

- Ausreichend Platz für Stellplätze,

- In der Übergangszeit kann der alte Standort weiterhin genutzt werden.

Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich, welche im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen kann. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB: Die Gemeinde beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24  der Gemeinde Hörnum Sylt („Neues Feuerwehrhaus“) für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation „Wattenmeer“ und östlich der Dünen- und Heidelandschaft. Planungsziele sind die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf, Feuerwehr. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich durch Aushang bekannt zu machen. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Anlage dargestellt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

3. Das Flurstück 3/5 soll mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


19. Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 18 (Bebauungsplan Nr. 18.1) der Gemeinde Hörnum Sylt („Trampolinanlage“) für das Gebiet nordöstlich des Strandversorgungsbetriebs „Südkap“, östlich des Leuchtturms und der Promenade, westlich des Wattenmeers/ Bau – A. 07.02.2008

Sachverhalt/ Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB): Seit mehreren Jahren wird am Oststrand der Gemeinde Hörnum eine Trampolinanlage betrieben, bislang ohne dass dies durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich abgesichert wäre. Eine Überprüfung der Genehmigungsanlage hat ergeben, dass für die Anlage bislang keine Baugenehmigung vorliegt mangels planungsrechtlicher Absicherung auch nicht erteilt werden kann. Um die Anlage dennoch weiter betreiben zu können, sollte sie in den Bebauungsplan Nr. 18 einbezogen und als Sondergebiet SO „Strandversorgung“ festgesetzt werden. Hierfür ist ein Aufstellungsverfahren für die 1. Änderung / Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 18 (Bebauungsplan Nr. 18.1) erforderlich. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss Gem. § 2 Abs. 1 BauGB: Die Gemeinde beschließt die Aufstellung der 1. Änderung/ Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 18 (Bebauungsplan Nr. 18.1) der Gemeinde Sylt („Trampolinanlage“) für das Gebiet nordöstlich des Strandversorgungsbetriebs „Südkap“, östlich des Leuchtturms und der Promenade, westlich des Wattenmeers. Planungsziel ist die Erweiterung des Sondergebietes SO „Strandversorgung“. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich durch Aushang bekannt zu machen. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Anlage dargestellt.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


20. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) Erneuter E/A-Beschluss/ Bau – A. 07.02.2008

Sachverhalt: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde - „Sondergebiete Kurbetriebe“ - für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes hat in der Zeit vom 23.11.2007 bis 28.12.2007 die Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Weiterhin wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anderen Sylter Gemeinden und die nach § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände mit Schreiben vom 16.11.2007 zur Abgabe einer Stellungnahme mit Fristsetzung bis 28.12.2007 aufgefordert. Auf Ebene des Bebauungsplans sind aufgrund der abgegebenen Stellungnahmen Änderungen erforderlich, die mit den betroffenen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit erneut abzustimmen sind. Hierfür ist ein erneuter E/A-Beschluss erforderlich. Für Teile des Plans kann nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde ggf. der Stand nach § 33 BauGB angenommen werden, so dass Bauanträge ggf. bereits gestellt werden können. In den folgenden Beteiligungsverfahren kann gem. § 4a Abs. 3 BauGB eine verkürzte Auslegungsfrist bzw. Frist zur Stellungnahme festgelegt werden, außerdem dürfen Stellungnahmen nur noch zu den geänderten Teilen vorgetragen werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB: Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 21 - „Sondergebiete Kurbetriebe“ - für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes, vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Erneuter E/A-Beschluss (1): Der vorliegende geänderte Entwurf zur des Bebauungsplanes Nr. 21 – „Sondergebiete Kurbetriebe“ – für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes, wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

3. Erneuter Auslegungsbeschluss (2): Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuches ist eine erneute Auslegung des Planentwurfs und eine erneute Behörenbeteiligung erforderlich. Die Gemeindevertretung beschließt die erneute Auslegung des Planentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 21. Die von den Änderungen berührten Behörden sind erneut zu beteiligen. Hierbei wird entspr. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Anregungen ausschließlich zu den geänderten Teilen des Plans zulässig sind. Die Auslegungsfrist wird auf zwei (2) Wochen verkürzt, die Frist zur Stellungnahme der Behörden wird ebenfalls entsprechend gekürzt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


21. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 der Gemeinde Hörnum (Sylt)Erneuter E/A-Beschluss/ Bau – A. 07.02.2008

Sachverhalt: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 15 der Gemeinde Hörnum – Berliner Ring West – für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes hat in der Zeit vom 23.11.2007 bis 28.12.2007 die Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden. Weiterhin wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anderen Sylter Gemeinden und die nach § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände mit Schreiben vom 16.11.2007 zur Abgabe einer Stellungnahme mit Fristsetzung bis 28.12.2007 aufgefordert. Auf Ebene des Bebauungsplans sind aufgrund der abgegebenen Stellungnahmen Änderungen erforderlich, die mit den betroffenen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit erneut abzustimmen sind. Hierfür ist ein erneuter E/A-Beschluss erforderlich. Für Teile des Plans kann nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde ggf. der Stand nach § 33 BauGB angenommen werden, so dass Bauanträge ggf. bereits gestellt werden können. In den folgenden Beteiligungsverfahren kann gem. § 4a Abs. 3 BauGB eine verkürzte Auslegungsfrist bzw. Frist zur Stellungnahme festgelegt werden, außerdem dürfen Stellungnahmen nur noch zu den geänderten Teilen vorgetragen werden. Beschluss: Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung wie folgt zu beschließen:
1. Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB: Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 15 – Berliner Ring West – für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes, vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Erneuter E/A-Beschluss (1): Der vorliegende geänderte Entwurf zur des Bebauungsplanes Nr. 15 – Berliner Ring West – für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

3. Erneuter Auslegungsbeschluss (2): Auf Grund des § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuches ist eine erneute Auslegung des Planentwurfs und eine erneute Behörenbeteiligung erforderlich. Die Gemeindevertretung beschließt die erneute Auslegung des Planentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 15. Die von den Änderungen berührten Behörden sind erneut zu beteiligen. Hierbei wird entspr. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Anregungen ausschließlich zu den geänderten Teilen des Plans zulässig sind. Die Auslegungsfrist wird auf zwei (2) Wochen verkürzt, die Frist zur Stellungnahme der Behörden wird ebenfalls entsprechend gekürzt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


22. Mitteilungen und Anfragen

Fußweg L 24
Herr Speth berichtet, dass die Gemeinde Hörnum Einfluss auf die Pflasterung des Fußweges L24 nehmen kann. Wie unschwer zu übersehen ist, ist das Straßenbauamt dabei den Fußweg der L24 aufzureißen. Es besteht die Möglichkeit die Pflasterung in Betongrau oder wie im Blanken Tälchen durchzuführen. Wenn die Pflasterung an das Blanke Tälchen angepasst werden sollte, so müssten wir die Mehrkosten von ca. 9.000,00 € tragen. Die Mehrheit der Gemeindevertretung spricht sich für Betongrau aus, womit keinerlei Kosten für die Gemeinde entstehen.

Frau Junge bedankt sich bei Frau Scharf für die schnelle Protokollfertigung, trotz des Umzuges ins neue Gebäude.

Korruptionsverfahren
Herr Speth verliest ein Schreiben zur Vermeidung von Korruptionsverfahren siehe Anlage Originalprotokoll).´

Aushangskästen
Es wird angeregt, bei den Bekanntmachungskästen Lüftungsschlitze einzuarbeiten. Die Kästen sind oft stark beschlagen und somit sind die Aushänge kaum lesbar.

Ausbau L24
Es wird berichtet, dass das Ministerium telefonisch erklärte, dass die Mittel für den Ausbau der L24 im Haushalt 2008 bereitgestellt wurden und der Ausbau auch für dieses Jahr geplant ist. Eine konkrete Zusage zum Ausbau wurde jedoch nicht getätigt.

Fußweg hinter der Strandstraße 1
Es wird angefragt, wann der Fußweg hinter dem Haus Klabautermann befestigt wird. Hierzu wird berichtet, dass der Eigentümer der App. Anlage „Klabautermann“ zugesagt hatte, den Weg zu befestigen. Aufgrund einiger fehlenden Bauunterlagen wurde die Maßnahme bisher nicht umgesetzt.

Werbeuhren
Es wird angefragt, warum die Uhren im Ort abgebaut wurden. Hierzu berichtet Herr Speth, dass die Uhren der Firma Zeit und Werbung gehören und die Gemeinde keinen Einfluss darauf hat.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.