Hörnum

Protokoll vom 11.12.2008

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Auf Antrag wird die Tagesordnung wie folgt erweitert bzw. geändert:
Die Punkte 9 und 10 werden von der Tagesordnung gestrichen.
Top 14 wird in a und b aufgeteilt
a) Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Kurabgabe 2009
b) Beratung und Beschlussfassung über die VI. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren in der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 02. Mai 1995
B. Nichtöffentlicher Teil:
3. Beratung und Beschlussfassung über Bauanträge
4. Mitteilungen und Anfragen

Der Erweiterung bzw. Änderung der Tagesordnung wird einstimmig zugestimmt.


2. Einwohnerfragestunde
Keine


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 16.10.2008
Es sind keine Einwände gegen die Niederschrift über die Sitzung vom 16. Oktober 2008 vorgetragen worden. Die Niederschrift wird somit genehmigt. Abstimmung: 12 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.10.2008 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 18. September 2008 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 24 - „Neues Feuerwehrhaus“
Sachverhalt
Die Gemeindevertretung hat am 28.02.2008 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 24 - „Neues Feuerwehrhaus“ für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation Wattenmeer und östlich der Dünen- und Heidelandschaft gefasst. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist der Bedarf für ein neues Feuerwehrgerätehaus für die Hörnumer freiwillige Feuerwehr. Das bisher genutzte Gebäude in der Straße „Steintal Nr. 37“, Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstücke 130 / 4, 130 / 26, 759 und einer Teilfläche aus dem Flurstück 710, entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Feuerwehrwesen und wurde bei Vor - Ort - Besichtigungen der Feuerwehr - Unfallkasse für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig - Holstein sowie vom Kreisfeuerwehrverband als unzureichend anerkannt. Ein Neubau am Altstandort scheidet aufgrund der erforderlichen Eingriffe in die dortige natürlich gewachsene Dünenlandschaft aus. Diese Eingriffe wären erforderlich, um ein Feuerwehrhaus nach den Maßgaben der DIN 14092 dort errichten zu können. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und Planungsanzeige weist das Innenministerium des Landes Schleswig - Holstein als Landesplanungsbehörde auf die Problematik der Fläche außerhalb der raumordnerisch festgelegten Siedlungsgrenzen hin. Weiterhin wird auf die Vereinbarung mit dem Kreis Nordfriesland hingewiesen, den alten und den neuen Standort einander gegenüberzustellen, um den Bebauungsplan Nr. 24 beurteilen zu können. Das Amt Landschaft Sylt legt hiermit den Entwurf eines Bebauungsplanes und einer Begründung einschließlich Umweltbericht und Vergleich der beiden in Rede stehenden Standorte vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind für eine Fläche für den Gemeinbedarf sehr weitgehend und stellen eine Selbstbindung der Gemeinde dar. Die Festsetzungen dienen dazu, das Vorhaben möglichst schonend in den empfindlichen Landschaftsraum einzugliedern und damit überhaupt erst zu ermöglichen. Weitergehende Erläuterungen zum Planentwurf gibt ein Mitarbeiter des Amtes Landschaft Sylt in der Sitzung.

Beschluss
Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Hörnum „Neues Feuerwehrhaus“ für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation Wattenmeer und östlich der Dünen- und Heidelandschaft wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung mit folgender Änderung, dass die Farbvorgabe wegfallen soll,  gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Stimmberechtigt: 12
Anwesend: 12
Befangen: 0
Ja - Stimmen: 12
Nein - Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Befangen nach § 22 GO: --


6. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss über die 8. Änderung des Flächennutzungsplans - „Neues Feuerwehrhaus“
Sachverhalt
Die Gemeindevertretung hat am 28.02.2008 zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 24 die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans - „Neues Feuerwehrhaus“ für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation Wattenmeer und östlich der Dünen- und Heidelandschaft gefasst. Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24, der sich aus dem bisherigen Flächennutzungsplan nicht entwickelt und damit gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstößt. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche derzeit als Fläche für den Gemeinbedarf - Kirchliche Nutzung - dar. Ziel ist die Darstellung als Fläche für den Gemeinbedarf - Feuerwehr. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und Planungsanzeige weist das Innenministerium des Landes Schleswig - Holstein als Landesplanungsbehörde auf die Problematik der Fläche außerhalb der raumordnerisch festgelegten Siedlungsgrenzen hin. Weiterhin wird auf die Vereinbarung mit dem Kreis Nordfriesland hingewiesen, den alten und den neuen Standort einander gegenüberzustellen, um die 8. Änderung des Flächennutzungsplans beurteilen zu können. Das Amt Landschaft Sylt legt hiermit den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans  und einer Begründung einschließlich Umweltbericht und Vergleich der beiden in Rede stehenden Standorte vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind für eine Fläche für den Gemeinbedarf sehr weitgehend und stellen eine Selbstbindung der Gemeinde dar. Die Festsetzungen dienen dazu, das Vorhaben möglichst schonend in den empfindlichen Landschaftsraum einzugliedern und damit überhaupt erst zu ermöglichen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst außerdem die Fläche des Altstandortes. Hier soll die Darstellung von Fläche für den Gemeinbedarf - Feuerwehr - in eine Wohnbaufläche (W) mit GFZ = 0,20 umgeändert werden. Damit entspräche die Darstellung der Fläche der der näheren Umgebung. Die Gebietbezeichnung wurde daher um den Bereich des Altstandortes südlich der Kreuzung Steintal / Budersandstraße, östlich der Kreuzung Steintal / L24, nördlich der Dünenlandschaft und der Straße „Blankes Tälchen“ ergänzt. Weitergehende Erläuterungen zum Planentwurf gibt ein Mitarbeiter des Amtes Landschaft Sylt in der Sitzung.

Beschluss
Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Der vorliegende Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum „Neues Feuerwehrhaus“ für das Gebiet westlich der L 24, südlich der Zufahrt zum Campingplatz, nördlich der Zufahrt zur Schutzstation Wattenmeer und östlich der Dünen- und Heidelandschaft und südlich der Kreuzung Steintal / Budersandstraße, östlich der Kreuzung Steintal / L24, nördlich der Dünenlandschaft und der Straße „Blankes Tälchen“ wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Stimmberechtigt: 12
Anwesend: 12
Befangen: 0
Ja - Stimmen: 12
Nein - Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Befangen nach § 22 GO: --


7. Beratung und Beschlussfassung über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 13 „Parkplatz Hörnum Hafen“
Herr Heyer verlässt die Sitzung aus Befangenheitsgründen.
Sachverhalt
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 13 - „Parkplatz Hörnum Hafen“ - für das Gebiet westlich des Wattenmeers, nördlich des Hafenbeckens, südlich des Golfhotels und südlich und östlich des Golfplatzes hat in der Zeit vom 31.10.2008 bis einschließlich 01.12.2008 im Bauverwaltungs- und Planungsamt des Amtes Landschaft Sylt ausgelegen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Anregung zu dem Planentwurf gegeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden und anerkannten Naturschutzvereine wurden mit Schreiben vom 24.10.2008 und Fristsetzung bis 01.12.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Folgende Stellungnahmen sind zu dem Planentwurf eingegangen und werden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt beurteilt:

 

Stellungnahme

Abwägungsvorschlag

1. Innenministerium Abt. IV 5
Landesplanung

Mit Schreiben vom 24.10.2008 informieren Sie mich im Rahmen der Verfahrens-schritte gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (TÖB-Beteiligung, öffentliche Aus-legung) über die von der Gemeinde Hörnum geplante Aufstellung des Bebau-ungsplanes Nr. 13 "Park­platz Hörnum Hafen" für einen im unmittelbaren Umfeld des Hörnumer Hafens gelegenen Bereich. Das insgesamt etwa 2,45 ha umfassende Plangebiet erstreckt sich sowohl auf die zwi­schen dem Hafen-becken und dem in Bau befindlichen Golfhotel gelegene Fläche als auch auf die Verkehrsflächen der Straße „Am Kai". Wesentliches Ziel der Gemeinde Hörnum ist es, die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Errich-tung einer Park- bzw. Stellplatzanlage zu schaffen, die einerseits den Nutzern des Golfhotels und des Golfplatzes sowie der Öffentlichkeit dienen soll, die andererseits aber auch für Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nutzbar bleiben muss. Dazu soll der nördlich des Hafen-beckens gelegene Bereich, der im Flä-chennutzungsplan der Gemeinde Hörnum als Sondergebiet „Hafen" dargestellt ist, als Sonstiges Sonderge­biet „Fläche für ruhen-den Verkehr" verbindlich überplant werden. Des Weiteren soll die verkehrliche Er-schließung dieses Bereichs mit Parkplatz, Hotel, Golfplatz und Hafenflächen planungs-rechtlich gesichert werden. Der für die Errichtung einer Parkplatzanlage in Aus-sicht genommene Standort nördlich des Hörnumer Hafens beansprucht zwar einen etwas außerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V - Neufassung 2QQ2 - [RPl V; Amtsbl. Schl.-H. 2002 Seite 747] ausgewie senen Baugebietsgrenzen (Ziel der Raumordnung) gelegenen Bereich. Bei dem Standort handelt es sich aber um eine bereits weitgehend versiegelte Fläche, die schon in der Ver­gangenheit von Ferien-gästen und Hafennutzern als Stellplatz-fläche genutzt wurde. Außer­dem ist auf-grund der Lage des Standortes zwischen dem Hafenareal und dem in Bau be­findlichen Golfhotel (für dieses wurde aufgrund besonderer Umstände bereits eine Abwei­chung von den als Ziel der Raumordnung festgelegten Baugebiets-grenzen ermöglicht -siehe dazu Abschluss des Abstimmungsverfahrens "Perspektiven für die touristische Ent­wicklung auf der Insel Sylt bis zum Jahr 2010" vom 06.10.2005) auch nicht zu erwarten, dass das in Rede stehende Vorhaben zu zusätzlichen Beein-trächtigungen z.B. bezüglich des Orts- und Landschaftsbildes führen wird. Vielmehr soll das nördliche Hafenumfeld durch mit der Errichtung der Stellplatzanlage einher-gehende gestalterische Maßnahmen ge-rade aus städtebaulicher Sicht eine Auf-wertung erfahren. Aus landes- und regional-planerischer Sicht bestehen zwar keine grundsätzlichen Be­denken gegen die von der Gemeinde Hörnum geplante Errichtung einer Stellplatzanlage; dies gilt auch im Hinblick auf die vorgesehene textliche Festsetzung, wonach sonstige Nutzungen wie z.B. „fliegende Bauten", Verkaufs- und Toilettenwagen ausnahmsweise zugelas-sen werden können. Gleichwohl nehme ich zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 "Parkplatz Hörnum Hafen" der Gemein-de Hörnum noch nicht abschließend Stel-lung; es bestehen nämlich erhebliche Zwei-fel, dass für die vorstehend umrissenen Planungsabsichten der Gemeinde Hörnum die Ausweisung eines Sonstigen Sonder-gebietes und die Festsetzung einer Grund-flächenzahl (GR2 1,0) erforderlich sind. M.E. ist hier eine Verkehrsfläche besonde­rer Zweckbestimmung „Fläche für den ruhenden Verkehr" auszuweisen. Ich bitte, diesen Aspekt noch einmal eingehend zu prüfen und mich über das Ergebnis und den Fortgang des Planverfahrens in Kennt-nis zu setzen. Insoweit behalte ich mir eine wei­tergehende Stellungnahme zu der Pla-nung vor. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raum-ordnung und greift damit einer planungs-rechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Gesichtspunkte, die sich nach dem Baugesetzbuch im weiteren Planverfahren ergeben, bitte ich rechtzeitig mit der höheren Verwaltungsbehörde zu klären. Aus Sicht des Referats für Städtebau- und Ortsplanung sind derzeit keine weiteren An­merkungen erforderlich. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landes-planerischen Stellungnahme nicht verbun-den. [Stellungnahme vom 19.11.2008]
Die Stellungnahme wurde mit dem Innen-ministerium, Abteilung Landesplanung und Referat Städtebau, nochmals telefonisch am 09.12.2008 erörtert. Die Stellungnahme wird nochmals geprüft, nachdem die Gründe und die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung als Sondergebiet dargestellt wurden. Es wurde empfohlen, die Begrün-dung entsprechend zu ergänzen. Eine end-gültige Stellungnahme folgt ggf. zur Sitzung der Gemeindevertretung am 11.12.2008.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Es steht noch ein Abstimmungsgespräch mit der Landesplanung aus, bei dem versucht werden soll, die vorgetragenen Bedenken durch Klärung auszuräumen. Ziffer 5 der Be-gründung wird unter der Überschrift „Sonder-gebiet SO „Ruhender Verkehr““ um folgenden Absatz ergänzt: „Gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl.) vom 18.12.1990 - 4 NB 19.90 - lässt sich ein Sondergebiet (SO) „Stellplätze“ festsetzen für den durch ein anderes Baugebiet verursachten ruhenden Verkehr. Im vorliegenden Fall wurde die inhaltlich identische Bezeichnung SO „Ru-hender Verkehr“ gewählt. Es wurde bewusst keine Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-stimmung festgesetzt, da die Stellplatzanlage durch die Betreiberin des Golfplatzes und des Golfhotels für die Zielgruppe „Tagesgäste des Golfplatzes“ errichtet werden soll. Eine Fest-setzung als Verkehrsfläche besonderer Zweck-bestimmung - Stellplatz - erweckt den Eindruck eines öffentlichen Parkplatzes. Zwar wird die Parkplatzanlage nicht abgeschlossen und das Abstellen anderer Fahrzeuge ist nach Abstim-mung zwischen Gemeine und Golfplatz-Inves-torin zu dulden. Auslöser der Planung ist jedoch der Verkehr, der in einem anderen Baugebiet - hier im Gebiet des Vorhabenbezogenen Be-bauungsplans Nr. 16 - erzeugt wird, so dass die Situation der im o. g. Bundesverwaltungs-gerichtsbeschluss beschriebenen Situation entspricht. Die Fläche wurde von der Golfplatz-investorin vom Wasser- und Schifffahrtsamt angepachtet, um zusätzliche Stellplätze für den Golfplatz bereit zu stellen.“ Ziffer 5 der Be-gründung wird unter der Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ um folgenden den Unter-abschnitt „Maß der baulichen Nutzung“ wie folgt ergänzt: „Maß der baulichen Nutzung: Die Fläche ist bereits heute vollversiegelt und soll nur neu gestaltet werden. Zudem ändert sich der Nutzungszweck. Es stellte sich die Frage, wie die nutzbare Stellplatzfläche korrekt darzu-stellen ist. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind auch Stellplätze mit auf die zulässige Grund-fläche anzurechnen, können aber um 0,5 v.H., max bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO liegt die Obergrenze in sonstigen Sondergebieten bei GRZ = 0,8. Damit wäre die Fläche nicht in dem Umfang nutzbar, wie sie bereits in der Vergan-genheit genutzt wurde. Zudem wäre auch eine Entsiegelung beim Eigentümer WSA kaum durchsetzbar, da die Fläche ggf. eines Tages wieder für den Hafen benötigt wird. Der Aus-nahmetatbestand - Überschreiten der GRZ von 0,8 - wird in § 17 Abs. 2 BauNVO definiert und trifft hier zu, denn in der Situation des Plange-biets - Ortsrand zwischen Hafen und Golfplatz, gut durchlüftet, großflächige Grünflächen in der näheren Umgebung - liegen besondere städte-bauliche Gründe vor, auch die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind  nicht erkennbar. Aus diesem Grund wird zur Klarstellung, dass weiterhin die ganze Fläche zur Verfügung steht die GRZ von 1,0 gewählt. Im Textteil und durch Planzeichen - von Bebauung freizuhaltende Fläche - wird klargestellt, dass Hochbauten ausgeschlossen sind.“ Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht.

 

2. Innenministerium Abt. IV 6 Ref. Städtebau

Es wurde keine Stellungnahme
abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

3. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

4. Archäologisches Landesamt

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

5. Landesamt für Denkmalpflege

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

6. Staatliches Umweltamt

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

7. Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN)

Eine Stellungnahme liegt zum Zeitpunkt der Bauausschusssitzung noch nicht vor, wird aber zur Sitzung der Gemeindevertretung vorliegen. Nach Rücksprache mit dem LKN wird in der Stellungnahme auf die Über-flutungsgefahr hingewiesen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung baulicher Anlagen auf eigene Gefahr erfolgt und keine Schadensersatzansprüche ge-gen das Land Schleswig-Holstein bei Überflutung geltend gemacht werden kön-nen.

 




Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Der Planentwurf wird um folgenden Hinweis ergänzt:„Das Plangebiet liegt in einem hoch-wassergefährdeten Bereich. Die Errichtung baulicher Anlagen erfolgt auf eigenes Risiko. Gegen das Land Schleswig-Holstein können bei Schäden infolge von Überflutungen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“ Die Begründung wird unter Ziffer 7 wie folgt ergänzt:: „Küstenschutz - Das LKN SH weist vorsorglich darauf hin, dass sich das Plangebiet in einem hochwassergefährdeten Bereich befindet. Die Errichtung baulicher An-lagen erfolgt auf eigenes Risiko. Gegen das Land Schleswig-Holstein können bei Schäden infolge von Überflutungen keine Schadens-ersatzansprüche geltend gemacht werden.“
Die Formulierungen werden bei Vorliegen der Stellungnahme bis zur Sitzung der Gemeinde-vertretung ggf. noch geändert.

8. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

 

9. Deutsche Telekom AG

Belange der Deutschen Telekom werden nicht berührt [Stellungnahme vom 17.11.2008]


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

10. EVS Sylt

Keine Einwände [Stellungnahme vom 24.11.2008]


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

11. Kreis Nordfriesland

Verlängerung erbeten bis 08.12.2008.


Von Seiten der unteren Bodenschutz-behörde wird hinsichtlich der oben genannten Planung folgende Stellung-nahme abgegeben: Grundsätzlich keine Bedenken. Es liegen hier jedoch Hinweise vor, dass sich im Stellplatzbereich südlich des Golfhotels noch unterirdische Tank-anlagen nebst entsprechenden Versor-gungsleitungen befinden. Der genaue Umfang der Anlagen ist hier nicht bekannt. Da diese Anlagen potentielle Emissions-herde darstellen, sollte vor einer end-gültigen Überplanung der Fläche der ge-naue Umfang der Anlagen und dessen Ge-fährdungspotenzial ermittelt werden. Das Ergebnis der Recherchen sollte mir als un-terer Bodenschutzbehörde mitgeteilt, ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen mit mir abgestimmt werden.









Von der Verkehrsabteilung wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
Es bestehen grundsätzlich keine Beden-ken. Da der Parkplatz als tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum genutzt werden soll, ist eine Verkehrsregelung nur mit amtlich zugelassenen Verkehrszeichen möglich. Nach den Bestimmungen der StVO ist eine Ausweisung privilegierter Stellplätze, wie z. B. für Hotelgäste oder Besucher des Golfplatzes nicht zulässig. Insofern wäre eine bauliche Trennung zwischen den „privat“ zu nutzenden Stellplätzen und dem öffentlichen Parkplatz durchzuführen.



















Von den anderen beteiligten Abteilungen meines Hauses wurden keine Anregungen gemacht.



Der Bitte um Verlängerung wurde stattge-geben.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Holsteiner, Untere Bodenschutzbehörde, beim Kreis Nordfriesland, wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Die in der Planzeichnung als Sondergebiet SO ‚Ruhender Verkehr’ festgesetzte Fläche und die Verkehrs-flächen besonderer Zweckbestimmung sind als Altlastenverdachtsflächen anzusehen. Vor Be-ginn von Baumaßnahmen ist deshalb eine Abstimmung mit dem  Kreis Nordfriesland als Unterer Bodenschutzbehörde hinsichtlich der Untersuchung der Altlast durchzuführen.“ Ziffer 7 der Begründung wird wie folgt ergänzt: „Altlasten - Es liegen hier Hinweise vor, dass sich im Stellplatzbereich südlich des Golfhotels noch unterirdische Tankanlagen nebst entspre-chenden Versorgungsleitungen befinden. Der genaue Umfang der Anlagen ist hier nicht bekannt. Da diese Anlagen potentielle Emis-sionsherde darstellen, sollte vor einer end-gültigen Überbauung der Fläche der genaue Umfang der Anlagen und dessen Gefährdungs-potenzial ermittelt werden. Das Ergebnis der Recherchen sollte dem Kreis Nordfriesland als unterer Bodenschutzbehörde mitgeteilt und mit diesem erforderliche Sanierungsmaßnahmen abgestimmt werden.“

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Es handelt sich bei der Fläche um eine privat errichtete Stellplatzanlage, die auf einer privat angepachteten Fläche errichtet werden. Die Stellplatzanlage dient dem angrenzenden Golf-platz Die Pächterin duldet jedoch auf Forder-ung der Gemeinde auch die Nutzung durch Dritte, z. B. Hafenbesucher oder Nutzer des an-grenzenden Wattwanderweges. Dennoch han-delt es sich um eine private Stellplatzanlage auf privat gepachteter Fläche, auch wenn diese öffentlich zugänglich ist. Eine bauliche Tren-nung wurde bewusst vermieden, da die Ge-samtfläche auch für Hafenaktivitäten frei bleiben muss (z. B. Rangierfahrten mit Boots-trailern). Eine Abtrennung der Parkplätze für den Golfplatz ist auch deshalb nicht erforder-lich, da die nach § 55 LBO gesetzlich vorgeschrieben Stellplätze bereits innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhabenbezogen-en Bebauungsplans Nr. 16 nachgewiesen werden konnten. Um auch in dem Sonder-gebiet SO „Ruhender Verkehr“ eine eindeutige und leicht verständliche Verkehrsregelung zu ermöglichen, soll ein Hinweis in die Begrün-dung aufgenommen werden, dass ein Hin-weisschild „Hier gilt die StVO“ an der Zufahrt zum Parkplatz angebracht wird. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht. Die Begründung wird unter Ziffer 7 „Verkehr“ um folgenden Ab-satz ergänzt: „Um auch in dem Sondergebiet SO „Ruhender Verkehr“ eine eindeutige und leicht verständliche Verkehrsregelung zu ermöglichen, ist an der Zufahrt zum Parkplatz das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ anzubringen.

 

12. AG – 29

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

13. BUND

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

14. Naturschutzbund Deutschland

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

15. Verein Jordsand

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

16. Deich u. Sielverband

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

17. Gemeinde Rantum (Sylt)

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

18. Schutzstation Wattenmeer

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

19. Naturschutzvereinigung Sylt e. V.

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

20. Söl’ring Foriining e. V.

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

21. Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning

Keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch nachstehende zu beachtende Anmerkung: Hingegen der Darstellung unter Punkt 2 - Lage und Beschreibung des Plangebietes (Seite 5 von 15) befindet sich das Flurstück 445 nicht im Besitz der BR Deutschland, WSA Tönning


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht. Der Begründungsentwurf wird entsprechend korrigiert.

 

22. LZV – Landschaftszweckverband Sylt

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.



Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

Herr Bigos weist daraufhin, dass vor Baubeginn eine Altlastenuntersuchung des Bodens gemacht werden muss. Der Bauherr muss dieses mit der unteren Bodenschutzbehörde abstimmen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 13 - „Parkplatz Hörnum Hafen“ - für das Gebiet westlich des Wattenmeers, nördlich des Hafenbeckens, südlich des Golfhotels und südlich und östlich des Golfplatzes vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die erneut eingeholten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a. berücksichtigt wird die Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning, Kreis Nordfriesland, Innenministerium
b. teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von: --
c. nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ---
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Aufgrund des § 10 BauGB sowie entsprechend § 92 der Landesbauordnung (LBO) (örtliche Bauvorschriften) beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan. 13 der Gemeinde Hörnum - „Parkplatz Hörnum Hafen“ - für das Gebiet westlich des Wattenmeers, nördlich des Hafenbeckens, südlich des Golfhotels und südlich und östlich des Golfplatzes als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 13 – „Parkplatz Hörnum Hafen“ – für das Gebiet westlich des Wattenmeers, nördlich des Hafenbeckens, südlich des Golfhotels und südlich und östlich des Golfplatzes durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigt: 12
Anwesend: 11
Befangen: 1
Ja - Stimmen: 11
Nein - Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Befangen nach § 22 GO: Herr Peter Heyer


8. Beratung und Beschlussfassung über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 22 „Parkplatz Hörnum West“
Herr Heyer nimmt wieder an der Sitzung teil. Herr Jan Speth verlässt den Saal aus Befangenheitsgründen. Sachverhalt Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 22 „Parkplatz Hörnum West“ für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), südlich des Berliner Rings, westlich der Roten Siedlung und nördlich der Stellplätze des Hapimag-Ferienresorts hat in der Zeit vom 31.10.2008 bis einschließlich 01.12.2008 im Bauverwaltungs- und Planungsamt des Amtes Landschaft Sylt ausgelegen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Anregung zu dem Planentwurf gegeben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden und anerkannten Naturschutzvereine wurden mit Schreiben vom 24.10.2008 und Fristsetzung bis 01.12.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Folgende Stellungnahmen sind zu dem Planentwurf eingegangen und werden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wie folgt beurteilt:

 

Stellungnahme

Abwägungsvorschlag

1. Innenministerium Abt. IV 5 Landesplanung

Mit Schreiben vom 24.10.2008 informieren Sie mich im Rahmen der Verfahrensschritte gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB (TÖB-Beteiligung, öffentliche Auslegung) er-neut über die von der Gemeinde Hörnum geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 "Parkplatz Hörnum West" für den zwischen Rantumer Straße (L 24), Berliner Ring, Rote Siedlung und Stellplatzanlage des HAPIMAG-Ferienressort gelegenen Bereich. Von den hierzu vorgelegten, zwischenzeitlich konkretisierten Planunter-lagen habe ich Kenntnis genommen. Ziel der Planung ist weiterhin die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Parkplatzanlage. Zu dieser Planung der Gemeinde Hörnum hatte ich mich aus landes- und regional-planerischer Sicht bereits anlässlich der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (zugleich Planungsanzeige gemäß § 16 Landesplanungsgesetz) mit Stellung-nahme vom 04.07.2008 im Grundsatz zustimmend geäußert. Im Hinblick auf die Erfordernisse der Raumordnung wurden gegenüber dem seinerzeit beurteilten Planungsstand keine wesentlichen Ände-rungen vorgenommen. Aus diesem Grunde sind über die landesplanerische Stellung-nahme vom 04.07.2008 hinaus keine weiteren Anmerkungen zu dieser Planungs-absicht der Gemeinde Hörnum zu machen. Insoweit ist aber auch die erneute Abgabe einer förmlichen landesplanerischen Stel-lungnahme zu dem Entwurf des Be-bauungsplanes Nr. 22 "Parkplatz Hörnum West" der Gemeinde Hörnum nicht erforderlich.




Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

 

2. Innenministerium Abt. IV 6 Ref. Städtebau

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

3. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Gegen den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Hörnum bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Beden-ken, wenn meine Stellungnahme Az.: VII 414.553.72-54-046 vom 26.02.2008 vollin-haltlich berücksichtigt wird. Die Stellung-nahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs. [Stellungnahme vom 26.11.2008]

 




Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Es wird – wie im ersten Schreiben gefordert – die Ortsdurchfahrt nachrichtlich in den Bebau-ungsplan aufgenommen. Weiterhin wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Errichtung der neuen Zufahrt zur L 24 rechtzeitig mit dem LBV SH abgestimmt wird.

 

4. Archäologisches Landesamt

Es wurde keine erneute Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

5. Landesamt für Denkmalpflege

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

6. Staatliches Umweltamt

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

7. Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

8. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

9. Deutsche Telekom AG

Im Planungsbereich der öffentlichen Grün-fläche, Zweckbestimmung Dünenschutz-fläche kreuzt eine hochwertige Telekommu-nikationslinie (TK-Linie) diese Fläche. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese TK-Linie ge-schützt, geändert oder verlegt werden muss. Das Eigentum der Deutschen Tele-kom AG, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie die Vermögensinteressen der Telekom werden durch das Vorhaben betrof-fen. Die Aufwendungen der Deutschen Telekom sollen bei der Verwirklichung Ihrer Planung so gering wie möglich gehalten werden. Wir bitten, die Flächen so an die vorhandene umfang-reiche TK-Linie der Deutschen Telekom AG anzupassen, so dass diese TK-Linie nicht verändert oder verlegt werden muss. Die erforderlichen Maßnahmen an unserer TK-Linie müssen im Rahmen des Bebauungs-plans Nr. 22 mit der Deutschen Telekom AG als Gesamt-maßnahme abgestimmt werden. Da es sich bei der öffentlichen Grünfläche nicht um einen Verkehrswe handelt, halten wir es für erforderlich und beantragen, diese öffent-liche Grünfläche, Zweckbestimmung: Dünen-schutzfläche, im Bebauungsplan nach § 9 Abs. Ziffer 21 BauGB mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Deutschen Telekom AG oder zu Gunsten der Leis-tungsträger festzusetzen. Wir bitten weiter, die Deutsche Telekom AG bei allen wei-teren Fachplanungen als betroffenes Unter-nehmen rechtzeitig zu beteiligen und nach Abschluss der Planungen eine Ausfertigung der entsprechenden Beschlüsse zu über-senden. [Stellungnahme vom 17.11.2008]

 

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Den Anregungen wird wie folgt gefolgt: Der Bebauungsplanentwurf wird folgt geändert: Es wird folgender nachrichtliche Übernahme aufgenommen:„Bei der Errichtung Vorhaben, welche die in der Planzeichnung eingezeich-neten Telekommunikationsleitungen und de-ren Schutzbereich (2 m zu jeder Seite) be-rühren, ist die Deutsche Telekom AG über die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur Niederlassung Nord, Postfach 1509, 25735 Heide frühestmöglich zwingend zu informieren und zu beteiligen.“ Die Planzeichnung wird wie folgt geändert: Die Telekommunikationslinien werden nach-richtlich übernommen und mit einem Schutz-streifen von 2,00 m zu beiden Seiten der Leitung versehen. Die Leitung verläuft nach telefonischer Auskunft der Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruk-tur Niederlassung Nord, Postfach 1509, 25735 Heide ca. 0,60 m unterhalb der Gelän-deoberkante innerhalb eines Schutzrohrs. Bei normalem Straßenaufbau von ca. 0,40 m sind. Da die Flächen weiterhin in öffentlichem Eigentum verbleiben und ein Eigeninteresse der Gemeinde Hörnum an einer funktionie-renden Telekommunikationsinfrastruktur be-steht, wird auf die Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes verzichtet. Die Zugänglichkeit ist ausreichend gesichert. Beeinträchtigungen der TK-Linie ausge-schlossen. In der Begründung wird unter Punkt 7 - Auswirkungen der Planung - auf den Sachverhalt hingewiesen. Eine erneute Ausle-gung des Planentwurfs ist nicht erforderlich.

10. EVS Sylt

Keine Einwände [Stellungnahme vom 24.11.2008]


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

11. Kreis Nordfriesland

Verlängerung erbeten bis 08.12.2008

Von Seiten der unteren Bodenschutzbe-hörde wird hinsichtlich der oben genannten Planung folgende Stellungnahme abgege-ben: Es handelt sich bei Teilen des B-Planes um die ehemalige Verladestraße der Insel-bahn. Ob und in welchem Umfange hier ggf. umweltgefährdende Stoffe umgeschlagen oder auch gelagert wurden, aus denen sich ein Altlastverdacht begründet, ist hier nicht bekannt, sollte jedoch per historischer Standortrecherche erkundet werden. Das Ergebnis sollte der unteren Bodenschutz-behörde mitgeteilt werden. Zudem ist grundsätzlich die untere Bodenschutz-behörde des Kreises zu informieren, sollten sich während der Bauphase Hinweise auf Boden- und/oder Grundwasserverunreini-gungen ergeben. Hinweis: Soll zur Herstellung der „künstlichen Düne“ Recyclingmaterial oder sonstiger minera-lischer Abfall eingesetzt werden, sind die technischen Regeln der Länderarbeitsge-meinschaft Abfall (LAGA) hierzu strickt zu beachten.

Von der Verkehrsabteilung wurde folgende Stellungnahme abgegeben: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die Herstel-lung der Erschließungsstraßen zur L 24, die Einrichtung evtl. notwendiger Linksabbiege-spuren auf der L 24 und die Wegeführung zur bestehenden Lichtsignalanlage ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - Niederlassung Flensburg - abzustimmen. Notwendige Ver-kehrsregelungen, wie z.B. Einbahnstraßen-regelungen, Sackgassenausweisung u.a. können nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein. Darüber werde ich nach Fertigstellung der Parkplatzanlage im Rahmen einer Verkehrsschau zusammen mit Vertretern der Gemeinde, des LBV SH –Niederlassung Flensburg- und der Polizei-direktion Husum entscheiden.

 






Die Stellungnahme der unteren Natur-schutzbehörde steht noch aus und wird direkt an Sie gesandt. [Stellungnahme vom 08.12.2008]: Inaussichtstellung einer Befrei-ung nach § 64 (2) LNatSchG: Mit der Planung werden Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope (Heide, Trockenrasen) ausgelöst, die dem Schutz des § 25 (1) Ziff. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) unterliegen. Solche Eingriffe sind verboten. Gemäß § 64 (2) Ziff. 2 LNatSchG sind Befreiungen von den Verboten möglich, sofern überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern. Die Regelung des ruhenden Verkehrs am Ortseingang der Gemeinde Hörnum bedurfte der Überprüfung und ist in der notwendigen Konsequenz von der Gemeinde dargelegt worden. Die in Rede stehenden Stellplätze dienen zukünftig den Besuchern des Haupt-strandes (Weststrand). Hierbei wurde die Frage der Standortalternativen geprüft. Der gewählte Standort folgt dem Minimierungs-gebot. Die geschützten Biotope liegen iso-liert und nicht im Biotopverbund. Ihre Ent-wicklungsfähigkeit ist aufgrund der Lage eingeschränkt. Ich sehe die Befreiungsvor-aussetzungen gemäß § 64 (2) Ziff. 2 LNatSchG gegeben und stelle hiermit eine Befreiung in Aussicht.
Punkt 6.4.7 des Umwelberichts: Schutzgut Tiere und Punkt 6.7 Allgemeinverständliche Zusammenfassung.
Die Bewertung der Betroffenheit von streng geschützten Arten kommt zu dem Schluss, dass aufgrund einer möglichen Betroffenheit eine Befreiung nach § 62 BNatSchG notwendig wird. Seit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12.12.2007 ist diese Befreiung gemäß § 42 (5) BNatSchG nicht mehr erforderlich, sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-hang weiter erfüllt werden. Ich bitte ent-sprechend das neue Recht zugrunde zu legen. Zur Vermeidung von Beeinträchti-gungen der Vogelwelt sollten die Schutz-fristen des § 34 des Landesnaturschutz-gesetzes (LNatSchG) genannt werden, nach denen in der Zeit vom 15.03. bis 30.09. eines Jahres keine Gehölze gefällt werden dürfen.
Punkt 6.4.8 des Umweltberichts: Schutzgut Pflanzen / Biotope Der Dünenwall wird zum Teil auf gesetzlich geschützten Biotopen er-richtet und dient hauptsächlich der Zweck-bestimmung Lärmschutz. Diese Fläche kann nicht als Ausgleichsfläche herangezogen werden. Auf der Vorhabenebene ist für die Eingriffe in gesetzlich nach § 25 LNatSchG eine Befreiung gemäß § 64 (2) Ziff. 2 LNatSchG bei der unteren Naturschutz-behörde zu beantragen (s.o.). In den kon-kreten Antragsunterlagen sind folgende Kor-rekturen vorzunehmen: Der Dünenwall entfällt als Ausgleichsfläche. Der Eingriffs- und Aus-gleichsbedarf für die Eingriffe nach § 25 LNatSchG ist abschließend zu benennen. Sofern keine geeigneten Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen, sieht der Umwelt-bericht eine Ersatzgeldzahlung im Sinne des § 12 (3) des LNatSchG vor. Dies ist auf der Vorhabenebene durchaus möglich. Das Bau-gesetzbuch kennt jedoch kein Ersatz-geld. Diese Formulierung ist im Be-bauungsplan daher irreführend. M.E. sollte statt dessen eine Formulierung gewählt werden, aus der hervorgeht, dass die Gemeinde auf der Vorhabenebene Unter-stützung leistet, einen geeigneten Ausgleich zu finden.
Punkt 6.4.9 des Umweltberichts: Schutzgut BodenDer Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut Boden wird gefolgt. Eingriff und Ausgleich sollen nach den Vorgaben des § 1a BauGB i.V.m. §§ 18-21 BNatSchG zeitnah erfolgen. Es werden daher für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (Ent-siegelung) auf dem Flughafengelände in Sylt-Ost zeitliche Ausführungen erforderlich. Diese bitte ich zu ergänzen.

 

Der Bitte um Verlängerung wurde stattge-geben.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. „Die in der Planzeichnung festgesetzte Ver-kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist als Altlastenverdachtsfläche anzusehen. Vor Beginn von Baumaßnahmen ist deshalb eine Abstimmung mit dem  Kreis Nordfriesland als Unterer Bodenschutzbehörde hinsichtlich der Untersuchung der Altlast durchzuführen.“ Ziffer 7 der Begründung wird wie folgt ergänzt: „Altlasten - Es handelt sich bei Teilen des B-Planes um die ehemalige Verladestraße der Inselbahn. Ob und in welchem Umfange hier ggf. umweltgefährdende Stoffe umgeschlagen oder auch gelagert wurden, aus denen sich ein Altlastverdacht begründet, ist hier nicht bekannt, ist jedoch im Zuge der Planumset-zung per historischer Standortrecherche zu erkunden. Das Ergebnis ist der unteren Bo-denschutzbehörde mitzuteilen. Zudem ist grundsätzlich die untere Bodenschutzbehörde des Kreises zu informieren, sollten sich wäh-rend der Bauphase Hinweise auf Boden- und / oder Grundwasserverunreinigungen ergeben.“


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Der LBV SH wurde bei der Planung beteiligt. Die Vorgaben des LBV SH sind in der Pla-nung erfüllt. Der Bebauungsplan wird um folgenden Hinweis ergänzt: „Die Ausführungs-entwürfe zur Errichtung der neuen Zufahrt zur Landesstraße L 24 sind frühestmöglich recht-zeitig mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Flensburg abzustim-men.“ Die Begründung wird wie folgt unter Ziffer 7 - Verkehr - ergänzt: Die Herstellung der Erschließungsstraßen zur L 24, die Ein-richtung evtl. notwendiger Linksabbiegespu-ren auf der L 24 und die Wegeführung zur be-stehenden Lichtsignalanlage ist mit dem Lan-desbetrieb Straßenbau und Verkehr des Lan-des Schleswig-Holstein - Niederlassung Flensburg - abzustimmen. Notwendige Ver-kehrsregelungen, wie z.B. Einbahnstraßenre-gelungen, Sackgassenausweisung u.a. kön-nen nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein. Darüber werde ich nach Fertigstellung der Parkplatzanlage im Rahmen einer Verkehrsschau zusammen mit Vertretern der Gemeinde, des LBV SH  - Nie-derlassung Flensburg- und der Polizeidirek-tion Husum entscheiden.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Die Änderungen werden entsprechend in die Begründung aufgenommen. Eine Änderung des Planentwurfs ist nicht erforderlich.

 






















































































Bis zur Sitzung der Gemeindevertretung werden die vorzunehmenden Änderungen in der Begründung detailliert dargestellt.

12. AG – 29

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

13. BUND

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

14. Naturschutzbund Deutschland

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

15. Verein Jordsand

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

16. Deich u. Sielverband

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

17. Gemeinde Rantum (Sylt)

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

18. Schutzstation Wattenmeer

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

19. Naturschutzvereinigung Sylt e. V.

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

20. Söl’ring Foriining e. V.

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

21. Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning

Keine grundsätzlichen Bedenken [Stellungnahme vom 18.11.2008]


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

22. LZV – Landschaftszweckverband Sylt

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Plan- und des Begrün-dungsentwurfs erfolgen nicht.

Herr Bigos erklärt, dass die UNB eine Zeitschiene aufgezeigt bekommen möchte, zu wann mit dem Beginn der Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flughafengelände begonnen wird. Es wird hier von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, mit den Ausgleichsmaßnahmen ein halbes Jahr nach Beginn der Baumaßnahme zu beginnen. Dieses wird von der Gemeindevertretung als realistisch angesehen.  Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 22 „Parkplatz Hörnum West“ für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), südlich des Berliner Rings, westlich der Roten Siedlung und nördlich der Stellplätze des Hapimag-Ferienresorts vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die erneut eingeholten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt wird die Stellungnahme von: --
b) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von: Deutsche Telekom AG,
c) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ---
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Aufgrund des § 10 BauGB sowie entsprechend § 92 der Landesbauordnung (LBO) (örtliche Bauvorschriften) beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Hörnum „Parkplatz Hörnum West“ für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), südlich des Berliner Rings, westlich der Roten Siedlung und nördlich der Stellplätze des Hapimag-Ferienresorts als Satzung.

3. Die Begründung wird gebilligt.

4. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 22 „Parkplatz Hörnum West“ für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), südlich des Berliner Rings, westlich der Roten Siedlung und nördlich der Stellplätze des Hapimag - Ferienresorts durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigt: 12
Anwesend: 11
Befangen: 1
Ja - Stimmen: 11
Nein - Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
Befangen nach § 22 GO: GV. Jan Speth

Herr Jan Speth nimmt nun wieder an der Sitzung teil.


9. Beratung und Beschlussfassung über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss über die Vorlage zur Genehmigung zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans „Strandversorgung Hörnum Hauptübergang“

Entfällt, da die Landesplanung bisher keine Stellungnahme abgegeben hat.


10. Beratung und Beschlussfassung über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 19 „Strandversorgung Hörnum Hauptübergang

Entfällt ebenfalls.


11.  Beratung und Beschlussfassung der Gemeinden List, Kampen, Wenningstedt und Hörnum über eine Übertragung der Verwaltung der gemeindlichen Objekte auf KLM

Sach- und Rechtslage: Im Zuge der anstehenden Fusion ist die Entscheidung zu treffen, wie ab 01.01.2009  mit der Verwaltung der gemeindlichen Vermietobjekten und den hoheitlichen Objekten der im Amt verbleibenden Gemeinden List, Kampen, Wenningstedt und Hörnum verfahren werden soll. Die Stadt Westerland hat im Jahre 2002 für die Verwaltung ihrer Objekte KLM gegründet. Für die an der Fusion teilnehmenden Gemeinden ist ebenfalls eine Verwaltung der gemeindlichen Objekte durch KLM angedacht. Da im Zusammenhang mit der Gründung von KLM das bis dahin im Bauamt  mit den Aufgaben der Instandhaltung, Bewirtschaftung und Sanierung beschäftigte Personal nach KLM übergeleitet wurde und dies auch mit dem beim bisherigen Amt mit den Aufgaben beschäftigten Personal vorgesehen ist, kann eine Verwaltung der gemeindlichen Objekte der im Amt verbliebenen Gemeinden nur durch KLM erfolgen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Verwaltung zukünftig durch KLM ausführen zu lassen. Bezüglich der Kostentragung könnte auf die Vereinbarung zwischen dem Schulverband und der Stadt Westerland abgestellt werden (siehe Anlage 1  - jedoch nur § 3 Abs. 1 Ziffer b und c). Danach würden alle anfallen Kosten der Instandhaltung und Bewirtschaftung direkt über die im gemeindlichen Haushalt getroffenen Ansätze erfolgen. Mögliche Betriebskostenvorauszahlungen und auch die jährlichen Abrechnungen werden ebenfalls direkt über die Ansätze im Haushalt der jeweiligen Gemeinde gebucht. Insofern würde sich für die Gemeinden nichts gegenüber der bisherigen Verwaltung der Objekte durch das Amt Landschaft Sylt ändern. Die Kosten für Personal und Geschäftsführung waren bisher pauschal über die Amtsumlage abgedeckt worden. Dieser Pauschalbetrag würde zukünftig nicht mehr anfallen und die zukünftige Umlage an die neue Gemeinde Sylt würde reduziert. Zukünftig würde KLM für die Aufwendungen für Planungs- und Ingenieurleistungen die von KLM sowohl im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen als auch im Rahmen von Investitionen erbracht werden analog zur Vereinbarung zwischen dem Schulverband und der Stadt Westerland ein Honorar von 5 % der Baukosten erhalten. Für den Einsatz von KLM eigenen Handwerkern erhält KLM einen Stundenlohnsatz von 25,56 €/h. In beiden Anwendungsbereichen würde KLM nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme gegenüber der Gemeinde „spitz“ - also nicht durch einen Pauschalbetrag sondern für jede einzelne Maßnahme - mit detaillierter Kostenaufstellung abrechnen. Diese Verfahrenweise hat sich in den vergangenen Jahren beim Schulverband bewährt. Sie  hat zudem den Vorteil, dass die entstehenden Kosten genau den einzelnen gemeindlichen Objekte zugeordnet werden können, was für die geforderte Einführung der Doppik anstelle der bisherigen Kameralistik dringend geboten ist. Zum anderen können mögliche zu hohe Zahlungen über die pauschale Umlage nicht mehr entstehen. Es wird angefragt, welche Objekte dieses in Hörnum betreffen würde. Hierzu sind keinerlei Informationen von der Verwaltung genannt worden. Beschluss:
Herr Speth fragt ab, ob eine Übertragung zur Verwaltung der gemeindlichen Objekte auf die KLM gewünscht ist. Abstimmung: 0 : 12 : 0
Die Gemeindevertretung ist sich einig, da keine konkreten Informationen über die Objektverwaltung und den betroffenen Objekten vorliegen, die Beschlussfassung bis zur nächsten Sitzung im Januar zurückzustellen.


12. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines insularen Entwicklungsplanes Erfordernis

Nach mehreren diesbezüglichen Vorberatungen ist im Rahmen einer am 17. September 2008 stattgefundenen Besprechung in Husum unter Beteiligung der Landesplanung, des Kreises Nordfriesland  und der Inselbürgermeister bzw. weiterer Vertreter der Inselkommunen vorbehaltlich der Beschlussfassungen der Inselgemeinden abgestimmt worden, dass
- die Inselgemeinden ein „Insulares Entwicklungskonzept“ aufstellen und
- dieses von dem ab 1. Januar 2009 entstehenden „Insularen Bauamt“ federführend bearbeitet werden soll.
Bereits der im Jahre 2000 verfasste Regionalplan V enthält die Feststellung, dass über neue größere tourismusbezogene Bauvorhaben „nur auf der Basis eines inselweit abgestimmten Gesamtbedarfskonzepts“ entschieden werden könne. Die Landesplanung hat in den vergangenen Gesprächen unmissverständlich erklärt, dass es zugunsten derartiger Bauvorhaben in Zukunft keine Zielabweichungsverfahren mehr geben werde. Darüber hinaus sind von dieser Forderung aber auch diverse gemeindliche, den Außenbereich betreffende, Vorhaben zur Schaffung von Dauerwohnraum betroffen über die die Landesplanung ebenfalls nur auf der Basis einer gesamtinsularen Konzeption entscheiden kann und will. Nicht zuletzt ist die Aufstellung eines „Insulares Entwicklungskonzeptes“ aber auch seit Jahren überfällig, um die Fragen der quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Insel Sylt und die damit verbundenen Folgewirkungen (Verkehrsentwicklung; Belastung der Naturräume etc.) in einer Gesamtbetrachtung abzuwägen, entsprechende Zielsetzungen und Konzepte aufzustellen und deren Umsetzung planvoll und insular abgestimmt voranzutreiben.
Planverfasser
In der o. a. Besprechung beim Kreis NF wurde unter den Beteiligten abgestimmt und von der Landesplanung auch ausdrücklich  akzeptiert, dass die Aufstellung des „Insulares Entwicklungskonzeptes“ durch das am 1. Januar 2009 entstehende „Insulare Bauamt“ erfolgen soll. Projektweise werden ggfls. insulare und externe Fachleute hinzugezogen.

Aufbau / Inhalte / Verfahren
Die Bauamtsleiter W. Knuth/ Stadtbauamt Westerland und J. Scheil / Amt Landschaft Sylt sehen das Erfordernis einer „Insularen Entwicklungsplanung“ in Form einer planerischen Zwischenstufe zwischen der vorbereitenden (= F-Plan) und der verbindlichen (=B-Pläne + Ortssatzungen) Bauleitplanung, die sich als zu starre Planungsinstrumente erwiesen haben. Benötigt wird aber ein strategisches Instrument, das die einzelnen Kommunen in Form von Ortsentwicklungsplänen und die Inselgemeinschaft in Form eines Insularen Entwicklungskonzeptes in „Eigenbindung“ beschließen. Diese Planungsinstrumente entfalten keine Außenwirkung, sondern bilden eine interne Vorgabe für die wesentlichen Entscheidungen der Orts- und Inselentwicklung. Vorgeschlagen wird eine flächendeckende Überplanung aller Inselorte mit den klassischen, aus der Städtebaulichen Rahmenplanung bekannten Konzepten Nutzung, Gestaltung, Verkehr und Maßnahmen. Die Ortsentwicklungsplanungen sollen - unter Einbindung der Bevölkerung und der Selbstverwaltungsgremien - in vergleichbarer Aussagenschärfe und Darstellung entstehen und im erforderlichen Maße insulare Bezüge berücksichtigen. Auf diese Weise wird die Zusammenfassung der örtlichen Planungen zu einem Insularen Entwicklungskonzept vorbereitet und ermöglicht. Die Darstellung der Planung soll -in Zusammenschau mit dem bereits im Aufbau befindlichen Geografischen Informationssystem (GIS Sylt)- im Internet erfolgen.

Zeitrahmen - erste Arbeitsschritte
Unter der Voraussetzung, dass die Grundsatzbeschlussfassung der einzelnen Gemeinden noch in diesem Jahre erfolgt, können im Jahre 2009 folgende Arbeitsschritte erfolgen:
a) Erarbeitung und Vorstellung eines Verfahrens und inhaltlichen Grundgerüstes einer  „Insularen Entwicklungsplanung“
b) Nutzungskonzept:
Projekt 1: Erarbeitung eines insularen Konzeptes zur Sicherung und Erweiterung des Dauerwohnraums
Zeitliches Ziel: Das „Insulare Konzeptes zur Sicherung und Erweiterung des Dauerwohnraums“ soll soweit vorangebracht werden, dass spätestens Ende 2009 eine Grundlage geschaffen worden ist, um über alle vorliegenden Gemeindlichen Vorhaben zur Schaffung von Dauerwohnraum entscheiden zu können.
Projekt 2: Erarbeitung der städtebaulichen Grundlagen eines „Insularen Tourismuskonzeptes“ (= Bestandsaufnahme und - bewertung der touristischen Infrastruktur und Unterkunftsstrukturen)
Zeitliches Ziel: Ende 2009 soll - bei entsprechender Mitwirkung der Tourismusbetriebe - der Grundlagenteil abgeschlossen werden, so dass der strategische Teil des Konzeptes im Jahre 2010 erarbeitet werden kann.
c) Gestaltungskonzept: Projekt 1: Bau- und Denkmalpflege
Planungsschritte: Insulare Zusammenstellung, Aktualisierung und Klassifizierung der erhaltenswerten Gebäude (= Denkmäler und „Gebäude von siedlungsgeschichtlicher Bedeutung gem. § 172 BauGB“)
d) Verkehrskonzept:
Planungsschritte:
- Insulare Bestandsaufnahme der Verkehrsarten IV / ÖPNV / Rad- und Fußverkehr
- Herausarbeitung der wesentlichen „Engpässe“ und Handlungsnotwendigkeiten
Zeitliches Ziel:
Ende 2009 soll der Grundlagenteil abgeschlossen werden, so dass der planerische Teil des Konzeptes im Jahre 2010 erarbeitet werden kann.
Der zeitliche Rahmen für die Bearbeitung weiterer Projekte bzw. der zeitliche Rahmen für die Erarbeitung des Gesamtprojektes hängt ab von der personellen und finanziellen Ausstattung.

Kosten / Finanzierung
Durch den Einsatz der eigenen Fachleute sollen die Kosten des Gesamtprojektes so gering wie möglich gehalten werden. Die Kosten für Einbindung externer Fachleute sollen möglichst durch eine finanzielle Förderung gedeckt werden. Entsprechende Anträge werden nach der Grundsatzbeschlussfassung durch die Gemeinden gestellt. Die mit dieser Vorlage erbetene Grundsatzbeschlussfassung löst noch keine Kosten aus. Erst nach Feststellen der Förderfähigkeit und ggfls. Förderhöhe kann bestimmt werden, welche Kostenanteile auf die einzelnen Gemeinden zukommen werden. Eine entsprechende Vorlage wird zu gegebener Zeit vorgelegt.

Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung eines durch das entstehende „Insulare Bauamt“ aufzustellenden „Insularen Entwicklungskonzeptes“. Die Verwaltung wird beauftragt
a) ein entsprechendes Verfahren und inhaltliches Grundgerüst auszuarbeiten
b) die Kosten, Finanzierung und evtl. Fördermöglichkeiten zu ermitteln und den zu beteiligenden Gremien die Ergebnisse dieser Arbeitsschritte zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Die Aufgabe wird gem. § 5 Abs. 1 der Amtsordnung auf das Amt Landschaft Sylt übertragen. Abstimmungsergebnis: 12 : 0 : 0


13. Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung des TSW Westerland für die Personalsachbearbeitung

Im Zuge der Fusion der Stadt Westerland mit den Gemeinden Sylt - Ost und Rantum werden auch die bisherigen Verwaltungen des Amtes und der Stadt zusammengeführt. Die künftige Organisationsstruktur der Stadt (Gemeinde Sylt) wird vorsehen, dass die Bediensteten des kommunalen Bereiches von der Stadt verwaltet werden, die Bediensteten der touristischen Einheiten jedoch zentral vom TSW Westerland. Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten für den TSH ist daher ab 01.01.2009 durch den kommunalen Verwaltungsbereich nicht mehr möglich. Es bietet sich daher an, dass das Personal vom TSW mit verwaltet wird. Beim TSW sind die entsprechenden Programme und eingearbeiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorhanden, sodass eine entsprechende Übernahme reibungslos möglich wäre. Der TSW wird voraussichtlich eine Entschädigung in Höhe von 15,--€ pro Fall pro Monat für die Bearbeitung erwarten. Herr Heyer berichtet,  dass im Tourismusausschuss berichtet wurde, dass  2 weitere Angebote zur Personalsachbearbeitung vorliegen. Auch das für den TSH bereits tätige Steuerbüro hat ein Angebot abgegeben, welches der Betriebsleiter auch wg. der Kosten-/ Leistungsrechnung favorisiert. Die Kosten sind bei den vorliegenden Angeboten gleich. Der Ausschuss war sich einig, dass dem Betriebsleiter die Entscheidung obliegen sollte, wer künftig die Personalsachbearbeitung übernimmt. Auf Anfrage berichtet Herr Holz, dass er wie im Tourismusausschuss berichtet, gerne das bereits für den TSH tätige Steuerbüro (Heinemann & Hübener) mit der Personalsachbearbeitung beauftragen würde. Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Personalsachbearbeitung dem TSH Westerland zu übertragen. Abstimmungsergebnis: 0 : 12 : 0. Somit wird der Beschlussvorschlag vom Amt Landschaft Sylt einstimmig abgelehnt.

Beschluss:
Die Personalsachbearbeitung wird an das bereits für den Tourismusservice Hörnum tätige Steuerbüro „Heinemann und Hübener“ in Pinneberg übertragen. Abstimmung: 12 : 0 : 0


14a. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Kurabgabe 2009

Herr Heyer berichtet kurz über die Kalkulation der Kurabgabe, welche bereits vom Betriebsleiter im Tourismusausschuss erläutert wurde. Demnach soll die Kurabgabe in der Hauptsaison auf 2,60 € erhöht werden. In der Nebensaison bleibt die Kurabgabe bei 1,00 €. Die Kalkulation basiert auf den ÜN-Zahlen aus 2007/2008 zuzügl. den erwarteten ÜN vom Hapimag und Budersand. Weiter werden die Kosten und Leistungen für 2009 gegenübergestellt. Die Gemeindevertretung ist geteilter Auffassung in Bezug auf eine derartige Preissteigerung. Nach längerer Diskussion fragt Herr Speth die Gemeindevertretung, ob man der vorliegenden Kalkulation zur Kurabgabe 2009 die Zustimmung erteilen kann. Abstimmung: 8 : 3 : 1


14b. Beratung und Beschlussfassung über die VI. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Strandbenutzungsgebühren in der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 02. Mai 1995

Es wird berichtet, dass bei Änderung der Kurabgaben auch eine Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und von Straßenbenutzungsgebühren in der Gemeinde Hörnum vom 02. Mai 1995 beschlossen werden muss
. Die § 1 und § 5 werden somit gem. der nachfolgen Nachtragssatzung geändert.
VI. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und
von Strandbenutzungsgebühren in der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 02. Mai 1995
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig- Holstein und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.12.2008 folgende VI. Nachtragssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
4) Die Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der Kureinrichtungen werden zu  v. H. durch Kurabgaben und zu 3,92 v. H. durch einen Gemeindeanteil zur Abgeltung des allgemeinen Interesses und im Übrigen durch sonstige Einnahmen gedeckt.

Artikel 2

§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 Buchstabe a) erhalten folgende Fassung:

 

(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der / die
Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält,

a) in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres

2,60 €

(3) Dem Kurgast steht es frei, anstelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe zu zahlen, die das 28- fache der vollen Kurabgabe beträgt, und zwar

a) für eine Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres (gemäß Abs. 1 Buchstabe a)

72,80 €

Artikel 3

Diese VI.  Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, der VI. Nachtragssatzung in der vorgelegten Form zuzustimmen. Abstimmung: 8 : 4 : 0


15. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe 2009

Wird von der Tagesordnung abgesetzt.


16.  Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftplan 2009

Der Tourismusausschussvorsitzende berichtet aus der Sitzung vom 04.12.2008.Er berichtet, dass im Erfolgsplan Anmerkungen zu den Umsatzerlösen, zum Materialaufwand und zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gemacht werden. Das Ergebnis der gewöhnlichen  Geschäftstätigkeit ergibt ein Minus von 99.538,61 € zuzügl. der außerordentlichen Aufwendungen durch die Abschreibung der Strandperle von 44.840,00 €. Das Jahresergebnis endet mit Minus 157.788,61 €. Darin sind auch zusätzl. 30.000,00 € Personalkosten enthalten. Ab 2010 fallen sukzessive die Altersteilzeitbelastungen in heutiger Höhe von ca. 60.000,00 € weg. Es wird darüber hinaus zu einer im Vergleich zu 2009 erhöhten Erlösen aus der Kurabgabe kommen, da Hapimag und Budersand ab 2010 ganzjährig zu berücksichtigen sind (ca. weitere 60.000,00 €). Im Vermögensplan werden die Investitionen besprochen. Der Fokus liegt auf dem Campingplatz. Hier sollte aufgrund der niedrigen Zinsen über eine Fremdfinanzierung nachgedacht werden. Das Investitionsvolumen wird mit 800.000,00 € beziffert. Es werden hierzu Angebote eingeholt. Auf Anfrage wird berichtet, dass die Fa. Hapimag angefragt hat, 150 Strandkörbe dauerhaft als Saisonstrandkorb anzumieten. Dieses soll als eigenständiger TOP auf der nächsten Tourismusausschusssitzung beraten werden. Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt dem Wirtschaftsplan des Tourismus - Service Hörnum für das Jahr 2009 in der vorgelegten Form zuzustimmen. Abstimmung: 8 : 0 : 4


17. Beratung und Beschlussfassung über die Ausschreibung der Gastronomie Campingplatz

Es wird berichtet, dass dem Pächter der Campingplatz-Gastronomie fristlos gekündigt wurde und dieser das Pachtobjekt nebst Wohnung verlassen hat. Der Tourismussausschuss war sich einig, dass Objekt zeitnah auszuschreiben. Die Modalitäten sollen aber erst nach einer Ortsbegehung festgelegt werden, welche zwischen den Feiertagen liegen sollte. Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Modalitäten, nach der Ortsbegehung vom Ausschuss festzulegen sind, damit gleich im Anschluss eine Ausschreibung erfolgen kann. Der Termin für die Begehung nebst Ausschusssitzung soll in der ersten Januar Woche erfolgen. Angedacht ist der 5. oder 6 Januar 2009. Abstimmung: 12 : 0 : 0


18. Beratung und Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Haushaltjahr 2008

Frau Junge verliest die einzelnen Haushaltsstellen im Nachtrag. Beschluss:
Nach kurzer Beratung beschließt die Gemeindevertretung den Nachtragshaushalt der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Haushaltsjahr 2008 in der vorgelegten Form zu genehmigen. Abstimmung: 12 : 0 : 0


19. Beratung und Beschlussfassung über einen Bezuschussungsantrag vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

Es wird ein Antrag vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. verlesen, in dem um einen Zuschuss für deren Arbeit gebeten wird. Der Finanzausschuss hatte den Antrag negativ beschieden. Beschluss:
Die Gemeindevertretung lehnt den Antrag vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. einstimmig ab. Abstimmung: 12 : 0 : 0


20. Beratung und Beschlussfassung über einen Bezuschussungsantrag für die Werkstatt 36 in Tinnum

Es wird berichtet, dass das Diakonische Werk für die Werkstatt 36 von der Gemeinde Hörnum insgesamt 1.197,50 € an Bezuschussung erbitten. Der Zuschuss wurde anhand eines Einwohnerschlüssels errechnet (1.019 Einwohner). Beschluss:
Die Gemeindevertretung lehnt eine Bezuschussung für das Projekt „Werkstatt 36“ in Höhe von 1.197,50 € ab. Abstimmung: 12 : 0 : 0


21. Beratung und Beschlussfassung über einen Bezuschussungsantrag des Guttempler - Ordens

Der Deutsche Guttempler - Orden bittet um einen Zuschuss für die Suchtarbeit auf der Insel. Herr Dehn schlägt vor, einmalig einen Zuschuss von 100,00 € zu gewähren. Beschluss:
Herr Speth fragt an, wer mit einer einmaligen Zuschussgewährung von 100,00 € einverstanden ist. Abstimmung: 6 : 6 : 0. Der Antrag wurde somit abgelehnt. Man ist sich einig, künftig einen Haushaltsansatz für die Zahlung kleinerer Spendenbeiträge einzurichten. Eine Überprüfung über die Höhe einzelner Beträge an entsprechende Vereine und Institutionen sollte dann im Finanzausschuss erfolgen.


22. Beratung und Beschlussfassung über einen Bezuschussungsantrag der Söl´ring Foriining e.V.

Es wird berichtet, dass der Söl´ring Foriining e.V. um einen Einwohnerbezogenen Zuschuss, mit umgerechnet 5,00 € pro Einwohner, bittet. Auf Anfrage wird berichtet, dass jährlich 400,00 € an den Söl´ring Foriining gezahlt werden. Der Finanzausschuss war sich  einig, für 2009 einen Zuschuss mit 1,00 € pro Einwohner zu gewähren. Beschluss:
Der Verein Söl´ring Foriining soll im Jahr 2009 mit einem Einwohnerbezogenen Zuschuss von 1,00 € pro Einwohner bezuschusst werden. Der Einwohnerschlüssel wird an der im gültigen Haushalt festgeschriebenen Einwohnerzahl bemessen (ca. 900,00 €). Abstimmung: 10: 2 : 0


23. Beratung und Beschlussfassung über einen Bezuschussungsantrag des Dänischen Gesundheitsdienstes für Südschleswig e.V.

Es wird berichtet, dass der dänische Gesundheitsdienst für Südschleswig im Rahmen der freiwilligen Daseinsvorsorge um einen Zuschuss der Gemeinde Hörnum bittet. Beschluss:Nach kurzer Beratung kommt die Gemeindevertretung zu dem Beschluss, keinen Zuschuss zu gewähren. Abstimmung: 11 : 1 : 0


24. Mitteilungen und Anfragen

Keine



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.