1. Begrüßung und Feststellung der Beschlußfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest.
2. Einwohnerfragestunde
Frau Droske fragt an, ob im nächsten Jahr eine Straßenbaumaßnahme für den „Berliner Ring“ geplant ist. Herr Speth erklärt, dass wohl zunächst kein Geld für weitere Ausbaumaßnahmen vorhanden ist.
3. Gemeindevertreterfragestunde
Es liegen keine schriftlichen Anfragen vor.
4. Berichte der Ausschußvorsitzenden
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5. Genehmigung der Niederschrift über die Gemeindevertretersitzung vom 13. November 2003
Die Gemeindevertretung stimmt der Niederschrift zur Gemeindevertretersitzung vom 13. November 2003 einstimmig zu.
6. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 13. November 2003 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse
Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 13. November 2003 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse bekannt.
7. Beratung und Beschlussfassung über die neue Gebietsbezeichnung für den Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich Rantumer Straße (L24) und Strandstraße, südlich „Blankes Tälchen“ sowie Hafen, westlich „Hafenstraße“ und Wattenmeer, beidseitig „Kleine Straße“ sowie „Mittelweg“
Es wird berichtet, dass die Gemeindevertretung am 15 Juli 2003 beschlossen hat, in die Gebietsbeschreibung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 6 für das Gebiet nördlich Rantumer Straße (L24) und Strandstraße, südlich „Blankes Tälchen“ sowie Hafen, westlich Hafenstraße und Wattenmeer, beidseitig „Kleine Straße“ sowie Mittelweg die Straße „Am Wasser 2-4“ mit aufzunehmen. Der Bauausschuss kam zu folgender Empfehlung: Der Bebauungsplan Nr. 6 erhält die neue Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 6 für das Gebiet nördlich Rantumer Straße (L24) und Strandstraße, südlich „Blankes Tälchen“ sowie Hafen, westlich Hafenstraße, Wattenmeer und der Straße „Am Wasser“, Hausnummer 2 und 4 „Kleine Straße“ sowie Mittelweg. Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Bauausschusseseinstimmigan.
8. Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorgetragenen Anregungen und Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Hörnum (Sylt)
Folgende Empfehlungen wurden im Bauausschuss abgestimmt: In einem Abstimmungstermin mit dem Bürgermeister und der Vorsitzenden des Bauausschusses am 01.09.2003 machte die Verwaltung darauf aufmerksam, dass zu diesem Zeitpunkt nicht die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene vorzeitige Bürgerbeteiligung stattgefunden hat. Der Bürgermeister, die Vorsitzende des Bauausschusses und die Verwaltung stimmten darin überein, dass dieser Verfahrensschritt vor der Offenlegung stattfinden sollte. Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung, den Plan offen zu legen, konnte davon ausgegangen werden, dass die Planung weiterverfolgt wird. Das Einverständnis der Gemeindevertretung für die Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung wurde daher vorausgesetzt. Um weitere Verzögerungen der Planung zu vermeiden, wurde die Verwaltung beauftragt, den Verfahrensschritt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung zügig nachzuholen. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand am 07.10.2003 um 19:00 Uhr im Alten Kursaal, Strandweg 2, 25997 Hörnum, statt. Auf den Termin wurde durch Aushang im Zeitraum vom 20.09.2003 bis zum 07.10.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Zu dem Anhörungstermin erschienen 5 Bürgerinnen und Bürger, die Veranstaltung endete um ca. 20:00 Uhr. Weiterhin waren der Bürgermeister, die Vorsitzende des Bauausschusses und ein Vertreter der Planungsabteilung des Amtes Landschaft Sylt anwesend, welche zunächst die Planungsziele, wesentlichen Festsetzungen und Auswirkungen der Planung darlegten und anschließend die Fragen der Bürgerinnen und Bürger beantworteten. In der vorgezogenen Bürgerbeteiligung wurden die unter Beschlussfassung dargestellten Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht. Zudem ergaben sich aus der Art der Fragen für die Verwaltung weitere Anregungen, den Plan zu konkretisieren. Folgende Anregungen und Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger wurden aufgenommen und stehen zur Beratung: Frage nach der Berechnung der Wohnungsgröße Beschlussvorschlag: Der Planentwurf wird im Teil B (Text) unter Punkt 1 (Art der baulichen Nutzung, Allgemeine Wohngebiete WA1 bis WA 4) im ersten Absatz wie folgt ergänzt: „Für die Ermittlung der Wohnungsgrößen ist die DIN 283 maßgeblich. Der Bauausschuss stimmt der genannten Ergänzung einstimmigzu.
Die höchstzulässige Anzahl (nach Stellplatzerlass, StErl) von einem Stellplatz je Wohneinheit geht am realen Bedarf im Plangebiet vorbei. Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen, jedoch zurück gewiesen. Begründung: Gemäß §12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in Allgemeinen Wohngebieten nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Dieser richtet sich nach den Landesbauordnungen der Länder, im vorliegenden Fall nach dem auf Grundlage der LBO erlassenen StErl. Die Anlage des StErl nennt als Richtzahl für Einfamilienhäuser 1 Stellplatz, für Mehrfamilienhäuser 0,7 bis 1 Stellplatz. Auch wenn es sich um im Plangebiet in der Regel um Reihenhäuser mit mehreren Wohneinheiten handelt, so ist der Wohncharakter in den Wohnhäusern im Plangebiet der von Einfamilienhäusern, so dass zunächst von einem Richtwert von 1 Stellplatz ausgegangen werden kann. Gemäß Punkt 3.2 des StErl können die Richtzahlen je nach tatsächlichem Bedarf erhöht oder erniedrigt werden. Sie sind z.B. zu erhöhen, wenn Gebiete abseits der Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr liegen oder besondere Umstände – z.B. Fremdenverkehrsaufkommen- dies erfordern. Das Plangebiet wird jedoch sogar verhältnismäßig gut durch den ÖPNV erschlossen. Öffentliche Stellplätze für das hohe Tourismusaufkommen stehen ausreichend zur Verfügung, so dass die Anzahl von einem Stellplatz pro Grundstück als ausreichend erachtet wird. Insofern ist hier maximal der Richtwert des StErl für die Anzahl der Stellplätze heranzuziehen. Auf Anfrage wird versichert, dass neben dem eigentlichen Stellplatz eines Hauses, ein weiterer Stellplatz auf dem betroffenen Grundstück errichtet werden kann. Dieses wäre z.B. bei einer gewerblichen Teilvermietung erforderlich. Der Bauausschuss schließt sich wie vorgeschlagen, der Stellplatzregelung nach der auf der Grundlage der Landesbauordnung erlassenen StErl, an. Beschluss: einstimmig
Die Höhe bzw. Traufenhöhe der Garagen von 2,50 m wird seitens der bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung anwesenden Bürgerinnen und Bürger als zu gering eingeschätzt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, jedoch zurück gewiesen. Garagen sollen sich in dem städtebaulich sensiblen Bereich der „Weißen Siedlung“, aber auch in den auf sie ausstrahlenden benachbarten Bereichen, den Hauptgebäuden unterordnen. Die Zulässigkeit von Garagen stellt bereits einen Kompromiss zwischen Interessen zur Nutzung des Grundeigentums und städtebaulichen Erfordernissen dar. Der Bauausschuss stimmt der Zurückweisung der Stellungnahme einstimmigzu, womit eine Höhe bzw. Traufenhöhe der Garagen von 2,50 m als ausreichend erachtet wird.
Zulassung von Doppelgaragen im Bebauungsplan. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, jedoch zurück gewiesen. Die Begründung ergibt sich aus der o. g. Begründung zur höchstzulässigen Stellplatzanzahl. Beschluss: einstimmig
Die festgesetzte Höhe der Einfriedigung zur Straße (Zäune bis 0,60m, lebende Hecken bis 0,90 m) und zum rückwärtigen Bereich (1,20m) sind zu gering. Die Aufenthaltsqualität in den Gärten ist durch gaffende Passanten beeinträchtigt. Es gibt in den Gärten bei diesen Festsetzungen keinerlei private Rückzugsräume. Die Planungsabteilung sieht als Typisch für die „Weiße Siedlung“ insbesondere die noch an vielen Stellen erhaltenen Mauern in geringer Höhe, welche in Material und Farbe an das Hauptgebäude angepasst sind. Diese Auffassung wird vom Ausschuss eher abgelehnt, weshalb man nach langer Beratung zu folgender Empfehlung kommt: Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den Planentwurf im Teil B (Textteil) unter Punkt 6 (Gestalterische Festsetzungen, Einfriedigungen) sinngemäß wie folgt zu ändern: “Bei Grundstücken die in den Allgemeinen Wohngebieten an der Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksgrenze liegen, sind Einfriedigungen bis 0,60 m bzw. 0,90 m bei Hecken zulässig. An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedigungen von 1,80m, als Hecke bis zu einer Höhe von 2,00m erlaubt. Für die farbliche Gestaltung von Zäunen sind grelle, leuchtende und reflektierende Farben ausgeschlossen. Maschendraht-, Metallgitter- und Jägerzäune sind als Einfriedigung unzulässig. Beschluss: einstimmig
Anregung: Friesenwälle sollten als Einfriedigung ausdrücklich zugelassen werden. Diese Anregung wurde mit dem zuvor gefassten Beschluss aufgegriffen.
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich „Rantumer Straße“ (L24) und „Strandstraße“, südlich „Blankes Tälchen“ sowie Hafen, westlich “Hafenstraße“ und Wattenmeer, beidseitig „Kleine Straße“ sowie „Mittelweg“ und „Am Wasser 2-4“ wurde vom Bauausschuss in der o. g. Form gebilligt und der Gemeindevertretung zur Abstimmung empfohlen. Die Gemeindevertretung stimmt dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Hörnum (Sylt) einstimmigzu.
9. Durchführung der Offenlegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Der Bauausschuss empfahl der Gemeindevertretung wie folgt zu verfahren: Der Entwurf des Planes ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 BauGB durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren. Die Gemeindevertretung stimmt der o. g. Empfehlung einstimmig zu.
10. Beratung und Beschlussfassung über Planungsangelegenheiten
B-Plan-Änderung der Gemeinde List Frau Junge berichtet, dass die Gemeinde List eine B-Plan-Änderung im Bereich des Kurhauses vornehmen möchte. Hierzu werden die einzelnen Inselgemeinden um Zustimmung gebeten. Der Bauausschuss hatte zu dem Vorhaben keinerlei Bedenken bzw. Anregungen, weshalb der Gemeindevertretung vorgeschlagen wird, der B-Plan-Änderung zuzustimmen. Die Gemeinde Hörnum (Sylt) stimmt der o. g. Bebauungsplan-Änderung einstimmig zu.
11. Beratung und Beschlussfassung über Kostenausgleich nach § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz der Kindergarten Bezuschussung vom Kreis NF (Sozialausschusses vom 04.11.2003, TOP 3)
Es wird an das damals in der Gemeinde geführte Gespräch mit einigen Gemeindevertretern und Frau Messerschmidt von der Dansk Skoleforiining und Herrn Gabriel vom Kreis NF erinnert. Die Dansk Skoleforiining hat bei der Gemeinde einen Antrag auf Kostenausgleich für die dänische Kindertagesstätte für die Jahre 1999 bis 2002 gestellt. Ein entscheidendes Kriterium für die Bewilligung basiert auf der Zusage von Herrn Gabriel, dass die Gemeinde rückwirkend, unbürokratisch einen Antrag auf Kostenausgleich nach § 25 a Abs. 3 (KiTaG) stellen kann. Herr Hansen hat diesen Antrag an den Kreis gerichtet. Dieser Antrag wurde weitestgehend zurückgewiesen, weil nicht mehr nachzuvollziehen war, ob ein frei gebliebener Platz anderweitig belegt werden konnte oder nicht. Der Antrag ist so spät gestellt worden, dass dem Kreis keine Möglichkeit geblieben ist, den nicht belegten Platz durch Kinder aus Nachbargemeinden zu belegen. Somit ist der Kostenausgleich lediglich ab dem August 2002 bewilligt worden. Im Anschluss hat sich der Rechtsreferendar vom Amt diesem Vorgang angenommen. Er hat den Vorgang geprüft und versucht den Kontakt erneut zum Kreis herzustellen. Ein telefonischer Kontakt kam nicht zustande, und auf seinen Schriftverkehr hat er bis heute keine Antwort erhalten. Da Herr Hansen nach dem bisherigen Verlauf der Ereignisse befürchtet, dass man evtl. nur über dem Klageweg eine Einigung mit dem Kreis erzielen könnte, bot er an, erneut ein Gespräch mit Herrn Rück zu führen, ob man evtl. einen Anwalt konsultiert, der um Beantwortung der Schreiben bittet, um die Rechtslage abzuklären, bevor Überlegungen erfolgen den Klageweg zu bestreiten. Herr Hansen ergänzt, dass das Geld für den Zeitraum August 2002 bis Oktober 2003 eingetroffen ist, und er die nächsten Gelder beantragt hat. Nach § 5 des Trägerschaftsvertrages über den Betrieb des Kindergartens in Hörnum sind die Betriebsmittelkosten des Kiga durch Elternbeiträge und Zuschüsse aufzubringen. Somit sollte man das Geld dem ADS überweisen. Der Aufwand würde pro Kind für die Gemeinden geringer werden. Defizite werden von den Gemeinden getragen. Im Sozialausschuss schlug man vor, dass Geld an den ADS zu überweisen. Die Gemeindevertretung stimmt dem Vorschlag des Sozialausschusseseinstimmig zu. Auf Anfrage wird berichtet, dass Herr Rück den Kreis angeschrieben hat, aber noch keine Antwort erhalten hat.
12. Beratung und Beschlussfassung über Fertigstellung der Ausbaumaßnahme Steintal I und II und der Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Teileinrichtungen
Nachdem der Ausbau des I. und II. Bauabschnittes des Steintales zwischen Schulstraße und Rantumer Straße in der Gemeinde Hörnum abgeschlossen ist, sind die ermittelten beitragsfähigen Ausbaukosten auf die durch die hergestellte Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen der Ausbau- und Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Hörnum vom 20.03.00 in Verbindung mit dem KAG. Die Gemeindevertretung stellt die Fertigstellung der Ausbaumaßnahme Steintal I und II BA. fest und beschließt die Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Teileinrichtungen. Beschluss: einstimmig
13. Beratung und Beschlussfassung über das Submissionsergebnis vom 27.11.2003 / Ausbaumaßnahmen Blankes Tälchen
Für die vorstehende Ausbaumaßnahme wurde vom Ingenieurbüro Haase und Reimer die Ausschreibung der Bauleistung durchgeführt. Die Submission fand am 27.11.2003 statt. Die Überprüfung der Angebote hat stattgefunden. Die Gemeindevertretung beschließt, den Auftrag an den Bieter mit dem wirtschaftlich annehmbarsten Angebot für die Baumaßnahme Blankes Tälchen zu erteilen. Die Straße soll gepflastert werden und nicht wie Anfangs besprochen asphaltiert. Beschluss: einstimmig
14. Mitteilungen und Anfragen
Die Katholische Kirchengemeinde bietet auch in diesem Jahr ein Koch- und Backbuch für 17,90 € an.
Die öffentliche Auszählung für LSE findet am 13. Dezember im alten Kursaal der Gemeinde Hörnum um 14:00 Uhr statt.
Herr Zingler kritisiert, dass bei der Einwohnerversammlung zum Thema Fusion Sylt nur eine negative Darstellung vom Bürgermeister erfolgte. Eine neutrale Darstellung hätte erfolgen müssen. Zudem soll klargestellt werden, dass nicht wie auf der Einwohnerversammlung behauptet, die gesamte Gemeindevertretung eine ablehnende Haltung zur Fusion hat. Die F.B.G.H. – Fraktion steht einer Fusion sehr aufgeschlossen gegenüber.
Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.