1. Begrüßung und Feststellung der Beschlußfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Er bittet darum, die Tagesordnung wie folgt zu ändern: Der ursprünglich auf der Tagesordnung vorgesehene TOP 13 wird abgesetzt. Stattdessen wird die Beratung und Beschlussfassung über den Erwerb von Bundesliegenschaften (Erwerb von Belegungsrechten und Mitfinanzierung von Sanierungskosten) beraten. Im nichtöffentlichen Teil ist unter TOP 1 ein Bauantrag zu behandeln. Alle nachfolgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich dem entsprechend.
2. Einwohnerfragestunde
Es wird angefragt, welche Schritte gegen das nicht genehmigte Bauvorhaben (nicht genehmigter Abtrag einer Dünenfläche) im Blanken Tälchen eingeleitet wurden. Herr Speth berichtet, dass die Angelegenheit an den Kreis Nordfriesland weitergeleitet wurde. Es wird auf Anfrage berichtet, dass die Straße, welche parallel zur Rantumer Straße verläuft und in die Straße „Steintal“ mündet wahrscheinlich mit Grant belegt wird.
3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.04.2004
Die Gemeindevertretung stimmt der Niederschrift zur Gemeindevertretersitzung vom 22.04.2004 einstimmig zu.
4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.04.2004 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse.
Herr Speth gibt die auf der letzten Sitzung im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.
5. Beratung und Beschlussfassung über die Unterstützung eines Benefizturniers des Golf Clubs Sylt (Finanzausschuss v. 19.05.04)
Es wird berichtet, dass der Lions Club Sylt zum nunmehr achten Mal seinen Lions Golfcup zugunsten von Kinder- und Jugendeinrichtungen oder – Projekten auf der Insel Sylt durchführt. Hierzu wird um eine finanzielle Unterstützung von 500,00 € gebeten. Der Erlös des Turniers ist u. a. für den Kindergarten Hörnum/ Rantum, der Grundschule Tinnum und für die Errichtung eines Spielplatzes im Hugo-Köcke-Weg (Westerland) vorgesehen. Der Finanzausschuss stimmte einem Zuschuss von 500,00 € einstimmig zu. Nach kurzer Beratung schließt sich die Gemeindevertretung dem Vorschlag des Finanzausschusses an. Ein Zuschuss von 500,00 € soll von der HHst.:046/1/4512/70000 an den Lions Club gezahlt werden. Beschluss: einstimmig Es wird vorgeschlagen, die TOP 11 und 12 vorzuziehen. Dem Vorschlag wird einstimmig zugestimmt.
11. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 15 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) (Planungs-, Bau- und Wegeausschuss v. 29.04.04, TOP V/1)
Sachverhalt: Die Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 19.04.2000 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15, aufgeteilt in die Teilbereiche 15a, 15b und 15c, beschlossen. Planungsziele sind die Festsetzung von Grünflächen, das Maß der baulichen Nutzung, die Festsetzung der Bauweise und die Festlegung von Mindestgrundstücksgrößen. Das Aufstellungsverfahren wurde vom Amt Landschaft Sylt über die Verfahrensschritte Veränderungssperre, einschließlich Verlängerung, frühzeitige Bürgerbeteiligung bis zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahr 2003 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 10.04.2003 zur Abgabe einer Stellungnahme mit Frist bis zum 06.06.2003 aufgefordert. Die Stellungnahmen der Bauverwaltungsabteilung des Kreises Nordfriesland vom 26.05.2003 und der Landesplanungsbehörde (Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung IV 9, Landesplanung) vom 22.08.2003 lassen eine Fortführung der Bauleitplanung nicht zu. Das Bau- und Planungsamt des Kreises Nordfriesland nahm zu der Planung wie folgt Stellung: Die Aufstellung des Bebauungsplanes solle lt. Begründung zur Versorgung einheimischer Bevölkerung mit Wohnraum dienen. Die Begründung ergäbe jedoch keine Auskunft darüber, inwieweit dieses Planungsziel gesichert werden kann. Dieses sei jedoch gemäß Ziffer 6.4.2 des Regionalplanes zwingend erforderlich. Durch die untere Naturschutzbehörde beim Kreis Nordfriesland wurde folgende Stellungnahme abgegeben: Mit der Planung würden Eingriffe in geschützte Biotope nach § 15 a Abs. 1 Ziffern 7 und 9 (Heide/Düne/Trockenrasen) des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vorbereitet. Gem. § 15 a Abs. 2 LNatSchG sind derartige Eingriffe verboten. Ausnahmen gem. § 15 a Abs. 5 LNatSchG könnten nur in Rede stehen, wenn Allgemeinwohlbelange die Ausnahme erfordern und gleichzeitig der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden kann. Nach Ziffer 9 des Erlasses „Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch“ (Innenministerium, 03.07.1998) bedarf es bei Betroffenheit des gesetzlichen Biotopschutzes innerhalb der Bauleitplanung einer Inaussichtstellung einer entsprechenden Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde (UNB) in Verbindung mit einem Zustimmungserfordernis der oberen Naturschutzbehörde (Landesamt für Natur und Umweltschutz, LANU). Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen vermochte es die UNB nicht, o.g. Inaussichtstellung auszusprechen. Der Standort ist dem gesetzlichen Biotopschutz im o.g. Sinne zuzuordnen. Die Landesplanungsbehörde wies insbesondere auf folgende Sachverhalte hin: Die für die Planung wesentlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung ergäben sich insbesondere aus den Ziffern 4.2.2, 5.1.1.1, 5.1.1.2, 5.1.3.1, 7.1, 7.2 und 7.3 Landesraumordnungsplan Schleswig-Holstein 1998 [- LROPl -; Amtsblatt Schleswig-Holstein 1998 Seite 493] sowie aus Ziffern 4.1, 5.3, 6.3 und 6.4.2 Nr.2 „Nahbereich Westerland“ Regionalplan für den Planungsraum V – Neufassung 2002 – [RPl V -; Amtsblatt Schleswig Holstein 2002 Seite 747]. Danach besteht ein Ziel der Raumordnung in der Forderung, dass der Wohnungsneubau auf Sylt nur noch den tatsächlichen Bedarf der einheimischen Bevölkerung decken soll. Wohnungsbauplanungen dürften erst dann realisiert werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Umnutzungen zu Zweitwohnungen, Ferienhauswohnungen und anderen Tourismusangeboten erfolgen. Im Hinblick auf die Zielerreichung benennt der RPl V beispielhaft verschiedene Instrumente (gemeindliches Eigentum, Erbbaurechtsverträge, Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Wohnungsbauträgern oder Kreditinstituten mit entsprechenden gemeindlichen Bindungsoptionen). Diese Vorgaben des RPl V würden von der vorliegenden Planung nicht erfüllt. Zwar würde in Ziffer 1 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 15 a der Aspekt „Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnraum“ als ein wesentliches Planungsziel der Gemeinde Hörnum benannt; die Planungsunterlagen enthalten jedoch keinerlei Ausführungen darüber, welche Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Zielsetzung ergriffen werden. Dieses sei jedoch eine aufgrund der in Ziffer 6.4.2 Nr.2 RPl V dargelegten Zielsetzungen unabdingbare Voraussetzung für eine landesplanerische Zustimmung zu wohnbaulichen Entwicklungsplanungen. Da sich das Plangebiet teilweise in Privatbesitz befindet, muss befürchtet werden, dass die Planung vorrangig der Verfolgung privater (Vermarktungs-)Interessen dient. Damit würde einer – dem Gemeinwohl abträglichen – Bodenspekulation „Tür und Tor geöffnet“, ohne dem Wohnraumbedarf der einheimischen Bevölkerung in geeigneter Weise begegnen zu können. Vor diesem Hintergrund gewännen die Zielsetzungen der Ziffer 6.4.2 Nr. 2 RPl V zusätzlich an Bedeutung. Schon aus diesen Gründen stimme die Planung nicht mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überein (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB). Der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) könne demzufolge aus landes- und regionalplanerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus stößt die Planung auch hinsichtlich ihres Standortes auf Bedenken. Die für eine Wohnbebauung vorgesehenen Flächen liegen zwar noch innerhalb der regionalplanerisch ausgewiesenen, in Ziffer 6.4.2 Nr. 2 RPl V definierten Baugebietsgrenzen; gleichwohl dürfen die auch seitens des Kreises Nordfriesland vorgetragenen Aspekte (s.o.) „Außenbereich“ (dem die Fläche zugeordnet sind, obwohl sie im Flächennutzungsplan der Insel Sylt als Wohnbauflächen dargestellt sind) und insbesondere „Biotopschutz“ nicht außer Acht gelassen werden. Dazu führt der RPl V in Ziffer 6.4.2 Nr. 2 aus, dass Eingriffe in den Landschaftshaushalt auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen und dass die Freiräume der Insel zu erhalten sind. Es wird diesbezüglich auf die Stellungnahme der UNB (geschützte Biotope nach § 15 a LNatSchG) verwiesen (s.o.). Die Bau- und Planungsabteilung des Amtes Landschaft Sylt ist angesichts der vorgetragenen schwerwiegenden Bedenken der Landesplanungsbehörde und des Kreises Nordfriesland zu der Auffassung gelangt, dass ein Festhalten an der Planung aussichtslos ist. Ein Fortbestehen des Aufstellungsbeschlusses nährt bei den betroffenen Grundstückseigentümern die in diesem Fall nicht begründete Hoffnung, dass die Fläche für einen Wohnungsbau im freien Grundstücksverkehr zukünftig zur Verfügung stehe. Dies ist nach den oben dargelegten Ausführungen jedoch so nicht möglich. Insofern wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 19.04.2000 aufzuheben, um hiermit das Verfahren offensichtlich abzuschließen. Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 15 a vom 19.04.2000. Die Gemeinde Hörnum (Sylt) sieht – nachdem sie sich ernsthaft bemüht hat, Baurecht zu schaffen – vor dem oben dargelegten Hintergrund keine realistische Perspektive für die Durchführung der Planung bis zur Rechtskraft. Die zeitgleich gefassten Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne Nr. 15 b und Nr. 15 c der Gemeinde Hörnum (Sylt) werden von diesem Aufhebungsbeschluss nicht berührt. Beschluss: einstimmig
12. Beratung und Beschlussfassung über den Antrag auf Nutzungsänderung der GMSH für das Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung, Nutzung der ehemaligen Kläranlage für Forschungszwecke (Planungs-, Bau- und Wegeausschuss vom 29.04.04, TOP V/2)
Sachverhalt: Die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH) bittet mit Schreiben vom 08.04.2004 um das gemeindliche Einvernehmen für die Nutzungsänderung und Umbaumaßnahmen auf dem Gelände der ehemaligen Kläranlage. Ziel ist die Nutzung der ehemaligen Kläranlage für Forschungszwecke des Alfred-Wegener-Instituts für Polar- und Meeresforschung. In der Anlage soll eine Aquakulturanlage errichtet werden. Vorgesehen sind folgende Umrüstungen: Errichtung eines Doppelfoliengewächshauses, 44 m x 13 m, Stehwandhöhe 3,40 m, über den beiden Nachklärbecken.
Auskleiden der ehem. Nachklärbecken, je 28 m x 4 m und 9,2 m x 2,8 m, mit Abdichtfolie für die Algenzüchtung.
Errichten eines Dunkelhauses in einem ehemaligen Belebungsbecken, 57 m x 7 m, 3 m Beckentiefe, durch Überdachung und Dämmung für die Züchtung der Meeresschnecke Abalone.
Nutzung von zwei Räumen des Betriebsgebäudes durch das Aufstellen von Tanks und Abdunkeln der Fenster für die Anzucht der Meeresschnecke Abalone.
Die Umbauarbeiten werden unter verantwortlicher Leitung der GMSH – Zweigniederlassung Flensburg – geplant und durchgeführt. Die Beteiligung des Kreises Nordfriesland und das Staatliche Umweltamt Schleswig werden direkt von der GMSH beteiligt. Die notwendige strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning für die Seewasserentnahme liegt bereits vor. Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in seiner Sitzung am 29.04.2004 das gemeindliche Einvernehmen für das in Rede stehende Vorhaben erteilt. Eine Nutzungsänderung muss jedoch – genau wie ein Bauvorhaben – mit dem Bauplanungsrecht konform sein, d.h. die Nutzung muss sich einfügen nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB, Innenbereich), privilegiert sein (§ 35 BauGB, Außenbereich) oder den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen. Der Flächennutzungsplan stellt den betroffenen Bereich als Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung, -verwertung – Anlage für die Behandlung von Abwasser, Kläranlage – dar. Der Bereich ist – das ist auch Auffassung des Kreises Nordfriesland – als Außenbereich zu beurteilen: Der Bereich grenzt an die relativ offene Landschaft im Bereich der Pidder-Lüng-Kaserne, die nächste Bebauung befindet sich im Bereich des Hafens im Abstand von etwa 100 m. Damit richtet sich die Beurteilung des Vorhabens nach § 35 BauGB, eine Privilegierung ist erforderlich. Das Vorhaben entspricht nicht den unter § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählten Privilegierungstatbeständen. § 35 Abs. 2 BauGB besagt jedoch, dass sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. § 35 Abs. 3 BauGB enthält eine Auflistung der Tatbestände, bei denen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Davon ist allein die fehlende Darstellung im Flächennutzungsplan auf das in Rede stehende Vorhaben zutreffend. Der Kreis Nordfriesland hat bereits signalisiert, dass eine Genehmigung des Vorhabens schlank und zügig erfolgen kann, wenn die Gemeinde das Vorhaben wünscht. Dennoch wird hier empfohlen vorsichtshalber auch einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser vom Kreis Nordfriesland doch für erforderlich gehalten wird. Beschlussvorschlag: 1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Änderung des Flächennutzungsplans, um dem Alfred-Wegener-Institut die Nutzung der ehemaligen Kläranlage für Forschungszwecke zu ermöglichen. Planungsziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Vorbereitung der planungsrechtlichen Ermöglichung einer Umnutzung der ehemaligen Kläranlage zu Forschungszwecken des Alfred-Wegener-Instituts für Polar- und Meeresforschung. Der Änderungsbereich umfasst die Flächen der ehemaligen Kläranlage, Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 46/4, und ist in der beigefügten Anlage dargestellt.
2) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 16 für den Bereich nördlich des Hafenbeckens, östlich und südlich des ehem. Pidder-Lüng-Kasernen-Geländes, westlich des Wattenmeers. Planungsziel sind Festsetzungen, die eine Umnutzung der ehemaligen Kläranlage zu Forschungszwecken des Alfred-Wegener-Instituts für Polar- und Meeresforschung ermöglichen. Der Geltungsbereich umfasst die Flächen der ehemaligen Kläranlage, Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 46/4 und ist in der beigefügten Anlage dargestellt.
3) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt die Verwaltung, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.
Beschluss: einstimmig
6. Beratung und Beschlussfassung über eine Bezuschussung für den Besuch der Tschernobyl-Kinder im Jahr 2004 (Finanzausschuss v. 19.05.04, TOP 4)
Es wird berichtet, dass im vergangenen Jahr den Kinder aus der Region Tschernobyl ein unvergesslicher Aufenthalt auf der Insel Sylt ermöglicht wurde. Auch in diesem Jahr wurden 50 Kinder aus Tschernobyl zu einem zweiwöchigen Aufenthalt auf die Insel Sylt eingeladen, wobei um Unterstützung in jeglicher Art gebeten wird. Der Finanzausschuss hatte empfohlen, den Kindern einen Besuch des Hörnumer Leuchtturms (außerhalb der Begehungszeiten) zu ermöglichen und falls dieses nicht möglich ist, soll eine Geldspende von 150,00 € gezahlt werden. Ein Gespräch mit dem Hafenmeister muss noch erfolgen. Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Ausschusses einstimmig an.
7. Beratung und Beschlussfassung über eine Spende zu Gunsten Deutscher Guttempler-Orden (Finanzausschuss v. 19.05.04, TOP 5)
Der Verein „Guttempler-Orden in Schleswig-Holstein“ bat um eine Spende zur Unterstützung der Suchtarbeit. Der Antrag wurde vom Finanzausschuss abgelehnt. Die Gemeindevertretung lehnt aus finanziellen Gründen einen Zuschuss ab. Beschluss: einstimmig
8. Beratung und Beschlussfassung über das insulare Gastgeberverzeichnis 2005 (Kurausschuss v. 13.05.2004, TOP 4)
Herr Dehn berichtet, das die Angleichung des Hörnumer Tabellariums an das Sylter GGV 2005 in diesem Jahr keine Kosten verursachen würde. Der SMG soll signalisiert werden, dass das Projekt durch Hörnum unterstützt wird. Vor dem Druck der neuen Hefte soll durch die Kurverwaltung Hörnum Korrektur gelesen werden, damit nicht wieder so viele Fehler wie im letzten Jahr vorkommen. Die Gemeindevertretung stimmt der Teilnahme, am insularen Gastgeberverzeichnis der SMG zu. Beschluss: einstimmig
9. Beratung und Beschlussfassung über den Beschlussvorschlag zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2001 und 2002 der Kurverwaltung/ Gemeinde Hörnum (Kurausschuss v. 13.05.2004, TOP 6)
Es wird berichtet, dass die Prüfung des Jahresabschlusses 2001 der Kurverwaltung der Gemeinde Hörnum im Dezember 2002 in den Räumen des Amtes Landschaft Sylt durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Hilliger & Bremer GmbH, Pinneberg durchgeführt und mit uneingeschränkten Prüfvermerk versehen. Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen. Er ist mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers bekannt zu machen. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2002 der Kurverwaltung der Gemeinde Hörnum wurde im Juli 2003 in den Räumen des Amtes Landschaft Sylt durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Hilliger & Bremer GmbH, Pinneberg durchgeführt und mit uneingeschränkten Prüfvermerk versehen. Es gab, wie auch bei dem Jahresabschluss 2001, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine wesentlichen Beanstandungen, bis auf den Bereich „Haus des Kurgastes“ was aber llgemein bekannt ist. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass der Fortbestand des Eigenbetriebes Kurverwaltung Hörnum nur dann gewährleistet ist, wenn die Gemeinde Hörnum künftig die erwirtschafteten Verluste ausgleicht bzw. die Ertragslage des Kurbetriebes nachhaltig verbessert. In der Schlussbesprechung am 25.02.2004 wurde vorgeschlagen, die allgemeine Rücklage in Höhe von 913.247,50 € aufzulösen und davon den Verlustvortrag von 874.180,45 € auszugleichen, so dass noch 39.067,05 € übrig bleiben, um den Jahresfehlbetrag 2002 in Höhe von 164.899,30 € um den Rest aus der allgemeinen Rücklage zu reduzieren. Der Rest des Jahresfehlbetrages von 125.832,25 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 sind in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen. Sie sind mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers bekannt zu machen. Die Gemeindevertretung kommt zu folgenden Beschlüssen: 1) Zum Jahresabschluss 2001 a) die Feststellung des Jahresabschlusses 2001 in der geprüften Fassung b) den Jahresfehlbetrag aus 2001 in Höhe von 356.520,44 DM auf neue Rechnung vorzutragen.
2) Zum Jahresabschluss 2002 a) die Feststellung des Jahresabschlusses 2002 in der geprüften Fassung b) die Auflösung der Allgemeinen Rücklage in Höhe von 913.247,50 € c) den Ausgleich des Verlustvortrages in Höhe von 874.180,45 € durch die Auflösung der Allgemeinen Rücklage d) den Ausgleich von 39.067,05 € des Jahresfehlbetrages durch die Auflösung der Allgemeinen Rücklage e) den Rest des Jahresfehlbetrages von 125.832,25 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Beschluss: einstimmig
10. Beratung und Beschlussfassung über den Verkauf von Eintrittskarten über TicketOnline (Kurausschuss v. 13.05.2004, TOP 5)
Herr Dehn berichtet, dass über Ticket Online der Kartenverkauf von Meerkabarett, Kirchenveranstaltungen etc. geplant ist. Die einmalige Installations- und Konfigurationskosten der Ticket Online Software und der LANCOM-Anbindung betragen 165,00 € und für die Nutzung einer kundenseitig gestellten ISDN-Leitung mit Internetzugang wird eine monatliche Leistungspauschale in Höhe von 16,00 € erhoben. Es wird angemerkt, den Vermietern den Verkauf von Eintrittskarten in einem Info-Brief mitzuteilen. Die Gemeindevertretung stimmt dem Verkauf von Eintrittskarten für insulare Veranstaltungen über Ticket Online einstimmigzu.
13. Beratung und Beschlussfassung über den Erwerb von Bundesliegenschaften (Erwerb von Belegungsrechten und Mitfinanzierung von Sanierungskosten) (Finanzausschuss vom 19.05.2004, TOP 4 nichtöffentlicher Teil)
Herr Speth berichtet, dass der Bund den Kommunen den Kauf eines Teilpaketes der Bundesliegenschaften durch den städtischen Eigenbetrieb „KLM Kommunales Liegenschafts-Management“ anbietet. Es handelt sich hierbei um Geschosswohnungen in Mehrfamilienhäusern, für die der Bund für die Wertermittlung das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt hat. Insgesamt handelt es sich um 68 Wohneinheiten. Der Kaufpreis beläuft sich auf 5.075.000,00 € und verteilt sich auf die Inselorte wie folgt: Westerland 21 Wohneinheiten = 2.059.100,00 € List 39 Wohneinheiten = 2.522.800,00 € Hörnum 8 Wohneinheiten = 493.100,00 €.
Bei den Objekten in Hörnum handelt es sich um die Häuser An der Düne 19/21 und 23/25. Der Finanzausschuss der Stadt Westerland hat sich mit dem Ankauf des Gesamtpaketes und dessen Finanzierung befasst. Im Grundsatz wurde das Verhandlungsergebnis begrüßt, aber es wurde auch festgestellt, dass es nur mit großem finanziellem Engagement der Kommunen finanzierbar wäre. Auch wurde das Risiko des vorhandenen Sanierungs- und Instandhaltungsstatus an den jeweiligen Objekten gesehen. Der Finanzausschuss der Stadt Westerland hat dem Ankauf der Objekte in den Inselorten nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass sich die Standortgemeinde angemessen an den Lasten beteiligt, und zwar wie folgt: 1. Erwerb von Belegungsrechten Die Gemeinde Hörnum gewährt zur Mitfinanzierung des Kaufpreises einen Zuschuss in Höhe von 50,00 € je Quadratmeter Wohnfläche und erhält dafür auf Dauer angelegtes Belegungsrecht. Dies bedeutet für die Gemeinde Hörnum : 602,6 qm Wf x 50,00 € = 30.130,00 €. Fälligkeit Voraussichtlich im Dezember 2004
2. Mitfinanzierung von Sanierungskosten Sofern Sanierungs-/ Modernisierungsmaßnahmen an den Objekten durchzuführen sind, beteiligt sich die Gemeinde Hörnum angemessen an dem Anteil der Kosten, die nicht als wohnwertverbessernde Maßnahmen auf die Mieter umgelegt werden können. Als angemessene Beteiligung der Gemeinde werden 10 v. H. der nicht mietrelevanten Sanierungs-/ Modernisierungskosen angesehen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) kommt zu folgendem Beschluss: Dem Zuschuss in Höhe von 50,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche (also 30.130,00 €) und der Beteiligung von 10 v. H. an den nicht mietrelevanten Sanierungs-/ Modernisierungskosten der 8 Wohneinheiten der Häuser „An der Düne 19/21“ und „An der Düne 23/25“ durch die Gemeinde Hörnum wird zugestimmt.Beschluss: einstimmig
14. Benennung von Wahlhelfern für die Europawahl am 13.06.2004
Hierzu wird gebeten, der Verwaltung mindestens 9 Wahlhelfer vorzuschlagen. Die Benennung soll nach der Sitzung erfolgen.
15. Mitteilungen und Anfragen
Herr Speth berichtet, dass mit der Sandvorspülung nun wieder weiter gemacht wird.
Es wird berichtet, dass das Multicar bei Ebay versteigert wurde. Der Hostbieter hat 6.050,00 € geboten, wobei dieser diese Summe durch ein Kreditinstitut finanzieren möchte, welches zur Finanzierung zunächst den original Fahrzeugbrief benötigt.
Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.