Hörnum - Protokolle

Protokoll vom 08.07.2004

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Herr Speth bittet darum, die TO wie folgt zu Erweitern:
B. Nichtöffentlicher Teil:
5. Beratung und Beschlussfassung über Wohnungsangelegenheiten – Wohnung Schulleiter/ Schulleiterin
6. Mitteilungen und Anfragen
Der Erweiterung wird einstimmig zugestimmt.


2. Einwohnerfragestunde

Herr Werner Matthiesen bittet die Gemeindevertretung zum TOP 8 um gründliche Prüfung, bevor es zu einem für den Ort evtl. schädlichen Beschluss kommt.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 25.05.2004

Frau Lund bittet hierzu um Berichtigung des TOP 5 b im nichtöffentlichen Teil. Der Beschluss wurde nicht, wie es im Protokoll steht, einstimmig, sondern mit 9 Ja- Stimmen, einer Nein-Stimme und keiner Enthaltung (9: 1: 0) gefasst. Die Gemeindevertretung stimmt der Niederschrift über die Sitzung der letzten Gemeindevertretersitzung vom 25.05.2004 mit der o. a. Änderung einstimmig zu.


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 25. 05.2004 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 25.05.2004 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über die Kostenstellung der Hafentoilette an die Gemeinde Hörnum (Kurausschuss v. 13.05.04, TOP 9)

Herr Dehn berichtet, dass im Kurausschuss eine rege Diskussion bezüglich der laufenden Kosten für die Hafentoiletten erfolgt ist. Da viele Besucher der Fährverbindungen und auch der Busverbindungen die Toiletten nutzen, soll ein Gespräch mit den am Hafen befindlichen Gewerbetreibenden, bezüglich der Kostenteilung, stattfinden. Herr Dehn würde zudem eine derzeitige Kostenübernahme durch die Gemeinde befürworten. Nach reger Diskussion, kommt die Gemeindevertretung zu der Auffassung, dass die laufenden Kosten für dieses Jahr noch von der Kurverwaltung zu tragen sind. Gespräche mit den am Hafen befindlichen Gewerbetreibenden, bezüglich einer Kostenteilung, sollen erfolgen. Der Tagesordnungspunkt soll im Herbst erneut diskutiert werden. Beschluss: einstimmig


6. Beratung und Beschlussfassung über das Gastgeberverzeichnis 2005 (Kurausschuss v. 14.06.2004, TOP 4)

Der Kurausschussvorsitzende berichtet im über das positive Signal der SMG, dass der Kurverwaltung Hörnum  für das Sylter GGV 2005 keinerlei Kosten entstehen und die Hörnumer Vermieter dort wieder vertreten sind.  Dieses gilt es jetzt in Sachen Preisgestaltung umzusetzen. Um sicherzustellen, dass alle Vermieter im Sylter GGV 2005 vertreten sind, wird ein Paketpreis vorgeschlagen. Ein Lösungsvorschlag wurde hierzu von Herrn Carl erarbeitet, welches dem Protokoll als Anlage beigefügt wird. Der Vorschlag sieht eine 5 % Erhöhung der Anzeigepreise vor. Im Zeilengrundeintrag sind nun 4 Zeilen vorgesehen, welcher 60,00 € kostet. In der Erhöhung von 4,00 € ist der Hörnumer Vermieter aber gleichzeitig im insularen Gastgeberverzeichnis vertreten. Um den Vermieter nicht weiter zu belasten, werden weitere Einsparmaßnahmen angesprochen. Die Gemeindevertretung stimmt den in der Anlage beigefügten Lösungsvorschlägen einstimmig zu.


7. Beratung und Beschlussfassung über die Prüfung der Jahresrechnung 2003 der Gemeinde Hörnum (Sylt) ( Rechnungsprüfungsausschuss v. 10.06.2004)

Herr Heyer berichtet von der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses. Er berichtet, dass mehrere Belegstichproben erfolgt sind, hierzu jedoch keine Beanstandungen erfolgt sind. Grundsätzlich ist künftig darauf zu achten, dass für Büromaterial eine Sammelrechnung bezüglich eines eventuellen Mengenrabatts erfolgt. Gelobt wird der von der Gemeinde Hörnum eingehaltene Sparkurs.

a) Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen des Haushaltsjahres 2003

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltsüberschreitungen von 14.220,54 € für das Haushaltsjahr 2003 zu genehmigen. Insgesamt gab es im letzten Haushaltsjahr 19.626,71 € an Haushaltsüberschreitungen, wobei 5.406,17 € lediglich der Bekanntmachungspflicht des Bürgermeisters unterliegen. Beschluss: einstimmig

b) Anerkennung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2003

Die Gemeindevertretung stimmt der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2003 einstimmig zu.


8. Beratung und Beschlussfassung über den eventuellen Rückbau des Tetrapodenlängswerkes vom nördlichen Ende, ab dem Strandübergang „Strandweg“

Herr Buchmann berichtet, dass das Amt für Ländliche Räume der Gemeinde Hörnum empfohlen hat, das Tetrapodenlängswerk ab dem nördlichen Ende bis zum Treppenabgang „Strandweg“ abzubauen. Durch die immer öfter und stärker auftretenden Kantenstürme wird der Strand vor und oftmals auch hinter den Tetrapoden abgetragen, sodass eine Steilküste entsteht. Das ALR wies darauf hin, dass das Längswerk Eigentum der Gemeinde Hörnum ist, weshalb auch durch die Gemeinde eine Entscheidung für oder gegen den Abbau getroffen werden muss. Es wurde erklärt, dass Hörnum bisher über 90% des Sandbedarfs durch Aufspülungen  erhalten hat, dieses wird eventuell in der Zukunft nicht mehr der Fall sein. Ob die Sandverluste durch den Abbau der Tetrapoden verringert werden, oder ob die hinter den Tetrapoden liegende Düne den Stürmen ohne Schutz Widerstand leisten kann, ist unklar. Herr Zingler vertritt die Auffassung, dass vor einer endgültigen Beschlussfassung weitere Stellungnahmen durch Sachverständige einzuholen sind. Nach langer Diskussion über das für und wider des Abbaues, bittet Herr Speth um Abstimmung darüber, ob dem Rückbau des Tetrapodenlängswerks zugestimmt werden soll. Beschluss: 0: 4: 7
Somit wurde ein Rückbau abgelehnt.


9. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Hörnum (Sylt)

Es wird berichtet, dass jeder Gemeindevertreter eine Vorlage erhalten hat. (Wird dem original Protokoll beigefügt). Herr Bigos berichtet, dass folgende Änderungsvorschläge im Planentwurf vom Ausschuss aufgenommen wurden: Im Teil „1. Art der baulichen Nutzung“ wird der entsprechende Abschnitt wie folgt geändert: „[…] Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 3 sind gem. § 9 Abs. 3 BauGB im Erdgeschoss ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässig. Im MI 3 sind im Erdgeschoss im Straßenabgewandten Teil Betriebswohnungen zulässig. Innerhalb der Mischgebiete MI 2 und MI 3 sind im Obergeschoss ausschließlich Betriebswohnungen oder Ferienwohnungen zulässig.“ Für die Gestaltung von Werbeanlagen, Schaukästen und Hinweisschildern hat der Bau- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 29.04.2004 keine abschließende Regelung formuliert, jedoch folgenden Rahmen festgelegt:
· Werbeanlagen sind unterhalb der Traufe anzubringen.
· In den WA-Gebieten ist 1 m² Werbung an nur einer Gebäudewand zulässig.
· Werbeanlagen in den MI-Gebieten sollen sich in der Größenordnung an den heutigen Bestand anlehnen. Das Bauamt soll hierfür eine Formulierung finden.
· Werbung ist nur am Ort der Leistung zulässig.
· Hinweisschilder, die dem Auffinden von Betrieben dienen, sind in der Form zulässig, wie sie heute teilweise schon in Hörnum praktiziert wird. Das Bauamt wird hierfür – insbesondere Form, Größe, Gestaltung eine Formulierung erarbeiten.
· Die Werbeanlagen von Restaurationsbetrieben dürfen sich auch im WA-Gebiet weiterhin im heutigen Rahmen bewegen, also die ansonsten zulässigen max. 1m² überschreiten. Eine entsprechende Formulierung wird durch das Bauamt erarbeitet.
· In Wohngebieten ist pro Grundstück maximal ein (1) Schaukasten zulässig. Er darf nur auf Leistungen hinweisen, die auf dem entsprechenden Grundstück angeboten werden (z.B. Feriengewerbe, Verkauf von in Heimarbeit gefertigten Produkten). Restaurations- und Schankbetrieben wird auch im WA das Aufstellen von zwei Schaukästen pro Grundstück gestattet. Hinsichtlich Gestaltung und Größe werden vom Bauamt entsprechende Formulierungen erarbeitet.
· In MI-Gebieten sind maximal zwei Schaukästen pro Grundstück zulässig. Es darf nur auf Leistungen hingewiesen werden, die auch auf dem Grundstück erbracht werden.
Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) empfahl der Gemeindevertretung wie folgt zu beschließen:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis (siehe Vorlage Amt) geprüft und Beschlossen.

2. Der Hinweis:“ Für die Ermittlung der Wohnungsgrößen ist die DIN 283 maßgeblich“ im Teil – Art der baulichen Nutzung- des Textteils B wird gestrichen.

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

4. Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beschließt die Gemeindevertretung, den Bebauungsplan Nummer 6 erneut öffentlich auszulegen. Gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 2 BauGB können nur Anregungen zu den geänderten Teilen vorgebracht werden (Die geänderten Teile werden im Offenlegungsexemplar farblich gekennzeichnet). Die Dauer der Auslegung wird entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf zwei (2) Wochen verkürzt. Ort und Zeit der Auslegung werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln ortsüblich bekannt gemacht.

5. Auf Grund des § 4 Abs. 4 BauGB werden die von den Änderungen am Planentwurf berührten oder erstmals berührten Träger öffentlicher Belange um eine Stellungnahme gebeten.

6. Die Begründung wird gebilligt.

Die Gemeindevertretung beschließt der o. a. Empfehlungen, gem. der Vorlage vom Amt Landschaft Sylt, einstimmig zu folgen.


10. Beratung und Beschlussfassung über den erneuten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 7 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet südlich der Hangstraße, östlich der Rantumer Straße (L 24), westlich der Ostgrenze der Grünanlage Steintal sowie nördlich des Verbindungsweges L 24 – Steintal und Südgrenze der Grünanlage Steintal

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 22.10.1997 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 für das o.g. Gebiet beschlossen. Aufgrund aktuellerer Entwicklungen in anderen Bereichen der Gemeinde ist dieser Bebauungsplan bislang nicht über das Stadium des Aufstellungsbeschlusses hinausgekommen. Die Gemeinde Hörnum beabsichtigt, nach der nun absehbaren Fertigstellung der Bebauungspläne für die „Weiße Siedlung“ – Bebauungspläne Nr. 5 und 6 – auch die Bebauungspläne für die „Rote Siedlung“ – Bebauungspläne Nr. 7 und 8 – fortzuführen. Aufgrund des Alters des Aufstellungsbeschlusses erscheint es angezeigt, diesen erneut zu fassen, da hiermit die derzeitige Gemeindevertretung klarstellt, dass sie an den unter der damaligen Gemeindevertretung gefassten Planungsabsichten weiterhin festhält. Die genaue Abgrenzung des Planbereichs ergibt sich aus der der Vorlage beigefügten Anlage. Ebenso wie die „Weiße Siedlung“ ist die so genannte „Rote Siedlung“, die sich in Teilen im Planbereich befindet, ein prägender städtebaulicher Bestandteil Hörnums, welcher den Ort gliedert und ihm eine städtebauliche Identifikation und ein eigenständiges architektonisches Profil verleiht. Durch die bereits in Teilen erfolgte Veräußerung der ehemals bundeseigenen Wohnungen an eine Vielzahl von Einzeleigentümern sind das durch Einheitlichkeit geprägte Erscheinungsbild der „Roten Siedlung“ sowie deren bisherige Nutzungs- und Siedlungsstruktur gefährdet. Die „Rote Siedlung“ stellt sich noch heute als überwiegend einheitliche Wohnsiedlung dar, die überwiegend Dauerwohnzwecken dient. Da der Regionalplan V die bauliche Entwicklung auf Sylt u.a. aufgrund der begrenzten ökologischen Tragfähigkeit der Insel und zum Schutze der Landschaft auf ein Minimum reduziert hat, empfiehlt sich, in der „Roten Siedlung“ – genauso wie dies über die Bebauungspläne Nr. 5 und 6 in der „Weißen Siedlung“ geschieht – hier eine Regelung zu finden, die eine Aufteilung des Wohnraums in eine Vielzahl von Fremdenunterkünften zu verhindern und damit einer Veräußerung an Eigentumskreise entgegenzuwirken, die nicht dauerhaft auf der Insel wohnhaft sind. Zudem sollte der Charakter als Wohngebiet festgeschrieben werden, nicht nur um hier das auf Sylt knappe Gut „Wohnraum“ zu erhalten, sondern auch zur Sicherung des etablierten Einzelhandelsstandorts Rantumer Straße (Bebauungspläne Nr. 5a und 6). Um einer Verdichtung der Bebauung entgegenzuwirken, die das Erscheinungsbild der „Roten Siedlung“ und damit der Gemeinde Hörnum beeinträchtigen  würde, empfiehlt sich die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen, um der Teilung von Grundstücken entgegenzuwirken. Um das Erscheinungsbild, den baulichen Charakter und die bisherige Nutzungs- und Siedlungsstruktur der „Roten Siedlung“ zu bewahren, empfiehlt sich die planungsrechtliche Absicherung über einen Bebauungsplan, in welchem die vorgefundenen Mindestgrundstücksgrößen, die Art und das Maß der vorhanden baulichen Nutzung, die Anzahl der Wohneinheiten und Gestaltungsvorschriften festgeschrieben werden. Mit einbezogen werden benachbarte Bereiche. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für das Büro AC Ehlers ein städtebauliches Strukturkonzept entworfen hat. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 verfolgt somit auch das Ziel, Entwicklungen entgegen zu wirken, welche den gemeindlichen städtebaulichen Zielen widersprechen. Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in seiner Sitzung am 03.06.2004 die unten aufgeführten Beschlussvorschläge der Verwaltung bestätigt. Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt erneut die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 7 für das Gebiet südlich der Hangstraße, östlich der Rantumer Straße (L 24), westlich der Ostgrenze der Grünanlage Steintal sowie nördlich des Verbindungsweges L 24 – Steintal und Südgrenze der Grünanlage Steintal. Planungsziele sind der Erhalt des Erscheinungsbildes, des baulichen Charakters und der Nutzungs- und Siedlungsstruktur der „Roten Siedlung“ und angrenzender Bereiche sowie die Vermeidung städtebaulicher Differenzen. Um diese Ziele zu erreichen, beabsichtigt die Gemeinde
- die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und überbaubaren Grundstücksflächen,
- die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung,
- die Festsetzung der Anzahl von Wohneinheiten,
- die Festsetzung von Gestaltungsvorschriften.

2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt die Verwaltung, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Beschluss : einstimmig


11. Beratung und Beschlussfassung über den erneuten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet beiderseits der Hangstraße zwischen Budersandstraße und Oberer Dünenweg, östlich der Budersandstraße zwischen Steintal und Hangstraße, westlich der Budersandstraße zwischen Hangstraße und Schulstraße sowie nördlich Oberer Dünenweg

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 22.10.1997 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 für das o.g. Gebiet beschlossen. Aufgrund aktuellerer Entwicklungen in anderen Bereichen der Gemeinde ist dieser Bebauungsplan bislang nicht über das Stadium des Aufstellungsbeschlusses hinausgekommen. Die Gemeinde Hörnum beabsichtigt, nach der nun absehbaren Fertigstellung der Bebauungspläne für die „Weiße Siedlung“ – Bebauungspläne Nr. 5 und 6 – auch die Bebauungspläne für die „Rote Siedlung“ – Bebauungspläne Nr. 7 und 8 – fortzuführen. Aufgrund des Alters des Aufstellungsbeschlusses erscheint es angezeigt, diesen erneut zu fassen, da hiermit die derzeitige Gemeindevertretung klarstellt, dass sie an den unter der damaligen Gemeindevertretung gefassten Planungsabsichten weiterhin festhält. Die genaue Abgrenzung des Planbereichs ergibt sich aus der der Vorlage beigefügten Anlage. Ebenso wie die „Weiße Siedlung“ ist die so genannte „Rote Siedlung“, die sich in Teilen im Planbereich befindet, ein prägender städtebaulicher Bestandteil Hörnums, welcher den Ort gliedert und ihm eine städtebauliche Identifikation und ein eigenständiges architektonisches Profil verleiht. Durch die bereits in Teilen erfolgte Veräußerung der ehemals bundeseigenen Wohnungen an eine Vielzahl von Einzeleigentümern sind das durch Einheitlichkeit geprägte Erscheinungsbild der „Roten Siedlung“ sowie deren bisherige Nutzungs- und Siedlungsstruktur gefährdet. Die „Rote Siedlung“ stellt sich noch heute als überwiegend einheitliche Wohnsiedlung dar, die überwiegend Dauerwohnzwecken dient. Da der Regionalplan V die bauliche Entwicklung auf Sylt u.a. aufgrund der begrenzten ökologischen Tragfähigkeit der Insel und zum Schutze der Landschaft auf ein Minimum reduziert hat, empfiehlt sich, in der „Roten Siedlung“ – genauso wie dies über die Bebauungspläne Nr. 5 und 6 in der „Weißen Siedlung“ geschieht – hier eine Regelung zu finden, die eine Aufteilung des Wohnraums in eine Vielzahl von Fremdenunterkünften zu verhindern und damit einer Veräußerung an Eigentumskreise entgegenzuwirken, die nicht dauerhaft auf der Insel wohnhaft sind. Zudem sollte der Charakter als Wohngebiet festgeschrieben werden, nicht nur um hier das auf Sylt knappe Gut „Wohnraum“ zu erhalten, sondern auch zur Sicherung des etablierten Einzelhandelsstandorts Rantumer Straße (Bebauungspläne Nr. 5a und 6). Um einer Verdichtung der Bebauung entgegenzuwirken, die das Erscheinungsbild der „Roten Siedlung“ und damit der Gemeinde Hörnum beeinträchtigen  würde, empfiehlt sich die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen, um der Teilung von Grundstücken entgegenzuwirken. Um das Erscheinungsbild, den baulichen Charakter und die bisherige Nutzungs- und Siedlungsstruktur der „Roten Siedlung“ zu bewahren, empfiehlt sich die planungsrechtliche Absicherung über einen Bebauungsplan, in welchem die vorgefundenen Mindestgrundstücksgrößen, die Art und das Maß der vorhanden baulichen Nutzung, die Anzahl der Wohneinheiten und Gestaltungsvorschriften festgeschrieben werden. Mit einbezogen werden benachbarte Bereiche. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, für das Büro AC Ehlers ein städtebauliches Strukturkonzept entworfen hat. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 verfolgt somit auch das Ziel, Entwicklungen entgegen zu wirken, welche den gemeindlichen städtebaulichen Zielen widersprechen. Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in seiner Sitzung am 03.06.2004 die unten aufgeführten Beschlussvorschläge der Verwaltung einstimmig bestätigt. Beschlussvorschlag:
3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt erneut die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 8 für das Gebiet beiderseits der Hangstraße zwischen Budersandstraße und Oberer Dünenweg, östlich der Budersandstraße zwischen Steintal und Hangstraße, westlich der Budersandstraße zwischen Hangstraße und Schulstraße sowie nördlich Oberer Dünenweg. Planungsziele sind der Erhalt des Erscheinungsbildes, des baulichen Charakters und der Nutzungs- und Siedlungsstruktur der „Roten Siedlung“ und angrenzender Bereiche sowie die Vermeidung städtebaulicher Differenzen. Um diese Ziele zu erreichen, beabsichtigt die Gemeinde
· Die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und überbaubaren Grundstücksflächen,
· die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung,
· die Festsetzung der Anzahl von Wohneinheiten,
· die Festsetzung von Gestaltungsvorschriften.

4. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt die Verwaltung, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Beschluss: einstimmig


12. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für die Gestaltungsplanung für das Projekt  „Neue Promenade für Hörnum“ (sog. 1. Teilmaßnahme Regionalprogramm 2000) mit Förderung aus dem Regionalprogramm 2000

Sachverhalt: Das Amt Landschaft Sylt hat im Auftrag der Gemeinde Hörnum auf der Grundlage der von dem Architekturbüro AC Ehlers Planergruppe GmbH, Itzehoe, ausgearbeiteten Strukturplanung am 22.03.2003 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Regionalprogramm 2000 für die sog. 1. Teilmaßnahme gestellt. Das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH hatte bereits für die Anmeldungen der unterschiedlichen Teilmaßnahmen auf der Grundlage der Strukturplanung für die Gemeinde Hörnum (Sylt) neue Planunterlagen erarbeitet, in denen die Teilmaßnahmen näher konkretisiert wurden. Die sog. 1. Teilmaßnahme umfasst die Deichpromenade mit Strandzugängen, den Promenadenplatz an der Strandstraße mit Plattform und Steg und den Aufgang zum und das Umfeld um den Leuchtturm. Mit Schreiben vom 12.03.2004 teilte die Projektgesellschaft Westküste mbH mit, dass das Vorhaben in die Gruppe „1a mit Freigabe der Bewilligung“ eingruppiert wurde. Nachdem nun die Fördermittel für die 1. Teilmaßnahme bewilligt worden sind, soll im nächsten Schritt das Grobkonzept für diese Maßnahme auf die Ebene eines städtebaulichen Gestaltungsentwurfes im Maßstab 1 : 250 heruntergebrochen werden, der dann als Vorlage für die Ausfertigung der sich daran anschließenden Fachplanungen herangezogen werden kann. Diese Leistungen sind nach VOF (Verdingungsverordnung für freiberufliche Leistungen) schleswig-holstein-weit auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann aus bestimmten Gründen verzichtet werden, z.B. wenn ein bestimmtes Büro als besonders geeignet für die zu erbringende Aufgabe anzusehen ist. Dies ist hier der Fall, da das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH aufgrund der bisher von ihm erbrachten Vorleistungen, wie Strukturplanung oder die Erstellung von planerischen Unterlagen für die Anmeldung der Teilmaßnahmen für das Regionalprogramm 2000, mit der Gemeinde und den verschiedenen Teilprojekten sehr vertraut ist und einen Informationsvorsprung vor anderen Planungsbüros genießt, den diese ohne Entstehung von neuen Kosten (z.B. durch Einarbeiten in die bislang erarbeiteten Vorplanungen, eigene Ortsbegehungen, erneute Bestandserhebungen) nicht einholen können. Das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH hat am 17.05.2004 ein Angebot für die Gestaltungsplanung für die 1. Teilmaßnahme mit Förderung aus dem Regionalprogramm 2000 vorgelegt, welches ein Honorar in Höhe von netto 24.640,00 Euro veranschlagt (zzgl. 6% Nebenkosten und 16% Mehrwertsteuer 30.297,00 Euro). Weiterhin hat das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH am 25.06.2004 einen Vertragsentwurf vorgelegt, welcher auf dem vorgelegten Angebot basiert. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt hat Angebot und Vertrag auf Grundlage der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) sorgfältig geprüft und  das Honorar und den Vertragsentwurf zu Gunsten der Gemeinde nachverhandelt, sodass sich nun das Honorar auf 22.000,00 € netto beläuft. Die Kosten auch für die Vergabe dieses Auftrages sind ebenfalls förderfähig. Die Planunterlagen für den Gestaltungsentwurf sind nicht nur notwendig zur Ausarbeitung der nächsten konkreteren fachtechnischen Planungen, sondern auch für die Abstimmung mit anderen Planungsträgern. Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt, den Auftrag für die Gestaltungsplanung für die 1. Teilmaßnahme mit Förderung aus dem Regionalprogramm an das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH, Itzehoe, zu vergeben. Das Auftragsvolumen umfasst netto 22.000,00 Euro (zzgl. 6% Nebenkostenpauschale und 16% Mehrwertsteuer). Grundlage für die Auftragsvergabe ist der in der Anlage beigefügte Vertrag zwischen der Gemeinde Hörnum (Sylt) und dem Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH, Itzehoe, sowie ein entsprechend nachverhandeltes Angebot. Beschluss: einstimmig


13. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für die Gestaltungsplanung für das Projekt  „Umgestaltung des nördlichen Hafenrandes“ im Rahmen der LSE

Sachverhalt: Im Rahmen der vom Architekturbüro AC Ehlers Planergruppe GmbH erarbeiteten Strukturplanung wurde bereits 2001 die Aufwertung des Hafenrandes als ein Baustein für die Aufwertung Hörnums benannt. Als mittelfristige Maßnahme wurde ein Spazierweg entlang des Hafens, als langfristige Maßnahme ein weiterer Ausbau des Hafens als Marina angeregt. Die Aufwertung des Hafenumfeldes ist ein wesentlicher Baustein, den Ort Hörnum vor allem zur Förderung des Tourismus und damit zur Stärkung der kommunalen Finanzkraft aufzuwerten. Aus diesem Grund ist eine Attraktivitätssteigerung des Hafens dringend geboten. Mit Schreiben vom 27.04.2004 hat das Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning (WSA) darauf hingewiesen, dass eine Nutzung des Hafens als Marina auf absehbare Zeit nicht möglich sein, da der Hörnumer Hafen weiterhin für Frachtschiffe, Fahrgastschiffe, Fischereifahrzeuge, Behördenschiffe und Seenotkreuzer u. a. genutzt werde. Auch die Einbeziehung des nördlich angrenzenden Platzes in das Konzept als Auffangparkplatz Nord schloss das WSA aus, da dieser auch weiterhin für Zwischenlagerungen (Strandvorspülungen, Baustelleneinrichtungen und Material, Ölbekämpfung) benötigt werde. Vorübergehende Ausweisungen als Auffangparkplatz sind jedoch möglich. Eine Nutzung im bisherigen Rahmen ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der nördliche Teil des bundeseigenen Hafens Hörnum ist von der Gemeinde Hörnum (Sylt) gepachtet und dem Sylter Yachtclub zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Es handelt sich um einen langfristigen Pachtvertrag mit einer Dauer von zwanzig Jahren. Eines der Hauptprobleme stellt derzeit der desolate Zustand der Hafenspundwand/Mole dar. Sie weist nach Aussage des Vorsitzenden des Yachtclubs, Herrn Michael Heinzius, inzwischen Löcher auf, das Hinterfüllmaterial sei sichtbar. Die Hafenspundwand/Mole stelle inzwischen einen Gefahrenherd im Hafen dar.
Der Bund als Eigentümer des Hafens saniert nur die Spundwände im Bereich des Bundesschutzhafens, nicht jedoch im Yachthafen. Bei einem Abstimmungsgespräch zur Aufnahme des Projektes im Rahmen der LSE (Ländliche Struktur- und Entwicklungsplanung) am 22.02.2004 im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, bei dem Herr Maurus MdL, Herr Ministerialrat Toben, Herr Limbrecht vom ALR, das Planungsbüro AC Ehlers, Vertreter der Gemeinde Hörnum (Sylt), des Amtes Landschaft Sylt und des Sylter Yachtclubs zugegen waren, wurde festgestellt, dass die Sanierung der Hafenspundwand die Voraussetzung für den Erfolg anderer Maßnahmen im und am Hafen ist. Zwar scheiden größere Maßnahmen (Ausbau des Hafens zur Marina) aufgrund der Stellungnahme des WSA kurzfristig aus, weitere Maßnahmen zur Aufwertung stellen jedoch eine städtebauliche Umfeldverbesserung rund um das Gelände des Yachtclubs sowie die Herstellung eines Gehweges in diesem Bereich dar. Weiterhin stellt auch der Yachthafen selbst ein wichtiges touristisches Potenzial dar, zog er im Jahr 2003 doch 530 Gastliegeschiffe an, die 1.500 bis 1.600 Personen mit insgesamt 4.000 Übernachtungen nach sich zogen. Der Anteil ausländischer Gäste lag bei rund 20%. Die Kosten für eine Sanierung der Hafenspundwand/Mole werden je nach Ausbauvariante auf 612.000 Euro (Spundwand) oder 635.000 Euro (Verplattung) geschätzt, wobei die Eigenfinanzierung wohl etwa 60% betragen wird, 40% Förderung durch LSE-Mittel/EU-Mittel sind wohl denkbar, so das Ergebnis des Gespräches. Der Sylter Yachtclub, der von einer Sanierung der Spundwand/Mole im Bereich des Yachthafens profitieren würde, hat sich bereit erklärt, die Finanzierung des Eigenanteils zu übernehmen, während die Gemeinde Hörnum (Sylt) jedoch als Bauträger fungieren muss, da nur sie die Fördergelder in Empfang nehmen kann. Es wurde festgestellt, dass es sich bei diesem Ansatz um ein sog. „Public-Private-Partnership“-Projekt (PPP) handelt, welches gut für eine Förderung geeignet sei. Um die in Aussicht gestellten Fördermittel beantragen zu können, sind weitergehende Plangrundlagen erforderlich. In einem zweiten Abstimmungsgespräch am 21.04.2004 in Keitum wurden die nächsten erforderlichen Planungsschritte genannt. Notwendig sind als konzeptionelle Unterlage ein städtebaulicher Rahmenplan für den Bereich Hafenrand (Spundwand, Maßnahmen zur städtebaulichen Aufwertung des Umfeldes rund um den Yachtclub, Maßnahmen zur Herstellung einer Wegeverbindung in diesem Bereich, Aufwertung des nördlich angrenzenden Platzes zur Nutzung als Auffangparkplatz). Mit den Planungen für die Sanierung der Spundwand/Mole muss ein Ingenieurbüro für Tiefbauarbeiten beauftragt werden. Die Auftragsvergabe hat nach den Richtlinien der VOF (Verdingungsverordnung für freiberufliche Leistungen) zu erfolgen und ist schleswig-holstein-weit auszuschreiben. Auch die Arbeiten für die städtebaulichen Planungen sind nach VOF zu vergeben. Auf eine Ausschreibung kann aus bestimmten Gründen verzichtet werden, z.B. wenn ein bestimmtes Büro als besonders geeignet für die zu erbringende Aufgabe anzusehen ist. Dies ist hier der Fall, da das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH, Itzehoe, aufgrund der bisher von ihm erbrachten Vorleistungen, wie Strukturplanung oder die Erstellung von planerischen Unterlagen für die Anmeldung der Teilmaßnahmen für das Regionalprogramm 2000, mit der Gemeinde und den verschiedenen Teilprojekten sehr vertraut ist und einen Informationsvorsprung vor anderen Planungsbüros genießt, den diese ohne Entstehung von neuen Kosten (z.B. durch Einarbeiten in die bereits erarbeiteten Vorplanungen, eigene Ortsbegehungen, erneute Bestandserhebungen) nicht einholen können. Das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH hat am 17.05.2004 ein Angebot für die Planungsarbeiten zur Umgestaltung des nördlichen Hafenrandes mit Förderung aus Mitteln der LSE vorgelegt, welches ein Honorar in Höhe von netto 5.152,00 Euro (4.032 Euro für den Gestaltungsentwurf und die redaktionelle Aufbereitung für den Antrag + 1.120 Euro für die technische Projektkoordination) veranschlagt (zzgl. 6% Nebenkosten und 16% Mehrwertsteuer 6.334,90 Euro). Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt hat dieses Angebot auf Grundlage der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) sorgfältig geprüft und nachverhandelt. Das Honorar beträgt nun 4.600,00 € netto. Zudem wurde dem Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH ein Vertragsentwurf zur Auftragsvergabe vorgelegt, dessen Rahmen dem Vertragsentwurf für das Projekt „Neue Promenade“ entspricht. Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt, den Auftrag für den gestaltungsplanerischen Entwurf, die redaktionelle Aufbereitung für die Beantragung der Fördermittel und die technische Projektkoordination der Gestaltungsplanung für die Umgestaltung des nördlichen Hafenrandes an das Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH, Itzehoe, zu vergeben. Das Auftragsvolumen umfasst maximal netto 4.600,00 Euro (zzgl. 6% Nebenkostenpauschale und 16% Mehrwertsteuer). Grundlage für die Auftragsvergabe ist der in der Anlage beigefügte Vertrag zwischen der Gemeinde Hörnum (Sylt) und dem Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH, Itzehoe, und ein entsprechend nachverhandeltes Angebot; ein erster Vertragsentwurf seitens des Amtes Landschaft Sylt auf Grundlage des vom Büro AC Ehlers Planergruppe GmbH für das Projekt „Neue Promenade“ vorgelegten Entwurfes liegt vor.  Der Bürgermeister der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird ermächtigt, den Auftrag auf Grundlage des genannten Vertrages an die AC Ehlers Planergruppe GmbH zu vergeben.

2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) ermächtigt den Bürgermeister der Gemeinde Hörnum (Sylt), die Ausschreibung der Ingenieurleistungen für die Tiefbauarbeiten zur Sanierung der Hafenspundwand zu veranlassen, sobald das Einvernehmen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Tönning zu der Maßnahme sowie ein Vertrag zwischen der Gemeinde Hörnum (Sylt) und dem Sylter Yachtclub vorliegt, in dem dieser sich bereit erklärt, den finanziellen Eigenanteil der Gemeinde zur Finanzierung der Sanierung der Hafenspundwand/Mole zu übernehmen.

3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt das Bau- und Planungsamt des Amtes Landschaft Sylt, die Prüfung der aufgrund der unter Beschlussvorschlag 2 genannten Angebote vorzunehmen. Die Gemeindevertretung Hörnum (Sylt) wird auf Grundlage der durch das Amt Landschaft Sylt geprüften Angebote in einer weiteren Sitzung über die Vergabe des Auftrages der Ingenieurleistungen für die Tiefbauarbeiten zur Sanierung der Hafenspundwand entscheiden.

Beschluss: einstimmig

14. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der ehemaligen Kläranlage Hörnum (Sylt) bzw. des Bebauungsplanes Nr. 16 zur Ermöglichung einer Aquakulturanlage des Alfred-Wegener-Instituts für Polar- und Meeresforschung zu Forschungs- und gewerblichen Zwecken (Änderung des Änderungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan und des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 25.05.2004)

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum/Sylt hat in ihrer Sitzung am 25.05.2004 die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der ehemaligen Kläranlage (Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 46/4) beschlossen. Als Planungsziel wurde die Vorbereitung der planungsrechtlichen Ermöglichung einer Umnutzung der ehemaligen Kläranlage zu Forschungszwecken des Alfred-Wegener-Instituts für Polar- und Meeresforschung (AWI) genannt. Mit Schreiben vom 23.06.2004 hat die Wattenmeerstation Sylt des Alfred-Wegener-Instituts für Polar- und Meeresforschung Bedenken gegen die einseitige Ausrichtung der Planung auf Forschungszwecke geäußert. Die Wattenmeerstation Sylt teilt mit, dass nach Ablauf des Forschungsprojektes am 31.10.2006 die Anlage unbefristet kommerziell weitergenutzt werden soll, das Vorhaben also über den Charakter einer Forschungsanlage hinausgeht. Die kommerzielle Weiternutzung der Aquakultur-Anlage Hörnum soll durch eine aus dem AWI auszugründende Aquakultur-Firma (voraussichtlich mit dem Namen „Sylter Algen- und Abalonefarm“) durchgeführt werden. Aus dem Schreiben des AWI geht hervor, dass das Forschungsprojekt ein Finanzvolumen von 480.266 Euro umfasst, finanziert mit Fördermitteln des Landes Schleswig-Holstein, der EU und Eigenmitteln des AWI. Das AWI weist darauf hin, dass Investitionen in der genannten Höhe nicht ausschließlich für die kurze Laufzeit des Forschungsprojektes verbaut werden können und daher eine unbefristete sowie kommerzielle Nutzbarkeit der Anlage im Anschluss an das Forschungsprojekt gegeben sein muss. Von Seiten des AWI werden daher folgende Änderungswünsche vorgetragen:
· Planungsziel der Flächennutzungsplanänderung sowie der Aufstellung eines Bebauungsplans ist die Vorbereitung der planungsrechtlichen Ermöglichung einer Umnutzung der Kläranlage zu Aquakulturzwecken.
· Nutzbarkeit der ehemaligen Kläranlage für Aquakulturzwecke durch das AWI während der Projektphase (01.01.2004 bis 31.10.2006) und unbefristete Nutzung für Aquakulturzwecke durch eine aus dem AWI auszugründende Aquakultur-Firma ab 01.11.2006.
Grundsätzlich ist zu überlegen, ob die angedachte befristete Nutzung zu Forschungszwecken (Projektphase) und die spätere unbefristete gewerbliche Nutzung über die Gebietskategorie Gewerbegebiet (GE, § 8 BauNVO) planungsrechtlich abgesichert werden kann. Aus planerischer Sicht macht eine Umnutzung der ehemaligen Kläranlage zu Aquakulturzwecken – ob nun wissenschaftlicher oder gewerblicher Art – Sinn, da hier die vorhandene Bausubstanz sinnvoll und nachhaltig weitergenutzt werden kann. Es ist jedoch auch zu überlegen, wie verhindert werden kann, dass auf dem Gelände der ehemaligen Kläranlage schleichend ein Gewerbegebiet entsteht, falls die Aquakultur-Anlage eines Tages aufgegeben wird. Bei einer zukünftigen Aufgabe der Aquakultur-Anlage sollte die Gemeinde die Möglichkeit haben, erneut zu überlegen, wie mit dem Gelände umgegangen werden soll. Aus diesem Grund ist eine Darstellung bzw. Festschreibung der Fläche als Gewerbegebiet eher abzulehnen. Da die angedachte Anlage zunächst ausschließlich Forschungszwecken und im weiteren Verlauf ggf. einer kommerziellen Nutzung dient, in beiden Fällen jedoch das Betreiben einer Aquakultur-Anlage das verbindende Element ist, wird vorgeschlagen, für Bereich der ehemaligen Kläranlage ein Sondergebiet (SO) gem. § 11 BauNVO mit Zweckbestimmung „Aquakultur“ im Flächennutzungsplan darzustellen bzw. ggf. in dem entsprechenden Bebauungsplan festzusetzen. Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Änderung ihres Beschlusses vom 25.05.2004 bzgl. der Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich der Kläranlage. Das Planungsziel wird wie folgt geändert: Planungsziel ist die Darstellung der Fläche der ehemaligen Kläranlage (Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 46/4) als Sondergebiet (SO) gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Aquakultur“ (SO Aquakultur). Der Bereich der Änderung entspricht dem des Änderungsbeschlusses vom 25.05.2004.

2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Änderung ihres Beschlusses vom 25.05.2004 bzgl. der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16 für den Bereich nördlich des Hafenbeckens, östlich und südlich des ehem. Pidder-Lüng-Kasernen-Geländes, westlich des Wattenmeers. Das Planungsziel wird wie folgt geändert: Planungsziel ist Festsetzung der Fläche der ehemaligen Kläranlage (Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 46/4) als Sondergebiet (SO) gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Aquakultur“ (SO Aquakultur). Der Bereich der Änderung entspricht dem des Aufstellungsbeschlusses vom 25.05.2004.

3. Die Gemeindevertretung Hörnum (Sylt) erteilt das gemeindliche Einvernehmen für folgendes Vorhaben: Umnutzung der ehemaligen Kläranlage Hörnum für Forschungs- und vorkommerzielle Zwecke des Alfred-Wegener-Instituts (Umbau der ehemaligen Kläranlage in eine Aquakultur-Anlage zur Züchtung von Nordsee-Makroalgen und der Hochpreis-Meeresschnecke Abalone sowie die unbefristete kommerzielle Weiternutzung der Aquakultur-Anlage im Anschluss an die Forschungsprojektphase durch eine aus dem AWI auszugründende Aquakultur-Firma.

4. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt die Verwaltung, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Beschluss: einstimmig


15. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag für die Durchführung einer Friesenolympiade

Es wird berichtet, dass ein Hörnumer Bürger auf dem Kurhausgelände eine Friesenolympiade, regelmäßig alle 14 Tage in der Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr, veranstalten möchte. Das Startgeld soll 6 € betragen und beinhaltet eine feste, farbige Urkunde sowie ein Kindergetränk bzw. wahlweise ein Eis im Wert von 1 €. Ferner wird der Veranstalter pro teilnehmendem Kind einen Euro für den Küstenschutz – zweckgebunden für die Gemeinde Hörnum – zahlen. Die Gemeindevertretung stimmt der Durchführung einer Friesenolympiade zu den genannten Konditionen einstimmig zu.


16. Mitteilungen und Anfragen

Herr Speth berichtet, dass der Gemeinde 500 € von einem Hörnumer Gewerbetreibenden gespendet wurden. Das Geld sollte für soziale Zwecke eingesetzt werden, weshalb 250 € zugunsten des Kindergartens und 250 € für die Altenbetreuung eingesetzt wurden. - Vielen Dank hierfür !

Er berichtet weiter, dass die Tischlerei Sievers eine Tombola zugunsten des Neukaufs einer Straßenlaterne durchgeführt hat. Da eine Lampe 1.650,00 € kostet und der Erlös der Tombola 1.425,00 € einbrachte, hat die Tischlerei selbst noch 225,00 € dazugezahlt. - Auch hierfür herzlichen Dank !

Herr Zingler berichtet, dass er ab dem 22.07.2004 bis zum 18.01.2005 bei einer Auslandsverwendung im KFOR Einsatz teilnimmt. In dieser Zeit werden alle Fraktionsangelegenheiten von Herrn Peter Neubauer übernommen.



Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.