Hörnum - Protokolle

Protokoll vom 15.12.2004

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er bittet um Erweiterung der Tagesordnung im nichtöffentlichen Teil. Dort soll unter TOP 1. ein Antrag der CDU-Fraktion bezüglich des Golfplatzes beraten werden. Die nachfolgenden Punkte verschieben sich entsprechend. Der Erweiterung wird zugestimmt. Beschluss: 9 : 0 : 0


2. Einwohnerfragestunde

Es werden keine Fragen gestellt.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 09. November 2004

Herr Speth bittet um Genehmigung der Niederschrift zur Gemeindevertretersitzung vom 09.11.2004. Die Gemeindevertretung stimmt dem Protokoll zu. Beschluss: 9 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 09.11.2004 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 09.11.2004 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf einer neuen Hundesteuersatzung für die Gemeinde Hörnum (Sylt)

Herr Speth berichtet, dass eine neue Hundesteuersatzung zum 01.01.2005 beschlossen werden soll. Ein Satzungsentwurf hat jeder Gemeindevertreter erhalten.  Herr Speth berichtet, dass Herr Neumann (ALS) darauf hingewiesen hat, dass das Innenministerium bei Fehlbetragsgemeinden ab 2005 eine Festsetzung von mindestens 75,00 € für den Ersthund erwartet.
Die Gemeindevertretung beschließt nach längerer Diskussion die Hundesteuersatzung wie folgt zum 01.01.2005 zu beschließen:
Beschluss: 5 : 4 : 0
Satzung der Gemeinde Hörnum (Sylt) über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153 ff.) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 614) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.12.2004 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

§ 2
Steuerfreiheit
(1) Steuerfrei sind Hunde, die in Ladengeschäften zum Verkauf angeboten werden.
(2) Steuerfrei sind Hunde, die nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung, zur Probe oder zum Anlernen aufgenommen werden.
(3) Steuerfrei sind Hunde von Personen, deren Hauptwohnsitz sich außerhalb des Gemeindegebietes befindet oder die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, die nachweislich in einer anderen Gemeinde versteuert werden.

§ 3
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalterin bzw. Hundehalter).
(2) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn eine andere Person Hundehalterin bzw. Hundehalter ist.

§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit Beginn des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht
(3) Bei Wohnortwechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem Beginn des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
(4) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem Beginn des auf den Erwerb folgenden Kalendermonats steuerpflichtig.

§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich:

für den 1. Hund

75,-- EUR,

für den 2. Hund

100,-- EUR,

für jeden weiteren Hund

150,-- EUR,

für jeden gefährlichen Hund

648,-- EUR.

 



(2) Als gefährlich im Sinne dieser Satzung gelten Hunde, die in § 3 der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) des Landes Schleswig-Holstein als gefährliche Hunde allgemein ausgewiesen oder von den Ordnungsämtern im Einzelfall festgestellt sind, sowie in jedem Fall Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullmastiff, Bullterrier,   Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen mit den vorgenannten Rassen.
(3) Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 8), gelten als erste Hunde. Hunde, für die eine Steuerbefreiung gilt (§ 9), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt.

§ 6
Steuerjahr und Fälligkeiten

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuer ist jeweils am 01. Juli des Jahres fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundung oder Ratenzahlung bewilligen, die nicht über das Ende des jeweiligen Jahres hinausgehen darf.
(3) Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der Steuerbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides, frühestens jedoch zum Fälligkeitstermin nach Abs. 2 zu entrichten.

§ 7
Steuer bei gewerbsmäßigem Handel und Hundezucht
Personen, die
a) nachweislich gewerbsmäßig mit zum Handel zugelassenen Hunden handeln sowie
b) anerkannte Züchter von zur Zucht zugelassenen Hunderassen, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, davon eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten,
haben auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Weitere Hunde sind nicht zu versteuern, wenn sie sich jeweils nicht länger als 6 Monate in Besitz befinden.

§ 8
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten
a) von Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
b) von Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
c) von Hunden, die auch als Fährten-, Melde-, Rettungs-, Sanitäts-, Schutz- oder Suchhund  verwendet und regelmäßig eingesetzt werden und eine entsprechende Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben – das vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein und die letzte Verwendung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen -;
d) von Hunden, die von Forstdienstkräften, Herdenwächtern, Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern für den Forst-, Herden- und Jagdschutz verwendet werden;
e) des ersten Hundes, der vom Steuerpflichtigen bei Eintritt einer finanziellen Notlage gehalten wird, wenn der Steuerpflichtige Empfänger einer Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, dem SGB XII, Kap. 3 oder einer entspr. Hilfe nach SGB XII, Kap. 4, ist.

§ 9
Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreit ist das Halten von Hunden durch
a) Behörden und Einrichtungen des Bundes, des Landes sowie kommunaler Dienststellen und sonstiger Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Wissenschaftliche Institute und Einrichtungen, sofern das Halten ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dient;
c) Tierschutzeinrichtungen aller Art für dort vorübergehend untergebrachte Hunde;
d) Hilfeleistungs- Sanitäts- und Rettungseinrichtungen aller Art, sofern das Halten ausschließlich diesen Zwecken dient.
(2) Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von Blindenführhunden und Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind – die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 10
Voraussetzungen für die Steuerfestsetzung, Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

(1) Eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die dafür erforderlichen Nachweise und Belege vorliegen,
2. die Hunde für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hundehalterin oder der Hundehalter die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 8 der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) des Landes Schleswig-Holstein besitzt,
4. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
5. in den Fällen des § 7 und des § 9 Abs. 1 - b, c und d - ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden und auf Verlangen vorgelegt werden.
(2) Die Gemeinde kann sich im Einzelfall die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerfestsetzung, Steuerermäßigung und Steuerbefreiung jederzeit und auch erneut nachweisen und belegen lassen, die Richtigkeit von Angaben, Nachweisen und Belegen bei den entsprechenden Stellen überprüfen und ggf. zu Unrecht gewährte günstigere Steuerfestsetzungen, Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen – auch rückwirkend - widerrufen.
(3) Für gefährliche Hunde gemäß § 5 Abs. 2 wird keine Steuerfestsetzung nach § 7, Steuerermäßigung nach § 8 oder Steuerbefreiung nach § 9 gewährt.

§ 11
Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen mit Angaben über die Hunderasse, eine bereits erfolgte Einstufung als gefährlicher Hund durch das Ordnungsamt sowie ggf. Name und Anschrift des bisherigen Halters oder Besitzers bei der Gemeinde (Steuerabteilung), anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, im Falle des § 7 b) mit Ablauf des sechsten Monats nach der Geburt als angeschafft. Im Falle des § 2 Abs. 2 beginnt die Anmeldefrist nach Ablauf des zweiten Monats, im Falle des § 7 a) für weitere Hunde mit Ablauf des sechsten Monats.
(2) Für den Fall, dass ein Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht, ist der Hund von der bisherigen Hundehalterin oder dem bisherigen Hundehalter innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung oder Abgabe des Hundes sind Name und Anschrift des Erwerbers oder des neuen Besitzers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für günstigere Steuerfestsetzung, eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, über die auf ihrem jeweiligen Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen.

§ 12
Hundesteuermarken
(1) Die Gemeinde gibt zu Kontrollzwecken Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Ausgabe von Ersatzmarken bei Verlust ist gebührenpflichtig.
(2) Hunde müssen außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters die Hundesteuermarke am Halsband tragen.

§ 13
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Darüber hinaus ist die Erhebung und Weiterverarbeitung erforderlicher personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten auch aus folgenden Unterlagen zulässig:
- Anzeigen, Auskünfte, Mitteilungen und Hinweise von anderen Gemeinden, Ordnungsämtern, der Polizei, sonstigen Behörden, Bundeszentralregister, Tierschutzvereinen und sonstigen öffentlichen und privaten Stellen.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 11 und § 12 Abs. 2 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.


6. Beratung und Beschlussfassung über die II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hörnum (Sylt)

Herr Speth berichtet, dass die Gemeindevertretung im Zuge der Beratungen zum Nachtragshaushalt am 09.11.2004 einstimmig beschlossen hat, den Hebesatz für die Zweitwohnungssteuer auf 11% zu erhöhen. Hierfür ist eine förmliche Satzung erforderlich, die noch zu beschließen ist. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt den Erlass der II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Hörnum vom 30.08.2000, die zum 01.01.2005 in Kraft zu setzen ist. Beschluss: 9 : 0 : 0


7. Bericht des Bürgermeisters über die Durchführung einer Ordnungsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1und 3 Kommunalprüfungsgesetz (KPG) durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland im Amt Landschaft Sylt

Herr Speth berichtet, dass das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland in der Zeit vom 21.06. bis 12.08.2004 eine überörtliche Prüfung im Amt Landschaft Sylt durchgeführt hat, in deren Rahmen auch die Haushaltsjahre 1999 bis 2003 der Gemeinde Hörnum (Sylt) überprüft wurden. Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes liegt der Gemeindeverwaltung vor. Erfreulicherweise hat das Gemeindeprüfungsamt keine Beanstandungen erhoben oder Hinweise vorgetragen, über die ein Beschluss zu fassen wäre. Es reicht daher aus, dass die Vertretung von den Inhalten Kenntnis nimmt. Frau Lund bittet darum, dass geklärt wird, warum im Haushalt 2003 der Anteil der Gemeinde am Stammkapital des AZV mit 3000,00 € beziffert ist und in der allg. Vermögensübersicht im Vorbericht 39.000,00 € angegeben sind (siehe Seite 7 des Bericht).


8. Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2005 (Kurausschuss v. 02.12.2004)

Herr Dehn berichtet hierzu, dass der Wirtschaftsplan für 2005 sehr eng kalkuliert ist und man eine schwarze Null anstrebt. Da noch nicht alle Zahlen von diesem Jahr vorliegen, ist der Plan zwar griffig, dennoch muss mit eventuellen Planabweichungen gerechnet werden. Die Ein – und Ausgaben sind mit 891.050,00 € veranschlagt. Herr Speth bittet um Abstimmung des Wirtschaftsplanes ohne Stellenplan. Der Stellenplan soll im internen Teil beraten und beschlossen werden. Die Gemeindevertretung stimmt dem vorliegenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 ohne  Stellenplan zu. Beschluss: 9 : 0 : 0


9. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe Spundwand Instandsetzung der Spundwand im Hafen Hörnum im Bereich des Sylter Yachtclub e.V.

Herr Speth berichtet, dass der Auftrag für die Instandsetzung der Spundwand im Hörnumer Hafen nur dann in Auftrag gegeben werden kann, wenn der Bewilligungsbescheid für 40 % der Bausumme aus den LSE - Mitteln vorliegt. Die Gemeindevertretung beschließt, erst dann einen Auftrag zu erteilen, wenn der Bewilligungsbescheid zur Zahlung der LSE-Mittel vorliegt. Beschluss: 9 : 0 : 0


10. Beratung und Beschlussfassung über die Fertigstellung der Ausbaumaßnahme Blankes Tälchen

Nachdem der Ausbau des Blanken Tälchens in der Gemeinde Hörnum abgeschlossen ist, sind die ermittelten beitragsfähigen Ausbaukosten auf die durch die hergestellte Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Hörnum vom 20.03.2000 in Verbindung mit dem KAG. Herr Speth bittet hierzu um Wortmeldungen. Herr Buchmann erklärt, dass er gerne eine konkrete Kostenaufstellung hätte. Es ist nicht bekannt, ob die im Nachhinein erforderlichen Grundstückskäufe in den Ausbaukosten berücksichtigt wurden. Ebenfalls sollte zunächst geprüft werden, ob Zinsbelastungen angefallen sind oder anfallen werden. Zudem bemängelt Herr Buchmann die ungünstige Straßen- und Gehwegsgestaltung an der Ecke Rantumer Straße/ Sparmarkt. Die dort entstandene „Nase“ ist unbefriedigend. Die dort stehenden Barken sind zur Sicherung, damit man nicht versehentlich über den Bürgersteig fährt. Hierfür muss eine vernünftige Lösung gefunden werden. Herr Speth schlägt vor diese Punkte auf der am 13.01. geplante Bauausschusssitzung zu klären. Frau Lund bittet darum, die beim Grundstück Möller liegenden Gitter zu entfernen. Herr Speth bittet um Abstimmung. Nach längerer Diskussion stellt die Gemeindevertretung die Fertigstellung der Ausbaumaßnahe Blankes Tälchen fest und beschließt die Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Teileinrichtungen. Beschluss: 8 : 1 : 0


11. Mitteilungen und Anfragen

Sauberes Schleswig Holstein
Herr Speth berichtet, dass die nächste Aktion „Unser sauberes Schleswig-Holstein“ am Samstag dem 12. März 2005 stattfinden soll.

Herr Speth bedankt sich bei den Einwohnern und gibt diesen erneut die Möglichkeit Fragen zu stellen.
Carport für Hochzeiten im Leuchtturm
Herr Paul Netz fragt an, ob im Wirtschaftsplan die Errichtung eines Carports für die Hochzeiten am Leuchtturm berücksichtigt wurde. Herr Dehn berichtet, dass dieses im Wirtschaftsplan nicht gesondert ausgewiesen wurde, aber ein Carport auch mit wenig Mitteln in Eigenleistung erstellt werden kann. Herr Dehn wird diesbezüglich mit Herrn Douven sprechen.

Zustand Hörnum-Odde
Herr Werner Matthiesen berichtet, dass der Zustand der Hörnum - Odde in einem sehr, sehr schlechten Zustand ist und das Wasser bereits beim Leuchtfeuer steht. Hier muss dringend was geschehen.

Bushaltestelle Hörnum Mitte
Herr Speth berichtet auf Anfrage, dass bezüglich der Bushaltestelle Hörnum-Mitte eine Einigung mit den Grundstückeigentümern erfolgt ist. Das Grundstück wird von der Gemeinde Hörnum erworben, weshalb die Bushaltestelle nicht verlegt wird. Der Kauf soll auch bei den Gesamtkosten Blankes Tälchen einfließen.

Neujahrsempfang
Herr Speth gibt bekannt, dass am Sonntag,  dem 02.01.2005 um 11:00 Uhr ein Neujahrsempfang für Jedermann im alten Kursaal stattfindet.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.