Hörnum - Protokolle

Protokoll vom 23.05.2005

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Tagesordnung wird wie folgt erweitert und einstimmig genehmigt:
A Öffentlicher Teil
1. Begrüßung und Feststellung Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 25.04.2005
4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 25.04.2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
5. Beratung und Beschlussfassung über den 4twurfs und Auslegungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet westlich der Grundschule, nördlich des Oberen Dünenwegs, östlich der Hangstraße, südlich des Grundstücks Flur 3, Flurstück 606 (E/A-Beschluss) / Planungs-, Bau- und Wegeausschuss vom 12.05.05
6. Beratung und Beschlussfassung über eine neue Betriebssatzung der Kurverwaltung Hörnum / Kurausschuss vom 11.05.05
7. Beratung und Beschlussfassung zum Verbleib in der SMG/ Kurausschuss vom 11.05.05
8. Beratung und Beschlussfassung über einen Zuschussantrag des Inseljugendrings Sylt für die Nacht der Sylter Bands im Meerkabarett
9. Beratung und Beschlussfassung über eine Bewilligung eines Zuschusses für die Arbeit des Inseljugendrings
10. Beratung und Beschlussfassung über eine Teilnahme an den Fusionsverhandlungen mit je einem Sitz beim Arbeitskreis Tourismus, Finanzen und Verwaltung und Strukturen
11. Beratung und Beschlussfassung über die Wahl eines Mitgliedes für das Kuratorium zur Verleihung des C.-P. – Hansen Preises
12. Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung der Gemeinde Hörnum für das Haushaltsjahr 2004
13. Beratung und Beschlussfassung über eine Gebührensatzung Campingplatz
14. Beratung und Beschlussfassung über Planungsangelegenheiten
a) Beratung und Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)
b) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)
c) Beratung und Beschlussfassung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Flur 3, Flurstück 619, westlich der Rantumer Straße (L24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes
d) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Flur 3, Flurstück 619, westlich der Rantumer Straße (L24), nördlich der Schutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes
e) Beratung und Beschlussfassung über die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet ca. 45 m östlich Steintal, ca. 35 m nördlich der Schulstraße, westlich der Budersandstraße und südlich des Grundstücks Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 71/3
f) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet ca. 45 m östlich Steintal, ca. 35 m nördlich Schulstraße, westlich der Budersandstraße und südlich des Grundstücks Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 71/3
g) Beratung und Beschlussfassung über die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings
h) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 b der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich der Kreuzung Berliner Ring/Hangstraße/ Budersandstraße und 50 m östlich des Berliner Rings
15. Mitteilungen und Anfragen

B Nichtöffentlicher Teil
1. Beratung und Beschlussfassung über Vertragsangelegenheiten
2. Beratung und Beschlussfassung über Personalangelegenheiten - Arbeitsvertrag, Einstellung Mitarbeiter Campingplatz
3. Beratung und Beschlussfassung über einen Bauantrag
4. Anfragen und Mitteilungen             

C Wiederherstellung der Öffentlichkeit
Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil der Sitzung gefassten Beschlüsse


2. Einwohnerfragestunde

Es werden keine Fragen gestellt.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 25.04.2005

Die Niederschrift zur letzten Gemeindevertretung wurde jedem Gemeindevertreter zugestellt. Die Niederschrift vom 25.04.2005 wird einstimmig genehmigt. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 25.04.2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 25.04.2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs und Auslegungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet westlich der Grundschule, nördlich des Oberen Dünenwegs, östlich der Hangstraße, südlich des Grundstücks Flur 3, Flurstück 606 (E/A-Beschluss) / Planungs-, Bau- und Wegeausschuss vom 12.05.05

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum hat in ihrer Sitzung am 25.04.2005 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4.3 (3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4) beschlossen. Planungsziel ist die Festsetzung eines Reinen Wohngebiets (WR) und damit die städtebauliche Anpassung dieses Bereichs an die Festsetzungen auf den benachbarten Grundstücksflächen. Die im derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4 festgesetzte öffentliche Stellplatzfläche wurde bislang nie benötigt und daher nie realisiert. Zudem kann eine solche Einrichtung inmitten eines reinen Wohngebiets einen nicht unerheblichen Belästigungsfaktor darstellen. Weiterhin möchte die Gemeinde Hörnum dieses Grundstück einem Hörnumer oder Sylter Einwohner zur Schaffung von Dauerwohnraum anbieten. Die Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt hat aufgrund der Vorgaben der Gemeinde Hörnum einen Planentwurf nebst Entwurf einer Begründung erstellt (siehe Anlagen), der die Festsetzungen des südöstlich angrenzenden reinen Wohngebiets auf den Bereich der ehemals angedachten Stellplatzanlage (Flurstück 28/16) überträgt. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie gestalterische Festsetzungen orientieren sich an den Festsetzungen der benachbarten Grundstücke. Bei der Konstruktion des Baufensters wurden – soweit möglich und sinnvoll – das Baufenster der benachbarten Grundstücke (Flurstücke 28/14 und 28/15) sowie des Bestandes (Flurstücke 28/14, 28/15 und soweit möglich 606) berücksichtigt. Beim Zuschnitt der Baufläche, der auch ein kleiner Teilbereich des Flurstücks 28/4 (Grundschule) zugeschlagen wurde, wurde eine Eckausrundung für eine mögliche zukünftige Zufahrt zum Schulgelände berücksichtigt, die auch für dreiachsige Müllfahrzeuge geeignet ist. Damit hält sich die Gemeinde ihren Gestaltungsspielraum für nicht absehbare künftige Entwicklungen im Bereich der Grundschule offen. Da das Planverfahren als vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB auf den Schritt des frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der frühzeitigen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt  (E/A-Beschluss):
· er Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet westlich der Grundschule, nördlich des Oberen Dünenwegs, östlich der Hangstraße, südlich des Grundstücks Flur 3, Flurstück 606 wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

· Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Behörden sind von der Auslegung zu unterrichten

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


6. Beratung und Beschlussfassung über eine neue Betriebssatzung der Kurverwaltung Hörnum / Kurausschuss vom 11.05.05

Hierzu berichtet Herr Speth, dass ein Befangenheitsantrag der F.B.G.H. – Fraktion vorliegt. In dem Antrag wird auf die Befangenheit von Herrn Gemeindevertreter Michael Netz zu diesem Tagesordnungspunkt hingewiesen. Herr Speth gibt bekannt, dass er diesbezüglich mit der Kommunalaufsicht telefoniert habe, und laut deren Aussage keine Befangenheit vorliegt. Er weist daraufhin, dass bei anderen Personalsachen und bei dem Abschluss des Vertrages TSW kein Befangenheitsantrag gestellt wurde, obwohl auch hier Herr Netz an der Abstimmung teilgenommen hatte. Herr Speth erklärt, dass die Kommunalaufsicht zum vorliegenden Entwurf zur Betriebssatzung für die Kurverwaltung Hörnum, bezüglich des § 9 Abs. 2 bedenken geäußert hat. Hierzu wird Herr Söldenwagner ums Wort gebeten. Herr Söldenwagner berichtet, dass die Betriebssatzung in der vorliegenden Form gegen den § 50 Abs. 4 GO i. V. mit § 28 GO verstößt. Laut diesen Paragraphen obliegen Einstellungen der Dienstkräfte grundsätzlich der Gemeindevertretung. Saisonbeschäftigungen können von dieser Regelung ausgenommen werden. Es wird bemängelt, dass Herr Rück, welcher bei der Ausarbeitung der Satzung immer begleitend war, keinerlei Einwende hierzu vorgebracht hatte. Die Gemeindevertretung ist sich nach langer Diskussion einig, den § 9 der Betriebssatzung abzuändern. Eine weitere Diskussion bezüglich des neuen Namens des Betriebes (§ 2 der Betriebssatzung) entsteht. Beschluss: Der § 2 (Name des Betriebes) der Betriebssatzung bleibt unberührt. Womit der Betrieb künftig die Bezeichnung „Tourismus-Service-Hörnum“ führt. Abstimmung : 9 : 2 : 0
Der § 9 der vorliegenden Betriebssatzung soll wie folgt geändert werden:

§ 9 Personalwirtschaft

(1) Die Betriebsleitung wird auf Beschluss der Gemeindevertretung eingestellt, eingruppiert und entlassen.

(2) Für die Einstellung, Eingruppierung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter gilt folgendes
1. Die Gemeindevertretung ist zuständig für die Einstellung der Dienstkräfte.
2. Die Betriebsleitung und der oder die Kurausschussvorsitzende ist zuständig für die Einstellung, Eingruppierung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Saisonkräfte.
3. Die Betriebsleitung ist zuständig für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten bis einschließlich Vergütungsgruppe IV a BAT und der Lohnempfänger nach BMT-G.
4. Die Betriebsleitung unterrichtet die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über wichtige Personalangelegenheiten.

(3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.

(4) Über Höhergruppierungen bis zur Vergütungsgruppe IV a BAT und über den Bewährungsaufstieg entscheidet die Betriebsleitung.

(5) Die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht bzw. ein Recht auf Anhörung, soweit die Personalentscheidungen anderen Stellen vorbehalten sind.

(6) Wird in Personalangelegenheiten zwischen Betriebsleitung und Personal keine Einigung erzielt, ist vor Bildung einer Einigungsstelle die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister vermittelnd einzubinden.

Die Gemeindevertretung stimmt der vorliegenden Betriebssatzung mit der zuvor aufgeführten Änderung im § 9 zu. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


7. Beratung und Beschlussfassung zum Verbleib in der SMG/ Kurausschuss vom 11.05.05

Es wird um Vertagung dieses Tagesordnungspunktes gebeten. Beschluss: Die Gemeindevertretung stimmt einer Vertagung dieses Punktes zu. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


8. Beratung und Beschlussfassung über einen Zuschussantrag des Inseljugendrings Sylt für die Nacht der Sylter Bands im Meerkabarett

Es wird berichtet, dass die Gemeinde einen Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung für 2004 gestellt hat. Auch für die kommenden Jahre ist nicht abzusehen, dass sich die finanzielle Situation der Gemeinde Hörnum verbessern wird. Aufgrund dieser Tatsache sollten die freiwilligen Zuschüsse von Seiten der Gemeindevertretung abgelehnt werden. Beschluss: Der Antrag des Inseljugendrings Sylt auf Bezuschussung für die Nacht der Sylter Bands im Meerkabarett wird abgelehnt. Abstimmungsergebnis: 7 : 4 : 0


9. Beratung und Beschlussfassung über eine Bewilligung eines Zuschusses für die Arbeit des Inseljugendrings

Hierzu wird berichtet, dass der Inseljugendring um eine Bezuschussung der Arbeit bittet. Beschlussantrag: Der Vorsitzende bittet um Abstimmung darüber, ob eine Ablehnung des Antrages erfolgen soll. Abstimmungsergebnis: 5 : 6 : 0
Der Vorsitzende bittet um Abstimmung darüber, ob 100 € aus dem Titel für Jugendfahrten an den Inseljugendring gezahlt werden können. Abstimmungsergebnis: 6 : 5 : 0
Somit wurde wird ein Zuschuss in Höhe von 100,00 € gewährt.


10. Beratung und Beschlussfassung über eine Teilnahme an den Fusionsverhandlungen mit je einem Sitz beim Arbeitskreis Tourismus, Finanzen und Verwaltung und Strukturen

Es wird berichtet, dass die Aufgabenschwerpunkt im Rahmen einer Fusion von den fusionswilligen Kommunen in drei Arbeitsgruppen behandelt werden, die Mitte Juni ihre Arbeit aufnehmen sollen. Die Arbeitskreise sind
1) Tourismus und Struktur des/ der Tourismusbetriebe
2) Verwaltung und Strukturen
3) Finanzen und Haushalte
Die Arbeitskreise bestehen jeweils aus acht Mitgliedern aus der Selbstverwaltung und zwei Mitgliedern aus der Verwaltung ( 4 +1 Sylt Ost und 4 + 1 Westerland). Es wird nun um Mitteilung gebeten, ob weitere Inselgemeinden an den Fusionsverhandlungen teilnehmen möchten. Die Arbeitskreise werden bei Interesse jeweils um einen Sitz pro Gemeinde erweitert. Die Gemeindevertretung Hörnum kommt zu folgendem Beschluss: Die Gemeindevertretung ist der Auffassung, dass die weiteren Entwicklungen der Fusionsverhandlungen sinnvoll und wichtig für Hörnum sind, weshalb eine Teilnahme gewollt ist. Abstimmungsergebnis: 6 : 5 : 0

Für die Arbeitskreise werden folgende Vertreter gewählt:
Für den Arbeitskreis „Tourismus und Struktur des/ der Tourismusbetriebe“ wird der/ die Kurausschussvorsitzende benannt. Herr Ingo Dehn ist derzeit als Kurausschussvorsitzender tätig. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0

Für den Arbeitskreis „Finanzen und Haushalte“ wird der/ die Finanzausschussvorsitzende benannt. Herr Peter Neubauer ist derzeit als Finanzausschussvorsitzender tätig. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0

Für den Arbeitskreis „Verwaltung und Strukturen“ wird Herr Joachim Buchmann benannt. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


11. Beratung und Beschlussfassung über die Wahl eines Mitgliedes für das Kuratorium zur Verleihung des C.-P. – Hansen Preises

Es wird bekannt gegeben, dass Frau Ulrike Kramer-Lund die Mitgliedschaft im Kuratorium zur Verleihung des C.-P.- Hansen Preises abgeben möchte. Es werden als Nachfolger folgende Personen zur Wahl gestellt:
1) Frau Petra Mennich
2) Herr Dieter Gräpel
Herr Speth bittet um Abstimmung darüber, ob Frau Petra Mennich als Mitglied für das Kuratorium zur Verleihung des C.-P.- Hansen Preises gewählt werden soll. Abstimmungsergebnis: 5 : 6 : 0

Es wird um Abstimmung gebeten, ob Herr Dieter Gräpel als Mitglied für das Kuratorium zur Verleihung des C.-P.- Hansen Preises gewählt werden soll. Abstimmungsergebnis: 6 : 5 : 0

Somit wird Herr Dieter Gräpel neues Mitglied im Kuratorium zur Verleihung des C.-P.- Hansen Preises.


12. Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung der Gemeinde Hörnum für das Haushaltsjahr 2004

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses erhält das Wort. Dieser berichtet, dass der Rechnungsprüfungsausschuss am 19.05.2005 getagt hat und der Gemeindevertretung empfiehlt die Haushaltsüberschreitungen des Haushaltsjahres 2004 zu genehmigen und die Jahresrechnung anzuerkennen. Die Gemeindevertretung kommt zu folgendem Beschlüssen:
a) Die Haushaltsüberschreitungen des Haushaltsjahres 2004 werden einstimmig genehmigt. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0

b) Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2004 wird anerkannt. Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


13. Beratung und Beschlussfassung über eine Gebührensatzung Campingplatz

Nach eingehender Diskussion wird folgende Gebührensatzung für den Campingplatz Hörnum beschlossen:

Personengebühr

ab  6 Jahre

4,00 €

bis 6 Jahre

2,00 €

Tagesbesucher

3,00 €

Haustiere (nur Wohnmobilplatz)

2,50 €

Wohnwagen inkl. 1 Vorzelt und 1 PKW (separat*):

Stellplatz (mit Punkt)

10,00 €

Stellplatz „An der Düne“

12,50 €

Stellplatz „Seedüne“

15,00 €

Wohnwagen-Kinderzusatzzelt bis 6 qm

3,00 €

Wohnmobil-Stellplatz inkl. 1 Vorzelt

9,00 €

Abstellen von Wohnwagen (ohne Nutzung)

5,00 €

Zelte

2-Personen-Zelt

5,00 €

3-4-Personen-Zelt

8,00 €

Über 4-Personen-Zelt

10,00 €

Aufschlag Dünen-Stellplatz

2,50 €

Fahrzeuge

Auto/Boot/Anhänger ohne Versicherung

2,00 €

Krad ohne Versicherung

1,50 €

Strompauschale

2,50 €


Keine Müll- und Abwassergebühr !
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich die Kurabgabe lt. Kurabgabenverordnung zu entrichten ist. Die Campinggebühren und die Kurabgabe sind bei der Ankunft für den gesamt gebuchten Zeitraum in voraus zu bezahlen. Nach Anmeldebestätigung durch die Platzverwaltung ist eine Vorauszahlung von 60,00 € (50,00 € Anzahlung wird voll auf die Gebühren angerechnet, zzgl. 10,00 € Reservierungsgebühr) zu bezahlen. In der Hauptsaison steht der gebuchte Standplatz ab 14.30 Uhr zur Verfügung. Vorher ankommende Gäste müssen unbedingt auf dem Parkplatz vor dem Campingplatz warten.

*: PKW kann nicht am Stellplatz des Wohnwagens abgestellt werden, es steht ein eigener Parkplatz zur Verfügung.

Abstimmungsergebnis: 9 : 2 : 0


14. Beratung und Beschlussfassung über Planungsangelegenheiten
a) Beratung und Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz
Budersand)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB):
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) ) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand) ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Planungsziele des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 sind insbesondere die Festsetzung von Sondergebieten SO „Golfplatz“ und SO „Golfhotel“, einschl. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen. Die Flächen sind in der derzeitigen Fassung des Flächennutzungsplans vorwiegend als Sonderflächen SO Bund, Flächen für Dünen und Heide sowie als Grünflächen – Zweckbestimmung Sportplatz – dargestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) ist es jedoch erforderlich, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Planungszielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) nicht vereinbar sind, ist gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Die Einzelheiten zum Planungserfordernis für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 können der entsprechenden Beschlussvorlage entnommen werden. Für den Bereich der Kläranlage existieren ein Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) (ALT) und über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 25.05.2004 bzw. 08.07.2004, jeweils für das Gebiet nördlich des Hafenbeckens, nördlich und östlich des ehemaligen Pidder-Lüng-Kasernengeländes, westlich des Wattenmeers, Flur 3, Flurstücke 46/3 und 46/4, welche als Planungsziele die Nutzung der ehemaligen Kläranlage für Forschungszwecke des Alfred-Wegener-Instituts formulierten (Sondergebiet SO Aquakultur). Diese Planungen wurden nach der negativen Stellungnahme der Landesplanungsbehörde, datiert 14.01.2005, nicht weiter betrieben. Die Aufstellungsbeschlüsse wurden bislang nicht aufgehoben. Für die Überplanung des ehemaligen Kasernengeländes ist auch die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens für die Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erforderlich. Es wurde unter Federführung des Kreises Nordfriesland ein Zielabweichungsverfahren bei der Landesplanungsbehörde beantragt, welches derzeit durchgeführt wird und sämtliche bekannten potenziellen Hotelprojekte auf Sylt berücksichtigt, darunter auch das in Rede stehende Golfhotel. Die Schaffung des Baurechts für das Vorhaben Golfplatz Budersand und Golfhotel soll über das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgen. Mit der Anwendung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Zulässigkeit des Vorhabens an den sog. Vorhaben- und Erschließungsplan geknüpft. Hierbei handelt es sich um einen auf Kosten des Vorhabenträgers erarbeiteten und mit der Gemeinde abgestimmten Plan. Im vorliegenden Fall werden der Vorhaben- und Erschließungsplan und alle anderen zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen sowie Gutachten unter Federführung der PEG Budersand auf Kosten der Vorhabenträger Pidder-Lüng-GmbH, Darmstadt, und Südern GmbH & Co. KG, Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Claudia Ebert, erarbeitet bzw. bereitgestellt. Die Planungsarbeiten erfolgen in enger Abstimmung mit dem Bauamt des Amtes Landschaft Sylt und den zuständigen Gremien der Gemeinde Hörnum (Sylt), insbesondere dem Bau- und Planungsausschuss und der Gemeindevertretung. Die Vorhabenträger werden sich im sog. Durchführungsvertrag dazu verpflichten, das Vorhaben in einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Soweit rechtlich zulässig werden im Durchführungsvertrag auch die sonstigen Verpflichtungen der Vorhabenträger insbesondere in Bezug auf die angegliederten Vorhaben der Bebauungspläne Nr. 15a, 15b, 20 und 21 [s. o.] geregelt. Der Durchführungsvertrag wird von der Rechtsabteilung des Amtes Landschaft Sylt in Absprache mit der Gemeinde Hörnum (Sylt) und den Vorhabenträgern erarbeitet.  Ebenfalls auf Kosten der Vorhabenträger wird die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren durchgeführt. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufhebungsbeschluss 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) (alt): Die bisherige Planung im Bereich der Kläranlage zur Vorbereitung der Nutzung als Aquakulturanlage wird nicht weiter verfolgt und die Aufstellungsbeschlüsse vom 25.05.2004 und vom 08.07.2004 hiermit aufgehoben.

2. Aufstellungsbeschluss 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) (neu): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand). Planungsziele sind insbesondere die Darstellung von Sondergebieten SO „Golfplatz“ und SO „Golfhotel“, auf den Grundstücken der ehemaligen Kaserne einschl. ehemalige Fernmeldestation und der ehemaligen Kläranlage.

3. Die Ausarbeitung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt durch die PEG Budersand,  Westerland / Sylt (Sitz der Gesellschaft) in Zusammenarbeit mit der Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt und der AC-Planergruppe Itzehoe (Herrn Ehlers), auf Kosten der Vorhabenträger Pidder-Lüng-GmbH, Darmstadt, und Südern GmbH & Co. KG, Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Claudia Ebert.

4. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0

b) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Im Jahr 1994 wurde der Militärstandort Hörnum – Pidder-Lüng-Kaserne – geschlossen. Versuche, das Gelände zu entwickeln und den Konversionsstandort einer neuen Nutzung zuzuführen – wie z.B. die Ansiedlung der heute in der Stadt Westerland befindlichen Asklepios-Klinik –, sind in der Vergangenheit gescheitert. Insbesondere in jüngster Zeit entwickelt sich die Brache der ehemaligen Kaserne mehr und mehr zu einem städtebaulichen Problembereich. Passen die Proportionen der Kaserne ohnehin kaum in die ansonsten eher kleingliederige Struktur der Ortschaft Hörnum, so weist die Bausubstanz mehr und mehr Verfallserscheinungen auf. Als besonders problematisch ist hierbei anzusehen, dass sich die desolaten baulichen Anlagen im Ortseingangsbereich befinden und somit als Entree für einen Ort, der vorwiegend vom Fremdenverkehr lebt, besonders schädlich sind. Für die Anschlussnutzung ehemaliger militärischer Liegenschaften trifft der Regionalplan V in Abschnitt 7.9.2 folgenden Grundsatz: „Bei Liegenschaften außerhalb der bebauten Ortslage sind Anschlussnutzungen in der Regel problematisch und daher stets sorgfältig zu prüfen, ehe Verkäufe des Bundes getätigt werden. Dies gilt ganz besonders innerhalb des Ordnungsraums für Tourismus und Erholung auf Sylt. Liegenschaften in naturräumlich und landschaftlich wertvoller Umgebung sollten vorrangig zurückgebaut werden.“ Es wird allgemein erwartet, dass die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Fläche zu einem Rückbau der Anlage und zu einer Renaturierung des Geländes nicht bereit ist. Stattdessen deuten die bisherigen Aktivitäten des Bundes darauf hin, dass die Fläche möglichst gewinnbringend vermarktet werden soll. Dieses Vorhaben steht jedoch im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung und wird weder vom Kreis Nordfriesland noch der Landesplanungsbehörde unterstützt. Da bislang keine Einigung über die Anschlussnutzung des Kasernengeländes erzielt werden konnte – eine Bauleitplanung der Gemeinde war aufgrund der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung und auch des fehlenden eigentumsrechtlichen Zugriffs auf die Fläche nicht möglich – hat sich der heutige, unbefriedigende Zustand des Kasernengeländes entwickelt. Der Hörnumer Bürger Herr Dipl.-Ing. Bernd Juris-Diehle entwickelte im Jahr 2003 die Idee,  an Stelle der Kasernenanlage einen Golfplatz zu errichten. Ausgangspunkt war nicht nur der desolate Zustand des Kasernengeländes, sondern auch das Scheitern des Hotelvorhabens „Blauer Vogel“.
In der durch die Kaserne belasteten Ortseingangssituation und auch dem Scheitern des Hotelprojektes „Blauer Vogel“, welches als „Leuchtturmprojekt“ der gesamten Entwicklung Hörnums einen Impuls versetzen sollte, sah Herr Juris-Diehle einen Imageschaden, der sich negativ auf die gesamte Entwicklung des Ortes auswirkte. Die Idee und Planung des Golfplatzes wurden in Zusammenarbeit mit dem Sylter Landschafts- und Golfplatzarchitekten Hansen und den Architekten Schlums & Franzen, Westerland,  weiter vertieft. Im Jahr 2004 bildete sich die Projektentwicklungsgesellschaft (PEG) Budersand, welche aus sieben Gesellschaftern besteht:
· Herr Dipl.-Ing. Juris-Diehle, Hörnum, Unternehmensberater, 1. Geschäftsführer der PEG Budersand;

· Herr Dipl.-Ing. Hansen, Munkmarsch, Landschafts- und Golfplatzarchitekt, 2. Geschäftsführer der PEG Budersand;

· Herr Dipl.-Ing. Schönfeld, Munkmarsch, Landschaftsarchitekt;

· Herr Dipl.-Ing. Schlums, Westerland, Architekt;

· Herr Dipl.-Ing. Franzen, Westerland, Architekt;

· Herr Dipl.-Betriebswirt Opderbeck, Westerland, Steuerberater;

· Herr Küpper, Wermelskirchen, Rechtsanwalt.

Ziel der PEG Budersand ist die Integration der Projektidee eines Golfplatzes auf dem ehemaligen Kasernenareal mit Nutzung in der ehemaligen Fernmeldestation und Neubau einer Hotelanlage auf dem ehemaligen Klärwerkgrundstück in die Gesamtplanungen der Gemeinde Hörnum, wodurch neue Impulse für die Gesamtentwicklung des Ortes ausgelöst werden sollen. Bei der in Rede stehenden Gesamtplanung der Gemeinde Hörnum handelt es sich um die im März 2002 vorgestellte Strukturplanung der Gemeinde Hörnum, welche von dem Büro Architekten Contor – Planergruppe Julius Ehlers, Itzehoe, ausgearbeitet worden ist. Diese ist als eine Art Generalplan nach wie vor Grundlage für städtebauliche Projekte in der Gemeinde Hörnum und fügt diese zu einem in sich logisch geschlossenen Gesamtkonzept zusammen. Da vor dem Hintergrund einiger nun realisierter Projekte und neuer Entwicklungen in Hörnum ohnehin eine Überarbeitung der Strukturplanung notwendig erscheint, sollen die Planung des Golfplatzes und eine möglicherweise überarbeitete Strukturplanung aufeinander abgestimmt werden. Die Gemeinde Hörnum (Sylt) ihrerseits hatte in der Vergangenheit Ambitionen, ihre gemeindlichen Entwicklungsbedürfnisse auf dem Kasernengelände befriedigen zu können. Dazu zählte insbesondere die Schaffung neuen Wohnraums für die einheimische Bevölkerung, da diese Art Wohnraum durch die Vermarktung der ehemaligen Bundeswehrwohnungen in der Weißen und der Roten Siedlung verloren gegangen ist. Weiterhin sollte – und auch dies war Bestandteil der Strukturplanung – nordwestlich des Hafens ein kleines Gewerbegebiet entstehen, in welchem u. a. die Strandkorbhalle und ein Tischlereibetrieb angesiedelt werden sollten, die sich derzeit an nicht integrierten Standorten im Gemeindegebiet befinden. Auch diese Planungen sind jedoch zunächst nicht mit den im derzeit gültigen Regionalplan formulierten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Da eine wesentliche Intention bei diesen Zielen und Grundsätzen jedoch der Naturschutz und vor allem der Schutz des Landschaftsbildes ist, ist die Nachfolgenutzug als Golfplatz am ehesten mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar, da hier in erster Linie Bausubstanz zurückgebaut, Flächen entsiegelt und in nur geringem Umfang Flächen wieder bebaut werden. Da der Golfplatz zudem naturnah angelegt werden soll, erscheint dies ein gangbarer Kompromiss, der sowohl den Interessen der derzeitigen Kaserneneigentümerin Bundesrepublik Deutschland als auch den Interessen der Raumordnung und Landesplanung und des Kreises Nordfriesland Rechnung trägt. Um auch den Interessen der Gemeinde Hörnum, deren Entwicklungsmöglichkeiten durch verschiedene naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisungen stark eingeengt sind, nach einer gemeindlichen Entwicklung im o. g. Sinne entsprechen zu können, hat  die PEG Budersand angeboten, weitere Flächen des Bundes im Gemeindegebiet Hörnum zu erwerben bzw. die vorgestellte Investorin erwerben zu lassen und dort Möglichkeiten für die Realisierung von Wohnraum als auch des für die Gemeinde notwendigen kleinen Gewerbegebiets zu suchen. Die PEG Budersand hat hierfür erste Planentwürfe vorgelegt. Weiterhin hat die PEG Budersand inzwischen ein Grundstück der Fa. Viterra zwischen Berliner Ring und L 24 erworben, welches ebenfalls für die Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung und für Personalwohnungen der geplanten Anlagen vorgesehen ist. Aufgrund des erwähnten in Hörnum stark eingeschränkten Entwicklungsspielraums sollen diese Flächen nur dann entwickelt werden, wenn auch der Golfplatz auf dem ehemaligen Kasernengelände mit der Hotelanlage realisiert wird. Sollte das Vorhaben des Golfplatzes auf dem ehemaligen Kasernengeländes scheitern, so behält sich die Gemeinde Hörnum vor, sich weiterhin – wie in der Vergangenheit – für die Befriedigung ihrer Entwicklungswünsche auf dem ehemaligen Kasernengelände einzusetzen. Die Verzahnung der verschiedenen Projekte kann möglicherweise in einem städtebaulichen Vertrag – hier: im Durchführungsvertrag – geregelt werden. Bei diesen Folgeplanungen im Zuge der Überplanung des Kasernengeländes mit einem Golfplatz handelt es sich um:
· Bebauungsplan Nr. 15 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings; der Aufstellungsbeschluss zu dem ursprünglichen Bebauungsplan vom 19.04.2000 ist nach einem Rechtsstreit zwischen der damaligen Grundstückseigentümerin und dem Kreis Nordfriesland am 25.05.2004 aufgrund einer negativen Stellungnahme der Landesplanungsbehörde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) aufgehoben worden und soll nun wieder belebt werden. Die Erfolgsaussichten des Bebauungsplans werden diesmal als weitaus höher eingeschätzt, da hier nunmehr Wohnraum für die einheimische Bevölkerung geschaffen werden soll.

· Bebauungsplan Nr. 15 b der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich der Kreuzung Berliner Ring / Hangstraße / Budersandstraße und ca. 50 m östlich des Berliner Rings; für diesen Bebauungsplan wurde bereits am 19.04.2000 ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Am 20.03.2003 hat die Gemeindevertretung die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen, diesen Beschluss jedoch am 15.07.2003 revidiert. Der Aufstellungsbeschluss gilt somit weiterhin. Es wird dennoch empfohlen, den Aufstellungsbeschluss vor allem mit Hintergrund der neuen Planungsideen der PEG Budersand zu erneuern. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 b eignen sich insbesondere für Unterkünfte von Mitarbeitern des angedachten Golfhotels, da die Flächen einerseits räumlich sehr nahe an dem künftigen Golfhotel liegen und andererseits die Flächen aufgrund der angrenzenden Dünen über einen sehr engen Spielraum für Wohnbebauung verfügen und Gärten zudem entweder nach Norden oder zur Erschließungsstraße ausgerichtet erstellt werden müssten.

· Bebauungsplan Nr. 20 (neu) – Innenfläche Rote Siedlung zwischen Steintal und Budersandstraße – auf der bestehenden Grünfläche zwischen den bestehenden Gärten der Roten Siedlung soll Wohnbebauung realisiert werden.
Erste Projektskizzen des Büros Architekten Schlums & Franzen wurden bereits vorgestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren ist hier erforderlich, da die Fläche derzeit als Grünfläche bzw. Stellplatzfläche dargestellt ist.

· Bebauungsplan Nr. 21 (neu) – Gewerbegebiet westlich der Rantumer Straße – diese Fläche dient als Ersatzfläche für die fortfallende Fläche nordwestlich des Hafens, auf welcher die Strukturplanung der Gemeinde Hörnum die Gewerbeflächen vorsah. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich, da dieser Bereich derzeit als Fläche für Dünen und Heide dargestellt ist.

Die Planungen der PEG Budersand umfassen neben dem aufgegebenen Kasernengelände auch die Fläche der ehemaligen Kläranlage Hörnum, auf denen ein Golfhotel mit 80 Einheiten errichtet werden soll. Für den Bereich der Kläranlage existieren ein Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) und über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) vom 25.05.2004 bzw. 08.07.2004, jeweils für das Gebiet nördlich des Hafenbeckens, nördlich und östlich des ehemaligen Pidder-Lüng-Kasernengeländes, westlich des Wattenmeers, Flur 3, Flurstücke 46/3 und 46/4, welche als Planungsziele die Nutzung der ehemaligen Kläranlage für Forschungszwecke des Alfred-Wegener-Instituts formulierten (Sondergebiet SO Aquakultur). Diese Planungen wurden nach der negativen Stellungnahme der Landesplanungsbehörde, datiert 14.01.2005, nicht weiter betrieben. Die Aufstellungsbeschlüsse wurden bislang nicht aufgehoben. Für die Überplanung des ehemaligen Kasernengeländes ist auch eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Weiterhin ist ein Zielabweichungsverfahren für die Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erforderlich. Es wurde unter Federführung des Kreises Nordfriesland ein Zielabweichungsverfahren bei der Landesplanungsbehörde beantragt, welches derzeit durchgeführt wird und sämtliche bekannten potenziellen Hotelprojekte auf Sylt berücksichtigt, darunter auch das in Rede stehende Golfhotel. Die Schaffung des Baurechts für das Vorhaben der Golfplatz Budersand und Hotelanlage soll über das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgen. Mit der Anwendung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Zulässigkeit des Vorhabens an den sog. Vorhaben- und Erschließungsplan geknüpft. Hierbei handelt es sich um einen auf Kosten des Vorhabenträgers erarbeiteten und mit der Gemeinde abgestimmten Plan. Im vorliegenden Fall werden der Vorhaben- und Erschließungsplan und alle anderen zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen sowie Gutachten unter Federführung der PEG Budersand auf Kosten der Vorhabenträger Pidder-Lüng-GmbH, Darmstadt, und Südern GmbH & Co. KG, Darmstadt, beide Gesellschaften vertreten durch Frau Claudia Ebert, erarbeitet bzw. bereitgestellt. Die Planungsarbeiten erfolgen in enger Abstimmung mit dem Bauamt des Amtes Landschaft Sylt und den zuständigen Gremien der Gemeinde Hörnum (Sylt), insbesondere dem Bau- und Planungsausschuss und der Gemeindevertretung. Die Vorhabenträger werden sich im sog. Durchführungsvertrag dazu verpflichten, das Vorhaben in einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Soweit rechtlich zulässig werden im Durchführungsvertrag auch die sonstigen Verpflichtungen den Vorhabenträgern insbesondere in Bezug auf die angegliederten Vorhaben der Bebauungspläne Nr. 15a, 15b, 20 und 21 [s. o.] geregelt. Der Durchführungsvertrag wird von der Rechtsabteilung des Amtes Landschaft Sylt in Absprache mit der Gemeinde Hörnum (Sylt) und den Vorhabenträgern erarbeitet.  Ebenfalls auf Kosten der Vorhabenträgerin wird die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren durchgeführt. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufhebungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 16 (alt): Die bisherige Planung im Bereich der Kläranlage zur Vorbereitung der Nutzung als Aquakulturanlage werden nicht weiter verfolgt und die Aufstellungsbeschlüsse vom 25.05.2004 und vom 08.07.2004 hiermit aufgehoben.

2. Aufstellungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 16 (neu): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) i. S. des § 12 für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand). Planungsziele sind insbesondere die Festsetzung von Sondergebieten SO „Golfplatz“ auf den Grundstücken der ehemaligen Kaserne einschl. der ehemaligen Fernmeldestation und der ehemaligen Kläranlage und SO „Golfhotel“, einschl. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen.

3. Die Ausarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt durch die PEG Budersand, Westerland / Sylt (Sitz der Gesellschaft) in Zusammenarbeit mit der AC-Planergruppe Julius Ehlers, Itzehoe, auf Kosten der Vorhabenträger Pidder-Lüng-GmbH, Darmstadt, und Südern GmbH & Co. KG, Darmstadt, beide vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Claudia Ebert.

4. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


c) Beratung und Beschlussfassung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Flur 3, Flurstück 619, westlich der Rantumer Straße (L24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Flur 3, Flurstück 619, westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 21 sind die Festsetzung eines Gewerbegebiets, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen, Festsetzungen über Nutzungseinschränkungen zum Schutz der umgebenden Natur und Landschaft, sowie Festsetzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die Flächen sind in der derzeitigen Fassung des Flächennutzungsplans als Flächen für Dünen und Heide dargestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) ist es jedoch erforderlich, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Planungszielen des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) nicht vereinbar sind, ist gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Die Einzelheiten zum Planungserfordernis für den Bebauungsplan Nr. 21 sowie Hinweise auf mögliche planungsrechtliche Schwierigkeiten können der entsprechenden Beschlussvorlage entnommen werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Flur 3, Flurstück 619, westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes. Planungsziel ist die teilweise Darstellung als gewerbliche Baufläche bzw. Gewerbegebiet. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Anlage dargestellt.

2. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


d) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Flur 3, Flurstück 619, westlich der Rantumer Straße (L24), nördlich der Schutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Da durch die Überplanung des Kasernengeländes mit einem Golfplatz [vgl. zu näheren Einzelheiten der Planung Golfplatz die Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt)] Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen, welche – wenn auch weder eigentumsrechtlich noch planungsrechtlich gesichert – die Gemeinde als mögliches Entwicklungspotenzial zur Befriedigung gemeindlicher Entwicklungsbedürfnisse gesehen hat, haben sich Projektentwicklerin, die Projektentwicklungsgesellschaft (PEG) Budersand, und die Vorhabenträger dazu bereit erklärt, bei Realisierung des Golfplatzes alternative Flächen zur Deckung des gemeindlichen Entwicklungsbedarfs zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Flächen für den Wohnungsbau zur Deckung des Bedarfs für die einheimische Bevölkerung bzw. um Flächen für die Neuansiedlung insbesondere jüngerer Bevölkerungsschichten in Hörnum und um gewerblich nutzbare Flächen. Die Gemeinde Hörnum ist auf neue gewerblich nutzbare Flächen angewiesen, da sich die Strandkorbhalle und der Tischlereibetrieb Sievers derzeit an einem nicht integrierten Standort nördlich der Straße „Osterende“ befinden. Der Kreis Nordfriesland mahnt bereits seit einiger Zeit an, Strandkorbhalle und Tischlerei zu verlagern. Die Strukturplanung für die Gemeinde Hörnum (Sylt), die im März 2002 vom Büro Architekten Contor – Planergruppe Julius Ehlers, Itzehoe, als eine Art Generalplanung erstellt wurde und die künftigen Projekte der Gemeinde Hörnum (Sylt) in einem in sich schlüssigen Gesamtpaket zusammenfasst, sah vor, ein kleines Gewerbegebiet nordwestlich des Hafens bzw. westlich der ehemaligen Kläranlage anzulegen. Mit der Planung des Golfplatzes und eines Golfhotels steht dieser potenzielle Standort nicht mehr zur Verfügung. Im Zuge von Abstimmungsgesprächen zwischen Kreis Nordfriesland, Landesplanungsbehörde, Gemeinde und Projektentwicklerin wurde zudem deutlich gemacht, dass der derzeitige Standort der Strandkorbhalle und des Tischlereibetriebs für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Golfplatzplanung herangezogen werden soll, auch um hier einen planerisch sinnvollen Übergang zum angrenzenden Naturraum herzustellen. Als möglichen neuen Gewerbestandort schlägt die PEG Budersand eine Fläche im Flurstück 619 (Gemarkung Hörnum, Flur 3, Gesamtgröße: 5,8 ha) vor. Weite Teile dieses Flurstücks sind Dünengelände und unterliegen dem Biotopschutz. Über das Flurstück führt auch die Erschließung zum Campingplatz. Beiderseits dieses Weges befinden sich Flächen, die derzeit als Stellplatz und Lagerflächen genutzt werden. Zudem befindet sich hier der Biikeplatz der Gemeinde Hörnum. In diesem Bereich können nach Angaben der PEG Budersand 10.000 m² für gewerbliche Zwecke nutzbar gemacht werden. Die genaue Größe der gewerblich nutzbaren Flächen ist im Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten. Dabei ist so vorzugehen, dass  Flächen, auf denen sich geschützte Biotope befinden, weitestgehend unangetastet bleiben. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Gemeinde, Amt Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland und Landesplanungsbehörde ist erforderlich, da eine derartige Planung sowohl mit dem Flächennutzungsplan als auch dem Regionalplan nicht vereinbar ist. Der Landschaftsplan der Gemeinde Hörnum stellt das Plangebiet in der Themenkarte 2 – Planung und Entwicklungsmaßnahmen – als Landschaftsschutzgebiet und geplantes Naturschutzgebiet Hörnumer Dünen dar. Hierin ist ein erheblich Konfliktpotenzial zu sehen, welches planerisch abzuarbeiten ist. Bei einem Planungsgespräch am 13.12.2004 in der Sylt-Quelle in Rantum machten sowohl der Kreis Nordfriesland als auch die Landesplanungsbehörde deutlich, dass das Vorhaben Golfplatz zwar mit planerischen Problemen verbunden ist, standen dem Projekt aber weitestgehend positiv gegenüber. Insofern ist es denkbar, dass hier eine gemeinsame Lösung für die Verlagerung des Gewerbestandortes gefunden werden kann, denkbar. Die Fläche wird von den Vorhabenträgern erworben und das Eigentum auf die Gemeinde Hörnum übertragen. Würde die in Rede stehende Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen, so würden die Strandkorbhalle an ihrem derzeitigen Standort abgebaut und am neuen Standort neu aufgebaut. Für Finanzierung der Verlagerung der Strandkorbhalle als auch für die Verlagerung der Tischlerei ist noch ein Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Weiterhin ist im weiteren Verlauf der Planung zu klären, wo ein neuer Standort für die Hörnumer Biike eingerichtet werden soll. Hier ist eine Zusammenarbeit mit der PEG Budersand vorgesehen. Die für eine gewerbliche Nutzung nicht erforderlichen Flächen des Flurstücks 619 werden als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Aufgrund der Lage zu einem sensiblen Naturbereich sind textliche Festsetzungen erforderlich, welche die Tätigkeiten im Gewerbegebiet so weit einschränken, dass die erforderliche gewerbliche Nutzung zwar möglich, der notwendige Schutz der Umgebung aber gewährleistet ist. Wie bereits angedeutet, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet Flur 3, Flurstück 619, westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes. Planungsziele sind die Festsetzung eines Gewerbegebiets, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen, Festsetzungen über Nutzungseinschränkungen zum Schutz der umgebenden Natur und Landschaft, sowie Festsetzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Anlage dargestellt.

2. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


e) Beratung und Beschlussfassung über die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet ca. 45 m östlich Steintal, ca. 35 m nördlich der Schulstraße, westlich der Budersandstraße und südlich des Grundstücks Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 71/3

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 der Gemeinde Hörnum (Sylt) ) für das Gebiet ca. 45 m östlich Steintal, ca. 35 m nördlich der Schulstraße, westlich der Budersandstraße und südlich des Grundstücks Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 71/3  ist eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 20 sind die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Mindestgrundstücksgröße. Die Flächen sind in der derzeitigen Fassung des Flächennutzungsplans als Grünfläche – Zweckbestimmung Parkanlage – und Stellplatzfläche dargestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) ist es jedoch erforderlich, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Planungszielen des Bebauungsplans Nr. 20 der Gemeinde Hörnum (Sylt) nicht vereinbar sind, ist gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Die Einzelheiten zum Planungserfordernis für den Bebauungsplan Nr. 20 können der entsprechenden Beschlussvorlage entnommen werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet ca. 45 m östlich Steintal, ca. 35 m nördlich der Schulstraße, westlich der Budersandstraße und südlich des Grundstücks Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 71/3. Planungsziel ist die Darstellung als Wohnbaufläche. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Anlage dargestellt.

2. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


f) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet ca. 45 m östlich Steintal, ca. 35 m nördlich Schulstraße, westlich der Budersandstraße und südlich des Grundstücks Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 71/3

Da durch die Überplanung des Kasernengeländes mit einem Golfplatz [vgl. zu näheren Einzelheiten der Planung Golfplatz die Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt)] Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen, welche – wenn auch weder eigentumsrechtlich noch planungsrechtlich gesichert – die Gemeinde als mögliches Entwicklungspotenzial zur Befriedigung gemeindlicher Entwicklungsbedürfnisse gesehen hat, haben sich Projektentwicklerin, die Projektentwicklungsgesellschaft (PEG) Budersand, und die Vorhabenträger dazu bereit erklärt, bei Realisierung des Golfplatzes alternative Flächen zur Deckung des gemeindlichen Entwicklungsbedarfs zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Flächen für den Wohnungsbau zur Deckung des Bedarfs für die einheimische Bevölkerung bzw. um Flächen für die Neuansiedlung insbesondere jüngerer Bevölkerungsschichten in Hörnum und um gewerblich nutzbare Flächen. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es das Interesse der Gemeinde ist, neben dem Halten der bereits ansässigen Bevölkerung auch neue Bevölkerung in den Ort zu ziehen, um die Bewohnerstruktur in der Gemeinde zu stabilisieren [vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB] und um die Grundlagen für das Aufrechterhalten der vorhandenen Infrastrukturanlagen und des ortsansässigen Einzelhandels zu erhalten und damit eine wohnortnahe Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs dauerhaft abzusichern [vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB]. Der Aspekt der Ansiedlung von neuer Wohnbevölkerung gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund an Bedeutung, dass durch die geplanten Hotelvorhaben (HAPIMAG, Hotelanlage am Golfplatz/Hafen) neue Arbeitsplätze in Hörnum geschaffen werden, der Wohnraum möglichst nah am Arbeitsplatz angeboten werden soll, auch um einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Pendlerverkehre entgegenwirken zu können [vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB]. Bei einer dieser möglichen alternativen Standorte handelt es sich um die Fläche, die sich im Bereich der Roten Siedlung befindet und von den Gärten der Roten Siedlung im Steintal und der Budersandstraße, den Außenflächen zwischen der Zeilenbebauung an der Hangstraße und den Außenflächen der mehrgeschossigen Wohngebäude an der Schulstraße gelegen ist, im wesentlichen um das Flurstück 71/16 sowie einige kleinere Grundstücke, die die Vorhabenträger des Vorhabens Golfplatz zusammen mit dem Kasernengelände von der derzeitigen Eigentümerin Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte. Entsprechende Zusagen sind bereits gemacht worden. Die Projektentwicklerin hat bereits im Vorfeld erste Planungsentwürfe vorgelegt, welche belegen, dass eine Nutzung der in Rede stehenden Fläche als Wohnbaufläche möglich ist. Die Fläche soll an die Gemeinde Hörnum veräußert bzw. übertragen werden. Sinnvoll erscheint eine Vergabe der Grundstücke an die Endnutzer auf der Basis von Erbbaurechtsverträgen, insbesondere aufgrund der Vorgaben des Regionalplans V. Der Regionalplan formuliert unter Ziffer 6.4.2 Nr. 2 Abs. 7 das Ziel, dass für den künftigen Wohnungsneubau sichergestellt sein muss, dass eine Umnutzung zu Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und anderen Tourismusangeboten dauerhaft auszuschließen ist (z. B. Entwicklung neuer Wohnbauflächen nur auf Grundlage gemeindlichen Eigentums bzw. Erbbaurechtsverträgen oder in Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Wohnungsbauträgern oder Kreditinstituten mit entsprechenden gemeindlichen Bindungsoptionen). Bei der Fläche handelt es sich um ein gemäß § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes geschütztes Biotop. Der Landschaftsplan der Gemeinde Hörnum (Sylt) – Themenkarte 2: Planung und Entwicklungsmaßnahmen – stellt als Ziel den „Erhalt und die Entwicklung von bestehenden nach § 15 a LNatSchG geschützten Biotopflächen, außerhalb bestehender und geplanter Vorrangflächen für den Naturschutz“ dar. Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope sind verboten. Zur Überwindung des Schutzstatus muss gemäß § 15 a Abs. 5 LNatSchG nachgewiesen werden, dass der Eingriff in das Biotop aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. Ein Ausgleich ist erforderlich. Die Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt wird hier im Zuge des Planverfahrens mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland abstimmen, inwieweit hier Eingriffe in die Biotopstruktur möglich sind. Die Planungen für das Wohngebiet des Büros Architekten Schlums & Franzen sehen eine neue Erschließungsstraße in Einbahnführung vor, die über die Flurstücke 71/13 und 71/6 an das bestehende Straßennetz angebunden werden. Es handelt sich hierbei um Wegeparzellen, wobei die nördliche Zuwegung über das Flurstück 71/6 mit etwa 2,80 m Breite als Erschließung nicht ausreichend ist. Daher werden sich Vorhabenträger und Projektentwicklerin bemühen, einen Streifen des südlich angrenzenden Flurstücks 72 zu erwerben, welches sich zur Zeit noch im Besitz des Bundes befindet. Ein solcher Streifen des Flurstücks 72 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 mit einbezogen, wobei im Kurvenbereich die Schleppkurven für dreiachsige Müllfahrzeuge mit zu berücksichtigen sind. Die südliche Erschließung (Flurstück 71/13) ist im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und damit planungsrechtlich abgesichert. Der Bebauungsplan Nr. 20 überdeckt im Bereich der Wegeparzelle Flurstück 71/6 (nördliche Erschließung) den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Hörnum, der diese Fläche wie die größere benachbarte Fläche als Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Sollte die PEG Budersand diese Fläche erwerben können, erscheint eine Überplanung unproblematisch, da die neue Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche die alten Festsetzungen überlagern würde (Rechtsgrundsatz „lex posterior derogat legi priori“ – „Das neue Recht hebt das alte Recht auf“). Der Bebauungsplan Nr. 20 überdeckt in weiten Teilen den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde Hörnum (Sylt), für den die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 08.07.2004 den Aufstellungsbeschluss gefasst und am 06.07.2004 die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt hat. Danach wurde der Plan nicht weiter bearbeitet, die Planung soll jedoch weitergeführt werden, sobald diesem Vorhaben Pläne mit einer höheren Priorität nicht mehr im Wege stehen. Es wird empfohlen, den Bereich, in dem der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 8 überschneit, aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 zu entlassen. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hörnum  (Sylt) stellt die Fläche als Grünfläche – Zweckbestimmung Parkanlage – und Stellplatzfläche dar. Soll die Fläche im Bebauungsplan als Reines Wohngebiet festgesetzt werden, so ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 20 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet ca. 45 m östlich Steintal, ca. 35 m nördlich der Schulstraße, westlich der Budersandstraße und südlich des Grundstücks Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 71/3. Planungsziele sind die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Mindestgrundstücksgröße. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Anlage dargestellt.

2. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen.


g) Beratung und Beschlussfassung über die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 19.04.2000 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 15 a für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) in ihrer Sitzung am 25.05.2004 aufgehoben. Auslöser für das Scheitern der Planung war die negative Stellungnahme der Landesplanungsbehörde vom 22.08.2003. In ihrer Stellungnahme weist die Landesplanungsbehörde darauf hin, dass die Planung mit den Zielen der Raumordnung nicht übereinstimmt. Die Fläche im Geltungsbereich der Planung befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum eines privaten Immobilienunternehmens. Der vom Amt Landschaft Sylt erarbeitete Planentwurf sah zwei Flächen als Allgemeines Wohngebiet vor, zum einen ein 85 m langer und 25 – 30 m tiefer Streifen westlich des Berliner Rings und östlich der L 24 für Doppelhausbebauung mit einem Vollgeschoss bei maximal 75 m² bebaubarer Grundfläche als Höchstmaß, zum anderen einen Streifen zwischen Berliner Ring und Düne für drei Einzelhäuser mit je einem Vollgeschoss und maximal 80 m² überbaubarer Grundfläche als Höchstmaß. Bei der Fläche handelte es sich bereits damals und handelt es sich immer noch um eine gemäß § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) geschützte Biotopfläche. Die Landesplanungsbehörde beanstandete in ihrem damaligen Schreiben, dass das Ziel „Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnraum“ keineswegs abgesichert sei. Die alleinige Formulierung dieses Ziels ist nicht ausreichend, es müssten auch Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Zielsetzung getroffen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass sich das Plangebiet seinerzeit teilweise in Privatbesitz befand, äußerte die Landesplanungsbehörde die Befürchtung, dass die von der Gemeinde Hörnum vorgelegte Planung vorrangig der Verfolgung privater Vermarktungsinteressen diente. Damit – so die Landesplanungsbehörde in ihrem o. g. Schreiben – würde einer dem Gemeinwohl abträglichen Bodenspekulation „Tür und Tor geöffnet“, ohne dem Wohnraumbedarf der einheimischen Bevölkerung in geeigneter Weise begegnen zu können. Weiterhin stieß die Planung aufgrund ihres Standortes auf Bedenken. Die für eine Wohnbebauung vorgesehenen Flächen lägen zwar noch innerhalb der regionalplanerisch ausgewiesenen definierten Baugrenzen, gleichwohl dürften die seitens des Kreises Nordfriesland vorgetragenen Aspekte „Außenbereich“ (dem die Flächen zuzurechnen sind, obwohl sie im Flächennutzungsplan der Insel Sylt als Wohnbauflächen dargestellt sind) und insbesondere „Biotopschutz“ nicht außer Acht gelassen werden. Dazu führt der Regionalplan V in Ziffer 6.4.2 aus, dass Eingriffe in den Landschaftshaushalt auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen und dass die Freiräume der Insel zu erhalten sind. Seitens der unteren Naturschutzbehörde war seinerzeit darauf verwiesen worden, dass mit der Planung Eingriffe in nach § 15 a geschützte Biotope (Heide / Düne /Trockenrasen) vorbereitet würden. Derartige Eingriffe sind nach § 15 a Abs. 2 LNatSchG verboten. Ausnahmen von dem Verbot sind nur möglich, wenn Belange des Allgemeinwohls diese erfordern und der Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden kann (§ 15 a Abs. 5 LNatSchG). Die aufgrund der Betroffenheit des gesetzlichen Biotopschutzes erforderliche Genehmigung konnte seitens der unteren Naturschutzbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Planunterlagen seinerzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Danach waren Ergänzungen der Planung erforderlich im Hinblick auf
· eine vertiefende Darlegung des Erfordernisses der Bauflächenausweisung (das öffentliche Interesse ist nachzuweisen beziehungsweise der Allgemeinwohlbelang muss sich zwingend ergeben – Wohnraumnot? Sozialer Wohnungsbau?);

· eine Alternativenprüfung zum Standort;

· eine naturschutzfachlich fundierte Bewertung und Ansprache des Standortes auch im Verhältnis zu den Alternativen;

· eine abschließende Auseinandersetzung mit konkreten Kompensationsmaßnahme

Abschließend empfahl die Landesplanungsbehörde eine Lösung des Problems der Wohnraumversorgung unter Berücksichtigung von bundeseigenen Wohnungen. Vor diesem Hintergrund gab die Gemeinde Hörnum die Planung des Bebauungsplans Nr. 15 a auf, ohne jedoch die Entwicklungsmöglichkeit dieser Fläche für Zwecke der Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung aus den Augen zu verlieren. Die Fläche soll nunmehr unter gänzlich anderen Voraussetzungen überplant werden. Auslöser für die neuen Planungsabsichten, die inhaltlich in eine ähnliche Richtung gehen wie die gescheiterte Planung, ist die Absicht der Projektentwicklungsgesellschaft (PEG) Budersand auf dem Gelände der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne einen naturnah gestalteten Golfplatz zu errichten. Nachdem der Bund zugesagt hat, das Kasernengelände an die PEG Budersand bzw. die dahinter stehenden Vorhabenträger veräußern zu wollen, ist auch die Gemeinde Hörnum (Sylt) bereit, das Vorhaben planerisch zu unterstützen und zu begleiten, insbesondere durch einen Aufstellungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Kasernengelände und einen notwendigen Beschluss über die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Die Darstellung des genauen Sachverhalts ist der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) bzw. der Beschlussvorlage über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) zu entnehmen. Der angedachte 18-Loch-Golfplatz wird das gesamte Areal der Pidder-Lüng-Kaserne in Anspruch nehmen. Damit werden ursprüngliche Absichten der Gemeinde Hörnum, ihre gemeindlichen Entwicklungsbedürfnisse (insbesondere Wohnraum für die einheimische Bevölkerung) auf dem Kasernengelände befriedigen zu können, konterkariert. Zudem standen solchen Überlegungen auch die im Regionalplan V formulierten Ziele der Raumordnung entgegen. Weiterhin hatte die Gemeinde keinerlei Zugriff auf die bundeseigenen Flächen, ein Ankauf war aufgrund der Haushaltslage der Gemeinde Hörnum nicht möglich. Dennoch hielt die Gemeinde zunächst an ihrer Absicht fest, das Kasernengelände langfristig in ihre Entwicklungsüberlegungen mit einzubeziehen und stand daher auch der Golfplatzplanung zunächst nicht unkritisch gegenüber. Die PEG Budersand hat die Überlegungen zu einem Golfplatz auf dem Kasernenengelände inzwischen zu einer umfassenderen Planung ausgearbeitet, welche auch die Entwicklungsbedürfnisse der Gemeinde berücksichtigt. Die von der Gemeinde ursprünglich auf dem Kasernengelände angedachten Nutzungen wie Wohnraumbeschaffung für die einheimische Bevölkerung oder Schaffung eines kleinen Gewerbegebietes können auch auf anderen Flächen im Gemeindegebiet befriedigt werden. Die PEG Budersand stellte bei verschiedenen Abstimmungsgesprächen ihre diesbezüglichen Planungen vor. Dazu gehörte auch die Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung im ehemaligen Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 15 a. Die Fläche wurde inzwischen von der ursprünglichen privaten Grundeigentümerin erworben, welche die für sie nicht nutzbare Fläche zu einem geringen Grundstückspreis an die PEG Budersand veräußerte. Die PEG Budersand ist bereit die Fläche zum Selbstkostenpreis an die Gemeinde Hörnum (Sylt) weiter zu veräußern, damit diese hier Wohnraum für die einheimische Bevölkerung realisieren kann. Da nun die Gemeinde selbst Zugriff auf die Fläche hat, ist es möglich, eine wesentliche Forderung der Landesplanung zu erfüllen, nämlich die Sicherstellung des Ziels „Versorgung der einheimischen Bevölkerung mit Wohnraum“ [s. o.]. So wäre es in der neuen Konstellation beispielsweise möglich, die Flächen in Erbbaupacht zu vergeben oder aber die Fläche von einem öffentlich-rechtlichen Wohnungsunternehmen entwickeln zu lassen, wie es der Regionalplan V unter Ziffer 6.4.2 Nr. 2 fordert. Es ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass die PEG Budersand sich ernsthaft um den Erwerb von bundeseigenem Wohnraum bemüht hat, um hier Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung sicher zu stellen. Dieses Vorhaben ist gescheitert, da die Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten die Wohnungen voraussichtlich im Paket mit bundeseigenen Wohnungen in anderen Gemeinden an einen Großinvestor veräußert. Vor diesem Hintergrund ist eine – wie von der Landesplanungsbehörde angeregte – Lösung unter Berücksichtigung der bestehenden bundeseigenen Wohnungen nicht mehr möglich. Weitere Anforderungen der Landesplanungsbehörde (Nachweis des Allgemeinwohlbelangs, Alternativenprüfung, naturschutzfachliche Bewertung, Ausgleichskonzept) sind nach wie vor zu erfüllen. Die permanente Beschäftigung der Gemeinde Hörnum (Sylt) mit dem Thema Wohnbauland zeigt jedoch, dass die Zahl der Alternativen im Ort relativ begrenzt ist. Ein Ausgleichskonzept erscheint im Rahmen der Paketlösung der PEG Budersand wesentlich einfacher als bei einer einzelnen Betrachtung der Fläche. Die Notwendigkeit von Wohnraum ergibt sich durch den Verlust von bundeseigenen Wohnungen ebenso wie durch die Nachfrage nach Wohnraum im Zuge der Schaffung neuer Arbeitsplätze in Hörnum durch Planungen für die geplanten Hotelprojekte (Hapimag, Golfhotel). Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Hörnum eine Notwendigkeit in der Ansiedlung neuer – insbesondere junger – Dauerwohnbevölkerung in ihrer Gemeinde sieht, um Infrastruktureinrichtungen wie Schule und Kindergarten, aber auch dem örtlichen Einzelhandel, eine dauerhafte Lebensgrundlage zu bieten. Das Konzept der PEG Budersand trägt maßgeblich dazu bei, die bauliche Entwicklung der Gemeinde Hörnum auf die südliche Ortslage zu konzentrieren und den bebauten Raum und den Freiraum städtebaulich zu gliedern. Vor dem Hintergrund, dass die Flächen nördlich der Düne am Berliner Ring dauerhaft von Bebauung freigehalten werden, erscheint der Eingriff in die in Rede stehende geschützte Fläche am Berliner Ring in direkter Nachbarschaft zum bebauten Innenbereich als ein weniger schwer wiegender Eingriff in den Naturhaushalt. Die derzeit städtebaulich unbefriedigende Ortseingangssituation zur südlichen Ortslage kann durch die Planung erheblich aufgewertet werden. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist daher nicht erforderlich. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings. Planungsziele sind die Entwicklung von Flächen für den Wohnungsbau, um den Bedarf an Wohnraum für die einheimische Bevölkerung als auch für zugezogene Arbeitnehmer zu decken. Gleichzeitig ist es Ziel der Planung, eine Bebauung für das Plangebiet zu finden, die verschiedenen planungsrelevanten Ansprüchen gerecht wird. Aus städtebaulicher Sicht bedeutet dies, die Ausbildung und Formulierung eines harmonischen Ortsrandes, der gleichermaßen seiner besonderen Funktion als Ortseingang für die Gemeinde Hörnum (Sylt) Rechnung trägt. Der Bestand der benachbarten Siedlungslage soll in Bezug auf zur geplanten Bebauung stehen und soweit möglich, in diese integriert werden. Zudem erfordert die naturräumliche Situation einen behutsamen Umgang mit den Flächen am Dünenfuß.

2. Das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


h) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 b der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich der Kreuzung Berliner Ring/ Hangstraße/ Budersandstraße und 50 m östlich des Berliner Rings

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 19.04.2000 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 15 b für das Gebiet östlich der Rantumer Straße, westlich und nördlich des Berliner Rings gefasst. Der Beschluss wurde durch Aushang im Zeitraum vom23.05. bis zum 07.06.2000 ortsüblich bekannt gemacht. Der Beschluss wurde gemeinsam für die Bebauungspläne 15a, 15b und 15c gefasst. Als Planungsziele wurden die Festsetzung von Grünflächen, das Maß der baulichen Nutzung, Festsetzungen der Bauweise und die Festlegung von Mindestgrundstücksgrößen genannt. Der Aufstellungsbeschluss wurde durch die Gemeindevertretung mit Beschluss vom 20.03.2003 wieder aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses im Planungs-, Bau- und Wegeausschuss damit, dass zunächst nur die Planung um damaligen Bebauungsplan 15 a weiterverfolgt werden soll und die Fläche des Bebauungsplans Nr. 15 b als Entwicklungsfläche vorgehalten werden soll. Den Aufhebungsbeschluss revidierte die Gemeindevertretung mit Beschluss vom 15.07.2003, so dass der Aufstellungsbeschluss weiterhin rechtswirksam ist. Planentwürfe des Amtes Landschaft Sylt sahen ein reines Wohngebiet (WR) entweder mit sechs Baugrundstücken mit drei Doppelhäusern im südlichen Bereich des Dünengrundstücks Gemarkung Hörnum, Flur XY, Flurstück 28/20 oder aber von acht Baugrundstücken unter Einbeziehung der Flurstücke 97 und 100 vor, wobei eine Zuwegung zur ehemaligen Fernmeldestation der Pidder-Lüng-Kaserne von der Hangstraße auf die Düne hinauf berücksichtigt wurde. Bei letzterem Entwurf wurden sechs Einheiten als Doppelhaushälften und zwei Einheiten als Einzelhäuser geplant. Die Planung kam jedoch vor Fassung eines Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses zum ruhen. Die in Rede stehende Fläche ist als unbebauter Streifen, der nördlich entlang der Hangstraße und des Berliner Ringes führt, ausgebildet. Während im Westen die zweigeschossige Zeilenbebauung des Berliner Rings anschließt, grenzt dieser Streifen an seinem südöstlichen Ende an die eingeschossige Bebauung der Roten Siedlung in der Hangstraße an. Nur in diesem Bereich öffnet sich die Straßenfläche der Hangstraße direkt zum Dünenbereich, wobei der Dünenfuß relativ nah an die Straßenfläche heranragt. Die Strukturplanung der Gemeinde Hörnum bezeichnet diesen Bereich in ihrer Analyse – Karte Bestand und Probleme – zutreffend als Lücke im Siedlungsgefüge. Für den Begriff „Baulücke“ ist der Streifen zu weit ausgedehnt. Die Strukturplanung, die im März 2002 vom Büro Architekten Contor – Planergruppe Julius Ehlers, Itzehoe, als eine Art Generalplanung erstellt wurde und die künftigen Projekte der Gemeinde Hörnum (Sylt) in einem in sich schlüssigen Gesamtpaket zusammenfasst, regt für diesen Bereich die „Schließung des Ortsrandes durch Wohnungsbau“ an, so wie es auch der alte Aufstellungsbeschluss und die Entwürfe zum Bebauungsplan Nr. 15 b vorsahen. Neue Überlegungen für die Fläche stehen im direkten Zusammenhang mit der Entwicklung eines Golfplatzes auf dem ehemaligen Gelände der Pidder-Lüng-Kaserne [eine genaue Beschreibung des Sachverhalts ist der Beschlussvorlage zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum zu entnehmen]. Da durch die Überplanung des Kasernengeländes mit einem Golfplatz Flächen nicht mehr zur Verfügung stehen, welche – wenn auch weder eigentumsrechtlich noch planungsrechtlich gesichert – die Gemeinde als mögliches Entwicklungspotenzial zur Befriedigung gemeindlicher Entwicklungsbedürfnisse gesehen hat, haben sich Projektentwicklerin, die Projektentwicklungsgesellschaft (PEG) Budersand, und die Vorhabenträger dazu bereit erklärt, bei Realisierung des Golfplatzes alternative Flächen zur Deckung des gemeindlichen Entwicklungsbedarfs zur Verfügung zu stellen. Dabei handelt es sich um Flächen für den Wohnungsbau zur Deckung des Bedarfs für die einheimische Bevölkerung bzw. um Flächen für die Neuansiedlung insbesondere jüngerer Bevölkerungsschichten in Hörnum und um gewerblich nutzbare Flächen. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es das Interesse der Gemeinde ist, neben dem Halten der bereits ansässigen Bevölkerung auch neue Bevölkerung in den Ort zu ziehen, um die Bewohnerstruktur in der Gemeinde zu stabilisieren [vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB] und um die Grundlagen für das Aufrechterhalten der vorhandenen Infrastrukturanlagen und des ortsansässigen Einzelhandels zu erhalten und damit eine wohnortnahe Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs dauerhaft abzusichern [vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB]. Der Aspekt der Ansiedlung von neuer Wohnbevölkerung gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund an Bedeutung, dass durch die geplanten Hotelvorhaben (HAPIMAG, Hotelanlage am Golfplatz/Hafen) neue Arbeitsplätze in Hörnum geschaffen werden, der Wohnraum möglichst nah am Arbeitsplatz angeboten werden soll, auch um einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Pendlerverkehre entgegenwirken zu können [vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB]. Einer der alternativen Ersatzstandorte ist die o. g. Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 b. Während für die anderen alternativen Flächen (Berliner Ring, vgl. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 15 a; Innenfläche Rote Siedlung, vgl. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 20; Gewerbegebiet am Campingplatz, vgl. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 21) vorgesehen ist, dass diese in das Eigentum der Gemeinde übergehen (entweder durch Ankauf oder durch kostenlose Übertragung), ist für die Fläche des Bebauungsplans Nr. 15 b vorgesehen, diese im Eigentum der Vorhabenträgerin des Golfplatzprojektes zu belassen. Die derzeitigen Überlegungen für die Fläche zielen darauf ab, hier Wohnraum für das Personal des angedachten Golfhotels zu schaffen. Diese Fläche bietet sich insbesondere für Personalwohnungen an, da sie von den o. g. Flächen räumlich am nächsten am angedachten Standort für die Hotelanlage/Golfhotel liegt und der Flächenzuschnitt für die Schaffung von Reihenhäusern insofern etwas ungünstiger als die übrigen Flächen ist, da Gärten nach Norden oder zur Erschließungsstraße ausgerichtet werden müssten. Der derzeitige Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbauflächen dar. Die Fläche liegt innerhalb der im Regionalplan V dargestellt Baugebietsgrenzen innerhalb des Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung im Bereich der Nordfriesischen Inseln. Der Regionalplan formuliert unter Ziffer 6.4.2 Nr. 2 Abs. 7 das Ziel, dass für den künftigen Wohnungsneubau sichergestellt sein muss, dass eine Umnutzung zu Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und anderen Tourismusangeboten dauerhaft auszuschließen ist (z. B. Entwicklung neuer Wohnbauflächen nur auf Grundlage gemeindlichen Eigentums bzw. Erbbaurechtsverträgen oder in Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Wohnungsbauträgern oder Kreditinstituten mit entsprechenden gemeindlichen Bindungsoptionen). Dies kann im weiteren Planungsverfahren eine Hürde sein, da die Vorhabenträger und die Projektentwicklerin die Fläche im Eigentum der Vorhabenträger belassen wollen. Eine Lösung dieser Problematik kann die Eintragung von entsprechenden Baulasten sein und  ist im Laufe des Planungsverfahrens mit dem Kreis Nordfriesland und der Landesplanungsbehörde zu erarbeiten. Ein weiteres Problemfeld ist der naturschutzrechtliche Schutzstatus, unter den diese Fläche fällt: Es handelt sich bei der gesamten Fläche um ein nach § 15 a des Landesplanungsgesetzes (LNatSchG) geschütztes Biotop (Trockenrasen / Düne / Heide). Eingriffe in solche Biotope sind verboten. Zur Überwindung des Schutzstatus muss gemäß § 15 a Abs. 5 LNatSchG nachgewiesen werden, dass der Eingriff in das Biotop aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. Der Eingriff ist zudem auszugleichen. Welche argumentativen Spielräume hier bestehen, ist im Laufe des Planverfahrens mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Nordfriesland zu klären. Da die Wohnraumversorgung bei dieser Planung im Mittelpunkt steht, soll für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 b die ursprüngliche Planungsabsicht „Reines Wohngebiet“ aufrechterhalten werden. Die besondere Zweckbindung als Personalwohnung erfolgt soweit möglich im Rahmen einer Baulasteintragung bzw. soweit möglich über besondere textliche Festsetzungen. Vor dem Hintergrund der neuen Entwicklungen, Erkenntnisse und Überlegungen empfiehlt sich ein erneuter Aufstellungsbeschluss. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 b der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich der Kreuzung Berliner Ring / Hangstraße / Budersandstraße und ca. 50 m östlich des Berliner Rings. Planungsziele sind die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Mindestgrundstücksgröße.

2. Die Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt wird aufgefordert, die notwendigen weiteren Verfahrensschritte durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: 11 : 0 : 0


15. Mitteilungen und Anfragen

Es wird auf die Notwendigkeit eines Fußballplatzes (Bolzplatzes) hingewiesen.

Der Vorsitzende teilt auf Anfrage mit, dass das geplante Golfhotel 60 bis 80 Einheiten haben soll.

Ebenfalls wird mitgeteilt, dass Fragen die bezüglich des Tourismus-Service-Hörnum bestehen, direkt mit der Betriebsleitung (Herrn Douven) zu klären sind.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.