1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er bittet die Tagesordnung im internen Teil wie folgt zu erweitern: 1. Beratung und Beschlussfassung über Vertragsangelegenheiten 2. Beratung und Beschlussfassung über einen Bauantrag 3. Beratung und Beschlussfassung über Wohnungsangelegenheiten 4. Anfragen und Mitteilungen Die Gemeindevertretung stimmt der Erweiterung der TO einstimmigzu.
2. Einwohnerfragestunde
Keine
3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am 08. Juni 2006
Die Gemeindevertretung stimmt der Niederschrift vom 08. Juni 2006 einstimmig zu.
4. Bekanntgabe der auf der Gemeindevertretersitzung vom 08. Juni 2006 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Herr Speth gibt die im internen Teil gefassten Beschlüsse der letzten Gemeindevertretersitzung vom 08.06.2006 bekannt.
5. Beratung und Beschlussfassung über die während der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 14 sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Herr Bigos kommt mit Verspätung und verteilt einige Vorlagen zu diesem TOP. Sachverhalt: Zum Bebauungsplan Nr. 14 wurde in der Zeit vom 19.10.1998 bis 19.11.1998 und erneut vom 23.05.2006 bis 23.06.2006 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BauGB (alte Fassung) durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 05.10.1998 (Fristsetzung bis 19.11.1998) und erneut mit Schreiben vom 05.05.2006 (mit Fristsetzung bis 23.06.2006) aufgefordert eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben. Ebenso wurde mit den betroffenen benachbarten Gemeinden und den gem. § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden verfahren. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde eine Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände und der Nachbargemeinden wurden die Stellungnahmen gemäß nachfolgender Tabelle abgegeben. Im Rahmen des Abwägungsverfahrens nach § 1 Abs. 6 BauGB (alte Fassung) ergab sich das Abwägungsergebnis gem. folgender Tabelle. Es werden keine wesentlichen Änderungen am Planentwurf vorgenommen. Damit kann der Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Hinweis: Gem. § 244 Abs. 1 BauGB (derzeitige Fassung) ist für Pläne, die vor dem 20.07.2004 begonnen und vor dem 20.07.2006 beendet werden das BauGB in der Fassung vor dem 20.07.2004 anzuwenden (BauG alte Fassung)
Rückläufer von: 01 Innenministerium des Landes S-H Abt. Landesplanung IV 9
Stellungnahme: Es wird bestätigt, dass gegen das o. a. Planungsvorhaben der Gemeinde Hörnum keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der damit verfolgten bestandsorientieren Überplanung vorhandener besonderer Nutzungsstrukturen nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan für die Insel Sylt soll entsprechend angepasst werden (vgl. Ziffer 2 Seite 3 der Begründung; vgl. Erlass vom 25. Dezember 1998 zur 6 Änderung des Flächennutzungsplans – Teiländerung 1 betr. Hörnum). Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Mit der 6. und 10. Änderung des Flächennutzungsplans für die Insel Sylt, welche beide vom Innenministerium genehmigt und bekannt gemacht worden sind, entwickelt sich der Bebauungsplan Nr. 14 aus dem Flächennutzungsplan. Stellungnahme: Anmerkung: Der in den Planungsunterlagen verwendete Begriff „Fremdenverkehrseinrichtungen“ u. ä. ist aus landesplanerischer Sicht nach Neufassung 1998 des Landesraumordnungsplans überholt und sollte dem Charakter der Insel Sylt als Ordnungsraum für Tourismus und Erholung entsprechend angepasst werden. Diese Stellungnahme bezieht sich auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und greift einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor. Ebenso ist damit keine Aussage über die Förderwürdigkeit einzelner Maßnahmen verbunden. [Schriftsatz vom 25.11.1998]. Bezug: Erlass der Landesplanungsbehörde vom 25.11.1998 aufgrund der damaligen Planungsanzeige, ergänzenden Planungsanzeige des Amtes vom 29.04.1999 (erweiterung betr. Haus Budersand), Begleitbericht des Kreises – Bauverwaltung – vom 27. Mai 1999. Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Begriffs für die „Art der baulichen Nutzung“ würde in die Grundzüge der Planung eingreifen und eine erneute Offenlage und Behördenbeteiligung erforderlich machen. Damit würde der Plan nicht zum Stich 20.07.2006 für ältere Planungen fertig gestellt werden können und die Planung müsste in weiten Teilen aufgrund der Gesetzgebung wiederholt werden. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Goede, Innenministerium, Referat Städtebau, und Herrn Uhl, Innenministerium, Abteilung Landesplanung, beide Telefonate geführt am 06.07.2006, wird der gewählte Begriff „Fremdenverkehrseinrichtungen“ hier beibehalten. Er ist insofern unschädlich, da im Textteil des Bebauungsplans die zulässigen Nutzungen des Sondergebiets erläutert werden. Für künftige Planungen wird auf die neuen Begriffe „Tourismus“ und „Erholung“ abgestellt. Eine Änderung des Planentwurfes erfolgt nicht.
Stellungnahme: Nach dem o. g. Begleitbericht des Kreises hat das Jugendaufbauwerk Hörnum inzwischen Interesse an dem Haus Budersand bekundet, um es für seine Zwecke umzunutzen. Der Kreis vertritt die Auffassung, dass eine Erweiterung des Bebauungsplangebiets mit einer zweckentsprechenden Festsetzung der Art der baulichen Nutzung vertretbar wäre, wenn durch das Jugendaufbauwerk nachgewiesen werden kann, dass es das gesamte Gebäude für seine Zwecke benötigt. Wenn dies so bestätigt wird, schließe ich mich im Hinblick auf den sonstigen Bebauungsplaninhalt der Auffassung des Kreises an. Ausgehend vom bisherigen Planentwurf dürfte die Festsetzung eines weiteren Sondergebietes (4) in Betracht kommen. [Schriftsatz vom 26.07.1999]. Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Inzwischen (2006) hat eine genehmigte Umnutzung des Gebäudes entspr. der Stellungnahme stattgefunden. Der Bebauungsplan wurde bei der erneuten Behördenbeteiligung und Offenlage um den in Rede stehenden Bereich entsprechend ergänzt. Weitere Änderungen des Planentwurfs erfolgen nicht.
Stellungnahme: Es wird bestätigt, dass gegen das o. a. Planungsvorhaben der Gemeinde Hörnum keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung den damit verfolgten Planungsabsichten zur Schaffung einer gemeinnützigen Einrichtung (Träger: Jugendaufbauwerk Sylt, Nutzung eines bestehenden Gebäudes außerhalb des ehemaligen Kasernengeländes, Einrichtung für „gruppensoziales Gemeinschaftswohnen“, entsprechende Teiländerung der z. Z. laufenden 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Insel Sylt nicht entgegen. [Schriftsatz vom 07.09.1999]. Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Die 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Insel Sylt ist durch das Innenministerium inzwischen genehmigt und bekannt gemacht worden.
Stellungnahme: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Hörnum. Die Gemeinde Hörnum plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 für das östlich der Landesstraße 24 beiderseits der Heimstraße gelegene, insgesamt ca. 11,14 ha große Gebiet. Mit Schreiben vom 05.05.2006 unterrichten Sie mich über die erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 4 Baugesetzbuch (alter Fassung) und legen hierzu überarbeitete Planunterlagen vor. Damit greift die Gemeine das bereits im Jahr 1998 eingeleitete und zwischenzeitlich unterbrochene Planverfahren mit geringfügig veränderten Inhalten wieder auf. Wesentliche Ziele der Planung sind weiterhin • die bestandsorientierte Ausweisung von Sondergebieten – Erholungsheim – für die vorhandenen Einrichtungen „Fünf-Städte-Heim“, „Jugendaufbauwerk“, „Haus Budersand“ und „Pidder-Lüng-Haus“, • die bestandsorientierte Festsetzung eines Sondergebietes – Jugendherberge-, • für den Bereich des ehemaligen Bahnhofes die Ausweisung eines Sondergebietes –Fremdenverkehrseinrichtungen – insbesondere für die Errichtung von Schank- und Speisewirtschaften, Kiosken und kleineren Beherbergungsbetrieben • die Ausweisung von privaten und öffentlichen Grünflächen (Spiel- und Sportplatz), von Verkehrsflächen sowie von umfangreicheren Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Diese Planung war bereits Gegenstand von Schriftwechseln und Abstimmungen; auf die im Grundsatz zustimmenden landesplanerischen Stellungnahmen vom 25.11.1998 und 07.09.1999 weise ich hin. Vor diesem Hintergrund bestätige ich, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht weiterhin keine Bedenken gegen die genannte Planung bestehen. Insbesondere stehen dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Hörnum Ziele der Raumordnung nicht entgegen. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Gesichtspunkte, die sich nach dem Baugesetzbuch im weiteren Planverfahren ergeben, bitte ich rechtzeitig mit der höheren Verwaltungsbehörde zu klären. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. (Schriftsatz vom 27.06.06) Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfes erfolgt nicht.
Rückläufer von: 02 Innenministerium des Landes S-H Abt. IV 6
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 03 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Abt. Verkehr über Niederlassung Flensburg
Stellungnahme: Das ausgewiesene Gebiet liegt östlich von km 1,651 bis km 1,765 an freier Strecke und weiter bis km 2,069 innerhalb der OD der L 24 im Abschnitt 010. Gegen den B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Hörnum bestehen in straßenbaulicher und straßenverkehrlicher Hinsicht keine Bedenken.(Schriftsatz vom 07.06.06
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 04. Archäologisches Landesamt Schloss Anettenhöh
Stellungnahme: In dem betroffenen Gebiet sind zurzeit keine Denkmal bekannt. Es wird ein Negativattest erteilt. (Schriftsatz vom 08.06.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 05 Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 06 Staatliches Umweltamt
Stellungnahme: Keine Bedenken (Schriftsatz vom 18.05.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 07 Amt für ländliche Räume
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 08 Forstamt Nordfriesland
Stellungnahme: Keine Bedenken gegen das Vorhaben. (Schriftsatz vom 12.05.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 11 Landwirtschaftskammer
Stellungnahme: Keine Bedenken (Schriftsatz vom 07.06.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 12. Industrie- und Handelskammer
Stellungnahme: Keine Bedenken. (Schriftsatz vom 22.06.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 13 Handwerkskammer Flensburg
Stellungnahme: Keine Bedenken. (Schriftsatz vom 15.06.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 14 Gebäudemanagement Schleswig-Holstein
Stellungnahme: Keine Bedenken bzw. Anregungen (Schriftsatz vom23.05.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 15 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Flensburg
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 16 Erzbischöfliches Amt Kiel
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 17 Ev-luth. Landeskirchen Schleswig-Holstein
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 18 Deutsche Telekom
Stellungnahme: Keine Bedenken. (Schriftsatz vom 05.05.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 20 EVS Westerland
Stellungnahme: Keine Einwände mit Hinweis: Auf diverse Ver- und Entsorgungsleitungsleitungen die von der Planung betroffen sind. Es wird gebeten zur berücksichtigen, dass Anlagen und Leitungsstraßen zur Ver- und Entsorgung in den Bestand zu sichern sind. (Schriftsatz vom
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird wie folgt entsprochen: Es wird unter Hinweise die folgende Textpassage aufgenommen: „Im Plangebiet befinden sich zahlreiche Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Strom-Mittelspannung 15 kV, Strom-Niederspannung 1 kV, Schmutzwasserkanäle, Gas). Bei Errichtung, Erweiterung oder Beseitigung baulicher Anlagen sind diese Leitungen zu berücksichtigen, Beschädigungen sind auszuschließen. Die Energieversorgung Sylt GmbH (EVS) ist vor Beginn jeglicher Erdarbeiten und im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.“
Rückläufer von: 21 A-G 29, Kiel
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 22 BUND, Landesverband Schleswig-Holstein
Stellungnahme: Keine Bedenken. (Schriftsatz vom 16.05.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 23 Naturschutzverbund, Schleswig-Holstein
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 24 Verein Jordsand
Stellungnahme: Auf eine Stellungnahme wird verzichtet. (Schriftsatz vom 19.06.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 25 Söl´ring Foriining
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 26 Kreis Nordfriesland
Stellungnahme: Zusammenfassend für die von mir zu vertretenden öffentlichen Belange und die beteiligten Abteilungen meines Hauses nehme ich zu dem Entwurf wie folgt Stellung: Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde wird hinsichtlich der oben genannten Planung folgende Stellungnahme abgegeben: Mit den Planungen der Gemeinde Hörnum waren/sind Eingriffe in geschützte Biotope nach 15a Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) verbunden. Einerseits handelt es sich um ein Betriebsleiterwohnhaus an der Jugendherberge und anderseits um eine dortige Stellplatzanlage. Für die Errichtung des Wohngebäudes wurde bereits während des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes eine Ausnahmegenehmigung nach § i Abs. 5 des LNatSchG erwirkt und die Maßnahme ist bereits umgesetzt und abgeschlossen. Es bedarf innerhalb dieses Verfahrens für diese Maßnahme keiner lnaussichtstellung einer Genehmigung. Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfes erfolgt nicht.
Stellungnahme: Die Stellplatzanlage für die Jugendherberge war in der damaligen Ausnahmegenehmigung nicht enthalten. Aufgrund der zwingenden Notwendigkeit und dem Allgemeinwohlinteresse sowie der Beschaffenheit des Biotops an geplanter Stelle, vermag ich eine Ausnahmegenehmigung nach § 15a Abs. 5 des LNatSchG auf der Vorhabensebene in Aussicht zu stellen. Zum Verfahren darf ich auf den Erlass des Innenministers vom 31.98 (Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitptänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch) verweisen. Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird auf die Inaussichtstellung der Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde hingewiesen. Ansonsten erfolgen keine Änderungen des Planentwurfs.
Stellungnahme: Von der unteren Wasserbehörde wurde folgende Stellungnahme abgegeben: Es fehlen Aussagen zur Regenwasser- Entsorgung. Zu diesem Bereich ist daher keine Stellungnahme möglich. Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Der Text Teil B wird um den Gliederungspunkt V – Regenwasserversickerung – mit folgendem Wortlaut ergänzt: „Innerhalb des Geltungsbereiches ist das unverschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen gem. § 9 Abs.1a BauGB auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.“ Diese Vorgehensweise ist mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland, Herrn Holsteiner, in einem Telefonat am 26.06.2006 so abgesprochen worden. Die Versickerung von Regenwasser ist aufgrund der vorherrschenden Bodenverhältnisse – Düne – und der großen Baugrundstücke und der daran angrenzenden großen unversiegelten Freiflächen (geschützte Biotope gem. § 15 a LNatSchG) unproblematisch.
Stellungnahme: Als untere Abfallentsorgungsbehörde wurde folgende Stellungnahme abgegeben: Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme: Keine Bedenken als untere Bodenschutzbehörde: Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Ob es sich aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung bei Teilbereichen des Plangebietes um Altlastenverdachtsflächen handelt, kann von hier aus nicht beurteilt werden Hierfür bedarf es zumindest einer historischen Standortrecherche bezüglich altlastenrelevanter Nutzungen. Von den anderen beteiligten Abteilungen meines Hauses wurden keine Anregungen gemacht. (Schriftsatz vom 20.06.06) Abwägungsvorschlag: Der Bebauungsplan sichert ausschließlich den Bestand ab. Zwar die sich im Planbereich befindlichen Anlagen zur Zeit der Wehrmacht zum Kasernengelände, wurden aber nach dem Zweiten Weltkrieg mit Ausnahme des Hauses Budersand einer zivilen Nutzung – Jugendherberge, Fünf-Städte-Heim, Jugendaufbauwerk und Pidder-Lüng-Haus – zugeführt und gehörten nicht zu dem später von der Bundeswehr genutzten Kasernenbereich. Das Gebäude „Haus Budersand“ wurde später aus der Kaserne ausgegliedert, beherbergt jedoch zuvor lediglich soziale Nutzungen der Bundeswehr. Mit dem Bebauungsplan Nr. 14 sind neben dem bereits genehmigten und errichteten Wohnhaus für die Herbergseltern der Jugendherberge außer dem Parkplatz der Jugendherberge keine weiteren neuen baulichen Anlagen geplant. Der Bebauungsplan dient somit vorwiegend dazu, die bestehenden Nutzungen rechtlich abzusichern und eine Rechtsgrundlage über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Gestaltung für diesen Bereich Hörnums zu schaffen, der ansonsten rechtlich zum Außenbereich (§ 35 BauGB) gehören würde. Damit sind bauliche Änderungen ausschließlich in dem heute bestehenden Rahmen möglich. Die Vorbereitung von Neubauten bzw. Abbrüchen sieht der Bebauungsplan hingegen nicht vor. Eine Ausdehnung der Bebauung über das heutige Maß hinaus ist – außer etwa 100 m² zusätzlich im Bereich des ehemaligen Inselbahnhofs, der jedoch außerhalb des Kasernengeländes liegt – nicht vorgesehen, die Baufenster sind eng um die bestehenden Gebäude gezogen. Vor diesem Hintergrund wurde in einem Telefonat am 26.06.2006 mit der Unteren Bodenbehörde des Kreises Nordfriesland, Herrn Holsteiner, folgendes besprochen: Sofern im Bereich der Kaserne bestehende Gebäude weder beseitigt noch neue Gebäude errichtet werden, ist eine Standortrecherche entbehrlich. Sie wäre erforderlich, wenn bauliche Anlagen errichtet oder beseitigt würden. Herr Holsteiner teilt mit, dass er Bedenken hinsichtlich von Spielflächen auf ehemaligen Kasernengrundstücke hat. Allerdings herrscht auch in diesem Bereich die zivile Nutzung bereits lange vor. Untersuchungen sollen vor diesem Hintergrund auf die Baugenehmigungsebene verlagert werden und nur dann erfolgen, wenn konkrete Absichten zur Beseitigung, Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung bestehen. Es wird vorsichtshalber folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: „Aufgrund der ehemals militärischen Nutzung ist im Plangebiet Altlastenverdacht möglich. Im Rahmen von Anträgen auf Errichtung, Beseitigung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf es im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einer historischen Standortrecherche. Die Untere Bodenschutzbehörde beim Kreis Nordfriesland ist zu beteiligen. Aus der historischen Kenntnis der Gemeinde über die Fläche, ergeben sich bislang jedoch keine Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht.“
Rückläufer von: 27 Gemeinde Rantum (Sylt)
Stellungnahme: Keine Bedenken (Schriftsätze vom 22.10.1998 und vom 16.05.06)
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
'Rückläufer von: 28 Gemeinde List auf Sylt
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 29 Stadt Westerland
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 30 Landesamt für Natur Umwelt
Stellungnahme: Es wurde bis zum Ablauf der gesetzten Frist am 23.06.2006 und darüber hinaus bis zur Sitzung der Gemeindevertretung am 06.07.2006 keine Stellungnahme vorgelegt.
Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt nicht
Rückläufer von: 31 Ein Privater
Stellungnahme: Der Punkt 1. Sondergebiet Erholungsheim (SO 1) soll dahingehend erweitert werden, dass auch eine Wohnung wie für Herbergseltern wie beim SO 2 möglich ist. (zu Protokoll gegeben am 25.11.1999, ähnlich formuliert im Schreiben vom 26.11.1999).„Leider sind unsere mit Schreiben vom 14.04.98 vorgetragenen Vorschläge in dem jetzigen B-Plan-Verfahren völlig unberücksichtigt geblieben. Auf dem Nachbargrundstück (Jugendherberge) konnte hingegen zwischenzeitlich eine erhebliche bauliche Erweiterung realisiert werden (ca. 200 m²) zusätzlich überbaute Grundfläche). Es ist uns völlig unverständlich, dass bislang bei annähernd gleichen Grundvoraussetzungen zwei unmittelbar nebeneinander liegende Grundstücke bei gleicher Nutzungsart planungsrechtlich so ungleich behandelt werden. Daher verweisen wir auf das o. g. Schreiben und bitten um angemessene Berücksichtigung im weiteren Aufstellungsverfahren. Unser Vorschlag für die überbaubare Grundfläche ist auf dem nochmals beigefügten Lageplan dargestellt. Wir gehen davon aus, dass unserem Grundstück planungsrechtlich eine bauliche Erweiterungsmöglichkeit zugebilligt wird, die zumindest der realen Entwicklung des Nachbargrundstückes nicht nachsteht. Abwägungsvorschlag: Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Gemäß textlicher Festsetzungen des Bebauungsplans zum Sondergebiet SO 2 sind untergeordnet Wohnungen für Aufsichtspersonen, Personal und Heimleitung im Dachgeschoss zulässig. Zulässigerweise in anderen Geschossen errichtete Dauerwohnungen bleiben weiterhin zulässig. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Einer Erweiterung des Baufensters steht die Stellungnahme des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein zur Errichtung der Werksdienstwohnung der Jugendherberge im Rahmen der damaligen Ausnahmegenehmigung entgegen: „Das Vorhaben ist allerdings problematisch, weil die Errichtung eines Gebäudes an der angegebenen Stelle […] eine Baulücke (ca. 80 m Abstand zu anderen Gebäuden) entstehen lässt, für die ggf. eine Bebauungsanspruch konstruiert werden könnte, so dass eine Zustimmung zu dem Bau des vorgesehenen Wohnhauses ggf. die Errichtung weiterer Gebäude nach sich ziehen könnte. Vor Erteilung der Genehmigung sollte eine nachhaltige Regelung gefunden werden, die eine Lückenbebauung verhindert (z. B. Grundbuchabsicherung des Bereiches zwischen den Gebäuden für ausschließliche Zwecke des Naturschutzes). Zusätzlich könnte die Fläche im Rahmen der Bauleitplanung für ausschließliche Naturschutzzwecke festgeschrieben werden.“ [Schriftsatz vom 14.07.1998]. Aufgrund der oben abgegebenen Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde wird von einer weiteren Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen in das gem. § 15a LNatSchG geschützte Biotop abgesehen, zumal seinerzeit die Ausnahmegenehmigung für die Bebauung nördlich der Jugendherberge vor dem Hintergrund erteilt worden ist, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelt und eine weitere Inanspruchnahme geschützter Biotope in diesem Bereich nicht stattfindet. Weiterhin würde eine Ausdehnung der Bebauung dem Flächennutzungsplan in der derzeit gültigen Fassung entgegenstehen und somit gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) verstoßen. Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans erfolgt somit nicht.
Beschlussvorschlag: 1. Die während der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der L 24, beiderseits der Heimstraße, nördlich und nordwestlich des Golfplatzes Budersand vorgebrachten Anregungen/Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit dem obigen Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 92 der Landesbauordnung (LBO) beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 14 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der L 24, beiderseits der Heimstraße, nördlich und nordwestlich des Golfplatzes Budersand, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Beschluss des Bebauungsplans Nr. 14 durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 11 Davon anwesend: 8 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0
Herr Buchmann bittet in diesem Zusammenhang um Klärung, welche Nutzung für das JAW (Haus Budersand) erlaubt ist.
6. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich der Strandstraße, westlich Hafenstraße, südlich Kleine Straße und östlich Mittelweg (Planungsausschuss v. 22.06.2006)
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Gemeindevertretung hat am 27.11.2005 den Aufstellungsbeschluss für diesen B-Plan gefasst und ihn damit ins formelle Verfahren gegeben. Die Planung ist so weit gereift dass der Plan öffentlich ausgelegt werden kann und die TÖB beteiligt werden können. Planungsinhalte für den Bebauungsplan sind: 1. Darstellung und Sicherung der öffentlichen Erschließung der hinteren Doppelhaushälften, d. h. Änderung des Fußgängerbereiches in Verkehrsberuhigter Bereich und Erweiterung der Fläche bis an die Parzellen 719, 692, 749, 608 und 188 und
2. die Erweiterung der Baugrenzen auf dem Flurstück 719 (Strandstraße 3) um die bereits genehmigten Baukörper.
Beschluss: Der Bau- und Planungsausschuss bittet die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung wie folgt zu beschließen: 1. Der Entwurf der 1. Änderung Bebauungsplans Nr.6 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich der Strandstraße, westlich Hafenstraße, südlich Kleine Straße und östlich Mittelweg wird einschließlich Begründung, Textlicher Festsetzungen und Umweltbericht in der vorliegenden Fassung gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung, Textliche Festsetzungen und Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Träger öffentlichen Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
3. Die Verwaltung des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, die nächsten Verfahrensschritte durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 11 Davon anwesend: 8 Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 1
7. Beratung und Beschlussfassung über die den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 A der Gemeinde Hörnum (Sylt) gem. Antrag (Planungsausschuss v. 22.06.2006)
Sachverhalt: Der Bebauungsplan Nr. 5a der Gemeinde Hörnum (Sylt) ist am 24.07.2003 in Kraft getreten. Er schließt für das Allgemeine Wohngebiet WA 2, welches durch die Straßen „An der Düne“, „Odde Wei“, „Rantumer Straße“ und „Strandstraße“ begrenzt wird Garagen aus. Weiterhin werden die Baugrenzen eng um die bestehenden Gebäude der Weißen Siedlung gezogen, so dass eine Ausweitung der Bebauung, z. B. durch Anbauten oder Wintergärten, ausgeschlossen ist. Es wurde nun aus der Öffentlichkeit ein Antrag, datiert vom 08.07.2006, gestellt, den Bebauungsplan Nr. 5a der Gemeinde Hörnum im Bereich des dort festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets WA 2 wie folgt zu ändern: · Zulassung von Wintergärten bis zu 4 m hinter der (hinteren) Baugrenze; · Zulassung von Garagen auf den Grundstücken. Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) hatte in seiner Sitzung am 22.06.2006 einstimmig beschlossen, die Empfehlung an die Gemeindevertretung auszusprechen, den Antrag abzulehnen, da kein öffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, m. a. W., für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB ist eine Änderung des Bebauungsplanes nach Auffassung des Bau- und Planungsausschusses nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt: 1. Der Antrag auf Änderung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 5a der Gemeinde Hörnum, datiert vom 08.07.2006, wird abgelehnt, da eine Änderung des Bebauungsplans aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist. Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a.
2. Die Verwaltung des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, den Antragsteller über das Ergebnis zu informieren.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 11 Davon anwesend: 8 Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0
Herr Bigos bittet darum die TO um einen weiteren Punkt zu erweitern und verteilt hierzu die Beschlussvorlagen. Herr Speth bittet die Gemeindevertretung um Zustimmung die TO wie folgt zu erweitern: 8. Beratung und Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 für das Gebiet auf der Düne nördlich des Blanken Tälchens, südlich der Budersandstraße, östlich Steintal und Rantumer Straße, westlich des oberen Dünenwegs 9. Beratung und Beschlussfassung über die Übertragung der gemeindlichen Anteile am Abwasserzweckverband auf die Energieversorgung Sylt GmbH 10. Mitteilungen und Anfragen
Die Gemeindevertretung stimmt der nochmaligen Erweiterung der Tagesordnung einstimmigzu.
8. Beratung und Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 für das Gebiet auf der Düne nördlich des Blanken Tälchens, südlich der Budersandstraße, östlich Steintal und Rantumer Straße, westlich des oberen Dünenwegs
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Investorin des Golfplatzes hat neben dem ehemaligen Kasernengelände weitere Flächen in Hörnum von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben, welche sie zum Teil an die Gemeinde Hörnum übertragen hat, damit die Gemeinde diese Flächen für ihre weitere Entwicklung (z. B. Wohnungsbau für die einheimische Bevölkerung, Nutzung als gewerbliche Flächen) nutzen kann. Hierzu zählt auch das Flurstück 710 (Gemarkung Hörnum, Flur 3), welches die Düne oberhalb des Feuerwehrgerätehauses, umgrenzt von den o. g. Straßen umfasst. Die BImA hat darauf hingewiesen, dass sie von ihren ihr bis 31.07.2006 eingeräumten Rücktrittsrechten vom Kaufvertrag Gebrauch macht, wenn die drei für den Wohnungsbau vorgesehenen Flächen – darunter das Flurstück 710 – nicht als Wohnbauflächen entwickelt werden. Mit Schreiben vom 05.07.2006 an die Gemeinde wird dieser Standpunkt bestätigt. Die BImA bittet hierin um Bestätigung, dass die Flächen einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Für den Bereich der Roten Siedlung ist die unproblematisch, da hierfür ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 20 und die 4. Flächennutzungsplanänderung besteht. Der Bereich Hangstraße befindet sich im Eigentum der Golfplatz-Investorin, der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 ist hier sogar schon als Satzung beschlossen. Für das Flurstück 710 steht eine derartige Absichtserklärung der Gemeinde bislang aus. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 und ist als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Angrenzende Bereiche sind als Reines Wohngebiet WR festgesetzt. Eine bauliche Entwicklung wird aus naturschutzrechtlichen Gründen (geschütztes Biotop gem. § 15 a BauGB) wie auch aus städtebaulichen Gründen für problematisch gehalten, da der Dünenbereich im Ort auch städtebaulich prägend wirkt. Zudem ist dieser Bereich im von der Gemeinde Hörnum beschlossenen und festgestellten Landschaftsplan als geschützte Biotopfläche ausgewiesen. Eine Anbindung dieses Bereiches an den Oberen Dünenweg ist aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse nur durch Eigentumserwerb durch die Gemeinde möglich, d. h. es wäre eine neue Erschließung erforderlich, z. B. über die Rantumer Straße oder das Steintal. Es wäre also eine Teilfortschreibung des Landschaftsplans erforderlich. Weiterhin wäre eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich, welcher hier Flächen für Dünen und Heide darstellt. Für eine Entwicklung der Fläche spräche die zentrale Lage im Ort, welche eine Ortsentwicklung der kurzen Wege befördern würde sowie die mangelnde Anzahl alternativer Flächen für die wohnbauliche Entwicklung in Hörnum sobald die Baugebiete Berliner Ring (B-Plan 15a) und Rote Siedlung (B-Plan 20) „vollgelaufen“ sind. Bei Erschließung eines neuen Baugebietes in diesem Bereich könnten zudem die sich auf der Düne befindenden Baugebiet der Weißen Siedlung, die derzeit nur über Treppenaufgänge erschlossen sind, eine zeitgemäße Erschließung erfahren. Angrenzende kleinere Flächen könnten einbezogen werden. Da ein Konzept für eine Bebauung noch nicht vorliegt und kaum absehbar ist, wie schwerwiegend die Probleme der Planung sind, andererseits ein Abwarten dazu führen würde, dass die BImA von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, wird empfohlen zunächst einen Aufstellungsbeschluss nur für den Bebauungsplan zu fassen und in einer frühzeitigen Behördenbeteiligung bzw. Planungsanzeige das Meinungsbild der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange abzufragen, dies jedoch nur, falls die Gemeinde wünscht, die Fläche zu entwickeln. Herr Buchmann gibt zu Bedenken, dass bei einer Umnutzung der Flurstücke in Bauland, vom Bund eine eventuelle Nachzahlung gefordert werden kann. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt: 1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 12 für das Gebiet auf der Düne nördlich des Blanken Tälchens, südlich der Budersandstraße, östlich Steintal und Rantumer Straße, westlich des oberen Dünenwegs. Planungsziel ist die Festsetzung eines Reinen Wohngebiets mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie Festsetzungen zur Gestaltung. Der Planbereich ist in der Anlage dargestellt.
2. Das Bauplanungsamt des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmung: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 11 Davon anwesend: 8 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 2
9. Beratung und Beschlussfassung über die Übertragung der gemeindlichen Anteile am Abwasserzweckverband auf die Energieversorgung Sylt GmbH
Die Gemeinde Hörnum (Sylt) ist Mitglied im Abwasserbeseitigungszweckverband und zwar satzungsgemäß mit 1. 1 Stimme 2. 2.556,46 € Stammkapital 3. 4 v. H. Umlagesatz Es bestehen Überlegungen der Vertretung, wonach eine Übertragung der Anteile der Gemeinde auf die EVS erfolgen kann l, als Gegenleistung zahlt EVS der Gemeinde Hörnum (Sylt) einen Einmalbetrag in Höhe von 250.000 € und überträgt das Grundstück Parzelle 71/15 kostenfrei in das Eigentum der Gemeinde. Hintergrund dieser Überlegungen ist das vorhandene Stimmenverhältnis im Verband, nach dem die Stadt Westerland und die EVS ohnehin die Stimmenmehrheit vertreten und die Stimme Hörnums nicht ausschlaggebend bei Abstimmungen ist. Unter diesem Gesichtspunkt tritt die Vertretung dem Gedanken nähere, der EVS 1. 1 Stimme in der Verbandsversammlung 2. das Stammkapital in voller Höhe 3. die Umlageverpflichtung in voller Höhe zu übertragen. Wunsch der Gemeinde bleibt es aber, dass ein Vertreter der Gemeinde Hörnum (Sylt) weiterhin an den Beratungen in der Verbandsversammlung teilnehmen kann, damit die Gemeinde stets aktuell über Belange des AZV informiert wird. Um dies zu gewährleisten besteht im Fall der Übertragung die Bereitschaft der EVS, die ihr zu stehende Stimme auf den jeweils amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Hörnum (Sylt) zu übertragen, der dann in der Verbandsversammlung für die EVS teilnimmt. Diese Stimmübertragung (die der Bürgermeister mit einem weisungsrecht der EVS übernimmt) ist Voraussetzung für die nachstehende Beschlussfassung. Herr Buchmann erklärt, dass nun von Seiten der CDU-Fraktion die Überlegung kam, ob die Gemeinde anstelle der 250.000 Euro zzgl. Grundstück, lieber versuchen sollte Gesellschafteranteile bei der EVS zu bekommen. So könnte die Gemeinde an den Gewinnausschüttungen beteiligt werden. Eine rege Diskussion entsteht. Der überwiegende Teil der Anwesenden ist sich einig, dass die Gemeindevertretung dem Bürgermeister eine klare Verhandlungsbasis in der letzten Vertretersitzung vorgegeben hat. Da war von Gesellschafteranteilen keine Rede gewesen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: 1. die Übertragung der Anteile der Gemeinde Hörnum (Sylt) auf die EVS ,
2. dass das Stammkapital wird in voller Höhe auf EVS übertragen wird
3. dass dies unter dem Vorbehalt einer Einmalzahlung in Höhe von 250.000 € sowie
4. der kostenfreien Übertragung des Grundstücks 71/15 erfolgt
5. dass die der Stimmübertragung auf den jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Hörnum (Sylt) auf Dauer gesichert ist
6. die Ermächtigung an den Bürgermeister, die für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Abwasserzweckverband abzugeben.
7. dass das Mitglied der Gemeinde in der Verbandsversammlung wird nur entsprechenden Stimmabgabe ermächtigt wird
Abstimmung: 6 : 2 : 0
10. Mitteilungen und Anfragen
Es wird berichtet, dass Hapimag die Bauanträge am 13. Juli 2006 beim Kreis NF einreichen wird.
Herr Speth berichtet, dass Herr Zingler zum 30. Juni 2006 sein Mandat als Gemeindevertreter niedergelegt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Zaun zwischen der Feuerwehr und dem Grundstück „Blankes Tälchen 1“ kaputt ist und eventuell entfernt werden sollte.
Frau Kramer-Lund berichtet auf Anfrage von Herrn Heyer, dass es am …. eine Zusammenkunft des Tourismusausschusses gegeben hat. Es war keine offizielle Sitzung und es wurden nur die Ausschussmitglieder telefonisch informiert.
Herr Speth gibt bekannt, dass ein Gemeindevertreter interne Auskünfte durch den jetzigen Betriebsleiter erfahren wollte. Herr Speth hat nun dem Betriebsleiter eine Auskunftserteilung untersagt. Ein Pkw wird ständig auf dem Grünstreifen bei der Feuerwehr geparkt, dieses muss unterbunden werden.
Frau Kramer-Lund schlägt vor, von der Firma Remondis einen Kostenvoranschlag zur Ortsreinigung bzw. Straßenreinigung einzuholen. Die Verwaltung wird mit dem Einholen eines solchen Angebotes beauftragt.
Herr Buchmann stellt den Antrag, dass auf der nächsten Gemeindevertretersitzung die „Satzung Sylt“ beraten wird und hierzu Herr Dr. Lutz eingeladen wird. Der Antrag wird von der Gemeindevertretung unterstützt.
Die Rosen auf den Grundstücken Am Wasser und An der Düne wachsen über den Bürgersteig hinaus, hierzu soll eventuell dass Ordnungsamt einschreiten.
Die Bohlen Richtung Weststrand sind extrem marode und müssen dringend repariert werden.
Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.