1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
2. Einwohnerfragestunde
Frau Dehn fragt an, ob es möglich wäre neue Lamellenzäune für den Jugendtreff zu erhalten. Herr Speth erklärt, dass die Stellwände von der Gemeinde besorgt und auch aufgestellt werden können, er bittet jedoch um etwas Geduld, aufgrund des starken Arbeitsaufkommens im Betriebshof.
Herr Speth berichtet, dass als Standort für einen neuen Bolzplatz das „Kleine Wäldchen“ im Blanken Tälchen vorgesehen wurde. Der Kreis hat den Standort bereits begutachtet und bisher positive Signale hierzu gegeben, eine endgültige Stellungnahme wird jedoch noch erwartet.
3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 14. Juni 2007
Der Niederschrift wird einstimmig zugestimmt. Abstimmung: 11 : 0 : 0
4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 14. Juni 2007 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 14.06.2007 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.
5. Beratung und Beschlussfassung über den eventuellen Ausbau Pidder-Lüng-Wai/ Finanz -A. vom 03.09.2007
Es wird berichtet, dass die Kosten für den Ausbau des Pidder-Lüng-Weis bei ca. 67.000,00 € liegen, wobei 75 % der Kosten auf die Anlieger verteilt werden können. Der Gemeindeanteil würde sich dann auf ca. 17.000,00 € belaufen. Nach kurzer Diskussion ist sich die Gemeindevertretung einig, keinen Ausbau zu Beführworten. Ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Straßenschäden“ sollte aufgestellt werden. Abstimmung: 8 : 3 : 0
6. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 a der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet „Hotel Alter Fähranleger“, südlich Rantumer Straße, westlich Strandstraße, nördlich der Flurstücke 847 und 530 und östlich des Flurstückes 226
Herr Wolter erklärt anhand von Planzeichnungen das Vorhaben, sowie die zu veranlassenden Änderungen im Bebauungsplan.
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Im Plangebiet (Flurstück 226) befindet sich das Hotel „Alter Fähranleger“. Der Bereich ist gemäß dem Bebauungsplan Nr. 5a der Gemeinde Hörnum (Sylt) als Sondergebiet MI 2 festgesetzt. Am 24.07.2003 wurde der Bebauungsplan Nr. 5a rechtskräftig. Um die aktuell vorliegende vorhabenbezogene Planung umsetzen zu können, muss der Bebauungsplan in folgenden Punkten geändert werden: 1. Maß der baulichen Nutzung 1.1 Gewerblich genutzte Außenterrassen bzw. Wintergärten 1.1.1 Der festgesetzte Anteil bei Außenterrassen bzw. Wintergärten beträgt 60% der Grundfläche des genehmigten Schankraumes innerhalb des Hauptgebäudes → der geplante Anteil beträgt ca. 90% der Grundfläche des genehmigten Schankraumes. 2. Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen 2.1 Nebenanlagen 2.1.1 Festsetzung: Innerhalb der Mischgebiete MI 1 und MI 2 sind Nebenanlagen mit Ausnahmen von Müllbehältern unzulässig → geplant ist auch ein Lagerraum für Leergut. 3. Gestalterische Festsetzungen 3.1. Firsthöhe 3.1.1Die festgesetzte Firsthöhe: 10,0 m → die geplante Firsthöhe: über 10,0 m bei dem „Bestandsgebäude“. 3.2 Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung 3.2.1Die festgesetzte Dachneigung bei Mansarddächern betragen 70° und 35°→ die geplante Dachneigung dieses Mansarddaches beträgt 80° und 45°. 3.2.2 Die festgesetzte Dachform Mansarddach → die geplante Dachform bei dem „Bestandsgebäude“ ist Krüppelwalm. 3.3 Wintergärten 3.3.1 Die festgesetzte Sockelhöhe beträgt 0,3 m → die geplante Sockelhöhe beträgt 0,5 m. 3.3.2 Die festgesetzte Traufhöhe des Wintergartens beträgt 2,5 m → die geplante Traufhöhe des Wintergartens beträgt 3 m. 3.3.3 Festsetzung: „Die Gliederung der Fassadenfläche des Wintergartens muss aus großen zusammenhängenden Glasfeldern, die sich auf Straßenfront auf gesamter Fassadenhöhe sowie 2/3 der Straße zugewandten Fassadenlänge des Wintergartens, öffnen lassen“ → geplant ist eine feingliedrige Gestaltung der Fassadenfläche. 3.3.4 Festsetzung: „Dächer von Wintergärten sind als flach geneigte Pultdächer zu errichten“ → (Hinweis: durch einen Winkelbau entstehen Verschneidungen). 3.4 Nebenanlagen 3.4.1 Festsetzung: freistehende Müllbehälter und Müllboxen dürfen von der öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sein. Ihre Aufstellfläche ist mindestens höhengleich mit Holzpalisaden zu versehen → geplant ist ein höhengleicher Anbau an den Wintergarten. Der Bauherr plant einen Teilabbruch des Hotels, die Hauptfassade sollte jedoch erhalten bleiben bzw. der alte Zustand wieder hergestellt werden. Planungsziel ist die Änderung des Maßes der baulichen Nutzung und der Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung. Das geplante und durch die B- Plan Änderung vorzubereitende Bauvorhaben bietet die Chance der städtebaulichen Aufwertung und der Attraktivitätssteigerung für den Fremdenverkehr. Zudem werden 21 Vollzeit- und 7 Saisonalarbeitsplätze geschaffen. Durch die Planänderung werden die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr.5a der Gemeinde Hörnum (Sylt) nicht berührt. Daher kann das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt: 1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5a für das Gebiet südlich Rantumer Straße, westlich Strandstraße, nördlich der Flurstücken 847 und 530 und östlich des Flurstückes 226. Planungsziel ist die Änderung des Maßes der baulicher Nutzung und der Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung. Der Geltungsbereich ist in der Anlage dargestellt. 2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt die Verwaltung, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 11 Davon anwesend: 11 Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: 0
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
7. Beratung und Beschlussfassung über die Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen zum 30.06.2007/ Finanz - A. 03.09.2007
Die einzelnen Haushaltsüberschreitungen zum 30.06.2007 werden bekannt gegeben. Die Gesamtsumme der Haushaltsüberschreitungen beträgt 13.361,77 €. Der Finanzausschuss hatte empfohlen, die Haushaltsüberschreitungen in Höhe von 13.361,77 € zu genehmigen. Beschluss: Die Gemeindevertretung folgt der Empfehlung des Finanzausschusses und stimmt den Haushaltsüberschreitungen zu. Abstimmung: 11 : 0 : 0
8. Beratung und Beschlussfassung Beratung und Beschlussfassung über die künftige Verwendung der gebundenen Rücklagemittel / Finanz – A. 03.09.2007
Sachverhalt: Im Finanzausschuss der Gemeinde Hörnum am 25.05.2006 wurde auf Antrag berichtet, dass die gebundenen Rücklagen für die JAW-Häuser bei mittlerweile 135.000 € liegen, für die Wohnungsgrundstücke Budersandstraße / Strandstraße bei 15.000 € und für den Küstenschutz bei 46.000 €. In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Hörnum am 08. Juni 2006 beschloss die Gemeindevertretung einstimmig, dass die gebundene Rücklage des Küstenschutzes weiterhin angespart werden soll, die künftigen Überschüsse aus den Rücklagen der Wohnungsgrundstücke JAW und der Wohnungsgrundstücke Budersandstraße / Strandstraße allerdings im allgemeinen Haushalt mit verwendet und nicht der gebundenen Rücklage zugeführt werden sollen. Mit diesem Beschluss folgte die Gemeindevertretung einer entsprechenden Empfehlung des Finanzausschusses. Es wird nun darüber hinaus vorgeschlagen, dass die gebundenen Rücklagen der betroffenen Wohnungsgrundstücke in Höhe von 150.000 € (135.000 € Wohnungsgrundstücke JAW und 15.000 € Wohnungsgrundstücke Budersandstraße / Strandstraße) aufgelöst werden sollen. Der Finanzausschuss soll über diesen Vorschlag einen Beschluss fassen und diesen der Gemeindevertretung in der nächsten Gemeindevertretersitzung vorstellen. Des Weiteren werden im Haushaltsjahr 2007 die gebundenen Rücklagen für den Küstenschutz in Höhe von 46.000 € wieder aufgefüllt. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt, die Auflösung der gebundenen Rücklagen für die Wohnungsgrundstücke JAW und für die Wohnungsgrundstücke der Budersandstraße / Strandstraße in Höhe von insgesamt 150.000 €. Abstimmung: 11 : 0 : 0
9. Beratung und Beschlussfassung über den I. Nachtragshaushalt der Gemeinde Hörnum für das Haushaltsjahr 2007/ Finanz - A. 03.09.2007
Der Nachtragshaushalt wird im einzelnen durch Herrn Neubauer erläutert. Es wird daraufhin gewiesen, dass im Vermögenshaushalt vorsorglich die Ausbaumaßnahme „Pidder-Lüng-Wei“ eingestellt wurde und die Erläuterungen einiger Haushaltsstellen vom Vorjahr übernommen wurden, diese aber nur noch bedingt zutreffend sind. Der Finanzausschuss empfahl der Gemeindevertretung, dem I. Nachtragshaushalt für das Jahr 2007 zuzustimmen, jedoch die Maßnahme zum Ausbau des Pidder-Lüng-Wei zu streichen. Die Nachtragssatzung würde sich somit entsprechend ändern. Es bestehen Zweifel daran, ob die Ausbaumaßnahme „Hangstraße“ mit 75% Anliegerbeteiligung berechnet werden kann. Nach längerer Diskussion bittet der Bürgermeister um Abstimmung. Beschluss: Die Gemeindevertretung stimmt dem I. Nachtragshaushalt für das Jahr 2007 zu, jedoch soll die Maßnahme zum Ausbau des Pidder-Lüng-Wei gestrichen werden. Die Nachtragssatzung würde sich somit entsprechend ändern. Abstimmung: 8 : 0 : 3
10. Beratung und Beschlussfassung über eine zeitlich befristete Übernahme von Kosten für den Betrieb des Schwimmbades in List/ Finanz – A. 03.09.2007
Es wird berichtet, dass für die Nachnutzung der Schwimmhalle der MVS in List Gesamtkosten in Höhe von ca. 150.000 € anfallen. Nun wurde vorschlagen die Gesamtkosten auf die Inselgemeinden gem. Einwohnerzahl zu verteilt, um den Erhalt des Schwimmbades zunächst zu gewährleisten. Die Gemeinde Hörnum hätte somit ein Kostenanteil von 6.619,26 € zu tragen. Im Finanzausschuss wurde mit 3 gegen Stimmen ein Betrag von 1000,00 € als Kostenanteil für Hörnum vorgeschlagen. Beschluss: Nach längerer Diskussion bittet der Bürgermeister um Abstimmung darüber, wer dem Kostenanteil in Höhe von 6.619,26 € zustimmen kann. Abstimmung: 0 : 11 : 0 Herr Speth fragt an, wer vom Gemeinderat einer Kostenbeteiligung von 1.000,00 € folgen kann. Abstimmung: 10 : 1 : 0 Somit wird empfohlen einen Betrag von 1.000,00 € für den Erhalt des Lister Schwimmbades zu gewähren.
11. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Sondergebiete Kurbetriebe“ für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes/ Bau - A. 09.08.2007
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Beschluss gefasst, für diesen Bereich den Flächennutzungsplan zu ändern. Die Änderung ist Teil eines ganzen Bündels von Bauleitplänen, welche im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum – Golfplatz Budersand – aufgestellt werden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 21.06.2005 statt. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zusammen mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Hörnum geändert. Planungsziele der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum war analog zum Bebauungsplan Nr. 21 die Darstellung einer gewerblichen Baufläche. Die Planungsziele wurden insofern abgewandelt als nunmehr lediglich Sondergebietsflächen SO dargestellt werden. Diese Änderungen ergaben sich aufgrund von Abstimmungsgesprächen mit dem Kreis Nordfriesland und der Abteilung Landesplanung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein. Der Bebauungsplan Nr. 21 und damit die 5. Änderung des Flächennutzungsplans sollten Bauflächen ausweisen, um eine Verlagerung der Strandkorbhalle und der Tischlerei von der Straße „Osterende“ zu ermöglichen, die im Zuge des Golfplatzbaus aufgrund des angrenzenden europäischen Naturschutzgebietes (Natura 2000, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) als Ausgleichs- und Pufferfläche benötigt werden. Des Weiteren sollten Flächen für Fischereibetriebe ausgewiesen werden. Im Wesentlichen werden nun zwei Sondergebietstypen dargestellt: · SO „Strandkorbhalle / Kurbetrieb“ · SO „Fischerei / Kurbetrieb“ Der Planentwurf sowie der Begründungsentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Sondergebiete Kurbetriebe“ für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen : 11 Davon anwesend: 11 Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen:0
12. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Sondergebiete Kurbetriebe“ für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes/ Bau – A. 09.08.2007
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan gefasst. Er ist Teil eines ganzen Bündels von Bauleitplänen, welche im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum – Golfplatz Budersand – aufgestellt werden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 21.06.2005 statt. Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 21 waren ursprünglich die Festsetzung eines Gewerbegebiets, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen, Festsetzungen über Nutzungseinschränkungen zum Schutz der umgebenden Natur und Landschaft, sowie Festsetzungen von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die Planungsziele wurden insofern abgewandelt als nunmehr lediglich Sondergebietsflächen SO festgesetzt werden. Diese Änderungen ergaben sich aufgrund von Abstimmungsgesprächen mit dem Kreis Nordfriesland und der Abteilung Landesplanung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein. Der Bebauungsplan Nr. 21 sollte Bauflächen ausweisen, um eine Verlagerung der Strandkorbhalle und der Tischlerei von der Straße „Osterende“ zu ermöglichen, die im Zuge des Golfplatzbaus aufgrund des angrenzenden europäischen Naturschutzgebietes (Natura 2000, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) als Ausgleichs- und Pufferfläche benötigt werden. Des Weiteren sollten Flächen für Fischereibetriebe ausgewiesen werden. Außerdem sollte der Bereich der dem Wohnmobilplatz zugeordneten Sanitäranlagen aufgewertet werden. Im Wesentlichen werden nun drei Sondergebietstypen festgesetzt: · SO „Strandkorbhalle / Kurbetrieb“ · SO „Fischerei / Kurbetrieb“ · SO „Wohnmobilplatz / WC / Sanitär“ Weitere Festsetzungen betreffen das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit sowie die überbaubaren Grundstücksflächen. Des Weiteren werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Der Planentwurf sowie der Begründungsentwurf zum Bebauungsplan sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Sondergebiete Kurbetriebe“ für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
13. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf der 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) und über die Vorlage des Entwurfes zur Beteiligung von Nachbargemeinden, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Naturschutzbehörden und anerkannten Naturschutzvereinen sowie der Öffentlichkeit/ Bau – A. 09.08.2007
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Beschluss gefasst, für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes die 5. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen sowie den Bebauungsplan Nr. 21 aufzustellen. Planungsziele waren die Darstellung bzw. Festsetzung gewerblicher Bauflächen (G) bzw. von Gewerbegebieten (GE). Von diesem Planungsziel ist die Gemeinde nach Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland und der Landesplanung inzwischen abgerückt und stellt diese Gebiete nunmehr als Sondergebiete SO dar bzw. setzt sie als solche im Bebauungsplan fest. Der Bebauungsplan Nr. 21 und damit die 5. Änderung des Flächennutzungsplans sollten Bauflächen ausweisen, um eine Verlagerung der Strandkorbhalle und der Tischlerei von der Straße „Osterende“ zu ermöglichen, die im Zuge des Golfplatzbaus aufgrund des angrenzenden europäischen Naturschutzgebietes (Natura 2000, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) als Ausgleichs- und Pufferfläche benötigt werden. Des Weiteren sollten Flächen für Fischereibetriebe ausgewiesen werden. Die Planungsziele der 5. Änderung des Flächennutzungsplans wie auch des Bebauungsplans Nr. 21 stehen im Widerspruch zu den Entwicklungszielen des Landschaftsplans, der in diesem Bereich ein Landschaftsschutzgebiet bzw. ein geplantes Naturschutzgebiet darstellt. Daher ist gem. § 9 Abs. 6 LNatSchG eine Teilfortschreibung des Landschaftsplans erforderlich. Die Teilfortschreibung des Landschaftsplans erfolgt parallel zur Aufstellung/Änderung der Bauleitpläne. Gem. § 9 Abs. 3 LNatSchG sind die Landschaftspläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen; die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Landschaftspläne die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 58 LNatSchG anerkannten Naturschutzvereine, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Dieser Vorlage ist ein Entwurf über die 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes beigefügt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: 1. Der vorliegende Entwurf zur 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird einschließlich Erläuterungstext in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Planentwurf ist gemäß § 9 Abs. 3 LNatSchG mit der Nachbargemeinde abzustimmen, er ist den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, den Naturschutzbehörden, den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 58 LNatSchG anerkannten Naturschutzvereinen, den auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereinen und der Öffentlichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vorzulegen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die anderen genannten Stellen werden schriftlich um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Beteiligung der genannten Stellen erfolgt parallel zu Beteiligung an den Bauleitplänen für dieses Gebiet. 3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
14. Beratung und Beschlussfassung über die Beantragung der Entlassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) und ggf. angrenzender Bereiche aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hörnumer Dünen- und Heidelandschaft“/ Bau – A. 09.08.2007
Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Beschluss gefasst, für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes die 5. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen sowie den Bebauungsplan Nr. 21 aufzustellen. Planungsziele waren die Darstellung bzw. Festsetzung gewerblicher Bauflächen (G) bzw. von Gewerbegebieten (GE). Von diesem Planungsziel ist die Gemeinde nach Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland und der Landesplanung inzwischen abgerückt und stellt diese Gebiete nunmehr als Sondergebiete SO dar bzw. setzt sie als solche im Bebauungsplan fest. Der Bebauungsplan Nr. 21 und damit die 5. Änderung des Flächennutzungsplans sollten Bauflächen ausweisen, um eine Verlagerung der Strandkorbhalle und der Tischlerei von der Straße „Osterende“ zu ermöglichen, die im Zuge des Golfplatzbaus aufgrund des angrenzenden europäischen Naturschutzgebietes (Natura 2000, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) als Ausgleichs- und Pufferfläche benötigt werden. Des Weiteren sollten Flächen für Fischereibetriebe ausgewiesen werden. Die Planungsziele der 5. Änderung des Flächennutzungsplans wie auch des Bebauungsplans Nr. 21 stehen im Widerspruch zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hörnumer Dünen- und Heidelandschaft“ vom 30.06.1965. Daher ist für die Nutzung der Flächen im oben beschriebenen Sinne eine Befreiung von den in § 72 LNatSchG (Fassung vom 6.März 2007) dargestellten Verboten bzw. eine Entlassung der B-Planfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zwingend erforderlich. Diese ist beim Kreis Nordfriesland als Untere Naturschutzbehörde (UNB) zu beantragen. Ggf. ist es sinnvoll, in Absprache mit der UNB angrenzende genutzte Bereiche (z. B. Wohnmobilstellplatz, Campingplatz) ebenfalls aus dem Landschaftsschutzgebiet zu entlassen. Die Abstimmung hierüber führt das Amt Landschaft Sylt mit der UNB in Absprache mit dem Bürgermeister. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: Die Verwaltung wird beauftragt, die Entlassung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 21 sowie ggf. angrenzender Bereiche aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hörnumer Dünen- und Heidelandschaft“ bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
15. Beratung und Beschlussfassung über die Beantragung der Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21/ Bau-A. 09.08.2007
Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Beschluss gefasst, für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes die 5. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen sowie den Bebauungsplan Nr. 21 aufzustellen. Planungsziele waren die Darstellung bzw. Festsetzung gewerblicher Bauflächen (G) bzw. von Gewerbegebieten (GE). Von diesem Planungsziel ist die Gemeinde nach Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland und der Landesplanung inzwischen abgerückt und stellt diese Gebiete nunmehr als Sondergebiete SO dar bzw. setzt sie als solche im Bebauungsplan fest. Der Bebauungsplan Nr. 21 und damit die 5. Änderung des Flächennutzungsplans sollten Bauflächen ausweisen, um eine Verlagerung der Strandkorbhalle und der Tischlerei von der Straße „Osterende“ zu ermöglichen, die im Zuge des Golfplatzbaus aufgrund des angrenzenden europäischen Naturschutzgebietes (Natura 2000, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) als Ausgleichs- und Pufferfläche benötigt werden. Des Weiteren sollten Flächen für Fischereibetriebe ausgewiesen werden. Durch den Bebauungsplan Nr. 21 werden Vorhaben vorbereitet, die möglicherweise zu einer Zerstörung (potenzieller) „Wohn- und Zufluchtsstätten“ und etwaige Individuenverluste von „besonders geschützten“ Reptilien und Tagfaltern führen. Für die Zerstörung (potenzieller) „Wohn- und Zufluchtsstätten“ und etwaige Individuenverluste von „besonders geschützten“ Reptilien und Tagfaltern ist eine Befreiung nach § 62 BNatSchG durch das LANU als Obere Naturschutzbehörde erforderlich. Da eine solche bislang nicht vorliegt, ist eine Umsetzung der oben genannten Maßnahmen als zwingend anzusehen, um die Voraussetzungen für eine „Befreiungslage“ nunmehr zu erreichen. Die Eingriffe in dieses Schutzgut gelten mit der Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen als ausgeglichen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Befreiung nach § 62 BNatSchG beim Landesamt für Natur und Umwelt, Flintbek, als Obere Naturschutzbehörde zu beantragen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
16. Beratung und Beschlussfassung über die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Verhandlung über Ausgleichsflächen (im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 21) mit dem Zweckverband Inselflugplatz Sylt/ Bau-A. 09.08.2007
Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Beschluss gefasst, für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes die 5. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen sowie den Bebauungsplan Nr. 21 aufzustellen. Planungsziele waren die Darstellung bzw. Festsetzung gewerblicher Bauflächen (G) bzw. von Gewerbegebieten (GE). Von diesem Planungsziel ist die Gemeinde nach Abstimmung mit dem Kreis Nordfriesland und der Landesplanung inzwischen abgerückt und stellt diese Gebiete nunmehr als Sondergebiete SO dar bzw. setzt sie als solche im Bebauungsplan fest. Der Bebauungsplan Nr. 21 und damit die 5. Änderung des Flächennutzungsplans sollten Bauflächen ausweisen, um eine Verlagerung der Strandkorbhalle und der Tischlerei von der Straße „Osterende“ zu ermöglichen, die im Zuge des Golfplatzbaus aufgrund des angrenzenden europäischen Naturschutzgebietes (Natura 2000, Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) als Ausgleichs- und Pufferfläche benötigt werden. Des Weiteren sollten Flächen für Fischereibetriebe ausgewiesen werden. Für Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch den Bebauungsplan Nr. 21 vorbereitet werden ist ein naturschutzfachlicher Ausgleich in Form von Flächenentsiegelungen oder Flächen, die aus der Landwirtschaft herausgenommen werden, erforderlich. Dabei sind Trockenstandorte auf potenziellen Trockenstandorten auszugleichen. Gemäß Umweltbericht kommen hierfür insbesondere Flächen auf dem Flughafen in Tinnum in Frage, die zu entsiegeln sind. Ein Konzept wird derzeit vom Büro UAG, Kiel, für den Zweckverband Flughafen erarbeitet. Da die Gemeinde Hörnum selbst nicht Mitglied des Zweckverbandes ist, muss sie mit dem Zweckverband darüber verhandeln, inwieweit sie Ausgleichsflächen hier in Anspruch nehmen darf. Zur Ermittlung des Ausgleichsumfangs und der Zulässigkeit und der Höhe der Ausgleichskosten sind Abstimmungsgespräche zwischen Gemeinde, Flughafenzweckverband, ggf. Unterer Naturschutzbehörde, dem beauftragten Landschaftsplanungsbüro und der Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt erforderlich. Zur Vereinfachung des Verfahrens sollte der Bürgermeister ermächtigt werden, diese Verhandlungen – insbesondere über die Höhe der anfallenden Ausgleichskosten – stellvertretend für die Gemeinde zu führen und die Gemeindevertretung hierüber nach Abschluss abstimmen zu lassen. Die ermittelten und verhandelten Ausgleichsflächen sind in der Begründung zum Bebauungsplan zu benennen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand in der Gemeinde Hörnum Ausgleichsflächen nicht im erforderlichem Umfang nachgewiesen werden können. Das in Hörnum vorliegende Ausgleichsflächenpotenzial ist vor Inanspruchnahme von Flächen des Flughafens auszuschöpfen. Eine Prüfung hierzu muss noch erfolgen. Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses durch einen Mitarbeiter der Bauverwaltung. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: Der Bürgermeister wird ermächtigt, mit dem Zweckverband Inselflugplatz Sylt Verhandlungen über die Überlassung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 zu führen. Hierbei wird er durch das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt sowie das Büro Umweltplanung und -audit GmbH, Kiel, fachlich unterstützt. Das in Hörnum vorliegende Ausgleichsflächenpotenzial ist vor Inanspruchnahme von Flächen des Flughafens auszuschöpfen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
17. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet „Hotel Seepferdchen“, östlich des Odde Wei, südlich der Weißen Siedlung, westlich des Flurstücks 493 (Flur 3) und nördlich der Dünen- und Heidelandschaft „Hörnum Odde“
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung hat am 26.03.2007 den Aufstellungsbeschluss für diesen B-Plan gefasst und ihn damit ins formelle Verfahren gegeben. Die Planung ist so weit gereift dass der Plan gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) öffentlich ausgelegt werden kann und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden können. Planungsinhalte für den Bebauungsplan sind: Änderung der Baugrenzen, Klarstellung des Maßes der baulichen Nutzung sowie die redaktionelle Klarstellung der bisher zulässigen Nutzung. Ein weiteres Planungsziel ist der Erlass einer grundstücksbezogenen Satzung nach § 22 BauGB (Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion), mit der die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen wird. Der Plan wird als sog. „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13 a BauGB aufgestellt, der erst mit dem „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ vom 21.12.2006 eingeführt worden ist. Zur Sicherung der Fremdenbeherbergungsfunktion mit wechselnden Benutzern wurde zudem am 28.06.2007 ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern bzw. Vorhabenträgern abgeschlossen. Weiterhin ist die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gem. §§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die Eintragung einer entsprechenden Baulast gem. § 89 der Landesbauordnung (LBO) vorgesehen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt : E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 (Bebauungsplan Nr. 5.1) der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet „Hotel Seepferdchen“, östlich des Odde Wei, südlich der Weißen Siedlung, westlich des Flurstücks 493 (Flur 3) und nördlich der Dünen- und Heidelandschaft „Hörnum Odde“ wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
18. Stellungnahme der Gemeinde Hörnum zu Planungen der Gemeinde List im Rahmen der Beteiligung von Nachbargemeinden
Sachlage: Der Gemeinde liegt derzeit die der Bebauungsplan Nr. 22a „GEWOBA-Siedlung“ gelegen im Osten der Ortslage von List, auf der Westseite der Alten Bahnhofstraße der Gemeinde List zur Stellungnahme vor. Planungsziel: Planungsziel ist die städtebaulich geordnete Neustrukturierung der Grundstücke der GEWOBA Nord durch abschnittsweise Beseitigung des baulichen Bestandes und Errichtung neuer Gebäude mit Mietwohnungsbau. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, weil das Bebauungskonzept insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und auch des Nutzungsmaßes von der bestehenden Situation abweicht. Auch ergeben sich Abweichungen von ortsgestalterischen Vorgaben. Beschluss: Die Belange der Gemeinde Hörnum werden nicht berührt; Anregungen werden nicht vorgetragen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
19. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 1 BauGB/ Bauleitplanung der Gemeinde Sylt-Ost
Frau Junge berichtet, dass beabsichtigt wird, ein neues Amtsgebäude beim „alten Tower“ nördlich der „Alten Landstraße“ zu errichten. Die Gemeinde Sylt-Ost hatte somit beschlossen, die erforderlichen Bauleitplanverfahren mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 89a einzuleiten. Beschluss: Die Belange der Gemeinde Hörnum werden nicht berührt; Anregungen werden nicht vorgetragen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
20. Beratung und Beschlussfassung zur Durchführung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Hörnum für das Gebiet Hörnum-Nord/ Bau-A. 05.07.2007
Sachlage: Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Hörnum hat am 21.01.1963 Rechtskraft erlangt. Der Bebauungsplan regelt im Wesentlichen die verbindliche Lage der geplanten Bebauung, die Lage der Wohnstraßen sowie die geplante Lage der Grundstücksgrenzen, weiterhin die Lage der öffentlichen Grünanlagen. Aus nicht mehr nach zu vollziehenden Gründen sind Gemeinde und Amt Landschaft Sylt seit mindestens zehn Jahren davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan Nr. 2 funktionslos und damit nicht mehr anzuwenden sei. Entsprechend sind sämtliche Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt worden. Entsprechend hat auch der Kreis Nordfriesland als Untere Bauaufsichtsbehörde gehandelt. Das Amt Landschaft Sylt stellte am 07.02.2007 zur Klärung der Rechtssicherheit eine Anfrage an den Kreis Nordfriesland, da die Nummer des Bebauungsplans neu vergeben werden sollte. Am 26.03.2007 leitete der Kreis Nordfriesland eine Stellungnahme des Innenministeriums an das Amt Landschaft Sylt weiter. Demnach gehört zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der B-Plan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag. Zwar spricht vieles dafür, dass diese Verhältnisse für den Bebauungsplan Nr. 2 zutreffend sind, dennoch wurde die Feststellung der Funktionslosigkeit als problematisch eingeschätzt und empfohlen, den Bebauungsplan Nr. 2 aufzuheben. Eine Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 2 ist nicht zu rechtfertigen, da die tatsächlichen Straßen- und Grundstücksverhältnisse sowie die Bebauung von den Planinhalten stark abweichen und kein städtebauliches Erfordernis zur Veränderung der tatsächlichen Struktur gegeben ist. Die Aufhebung ist erforderlich, da der Bebauungsplan nach der Nichtfeststellung der Funktionslosigkeit weiterhin anzuwenden ist und derzeit erhebliche Probleme bei der Beurteilung von Bauvorhaben verursacht. Bei Aufhebung des Bebauungsplanes würde die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt, wie dies in den vergangenen Jahren bereits praktiziert worden ist. Da das Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung relativ homogen ist, werden städtebaulich unerwünschte Effekte durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 nicht erwartet. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB ist für die Aufhebung des Bebauungsplans das gleiche Verfahren wie bei der Aufstellung durchzuführen. Herr Speth berichtet hierzu, dass Herr Thomsen vom Kreis Nordfriesland nun wiederum empfohlen hat, den Bebauungsplan nicht aufzuheben. Beschlussantrag: Herr Speth bittet um Abstimmung wie folgt: 1. Beschluss zur Durchführung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB: Die Gemeindevertretung beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Bebauungsplans Nr. 2 der Gemeinde Hörnum für das Gebiet Hörnum-Nord. 2. Der Beschluss zur Durchführung des Aufhebungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt die entsprechenden Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:5 Nein-Stimmen:6 Somit wurde die Durchführung des Aufhebungsverfahrens abgelehnt und der Bebauungsplan Nr. 2 hat weiterhin Bestand.
21. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Sondergebiete Kurbetriebe“ für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Im Bauausschuss der Gemeinde Hörnum am 09.08.2007 wurde der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 21 bereits vorgelegt. Aufgrund verfeinerter Untersuchungen im Rahmen des Umweltberichtes waren zwei Änderungen erforderlich: · Die GRZ für die Strandkorbhalle (SO 1) wurde von 1,0 auf 0,8 reduziert;· Auf der Nordostseite der Baugebiete SO 1 – SO 3 wurden Bindungen für Maßnahmen zum Erhalt, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Diese fallen im Bebauungsplan nach Abwägung mit anderen Belangen kleiner aus als im Umweltbericht empfohlen, um den Vorplatz der Strandkorbhalle sinnvoll nutzen zu können. Dem Bau- und Planungsausschuss wird der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans vorgelegt, um den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 09.08.2007 vor dem Hintergrund der geänderten Teile erneut zu bestätigen. Die Begründung wurde nicht geändert. Die Gemeindevertretung bittet die Amtsverwaltung folgende Änderungen aufzunehmen: · Im Textteil B soll unter Punkt 7. Gestalterische Festsetzungen, Dachform Dachneigung und Dacheindeckung der Satz „Dachaufbauten und Einschnitte in Dachflächen sind unzulässig.“ Gestrichen werden. · Die Fristhöhe im SO 2 soll auf 6,50 m beschränkt werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Sondergebiete Kurbetriebe“ für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), nördlich der Naturschutzstation Wattenmeer, östlich der Dünen und südlich des Campingplatzes wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung, mit den o. a. Änderungen, gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:8 Nein-Stimmen:3
22. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss für die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet westlich der Rantumer Straße (L 24), östlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes/ Bau-A. 30.08.2007
Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 26.04.2005 den Beschluss gefasst, für diesen Bereich den Flächennutzungsplan zu ändern. Die Änderung ist Teil eines ganzen Bündels von Bauleitplänen, welche im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum – Golfplatz Budersand – aufgestellt werden. Von einer gesonderten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen, da bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 15 (seinerzeit Nr. 15 a) am 21.06.2005 über Planungsziele und –inhalte für dieses Gebiet informiert wurdde. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zusammen mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 der Gemeinde Hörnum geändert. Planungsziele der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum sind entsprechend der Planung des Bebauungsplans Nr. 15 die Änderung des Maßes der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan Nr. 15 und damit die 7. Änderung des Flächennutzungsplans sollen ein Wohnbauvorhaben für Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung vorbereiten. Wesentliche Änderung: · Erhöhung der GFZ von 0,2 auf 0,8. Der Planentwurf sowie der Begründungsentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), östlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen:11 Nein-Stimmen:0
23. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), westlich und nördlich des Berliner Rings und südlich des Golfplatzes/ Bau-A. 30.08.2007
Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan unter der damaligen Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 15a“ gefasst. Er ist Teil eines ganzen Bündels von Bauleitplänen, welche im Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum – Golfplatz Budersand – aufgestellt werden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 21.06.2005 statt. Planungsziele sind die Entwicklung von Flächen für den Wohnungsbau, um den Bedarf an Wohnraum für die einheimische Bevölkerung als auch für zugezogene Arbeitnehmer zu decken. Gleichzeitig ist es Ziel der Planung, eine Bebauung für das Plangebiet zu finden, die verschiedenen planungsrelevanten Ansprüchen gerecht wird. Aus städtebaulicher Sicht bedeutet dies, die Ausbildung und Formulierung eines harmonischen Ortsrandes, der gleichermaßen seiner besonderen Funktion als Ortseingang für die Gemeinde Hörnum (Sylt) Rechnung trägt. Der Bestand der benachbarten Siedlungslage soll in Bezug auf zur geplanten Bebauung stehen und soweit möglich, in diese integriert werden. Zudem erfordert die naturräumliche Situation einen behutsamen Umgang mit den Flächen am Dünenfuß. Die Entwicklung des Baugebietes wurde in der Vergangenheit mehrfach im Bau- und Planungsausschuss unter Vorlage verschiedener Planungsvarianten diskutiert, weitere Änderungen ergaben sich durch Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, dem planenden Architektenbüro und den potenziellen Investoren. Im Planentwurf sind wesentliche Festsetzungen berücksichtigt: · 22 Grundstücke mit 22 Gebäuden und 26 Wohneinheiten als Allgemeines Wohngebiet (WA) · Festsetzung von Baulinien (!) anstatt von Baugrenzen. Nur so kann gewährleistet werden, dass das als Einheit konzipierte Objekt als solches dauerhaft erhalten wird. · Umfangreiche gestalterische Festsetzungen: Giebelständige Dächer im WA 1, Pultdächer in den WA 2 und WA 3 · Umfangreiche naturschutzfachliche Festsetzungen, um den Eingriff in die geschützten Biotope weitestgehend zu minimieren oder kompensieren. Der Planentwurf sowie der Begründungsentwurf zum Bebauungsplan sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 15 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), westlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt. 2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen11 Nein-Stimmen:0
24. Beratung und Beschlussfassung über die Beantragung der Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15/ Bau-A. 30.08.2007
Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 23.05.2005 den Beschluss gefasst, für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), östlich und nördlich des Berliner Rings, südlich des Golfplatzes die den Bebauungsplan Nr. 15 aufzustellen. Am 26.04.2007 wurde zudem der Aufstellungsbeschluss für die 7.Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich gefasst. Planungsziele sind die Darstellung einer erhöhten Geschossflächenzahl bzw. die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA). Durch den Bebauungsplan Nr. 15 und die 7. Änderung des Flächennutzungsplans werden Vorhaben vorbereitet, die möglicherweise zu einer Zerstörung (potenzieller) „Wohn- und Zufluchtsstätten“ und etwaige Individuenverluste von „besonders geschützten“ Reptilien und Tagfaltern führen. Für die Zerstörung (potenzieller) „Wohn- und Zufluchtsstätten“ und etwaige Individuenverluste von „besonders geschützten“ Reptilien und Tagfaltern ist eine Befreiung nach § 62 BNatSchG durch das LANU als Obere Naturschutzbehörde erforderlich. Da eine solche bislang nicht vorliegt, ist eine Umsetzung der oben genannten Maßnahmen als zwingend anzusehen, um die Voraussetzungen für eine „Befreiungslage“ nunmehr zu erreichen. Die Eingriffe in dieses Schutzgut gelten mit der Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen als ausgeglichen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: Die Verwaltung wird beauftragt, eine Befreiung nach § 62 BNatSchG beim Landesamt für Natur und Umwelt, Flintbek, als Obere Naturschutzbehörde zu beantragen.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:11 Davon anwesend:11 Ja-Stimmen11 Nein-Stimmen:0
25. Mitteilungen und Anfragen
Hafenankauf Herr Speth berichtet, dass dem Wasser- und Schifffahrtsamt mitgeteilt wurde, dass ein neutrales Gutachten durch das WSA in Auftrag gegeben werden sollte. Hiermit ist das WSA nicht einverstanden. Es soll nun nochmals ein Klärendes Gespräch mit der Entwicklungsagentur Nord, dem WSA und der Gemeinde erfolgen.
Schutzstation Wattenmeer Es wird berichtet, dass die Schutzstation Wattenmeer erneut einige Bereiche in Hörnum mit Flatterband absperrt. Die Notwendigkeit soll geprüft und mit der Schutzstation besprochen werden.
Neue Strandkorbhalle Auf Anfrage wird berichtet, dass die neue Strandkorbhalle nur unter strengsten Vorgaben und mit einer Vorabgenehmigung des Kreises errichtet werden durfte.
Häuser „Berliner Ring“ Herr Speth erklärt auf Anfrage, dass mit dem Bau der Häuser im Berliner Ring, nächstes Jahr begonnen werden soll. Voraussichtlich werden es 24 Wohneinheiten welche zum Kauf angeboten werden und wobei die Grundstücke in Erbpacht gehen. Die Gemeinde hat bei der Vergabe der Häuser zum Teil ein Mitspracherecht, wobei uns viel am Zuzug neuer Bürger liegt, um langfristig den Kindergarten und die Schule halten zu können.
Biikefeuer Herr Speth erklärt, dass auch im nächsten Jahr die Biike auf dem Campingplatz stattfinden wird.
Herr Speth schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.