Gemeindevertretung
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 20.08.2008
„gemäß § 41 GO erheben wir, die CDU / SSW / FBGH Fraktion, Einwand gegen das Protokoll der Gemeindevertretung vom 20.08.2008 und beantragen Änderung. Begründung: Laut § 41 Abs. 1 Ziffer 4 GO muss die Niederschrift den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. In TOP 3 der Niederschrift vom 20.08.2008 ist dieses nicht der Fall. Vielmehr wird nur auf den schriftlichen Einwand als Anlage verwiesen, der von unserer Fraktion gemacht wurde. Der Wortlaut des Antrages ist aus der Niederschrift nicht zu ersehen. Eine Abstimmung über den Antrag fand auch nicht statt, was ebenfalls gegen die Gemeindeordnung verstößt. Das Protokoll in der vorliegenden Form ist folglich nicht rechtmäßig, da die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. Wir beantragen daher die Änderung des Protokolls vom 20.08.2008 mit Abdruck des gesamten Antrages im genauen Wortlaut gemäß §41 GO. „ Den Gemeindevertretern / Gemeindevertreterinnen wurde der Einwand zum Protokoll bereits vorgelegt. Beschluss: Herr Speth bittet um Abstimmung, ob dem Protokoll vom 20.08.2008 in der vorgelegten Form stattgegeben wird. Abstimmung: 8 : 4 : 0
5. Beratung und Beschlussfassung über einen Einwand der CDU / SSW / FBGH Fraktion zur bereits genehmigten Niederschrift vom 31.07.2008
Die CDU / SSW / FBGH Fraktion hat erneut mit Antrag vom 28.08.2008 gegen die bereits genehmigte Niederschrift vom 31.07.2008 folgenden Einwand erhoben:„gemäß § 41 GO erheben wir Einwand gegen das Protokoll der Gemeindevertretung vom 31.07.2008. Begründung: Laut § 41 Abs. 1 Ziffer 4 GO hat die Niederschrift den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse zu enthalten. In TOP 3 der Niederschrift vom 31.07.2008 ist dieses nicht der Fall. Vielmehr wird nur auf den schriftlichen Einwand als Anlage verwiesen, der von unserer Fraktion gemacht wurde. Wortlaut des Antrages und Änderung sind aus der Niederschrift nicht zu ersehen. Folglich ist das Protokoll in der vorliegenden Form nicht rechtmäßig. Wir beantragen daher erneut Änderung des Protokolls mit Abdruck des gesamten Antrages und der Änderungen im genauen Wortlaut. Des weiteren erheben wir Einwand gegen TOP 2 b im nichtöffentlichen Teil. Da es sich um ein Beschlussprotokoll handelt, haben hier gemäß § 41 GO nur Beschlussvorschlag und Abstimmungsergebnis zu stehen. Im übrigen entspricht das, was dort steht, nicht den Angaben, die in der Sitzung gemacht wurden. Außerdem fehlt der Beschlussvorschlag und die Abstimmung über den Bewerber.“ Beschluss: Herr Speth bittet um Abstimmung darüber, wer dem Einwand zustimmen kann. Abstimmung: 4 : 8 : 0 Somit wurde der Einwand mehrheitlich abgelehnt.
6. Beratung und Beschlussfassung über die Verlängerung des Vertrages mit dem TSV Westerland über die Bezuschussung des Schwimmsports in der Schwimmhalle in List auf Sylt / Finanz - A. vom 11.09.2008
Zwischen dem Turn- und Sportverein Westerland Sylt und den Gemeinden des Amt Landschaft Sylt ist (über das Amt Landschaft Sylt) eine Vereinbarung abgeschlossen worden, dass die politischen Gemeinden des Amtes Landschaft Sylt zusammen mit der Stadt Westerland eine Defizitabdeckung in Höhe von max. 150.000,--€ übernehmen, deren Verwendung sich ausschließlich auf die sich aus dem Betrieb der Schwimmhalle resultierenden Personal-, Sach-, Reparatur- und Betriebskosten beziehen darf. Die Vereinbarung ist befristet bis zum 30.09.2008 abgeschlossen worden. Bei der Befristung ist man davon ausgegangen, dass die Schwimmausbildung dann in dem Freibecken der Keitum Therme erfolgen kann und damit eine Bezuschussung entbehrlich macht. Die Fertigstellung der Keitum Therme verzögert sich. Aus diesem Grunde ist es geboten, auch über den September 2008 hinaus eine Bezuschussung sicher zu stellen. Der Finanzausschuss der Gemeinde Hörnum sieht eine Verlängerung der Vereinbarung über die Sicherung der Schwimmausbildung in List als erforderlich an. Die Höhe des Zuschusses wird zur Diskussion gestellt. Im vergangenen Jahr wurden 1.000,00 € gezahlt. Frau Junge berichtet, dass der Finanzausschuss der Gemeindevertretung einen Zuschuss in Höhe von 1.000,00 € oder 1.500,00 € vorgeschlagen hat. Beide Summen fanden im Finanzausschuss das gleiche Abstimmungsergebnis. Beschluss: Es wird beschlossen, dass Hörnum sich wie im vergangenen Jahr mit 1.000,00 € beteiligt. Abstimmung: 12 : 0 : 0
7. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag der Dansk Centralbibliotek auf Förderung des dänischen Büchereiwesens für das Jahr 2009 / Finanz - A. vom 11.09.2008
Frau Junge berichtet, dass die Dansk Centralbibliotek for Sydslesvig e.V. einen Antrag auf Bezuschussung zur Deckung der aktivitätsgebundenen Kosten gestellt hat. Die Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Zuschuss einer Entleihung im deutschen Büchereiwesen des Jahres 2007 des Büchereiwesens Schleswig - Holstein. Der Durchschnittszuschuss wurde mit den Entleihungen der dänischen Bücherei multipliziert, sodass um ein Zuschussbetrag von 471,75 € gebeten wird. Sie berichtet weiter, dass der Finanzausschuss zu der Empfehlung kam, eine Bezuschussung im nächsten Haushaltsjahr vorzusehen. Beschluss: Der Vorschlag, 250,00 € bereits in diesem Haushaltsjahr zur Verfügung zu stellen wird zur Abstimmung gestellt. Abstimmung: 2 : 10 : 0 Es wird um Abstimmung gebeten, wer damit einverstanden ist, dass im nächsten Haushaltsjahr eine noch nicht festgelegte Summe für das dänische Büchereiwesen eingestellt wird. Abstimmung: 11 : 1 : 0
8. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag der Organisation des Sylter Tanzprojektes „Tanz der Gezeiten“ im Rahmen der Jugendförderung und -pflege / Finanz - A. vom 11.09.2008
Es wird berichtet, dass die Organisatoren des Sylter Tanzprojektes „Tanz der Gezeiten“ um eine Förderung im Rahmen der Jugendförderung und -pflege bitten, da auch Hörnumer Kinder und Jugendliche an dem Tanzprojekt teilgenommen haben und der Etat - gemessen an der Größe des Projektes - klein ist. Die Gemeinden Rantum, Wenningstedt und Kampen haben sich bereits beteiligt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, den Bezuschussungsantrag für das Tanzprojekt „Tanz der Gezeiten“ abzulehnen. Abstimmung: 12 : 0 : 0
9. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag DMSG auf Zuschuss für das Haushaltsjahr 2009 / Finanz - A. vom 11.09.2008
Es wird berichtet, dass die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft um einen Zuschuss für das Haushaltsjahr 2009 bittet. Die DMSG bietet MS - Betroffenen regelmäßige Sprechstunden telefonisch, schriftlich oder auch durch Haus-, Heim-, und Krankenbesuche an. Es entstehen intensive Kontakte, die eine langfristige Betreuung - sowohl der Betroffenen als auch deren Angehörigen - möglich macht. Es besteht auch die Möglichkeit darin, bei Jubiläen in der Gemeinde oder ansässigen Betrieben zugunsten des Landesverbandes zu spenden oder eine Schule für den Benefizlauf „Run for Help“ zu begeistern. Frau Junge berichtet, dass der Finanzausschuss empfohlen hat, eine Bezuschussung abzulehnen. Beschluss: Die Gemeindevertretung schließt sich der Empfehlung des Finanzausschusses an und lehnt eine Bezuschussung ab. Abstimmung: 12 : 0 : 0
10. Beratung und Beschlussfassung über Haushaltsüberschreitungen nach dem Stand 30.06.2008 / Finanz - A. vom 11.09.2008
Die Haushaltsüberschreitungen werden einzeln verlesen. Der Nachweis hierzu wurde jedem Gemeindevertreter am 23.07.2008 zugestellt und der Urschrift beigefügt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen zum 30.06.2008 in Höhe von insgesamt 63.991,82 €. Abstimmung: 12 : 0 : 0
11. Beratung und Beschlussfassung über die Sanierung der Sanitäranlagen Schutzstation Wattenmeer / Finanz - A. vom 11.09.2008
Es wird berichtet, dass die Schutzstation Wattenmeer darum gebeten hat, die Sanitäranlagen zu Erneuern und zu Erweitern. Ebenfalls wurde angefragt, ob die Gemeinde bereit wäre, sich an den Kosten zu beteiligen und die Einbauten über die Betriebsgruppe abzuhandeln. Geschätzt wurde für die Materialkosten 4.500,00 € inkl. Fliesen. Laut des Pachtvertrages zwischen der Gemeinde Hörnum und der Schutzstation, muss der Nutzer und nicht der Vermieter für solche arbeiten aufkommen. Herr Speth hatte zwischenzeitig nochmals ein Kostenangebot eingeholt, wobei sich die Kosten dann auf 2.500,00 € belaufen. Herr Speth bittet darum, die Einbauten durch die Betriebsgruppe durchführen zu lassen. Die Materialkosten müssen komplett von der Schutzstation getragen werden. Herr Buchmann bietet hierzu um Besprechung im Finanzausschuss und bietet um Rückstellung des Tagesordnungspunktes. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Einbauten der Sanitäranlagen im Gebäude der Schutzstation Wattenmeer, durch die Betriebsgruppe der Gemeinde/ TSH erfolgen soll. Der Einbau soll zeitnah beginnen, damit sich die Arbeiten nicht in die Saisonzeiten verschieben. Alle weiteren Kosten wie Material etc. sind nicht von der Gemeinde zu tragen, sondern von der Schutzstation. Abstimmung: 12 : 0 : 0
12. Beratung und Beschlussfassung über Planungsangelegenheiten / Bauausschuss vom 28.08.2008 a) Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2009
Zunächst wird festgestellt: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sachverhalt: Den Gemeinden und dem Amt Landschaft Sylt wurde vom Land der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) zur Stellungnahme vorgelegt. Der LEP enthält landesweit gültige Aussagen, Grundsätze und Zielvorgaben für verschiedene Themen des gesellschaftlichen Lebens: - Demographische Entwicklung (Kap. 4) - Entwicklung der übergeordneten Raumstruktur des Landes (Kap. 5) - Siedlungsstruktur und Siedlungsentwicklung (Kap. 6) - Wirtschaftliche Entwicklung und wirtschaftliche Infrastruktur (Kap. 7) - Entwicklung der Daseinsvorsorge (Kap. 8) - Ressourcenschutz und Ressourcenentwicklung (Kap. 9) - Instrumente zur regionalen und interkommunalen Kooperation sowie zur städtischen Entwicklung (Kap. 10) Der LEP soll ab 2010 den bisherigen Landesraumordnungsplan (LROPl) von 1998 ersetzen und formuliert die raumordnerischen Grundsätze und Ziele für den Planungszeitraum von 2010 bis 2025. Aufgrund von § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (sog. Anpassungsgebot) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Insofern hat der neue LEP auch Auswirkungen auf die Ausgestaltungsmöglichkeiten zukünftiger Bebauungspläne und damit die Entwicklung der Gemeinden insgesamt.
Zum Verfahren: Zum ersten Mal findet neben der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch eine öffentliche Auslegung sowie ein Online-Beteiligungsverfahren stett.
Zum Inhalt: Erstmalig gibt es einen Umweltbericht, in dem die zu erwartenden Auswirkungen der landesplanerischen Zielvorstellungen auf die Umwelt geprüft und bewertet werden. Aufgrund der zu erwartenden Kommunalisierung der Regionalplanung wird eine wesentlich engere Verzahnung mit den Fachplanungen vorgenommen und die Zielaussagen konkretisiert. Die Aussagen zur Wohnungsbauentwicklung im LEP heben in diesem Punkt die bestehenden Regionalpläne auf und gelten unmittelbar für die gemeindliche Bauleitplanung. Die Aussagen des LEP sind recht allgemein gehalten und sind auf der nächsten Planungsebene, dem Regionalplan, zu konkretisieren. Der Regionalplan wird aber erst nach dem LEP neu aufgestellt. Er wird aber auf die Inhalte des LEP Bezug nehmen. Viele der Aussagen des LEP sind allgemein oder selbstverständlich gehalten, viele betreffen Sylt nicht oder aber die Landgemeinden auf Sylt nicht. Insofern erfolgt hier eine Konzentration auf die Aussagen, die für die Sylter Landgemeinden als relevant erscheinen. Diese betreffen die Eigenentwicklung der Gemeinden, insbesondere in Bezug auf - die touristische Entwicklung, - die Versorgung mit Dauerwohnraum, - Handel, Dienstleistungen und Daseinsvorsorge, - Schienenverkehr und Straßenverkehr, - Bildung und Kinder, Jugendliche und Familien.
Ländliche Räume [LEP, Gliederungspunkt Nr. 5] Die Insel Sylt ist Bestandteil des ländlichen Raumes. Insofern treffen die Aussagen, die der LEP zum ländlichen Raum trifft, auf alle Sylter Gemeinden zu.
LROPl 1998
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LEP-Entwurf
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(G) Raumordnung und Landesplanung sollen die Eigenentwicklung der Gemeinden ermöglichen. In den Städten und Dörfern der ländlichen Räume sind die Wohn- und Arbeitsverhältnisse insbe-sondere durch Maßnahmen des Städte-baus und der integrierten Dorfentwicklung weiter zu verbessern. Die dezentrale Siedlungsstruktur ist durch eine funk-tionale Stärkung der zentralen Orte und durch die Verbesserung ihrer ver-kehrlichen Anbindung zu festigen. [Gl.-Nr. 4.3 (3), S.28]
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(Z)Wohnungsneubau ist auch außerhalb der Siedlungsschwerpunkte möglich. Er ist jedoch auf die Deckung des örtlichen Bedarfs begrenzt.
[Gl.-Nr. 5.4 (4), S. 37]
[siehe unten]
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(G) Die Infrastruktur- und Versorgungs-einrichtungen für die Daseinsvorsorge der Bevölkerung sollen insbesondere in den zentralen Orten erhalten und - soweit erforderlich - ausgebaut werden. Durch geeignete Angebots- und Organisations-formen soll die Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auch außerhalb der zentralen Orte unter-stützt werden.
[Gl.-Nr. 4.3 (4), S. 28]
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(Z) Siedlungs-, Versorgungs- und Wirt-schaftsschwerpunkte in den ländlichen Räumen sind die Zentralen Orte. Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung sowie die Bereitstellung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge sind auf diese Orte zu konzentrieren. Sie werden ergänzt durch die in den Regionalplänen festzulegenden Gemeinden mit einer ergänzenden überörtlichen Versorgungsfunktion.
Versorgungseinrichtungen außerhalb die-ser Schwerpunkte sollen das Angebot mit Waren und Dienstleistungen der Grund-versorgung ergänzen, aber möglichst nicht in Konkurrenz zu den Schwerpunkten treten. Beim Verlust der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Infrastruktureinrichtun-gen in den ländlichen Räumen sollen vorrangig Einrichtungen außerhalb der Schwerpunkte geschlossen werden. Ein Mindestmaß an Einrichtungen der Da-seinsvorsorge soll in dünn besiedelten und abgelegenen länd-lichen Räumen sichergestellt werden.
[Gl.-Nr. 5.4 (4), S. 37]
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Beschlussvorschlag für die Gemeinde zu Aussagen des LEP-Entwurfs im Bereich „Ländliche Räume“
Während der derzeitige LROPl Raumordnung und Landesplanung zur Ermöglichung der Eigenentwicklung der Gemeinden auffordert, findet sich dieser Aspekt im LEP-Entwurf nicht wieder. Insbesondere im Bereich der Versorgungseinrichtungen sind in den touristisch geprägten Orten auf Sylt einige Besonderheiten zu beachten. So leben auch die nichtzentralen Orte auf Sylt vom Handel mit Waren und Angeboten die in anderen Landesteilen eher in zentralen Orten angeboten werden. Dabei stellen diese Angebote nicht nur Ausnahmen dar, sondern sind häufig prägend für den jeweiligen Ort, sei es nun der bestehende Handel mit Schmuck und hochwertiger Bekleidung in Kampen oder Lister Hafenumfeld oder noch geplante Angebote, wie sie für den Rantumer Hafen oder in Hörnum in Zukunft absehbar sind. Dabei kann nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass diese Angebote nicht in Konkurrenz zu den Angeboten in Westerland stehen. Zwar wird der Sinn des Zentrale - Orte - Konzeptes - insbesondere hinsichtlich der zumutbaren Erreichbarkeit für weite Bevölkerungsschichten - nicht in Frage gestellt, es wird jedoch die Gefahr gesehen, dass eine Weiterentwicklung von Versorgungseinrichtungen insbesondere an der Forderung nach Konzentration der Wirtschaftsentwicklung auf den Zentralort zu einem Entwicklungshemmnis beim Ausbau der Angebote in den nichtzentralen Orten führen kann, insbesondere wenn sich der Zentralort auf den Konkurrenzschutz beruft. Hier wäre eine weichere Formulierung wünschenswert, die Orten in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung weitergehende Möglichkeiten einräumt. Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung [LEP, Gliederungspunkt Nr. 7.7.1]
Die Insel Sylt liegt im sog. Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung. Der LEP ersetzt hier den sog. „Ordnungsraum für Tourismus und Erholung“ im LROPl durch den „Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung“ im LEP-Entwurf.
LROPl 1998
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LEP-Entwurf
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Maßnahmen zur Struktur- und Quali-tätsverbesserung haben […] Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung des Angebots an Einrichtungen für Tourismus und Erholung. Größere tourismusbezogene Bauvorhaben wie Feriendörfer, Hotelkomplexe und sons-tige große Einrichtungen für die Ferien- und Gästebeherbergung sowie große Freizeitanlagen bedürfen einer beson-ders sorgfältigen Planung und sind unter Berücksichtigung ihrer Funktion in ihrer Baumasse und Gestaltung mit dem Orts- und Landschaftsbild abzu-stimmen.
[Gl.-Nr. 4.2.2 (4), S. 27]
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[…] Zusätzliche Kapazitäten sind denk-bar, wenn sie eine Struktur- und/oder Qualitätsverbesserung des Angebots bewirken.
[Gl.-Nr. 7.7.1 (3), S. 102]
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Keine vergleichbare Aussage
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Hochwertige Standorte, insbesondere in direkter Strand-, Wasser- oder Promenadenlage, für die die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich wird, sollen zur Stärkung des örtlichen und regionalen Tourismus hochwertigen Tourismuseinrichtungen und -angeboten vorbehalten werden.
[Gl.-Nr. 7.7.1 (3), S. 102]
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Beschlussvorschlag für die Gemeinde zu Aussagen des LEP-Entwurfs im Bereich „Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung“ Im Gegensatz zum bisherigen LROPl 1998 ist eine reine Kapazitätserweiterung nur noch möglich, wenn damit eine Struktur- und/oder Qualitätsverbesserung des Angebots bewirkt werden kann, während solche Verbesserungen in der Vergangenheit nur Vorrang hatten, reine Kapazitätserweiterungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen waren. Bei den derzeitigen Hotelbauvorhaben wird jede Gemeinde für sich in Anspruch nehmen, dass ihr Vorhaben diesem Ziel genügt, die Gegner der jeweiligen Projekte werden dies jedoch anders sehen und können ggf. einen Verstoß gegen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung reklamieren. Hinsichtlich des Begriffs der „hochwertigen Tourismuseinrichtungen“ stellt sich die Frage, welche Instanz in Zukunft entscheidet, welche Einrichtungen als hochwertig und welche als geringwertig einzustufen sind, konkret: Ist die Errichtung einer Trampolinanlage mit untergeordnetem Eisverkauf an einer Strandpromenade mit Badstrand, welche für Familien mit Kindern einen Anziehungsmagnet darstellen kann, der die Entscheidung für einen bestimmten Strandabschnitt beeinflusst, hoch- oder geringwertig? Sind Gebäude einer Surf- und Segelschule, auch wenn sie nur aus Holz errichtet sind, hoch- oder geringwertiger? Wann sind Strandversorgungsbetriebe hochwertig? Im Landesentwicklungsprogramm wird insgesamt - d. h. auch in anderen Kapiteln - zu wenig auf die Besonderheiten von Fremdenverkehrsgemeinden eingegangen, insbesondere auch auf die unterschiedliche Ausprägung der verschiedenen Fremdenverkehrsregionen. Damit wird der LEP der herausragenden Bedeutung des Tourismus im Land nicht gerecht.
Wohnungsversorgung / Rahmen der kommunalen Wohnraumversorgung [LEP, Gliederungspunkt Nr. 6.5.2] Vom Schleswig-Holsteinischen Städte- und Gemeindebund heftig kritisiert worden war das Ziel der 8%-Hürde in Bezug auf die Neuschaffung von Wohnraum (bezogen auf den Wohnungsbestand vom 31.12.2006). Allerdings gibt es hier auch eine Öffnungsklausel, die ein Überschreiten der 8% ermöglicht [s. u.], allerdings nur bei Vorlage einer aktuellen Wohnungsbedarfsprognose.
Bisheriger LROPl 1998
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LEP-Entwurf
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(G) Zur Verbesserung der Wohnungs-versorgung soll unter Beachtung der ökologischen Belange in bedarfs-gerechtem Umfang Bauland ausge-wiesen werden. Der gesamte Woh-nungsneubaubedarf einer Gemeinde setzt sich zusammen aus Nachhol-bedarf, Ersatzbedarf und Neubedarf. Für Nachholbedarf und Neubedarf sollen im Planungszeitraum in der Bauleitplanung bis zu 5 Prozent des Wohnungsbestandes von 1995 veran-schlagt werden. Der Neubedarf einer Gemeinde ergibt sich aus der Zunahme der privaten Haushalte als Bedarfs-träger für Wohnraum. Er ist für den Planungsraum bis 2010 (15 Jahre) in der Regel in Höhe von 10 Prozent des Wohnungsbestandes von Anfang 1995 anzusetzen.
[Gl.-Nr. 7.1 (3), S. 55]
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Jede Gemeinde kann entsprechend ihrer Funktion einen Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Land leisten. Eine hierfür erforderliche vorausschauende kommunale Bodenbevorratungspolitik soll die Weiterentwicklung des Wohnungsbe-standes ebenso beachten wie die Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Sicherung und Entwicklung von Freiräumen sowie überörtliche und städtebauliche Erfor-dernisse.
Flächenvorsorge und Wohnungsbestandes-entwicklung sollen sich in Qualität und Umfang am Bedarf der zukünftigen Woh-nungsnachfrager orientieren und die Aus-wirkungen der demographischen Entwick-lung beachten. Bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten sollen auch die Erschließungskosten sowie die Folge-kosten für die soziale und technische Infrastruktur dargelegt und berücksichtigt werden.
[Gl.-Nr. 6.5.2 (1), S. 57 f.]
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(Z) Gemeinden außerhalb der Sied-lungsschwerpunkte können im Pla-nungszeitraum eine Flächenvorsorge für den Wohnungsbau in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wohnungsbestandes von Anfang 1995 treffen (örtlicher Bedarf). Dabei sollen die Ziele der Freiraumsicherung beachtet, die Land-schaft nicht großräumig zersiedelt und Grund und Boden sparsam in Anspruch genommen werden sowie keine unwirt-schaftlichen Aufwendungen für die Infrastruktur entstehen; dies gilt insbe-sondere für in den siedlungsstrukturellen Ordnungsräumen sowie in den Ord-nungsräumen für Tourismus und Er-holung.
Der durch Zuwanderung bedingte Neubedarf an Wohnraum soll vorrangig in den Siedlungsschwerpunkten ge-deckt werden. Die planerische Vor-sorge für den Wohnungsneubau soll hier möglichst 20 Prozent des Wohnungs-bestandes Anfang 1995 im Planungs-zeitraum bis 2010 überschreiten.
Für Gemeinden in den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung können in den Regionalplänen einschränkende Regelungen zum Rahmen der wohn-baulichen Entwicklung im Planungs-zeitraum getroffen werden. Dabei soll der künftige Wohnungsneubaubedarf bemessen werden nach dem tatsächlich heute von der einheimischen Bevölker-ung als Dauerwohnraum genutzten bau-lichen Bestand.
[Gl.-Nr. 7.1 (4), S. 55]
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(Z) Gemeinden, die keine Schwerpunkte der Wohnungsbauentwicklung sind, decken den örtlichen Bedarf. In diesen Gemeinden können unter Berücksichtigung der Grund-sätze in Ziffer 6.5.2 Absatz 1 im Zeitraum 2007 bis 2025 bezogen auf den Wohnungsbestand am 31.12.2006 neue Wohnungen im Umfang
[…]
von bis zu 8 Prozent in den ländlichen Räumen gebaut werden. Die hierfür er-forderlichen Flächenausweisungen hängen maßgeblich von den Bebauungsmöglich-keiten im Innenbereich ab.
(G) Die Realisierung von Flächen sowie der Bau von Wohnungen sollen angemessen über den Planungszeitraum verteilt werden.
(Z) Für Gemeinden mit einem hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen, insbe-sondere in den Schwerpunkträumen und Entwicklungsgebieten für Tourismus und Erholung, ist der wohnbauliche Entwick-lungsrahmen für den örtlichen Bedarf auf den baulichen Bestand zu beziehen, der für Dauerwohnen genutzt wird.
(Z / ZR) (4) Die Träger der Regionalplanung legen bei der Aufstellung eines Regio-nalplans auf der Grundlage aktueller Wohnungsbedarfsprognosen für ihren Planungsraum einen wohnbaulichen Ent-wicklungsrahmen für den örtlichen Bedarf fest, der von Ziffer 6.5.2 Absatz 3 Satz 2 abweichen kann. Er soll den Entwick-lungsperspektiven des Planungsraums und der Leistungsfähigkeit der Schwerpunkte der Wohnungsbauentwicklung Rechnung tragen,
[Gl.-Nr. 6.5.2 (3 und 4), S. 58 f.]
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Beschlussvorschlag für die Gemeinde zu Aussagen des LEP-Entwurfs in den Bereichen „Wohnungsversorgung / Rahmen der kommunalen Wohnraumversorgung“ Grundsätzlich kann den Vorstellungen zur demographischen Entwicklung zwar gefolgt werden, allerdings ist der Prognosezeitrahmen bis 2025 sehr lang und damit eine erhöhte Prognoseunwahrscheinlichkeit verbunden. Der Wohnungsbedarf für die Insel Sylt zeichnet sich vor allem durch einen permanenten Mangel an Dauerwohnraum aus. Die Begrenzung des Wohnungsneubaus für ländliche Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion über einen Zeitraum von 19 Jahren (2007-2025) auf maximal 8 % des Bestandes ist deshalb viel zu starr gewählt und reicht zweifellos nicht aus! Die Gemeinden auf Sylt könnten die Wohnungswünsche ortsansässiger Familien - Stichwort „Bauen für junge Sylter“ - nicht mehr erfüllen. Damit würde sich die Abwanderung vieler junger Einheimischer aufs Festland verstärken. Aber gerade angesichts des demographischen Wandels müssen die Gemeinden für die verschiedenen Generationen attraktiv bleiben und das Zusammenleben fördern, damit diese sich gegenseitig unterstützen können. Der viel zu eng bemessene Siedlungsrahmen soll auf den Bestand vom 31.12.2006 bezogen werden. Die Planaussagen des LEP würden damit nicht nur 15, sondern 19 Jahre Gültigkeit beanspruchen; dies würde einen Wohnungsneubau von ca. 0,5 % des Bestandes pro Jahr bedeuten. Das Potential des LEP bis 2025 wäre in einigen Gemeinden bereits jetzt bzw. in naher Zukunft ausgeschöpft. Es würden die Gemeinden stark benachteiligt, die den im LROP 1998 bis 2010 gewährten Rahmen erst jetzt ausschöpfen können. Sinnvoll wäre deshalb eher ein Bezug auf den Bestand von einem Zeitpunkt nach Einsetzen der Rechtskraft (z.B. 31.12.2009). Auch im ländlichen Raum bedient der kommunale Wohnungsmarkt unterschiedliche Bedürfnisse. Die Vielfalt reicht vom klassischen Einfamilienhaus über den Geschosswohnungsbau bis zum betreuten Wohnen im Alter. Außerdem ist zwischen Neubaugebieten sowie Ersatz und Verdichtung im Bestand zu unterscheiden. Diese Differenzierung kann bei der 8%-Vorgabe in den ländlichen Gemeinden zukünftig nicht geleistet werden. Es ist zwar möglich die engen Vorgaben des LEP über die Regionalplanung dem tatsächlichen Wohnraumbedarf der Gemeinden anzupassen, allerdings nur im Einvernehmen mit der Landesplanung. Außerdem gilt der LEP mit seiner undifferenzierten 8%-Vorgabe unmittelbar bis zur Rechtsgültigkeit des kommenden Regionalplanes. Und hier ist selbst bei einer zügigen Übertragung der Aufgabe aufgrund der inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben (Umweltbericht, Beteiligungsverfahren mit öffentlicher Auslegung) von einem mehrjährigen Aufstellungsverfahren auszugehen. Dem im LEP genannten raumordnerischen Ziel, dass die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung hat, kann aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings ist dies bereits bundesrechtlich in § 1a Absatz 2 BauGB geregelt und damit Teil des Abwägungsprozesses der bauleitplanenden Gemeinde. Einer klarstellenden landesrechtliche Regelung bedarf es nicht. Sie ist entbehrlich und damit zu streichen. Die Aufnahme der Öffnungsklausel des Absatzes 4 der Gl.-Nr. 6.5.2 wird begrüßt. Es wird jedoch erwartet, dass - wenn der Nachweis über einen über die 8% hinausgehenden Wohnungsbedarf erfüllt ist, diese Öffnungsklausel auch konsequent Anwendung findet. Die Vorgabe hierfür eine Wohnungsbedarfsprognose zu erstellen, stellt gegenüber dem alten LROPl (20%) zwar eine Hürde dar, die jedoch aufgrund des immer noch starken bundes- und landesweiten Freiflächenverbrauchs nachvollziehbar ist. Bei einem gemeinsamen Abstimmungsgespräch zwischen Vertretern der Landesplanung, des Kreises Nordfriesland, der Stadt Westerland, des Amtes Landschaft Sylt und den amtsangehörigen Gemeinden am 15.07.2008 wurde erneut über ein gemeinsames Wohnraumentwicklungskonzept diskutiert. Durch Zusammentragen der Anmeldungen von Wohnraumsuchenden in den Gemeinden und Abgleich der Suchenden sowie durch eine Wohnungsmarktanalyse soll der tatsächliche Umfang des Wohnraumbedarfs ermittelt werden, so dass bis zur Neuaufstellung des Regionalplans hoffentlich entsprechendes Zahlenmaterial vorgelegt werden kann. Der auf. S. 57 des LEP-Entwurfs formulierte Grundsatz, dass die Wohnungsbestände zur zukünftigen Deckung des Wohnungsbedarfs maßgeblich beitragen, ist wünschenswert und ausdrücklich zu unterstützen, wird der Sylter Situation angesichts des Vorgehens der Bundes als Eigentümer zahlreicher Dauerwohnimmobilien aber nicht gerecht. Hier wäre ein konsequentes Intervenieren der Landesregierung beim Bund erforderlich, um die weiter fortschreitende Umwandlung von Dauerwohnraum in Zweit- und Ferienwohnungen zu stoppen, während zeitgleich der derzeit gültige Regionalplan eine derartige Entwicklung zu verhindern sucht. Auf Sylt findet derzeit Haushaltskonsolidierung des Bundes auf Kosten anderer Staatsziele (Freiraumschutz, Natur- und Umweltschutz, sparsamer Umgang mit Grund und Boden, gleichwertige Lebensverhältnisse) statt - Wer Ferien- und Zweiwohnungen schafft, wo gleichzeitig Dauerwohnraum fehlt, geht aber eben nicht sparsam mit Grund und Boden um; ein Staat, der Dauerwohnraum vorenthält, weil er die Immobilien höchstpreisig an Auswertige veräußert, schafft eben keine gleichwertigen Lebensbedingungen, da es in anderen Teilräumen ungleich leichter ist, eine Wohnung zu finden, und ein solcher Staat trifft auch keine Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen in diesem Teilraum. Letztendlich wird der in der Politik so oft gebrauchte Begriff einer nachhaltigen Entwicklung mit diesem Vorgehen ad absurdum geführt, da die sozialen und letztendlich durch die Neuausweisung von Bauland ausgelösten ökologischen Belastungen mutmaßlich ungleich höher sind als der wirtschaftliche Nutzen, der aus der Veräußerung dieser Wohnungen entsteht. Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass Gemeinden darum kämpfen müssen, in gesetzlich geschützten Biotopen Dauerwohnraum auszuweisen und hierfür kostenintensive Wohnungsbedarfsanalysen in Auftrag zu geben, während der Bund massenhaft Dauerwohnraum auf den freien Markt wirft (und damit die Dauerwohnnutzung quasi aufgibt). Ein möglicher Lösungsansatz wäre ein Erbbaurechtsmodell, bei dem lediglich die Häuser, nicht aber die Grundstücke zum Kauf angeboten werden mit der gleichzeitigen Bindung, dass diese Wohnungen lediglich Dauerwohnzwecken dien dürfen. Möglicherweise wäre eine Veräußerung einiger Grundstücke an die Gemeinden (zu einem tragbaren Preis) sinnvoll, die dann ortsnaher Erbbaurechtspartner der Nutzer wäre. Häufig können die Gemeinden aus Kostengründen nur auf zufällig gerade verfügbare Flächen zurückgreifen, um dem Nachfragedruck wenigstens etwas begegnen zu können, eine sinnvolle Flächenbevorratungspolitik scheitert häufig am Spekulationsgebaren privater Grundeigentümer oder Zwängen, die im Zuge von Erbauseinandersetzungen ausgelöst werden. Insbesondere Grundstücke im Innenbereich befinden sich vielerorts in Privateigentum und sind aufgrund der Baulandpreise auf der Insel den Gemeinden nicht zugänglich. Aufgrund des engen Rahmens, der durch raumordnerische Baugebietsgrenzen, naturschutzrechtliche Vorgaben, städtebauliche und ortsgestalterische Ansprüche und Flächenverfügbarkeit gesteckt ist, sind insbesondere die kleineren Sylter Gemeinden bei der Entwicklung von Wohnraum auf die Unterstützung übergeordneter Behörden, insbesondere der Raumordnung und Landesplanung, angewiesen. Hier wäre ein weicherer Rahmen, der nicht für jedes Baugebiet ein Zielabweichungsverfahren erforderlich mach oder auch bei kleinen innerörtlichen Baugebieten ein insulares Gesamtkonzept einfordert, wünschenswert. Insbesondere hier sollte die besondere Position der Fremdenverkehrsgebiete deutlicher herausgestellt werden, wie es bereits oben formuliert wurde. Es wird erwartet, dass die Öffnungsklausel unter Ziffer 6.5.2 Absatz 4 (Seite 59) konsequent angewendet wird, wenn der Nachweis erbracht ist, dass Dauerwohnraum in den jeweiligen Gemeinden bzw. auf der Insel benötigt wird.
Straßenverkehr und Schienenverkehr [LEP, Gliederungspunkte Nr. 7.4.1 und 7.4.2]
Zusammenfassung der Vorgaben/ Aussagen des LEP zu einzelnen Punkten:
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Beschlussvorschlag für eine Stellungnahme der Gemeinde …. zum LEP 2009:
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7.4.1 Straßenverkehr und 7.4.2 Schie-nenverkehr: Der sechsstreifige Ausbau der BAB 7 zwischen Bordesholm und Hamburg so-wie (…) die Stärkung der Westküsten-achse BAB 23/B5 zwischen Heide und Bredstedt werden im Planungszeitraum vordringlich verfolgt. Die Fernverkehrs-verbindungen von und nach Schleswig-Holstein auf den Strecken Hamburg-Westerland (...) sollen gesichert und langfristig ausgebaut werden.
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Durch die für den Tourismus sehr wich-tigen Ausbaumaßnahmen der BAB 7 und der BAB23/B5 für den Straßenverkehr sowie die Beseitigung des Schienenver-kehrsengpasses zwischen Pinneberg und Elmshorn wird die Anbindung der West-küste wesentlich verbessert. Dies sollte möglichst zeitnah und kurzfristig umge-setzt werden und nicht zum Ende des Planungszeitraumes. Es wird angeregt, die durchgängige Zweigleisigkeit der DB-Strecke Hamburg - Westerland als Ziel in den LEP aufzunehmen.
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Bildung und Kinder, Jugendliche und Familien [LEP, Gliederungspunkte Nr. 8.2 und 8.3]:
Zusammenfassung der Vorgaben/ Aussagen des LEP zu einzelnen Punkten:
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Beschlussvorschlag für eine Stellungnahme der Gemeinde …. zum LEP 2009:
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8.2 Bildung und 8.3 Kinder, Jugendliche und Familien: In allen Gemeinden, mindestens aber in allen Zentralen Orten und den weiteren Siedlungsschwerpunkten, soll ein bedarfs-gerechtes Angebot an Plätzen in Kinder-tageseinrichtungen und an Tagespflege-stellen zur Verfügung stehen. Die Ange-bote sollen mit der Kreisplanung abge-stimmt werden. Frei werdende Kapa-zitäten durch Rückgänge bei den Kindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren sollen zur Erweiterung des Angebotes für Kinder unter 3 Jahren sowie für eine Intensi-vierung der Betreuung genutzt werden. In dünn besiedelten ländlichen Regionen sollten auch bei nur geringer Auslastung Angebote zur Kinderbetreuung vorhanden sein.
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Der unter Pkt. 8.3 berücksichtigte Bereich der Kindertageseinrichtungen gehört ei-gentlich in das Kapitel 8.2 Bildung und sollte dort eingeordnet und behandelt werden. Denn auch Kindertagesstätten haben einen Bildungsauftrag, wie schon mit den Bildungsleitlinien Schleswig-Holstein beschlossen.
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Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: 1. Den oben genannten Beschlussvorschlägen wird zugestimmt
2. Das Amt Landschaft Sylt wird beauftragt, die Stellungnahme als gemeinsame Stellungnahme aller amtsangehörigen Gemeinden an das Innenministerium über den Kreis Nordfriesland weiterzuleiten.
Abstimmung: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: 12 Davon anwesend: 12 Ja - Stimmen: 12 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
b) Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6.2 „Neubaugebiet Strandstraße Nordseite“
Herr GV Jens Schwarz erklärt sich als Befangen und verlässt den Raum. Auf Nachfrage wird bei Herrn GV Dehn keine Befangenheit festgestellt, weshalb dieser bei der Beratung anwesend sein darf. Sachverhalt: Um die einheimische Bevölkerung mit Dauerwohnraum zu versorgen bzw. um Anreize für Familien zu schaffen, nach Hörnum zu ziehen, und damit die Hörnumer Bevölkerungszahl zu stabilisieren, wurde seitens des Bürgermeisters der Vorschlag eingebracht, zwei Baugrundstücke für freistehende Einfamilienhäuser nördlich der Strandstraße auf der ehemaligen Inselbahntrasse, Flur 3, Flurstück 700, auszuweisen. Die ehemalige Inselbahntrasse weist hier eine Breite von etwas über 14 m auf, was bei Berücksichtigung der Abstandsflächen die Errichtung eines etwa 7 – 8 m breiten Hauses erlaubt. Es sind Grundstücksgrößen von ca. 350 m² möglich. Derzeit verläuft hier ein Fußweg in einem als Grünfläche festgesetzten Bereich. Der Erholungswert, der von dieser Grünfläche ausgeht, sowie die ökologische Wertigkeit werden als sehr gering eingeschätzt, so dass die Ausweisung als Wohnbaufläche einen höheren Nutzen für die Gemeinde Hörnum darstellt. Das bestehende Fußwegesystem soll zwischen Strandstraße, Mittelweg, Kleine Straße und dem Promenadenplatz soll beibehalten werden. Im Verfahren ist zu prüfen, inwieweit die Zugänglichkeit der Grundstücke über den schmaleren Teil der ehemaligen Inselbahntrasse im Brandfall i. S. v. § 5 der Landesbauordnung gewährleistet werden kann. Die Aufstellung kann aufgrund der Lage im Innenbereich im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht durchgeführt werden. Ein Ausgleich für Eingriffe in den Boden ist nicht erforderlich. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: Auftstellungsbeschluss: 1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Neubaugebiet Strandstraße Nordseite“ für das Gebiet der ehemaligen Inselbahntrasse nördlich der „Strandstraße“, östlich der des „Mittelweges“. Südlich der „Kleine Straße“ und westlich der Straßen „Am Wasser“ und „Hafenstraße“. Planungs
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigt: 12 Anwesend: 12 Befangen: 1 Ja - Stimmen: 11 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 0
Es hat sich ein Mitglied der Gemeindevertretung für befangen i. S. v. § 22 GO erklärt. Herr Bigos erklärt hierzu noch mal, dass ein Beschleunigtes Verfahren eingeleitet wird und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen wird. Herr Schwarz nimmt nun wieder an der Sitzung teil.
c) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Parkplatz Hörnum Hafen“ für das Gebiet westlich des Wattenmeers, nördlich des Hafenbeckens, südlich des Golfhotels und südlich und östlich des Golfplatzes
Zunächst wird festgestellt, dass folgende Gemeindevertreter/Innen nach § 22 Gemeindeordnung befangen sind: GV. Peter Heyer. Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum hat in ihrer Sitzung am 10.01.2007 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 13 „Parkplatz Hörnum Hafen“ für das Gebiet westlich des Wattenmeers, nördlich des Hafenbeckens, südlich des Golfhotels und südlich und östlich des Golfplatzes gefasst. Planungsziel ist die Festsetzung als Fläche für den ruhenden Verkehr. Die Fläche liegt südlich des in Bau befindlichen Golfhotels Budersand und wird zur Errichtung der benötigten Stellplätze benötigt. Es liegt ein Pachtvertrag zwischen der Eigentümerin des Golfhotels Südern GmbH und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vor, die Eigentümerin der Stellplatzfläche ist. Die Stellplatzfläche wird in Teilen auch Hafenbesuchern und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Es wird der in der Anlage beigefügte Entwurf über einen Bebauungsplan vorgelegt, der neben der eigentlichen Stellplatzfläche auf der Entwurfsgrundlage des Büros Wiggenhorn & Van den Hövel, Landschaftsarchitekten, BDLA, Hamburg, auch die verkehrliche Erschließung i. S. v. § 30 Abs. 1 BauGB bis zum Knotenpunkt „Am Kai“ / “Hafenstraße“ / “Blankes Tälchen“ planungsrechtlich absichert. Nach Beschluss über den Entwurf und die Auslegung können Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB bzw. § 3 Abs.2 BauGB durchgeführt werden. Dem Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum wurde zu seiner Sitzung am 28.08.2008 ein Planentwurf vorgelegt, der folgende Änderungsvorschläge hatte, die in den nun vorgelegten Planentwurf eingearbeitet wurden: - Vor dem Tor des Sylter Yacht-Clubs dürfen großflächig keine Aufbauten und Bepflanzungen vorgenommen werden, um das Rangieren mit Bootstrailern zu ermöglichen.
- Der Parkplatz muss frei befahrbar sein. Abgrenzungen und Einfriedungen sind unzulässig.
Des Weiteren wurden ergänzend Ausnahmetatbestände formuliert, die eine Nutzung der Fläche für Hafenzwecke und Küstenschutzzwecke sowie für kurzzeitige Veranstaltungen ermöglichen, ohne dass hierfür bei Bedarf der Bebauungsplan geändert werden muss oder aufwendige Befreiungsanträge zu stellen sind. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Parkplatz Hörnum Hafen“ für das Gebiet westlich des Wattenmeers, nördlich des Hafenbeckens, südlich des Golfhotels und südlich und östlich des Golfplatzes wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung mit folgenden Änderungsanregungen gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: 12 Davon anwesend: 11 Ja-Stimmen: 11 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: Herr Peter Heyer. Herr Heyer nimmt nun wieder an der Sitzung teil.
d) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs, - und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Parkplatz Hörnum - West“ für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), südlich des Berliner Rings, westlich der Roten Siedlung und nördlich der Stellplätze des Hapimag - Resorts (Bau- und Planungsausschuss vom 28.08.2008)
Zunächst wird festgestellt, dass folgende Gemeindevertreter/Innen nach § 22 Gemeindeordnung befangen sind: GV. Jan Speth. Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum hat in ihrer Sitzung am 12.02.2007 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 22 „Parkplatz Hörnum - West“ für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), südlich des Berliner Rings, westlich der Roten Siedlung und nördlich der Stellplätze des Hapimag-Resorts gefasst. Planungsziel ist die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Öffentliche Parkflächen -, Straßenverkehrsflächen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die Stellplätze dienen als Ersatz für die im Zuge des Hapimag-Projekts entfallenen Parkplätze südlich des Plangebiets. Nachdem mit dem Kreisbaudirektor des Kreises Nordfriesland bereits im vergangenen Jahr ein Variante zur Errichtung der Stellplatzanlage abgesprochen war (Zufahrt Berliner Ring, Schrägaufstellung, Ausfahrt nördlich des Hapimag-Parkplatzes durch eine neue Ausfahrt zur L 24) und das Amt Landschaft Sylt hierfür einen Entwurf fertiggestellt hatte (hier: Variante 1), wurde aus Kostengründen vom Bürgermeister eine 2. Variante erbeten, die preisgünstiger ausfallen sollte [die Varianten sind in der beigefügten Begründung zum Bebauungsplan Nr. 22 abgedruckt]. Das Amt hat eine solche sparsamere Variante entworfen und beide Varianten dem Bau- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 28.08.2008 vorgelegt. Da die preiswertere Variante 2 auch im Bebauungsplan der Variante 1 errichtet werden kann, sollte nach Beschluss des Bau- und Planungsausschusses der Bebauungsplan die Variante 1 ermöglichen, jedoch zunächst Variante 2 errichtet werden. Variante 1 umfasst zwar weniger Stellplätze, gewährt jedoch im Gegensatz zu Variante 2 einen optimalen Betriebsablauf, da Gegenverkehre entfallen und Fuß- und Fahrverkehr voneinander getrennt sind. Mischvarianten sind möglich. Die Verwaltung wurde nach der Abstimmung über die Varianten vom Bau- und Planungsausschuss beauftragt, bis zur Sitzung der Gemeindevertretung einen auslegungsfähigen Planentwurf vorzulegen, der eine Realisierung von Variante 1 ermöglicht, um die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchführen zu können. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: E/A-Beschluss: 1. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Hörnum (Sylt) „Parkplatz Hörnum - West“ für das Gebiet östlich der Rantumer Straße (L 24), südlich des Berliner Rings, westlich der Roten Siedlung und nördlich der Stellplätze des Hapimag - Resorts wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung mit folgenden Änderungsanregungen gebilligt.
2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und von der Auslegung zu unterrichten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt entsprechend zu verfahren und die nächsten Verfahrensschritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 12 Davon anwesend: 11 Ja - Stimmen: 8 Nein - Stimmen: 3 Enthaltungen: 0 Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: GV. Jan Speth. Nach der Beratung und Beschlussfassung nimmt Herr GV Jan Speth wieder an der Sitzung teil.
e) Stellungnahme zur Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden, Bauleitplanung Sylt - Ost
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rantum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 20.05.2008 den erneuten Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 „Campingplatz“ für das Gebiet westlich des Rantumbeckens, östlich der L 24, nördlich der Hafenstraße, südlich des Waldstreifens am Rantumbecken, gefasst. Planungsziel ist die Festsetzung eines Sondergebietes „SO Camping“ und einer Grünfläche, Zweckbestimmung Zeltplatz, weiterhin das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und gestalterische Festsetzungen. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Anlage dargestellt. Da der bisherige Aufstellungsbeschluss vom 25.09.1997 einige Legislaturperioden zurückliegt, wurde der Aufstellungsbeschluss erneut gefasst. Städtebaulicher Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Absicht der Gemeinde Rantum (Sylt), die Sanitäranlagen auf dem bestehenden Campingplatz auszubauen und diese damit dem heutigen Anforderungsstandard für derartige Anlagen anzupassen. Da sich der Campingplatz im Außenbereich befindet, kann eine Baugenehmigung bislang trotz Darstellung eines entsprechenden Sondergebiets „SO Camping“ ohne Bebauungsplan nicht erteilt werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: 1. Die Belange der Gemeinde Hörnum werden nicht durch den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Rantum (Sylt) berührt. Eine erneute Beteiligung im Rahmen des Verfahrensschritts nach § 4 Abs. 2 BauGB ist nicht erforderlich, sofern im weiteren Planverfahren an den Grundzügen des Planungsziels keine Änderungen erfolgen.
2. Das Amt Landschaft Sylt wird beauftragt, die Gemeinde Rantum über den Beschluss zu informieren.
Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigt: 12 Anwesend: 12 Befangen: 0 Ja - Stimmen: 12 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Es haben sich keine Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses für befangen i. S. v. § 22 GO erklärt.
f) Stellungnahme zu den Bauleitplanungen, Gemeinde Rantum, Bebauungsplan Nr. 9
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sylt - Ost hat die Aufstellung folgender Bauleitplanung beschlossen: 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sylt - Ost und 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 für das Gebiet des Flurstückes.124 „Hof - Galerie“ südlich Terpstich und östlich Serkwai im Ortsteil Morsum. Wesentliches Ziel der Änderung sollen Festsetzungen zu Art und Maß (SO Hotel, GRZ) der baulichen Nutzung sowie zu Baugrenzen sein. Eine frühzeitige Behördenbeteiligung und Nachbargemeinden gem. § 4 BauGB Abs. 1 BauGB wurde am 27.06.2007 durchgeführt, auf Grund der geänderter Vorhabenplanung soll die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Nachbargemeinden wiederholt werden. Weiterhin soll nach Abstimmung mit der Landesplanung auf diesem Wege die insulare Abstimmung der Planung erfolgen. Ziel der beabsichtigten Planänderung ist die Änderung der bestehenden Festsetzung dieses Gebiets (SO - Kunstgalerie, GRZ = 0,18, Baugrenzen) insoweit, als das durch eine Erweiterung bzw. Ergänzung von Art und Maß der baulichen Nutzung eine zukünftige Hotelnutzung mit Insgesamt 37 Einheiten ermöglicht wird. Hierzu wären zumindest Regelungen zu Art- und Maß der baulichen Nutzung, SO - Hotel mit Erhöhung der GRZ und zu Baugrenzen, die eine Bebauung des hinteren Grundstückteiles ermöglichen würden, erforderlich. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt: 1. Die Belange der Gemeinde Hörnum werden nicht durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 und die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sylt-Ost berührt. Eine erneute Beteiligung im Rahmen des Verfahrensschritts nach § 4 Abs. 2 BauGB ist nicht erforderlich, sofern im weiteren Planverfahren an den Grundzügen des Planungsziels keine Änderungen erfolgen.
2. Das Amt Landschaft Sylt wird beauftragt, die Gemeinde Sylt-Ost über den Beschluss zu informieren.
Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigt: 12 Anwesend: 12 Befangen: 0 Ja - Stimmen: 12 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Es haben sich keine Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses für befangen i. S. v. § 22 GO erklärt.
13. Beratung und Beschlussfassung über Seniorenfeier / Seniorenfahrt / Sozial - A. 16.09
Herr Netz berichtet, dass der Sozialausschuss als Termin für die Seniorenweihnachtsfeier den 07. Dezember 2008 vorgesehen hat. Die Feier findet wie im letzten Jahr in den Räumen der Grundschule Hörnum statt. Eine Seniorenfahrt soll im nächsten Jahr geplant werden, hierfür muss im Haushalt erst ein entsprechendes Budget eingestellt werden. Die Gemeindevertretung nimmt dieses zur Kenntnis.
14. Mitteilungen und Anfragen
Gewährung einer Zuweisung zur Förderung des Feuerwehrwesens Es liegt ein Schreiben des Kreises Nordfriesland vom 01.08.2008 vor, in dem die Streichung von Fördermitteln mitgeteilt wird. Der mit Antrag vom 19.10.2007 beantragte Zuschuss für den Kauf des Feuerwehrfahrzeuges wurde mit einer Kürzungsquote von 66% belegt, sodass nur noch eine Zuweisung von 25.352,41 Euro gewährt werden kann. Herr Speth erklärt, dass diese Kürzung bei allen Förderanträgen gemacht wurde und diese Problematik auf der Bürgermeisterdienstrunde besprochen wurde. Eine nochmalige Rücksprache und Klärung beim Kreis soll erfolgen.
Zäune Kersig - Siedlung Es wird darum gebeten, dass die Eigentümer angeschrieben werden, dessen Zäune neben dem Weg der zwischen den Dünen läuft (hinter dem Kindergarten in Richtung Barbecue) liegen.
Pumpanlage Hörnum - Nord Auf Anfrage berichtet Herr Speth, dass der AZV neue Filter in der Pumpanlage Hörnum Nord einbauen wollte. Die dort vorhandene Geruchsbelästigung wurde schon mehrmals durch die Gemeinde schriftlich bemängelt.
L 24 Es wird festgestellt, dass der TOP L24 nicht auf der Tagesordnung war. Dieser TOP muss somit bei der nächsten Gemeindevertretersitzung beraten und beschlossen werden.
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