Gemeinde Sylt-Ost

Protokoll vom 24.01.2008


Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

BV Manfred Uekermann eröffnet die Sitzung, begrüßt die anwesenden Zuhörer, die Herren Prof. Dr. von Mutius, Dr. Bremer, Herr Uwe Deyle, Herrn KD Uwe Winter, die Herren OAR Rück, Neumann und Scheil,  die OB-Vorsitzenden Erik Kennel (OB Keitum) und Hans-Uwe Claßen (OB Morsum), die Presse sowie  Herrn Peter Carstensen als Protokollführer und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Einladung ist form- und fristgerecht erfolgt, Einwände werden nicht erhoben. Vor Eintritt in die weitere Tagesordnung bittet die SSW-Fraktion darum, die TOP 08 und 09 abzusetzen. Ebenso im nicht-öffentlichen Teil den TOP 20 auf Wunsch der Verwaltung und der Kirche. Diesem Antrag stimmt die Vertretung einstimmig zu. Weiter ist auf Antrag die Vorlage zu TOP 15 dahin zu ändern, dass es sich um ein Grundstück im OT Keitum und nicht in Archsum handelt. Weiter liegt das Flurstück 275/73 ca. 50 m westlich der Bahnhofstraße. Die SWG-Fraktion stellt den Antrag, den TOP 13 wegen Beratungsbedarf an den Bauausschuss zurück zu verweisen. Diesem Antrag wird mehrheitlich zugestimmt. Sodann gratuliert der Vorsitzende den GV Christensen und Andersen nachträglich zum Geburtstag und überreicht ein Buchgeschenk der Gemeinde.


2. Einwohnerfragestunde

Frau Stockmann führt vorab aus, dass sie als Anliegerin der Straße „Am Tipkenhoog“ Interesse an allen Bauvorhaben hat und hinterfragt den Bauantrag für das ehemalige Grundstück „Christiansen“, nach der Parkplatzlösung des Objektes „Keitum Therme“ sowie nach dem Schiedsgerichtsverfahren Deyle. Dazu macht Bgm. Schmatloch folgende Ausführungen: Der Bauantrag für das Bauvorhaben ehemalige Grundstück Mühlheim liegt beim Kreis Nordfriesland. Ein Bauantrag für das ehemalige Grundstück Christiansen ist noch nicht gestellt. Das Objekt „Therme“ wird unter TOP 17 abgehandelt.

Zum Schiedsgerichtsverfahren „Therme“ teilt der Bgm. mit, dass Schiedsgerichtsverhandlungen stattgefunden haben, die Gemeinde hat einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen und 2,0 Mio Euro gezahlt. Dieser Betrag ist nicht extra zusätzlich aufgenommen werden; vielmehr ist eine Forderung von der Gemeinde aufgekauft worden, die jetzt geltend gemacht wird.

Auf der Startseite der Kurverwaltung ist zu lesen, dass bei dem Bauvorhaben „Therme“ „Hochbetrieb“ herrscht und die Eröffnung im Jahre 2008 stattfindet. Welcher Eröffnungstermin wird es jetzt? Man sollte die Gäste entsprechend informieren. Dazu teilt Bgm. Schmatloch mit, dass ein Abstimmungsgespräch im Wirtschaftsministerium stattfindet. Ein neuer Eröffnungstermin kann noch nicht bekannt gegeben werden. Auf weitere Anfrage, ob nichts zur Orientierung der Gäste unternommen werden kann, teilt KD Winter mit, dass jede Woche ca. 70 – 80 Prospekte mit den erforderlichen Informationen jetzt im Winter „herausgehen“.

Herr Momsen stellt folgende schriftliche Fragen an den Bürgermeister, die er wie folgt beantwortet:
Wie hoch werden die Kosten für den Neubau der GS Tinnum?
Dazu teilt der Bgm. mit, dass die Kosten 4,0 Mio Euro nicht überschritten werden.
Anbau oder freistehendes Gebäude im Pionierlager möglich?
Jegliche Bebauung dort ist vom Kreis Nordfriesland abgelehnt worden.
Schulstandort Morsum?
Die GS Morsum ist eine Außenstelle der Grundschule Tinnum. Wenn die Schülerzahl unter 48 sinken sollte, dann muss man sich wieder darüber Gedanken machen.
Es wird die Erteilung der Baugenehmigung hinterfragt. Herr Momsen hat bereits Einwände dagegen erhoben.
Das Bauvorhaben ist baugenehmigungsrechtlich geklärt; das Schallschutzgutachten hingegenfehlt noch.
Herr Momsen weist darauf hin, dass eine Berufung des Kreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Nachbarschaftsklage) nicht zugelassen wird.
Dies ist nach Aussage des Verwaltungsgerichts verkündet und beschlossen  worden.


3. Mitteilungen und Anfragen
a) des Bürgervorstehers:
dass jetzt ein Gesetzentwurf des Gemeindetags zur Lärmbelästigung vorliegt;

dass zum Bürgerbegehren 869 Stimmen vorliegen; davon sind 757 gültige und 112 ungültige Stimmen abgegeben worden.  Die Unterlagen sind weitergeleitet worden an den Kreis Nordfriesland, dort wird die Rechtmäßigkeit noch einmal geprüft;

zur Schülerbeförderung wird ausgeführt, dass eine Rückzahlung der Elternbeiträge noch nicht möglich ist, da ein entsprechender Beschluss des Landtages noch aussteht;

im Rahmen der Welthungerhilfe macht sich ein Pferdeteam in der Zeit vom 19. – 31.05.2008 auf den Weg durch Deutschland mit Endstation auf Sylt (Muasem Hüs);

am 25. Mai 2008 findet im Muasem Hüs eine Wahlparty statt, er hofft, für diese Veranstaltung auch die Morsumer Kulturfreunde zu gewinnen;

b) des Bürgermeisters:
dass für den Straßenausbau eine Spende von 5.000 € eingegangen ist. Dem Spender wird hiermit ausdrücklich Dank ausgesprochen.

c) Anfragen
Auf Anfrage von Olaf Klein zu den Wohnungen für junge Sylter in Keitum teilt der Bgm. mit, dass letzte Fragen mit Frau Ebert besprochen sind und ein entsprechender Vertrag der Gemeindevertretung vorgelegt  wird.

Auf Anfrage von Herrn Jörg Ipsen, wer zu dem Themenbereich „Therme“ eingeladen wurde, teilt der Bgm. mit, dass die Fraktionsvorsitzenden und der Bürgervorsteher eingeladen worden sind. Auf weitere Anfrage, warum die CDU-Fraktion dann fast vollständig anwesend war, teilt der Bgm. mit, dass sich ergeben hat, dass anwesende Gemeindevertreter teilnehmen können. Dazu teilt Bgm. Schmatloch mit, dass er aus dienstlichen Gründen am 23.01.2008 ortsabwesend war. GV Christensen führt in diesem Zusammenhang noch einmal aus, dass man sich nur auf die Fraktionsvorsitzenden verständigt hatte, die durch den Bgm. zum Ablauf der Sitzung informiert zu werden.

Auf Anfrage von Olaf Klein zum Projekt Schule Tinnum teilt der Bgm. mit, dass der Zeitplan bestehen bleibt, der Umzug nach Keitum erfolgt zu Ostern nach Keitum, damit sofort mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Die Baugenehmigung ist so weit in Ordnung, der Schallschutz muss noch geklärt werden. Eine Vorabgenehmigung zum Abbruch liegt vor, die Schülerbeförderung soll am 25.01. abgeklärt und die Eltern entsprechend unterrichtet werden.

Auf Anfrage von GV Ipsen nach dem aktuellen Sachstand ehemaliges Grundstück „Mühlheim“ teilen Bgm. Schmatloch und Herr Scheil mit, dass der B-Plan als Satzung beschlossen worden ist und der Stand nach § 33 BauGB erreicht ist. Dazu führt Herr Ipsen aus, dass laut Aussage von Herrn Thomsen beim Kreis NF der Stand nach § 33 BauGB noch nicht erreicht ist. Die Verwaltung sichert zu, dies schriftlich abzufragen und dann eine entsprechende Information an die Gemeindevertretung geben.


4. Wahl des 2. stellv. Bürgermeisters

BV Uekermann teilt vorab mit, dass GV Lasse Lorenzen seinen Hauptwohnsitz nach Westerland verlegt und von daher sein Mandat niedergelegt habe. Er war u. a. 2. stellv. Bgm. seit 2003, Vors. des Sozialausschusses, Mitglied im Land- und Wegeausschuss sowie im Wahlprüfungsausschuss, im Ortsbeirat Tinnum, im Amtsausschuss als stellv. Bürgermeister sowie im Arbeitskreis Verwaltung und Struktur. Für sein Engagement wird er gelobt und ihm seine Entlassungsurkunde sowie ein Geschenkgut der Gemeinde überreicht. Auch die SPD-Fraktion spricht ihren Dank für die gute Zusammenarbeit aus. Herr Lorenzen bedankt sich für die konstruktive Zusammenarbeit in der Vergangenheit, er habe seine Arbeit überparteilich gesehen. Für die Wahl des 2. stellv. Bürgermeisters hat die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht. Vorgeschlagen wird Herr Winfried Manthey, weitere Vorschläge erfolgen nicht. Herr Manthey würde die Wahl annehmen.  Herr Manthey wird sodann einstimmig gewählt.


5. Ernennung des 2. stellv. Bürgermeisters

Nachdem sich die Anwesenden von ihren Plätzen erhoben haben, wird Herr Manthey durch Nachsprechen der Eidesformel verpflichtet. Anschließend wird ihm die Ernennungsurkunde ausgehändigt.


6. Umbesetzung  und ggfls. Nachbesetzung von Ausschüssen

Nach dem Ausscheiden von Lasse Lorenzen werden folgende Ausschüsse neu besetzt:
Sozialausschuss: Lars Schmidt vorgeschlagen und zgl. Vorsitzender

Schul-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss: Herr Michael Müller

Ortsbeirat Tinnum: Herr Kai Espersen

Land- und Wegeausschuss: Herr Carl Rasmus Petersen

Amtsausschuss: Herr Winfried Manthey

Zweckverband Flugplatz:   Herr Wolfgang Schulz, Vertreter: Herr Michael Müller

Hauptausschuss: Stellvertreter für Christoph Schmatloch: Herr Michael Müller

Ortsbeirat Morsum: Für Herrn Lars Schmidt Herr Christian Kayser

Ortsbeirat Archsum: Für Herrn Mario Pennino Herr Matthias Andersen

Die Neu- bzw. Umbesetzung von Ausschüssen wird einstimmig beschlossen

7. Beratung und Beschlussfassung über die Zurücknahme der Ausschreibung zur Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters in Sylt-Ost (Antrag der CDU-Fraktion)

Auf Anfrage von GV Christensen wird mitgeteilt, dass für den Fall, dass eine Fusion mit der Stadt Westerland nicht zustande kommt, die Stelle für einen hauptamtlichen Bürgermeister ausgeschrieben werden muss. Er stellt sodann den Antrag, mit der Vergabe der Planung für ein neues Amtsgebäude so lange zu warten, bis endgültig die Frage einer etwaigen Fusion geklärt ist. Dazu wird ausgeführt, dass das Bauvorhaben Sache des Amtsausschusses ist, die Gemeinde somit nur indirekt damit zu tun hat. Die SPD-Fraktion stellt den Antrag, die Vorbereitung so weit zu treffen, dass bei Nichtzustandekommen der Fusion sofort eine Ausschreibung erfolgen kann. Herr Widmayer weist darauf hin, dass die SSW-Fraktion ihren Antrag zu einer der nächsten Sitzungen neu stellen wird. Eine Rücknahme der Ausschreibung zur Hauptamtlichkeit des Bürgermeister und bei Nichtzustandekommen der Fusion die Ausschreibung für die Hauptamtlichkeit bei einer Gegenstimme so beschlossen.


8. Beratung und Beschlussfassung auf einen Verzicht auf die Hauptamtlichkeit der Bürgermeisterfunktion und Einführung der Ehrenamtlichkeit (Antrag SSW-Fraktion)

Zurückgezogen durch die SSW-Fraktion.


9. Beratung und Beschlussfassung über eine Änderung der Hauptsatzung (Antrag SSW-Fraktion)

Zurückgezogen durch die SSW-Fraktion.


10. Beratung und Beschlussfassung über ein Bürgerbegehren in der Gemeinde Sylt-Ost

Dieser Punkt ist durch die Ausführungen des Bürgervorstehers bereits in der Bürgerfragestunde abgearbeitet worden. Frau Dr. Wilhelms-Kind gibt zu bedenken, dass die Dörfer in Sylt-Ost 60 Jahre lang als Dörfer behandelt worden sind, jetzt sollen sie Stadtteile werden. OAR Rück weist darauf hin, dass darüber diskutiert werden muss, da die Gemeinde ihr Ziel zwingend durch Beschluss darlegen muss. Dieser Beschluss muss schriftlich fixiert und der Bevölkerung zugänglich gemacht werden, ein entsprechender Tagesordnungspunkt  ist in einer der nächsten Sitzungen  aufzunehmen. Herr Dr. Sieg stellt den weitergehenden Antrag, das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsicht erst abzuwarten und dann einen Beschluss zu fassen. Über diesen Antrag wird wie folgt abgestimmt: Abstimmungsergebnis:
11 Ja-Stimmen
4 Nein-Stimmen
1 Enthaltung


11. Beratung und Beschlussfassung über einen Übertragungsbeschluss an das Amt Landschaft Sylt zur Teilnahme als kommunales Mitglied an der AktivRegion Uthlande“

Nach kurzer Erläuterung durch BV Uekermann – alle Kommunen auf der Insel müssen einen entsprechenden Beschluss fassen – beschließt die Vertretung einstimmig einen Übertragungsbeschluss an das Amt Landschaft Sylt zur Teilnahme als kommunales Mitglied an der AktivRegion Uthlande.


12. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag zur Einrichtung  einer Krippengruppe für Kinder von 0-3 Jahre  in der ehem. Grundschule in Keitum (Antrag CDU-Fraktion)

Der Antrag der CDU-Fraktion vom 9.1.2008 (Anlage zur Urschrift dieser Niederschrift) wird noch einmal von GV Schulz erläutert. Der Ortsbeirat Keitum hatte gemeinsam mit dem Sozialausschuss einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss an die GV gefasst. Im Krippenbereich beträgt der Bedarf für die Gemeinde Sylt-Ost laut Befragung ca. 30 Plätze. Sodann beschließt die GV einstimmig, mit dem Gemeinnützigen Verein für Jugenderholung e. V. eine Konzeption und Finanzierung abzuarbeiten und den gemeindlichen Gremien zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, damit nach dem Auszug der Boy-Lornsen-Schule Tinnum dieses Vorhaben sofort umgesetzt werden kann.


13. Beratung und Beschlussfassung über einen Aufstellungsbeschluss für einen  Bebauungsplan im 0rtsteil Morsum, Ladestrasse der Bahn AG

Der TOP ist auf Antrag des Vors. des Bau-/PlanungsA an den Bau-/PlanA zurückverwiesen worden.


14. Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Stellungnahmen zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes für das Gebiet ca. 200 m östlich der Ortslage Morsum, südlich der Bahntrasse und ca. 200 m nördlich des Nössedeiches im OT Morsum (Golf-Club Morsum)

Es wird festgestellt, dass kein Gemeindevertreter nach § 22 GO befangen ist. Die Vorlage der Verwaltung vom 10.10.2007, die als wesentliche Grundlage für die heutige Beschlussfassung dient, (Anlage zur Urschrift dieser Niederschrift), liegt der Vertretung vor. Sie wird noch einmal kurz vom Vorsitzenden des Bau- / PlanA erläutert. Der Planentwurf des Umweltberichts für die 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes wurde der Gemeindevertretung bereits am 01.11.2007 im Rahmen des E/A-Beschlusses vorgelegt. Es wurden keine Änderungen aufgrund der o. g. Beteiligungsverfahren vorgenommen. Auf eine erneute Vorlage des Planes wird daher an dieser Stelle deshalb verzichtet. Sodann beschließt die Gemeindevertretung bei 2 Nein-Stimmen:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes eingegangene Stellungnahme hat die Gemeindevertretung gemäß tabellarischer Übersicht mit entsprechendem Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Die Gemeindevertretung beschließt die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 2. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes.

3. Die Begründungen werden gebilligt.

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden kann.


15. Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Stellungnahmen zur beschleunigten 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 für das Gebiet des Flurstücks 275/73 ca. 50m westlich der Bahnhofstraße in Keitum

Es wird festgestellt, dass kein Gemeindevertreter nach § 22 GO befangen ist. Die Vorlage der Verwaltung vom 14.01.2008, die als wesentliche Grundlage für die heutige Beschlussfassung dient, (Anlage zur Urschrift dieser Niederschrift), liegt der Vertretung vor. Sie wird noch einmal kurz vom Vorsitzenden des Bau-PlanA erläutert. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig gemäß Vorlage:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauunplanes vorgebrachter Stellungnahme hat  die Gemeindevertretung mit obigen Ergebnis geprüft.

2. Der Bürgermeister wird  beauftragt, diejenigen, die  eine  Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe Kenntnis zu setzen. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches beschließt die Gemeindevertretung die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 der Gemeinde Sylt-Ost für das o. g. Gebiet: Ortsteil Keitum, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

3. Die Begründung wird gebilligt.

4. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung ist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.


16. Beratung und Beschlussfassung über den erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 2. Änderung des B-Planes Nr. 22 für das Gebiet des Flurstückes 20/20 nördlich Borig und ca. 60 m westlich Uaster Reeg  im OT Archsum

Es wird festgestellt, dass kein Gemeindevertreter nach § 22 GO befangen ist. Die Vorlage der Verwaltung vom 14.01.2008, die als wesentliche Grundlage für die heutige Beschlussfassung dient, (Anlage zur Urschrift dieser Niederschrift), liegt der Vertretung vor. Sie wird noch einmal kurz vom Vorsitzenden des Bau-PlanA erläutert. Sodann beschließt die Vertretung einstimmig gemäß Vorlage:

1. Der vorliegende Entwurf zur vereinfachten 2. Änderung des B-Planes Nr. 22 der Gemeinde Sylt-Ost für das o. g. Gebiet wird einschließlich Begründung in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Der Entwurf sowie dessen Begründung sind nach § 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Behörden und Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu unterrichten,


17. Sachstandsbericht zum Verhandlungsstand der „Keitum Therme“

Vor Eintritt in diesen TOP stellt die SWG des Antrag, dass das Fernsehen im öffentlichen Teil der Sitzung Aufnahmen machen kann. Dem widerspricht die SPD-Fraktion ausdrücklich, so dass Aufnahmen während der Sachstandsberichte nicht zugelassen werden. Sodann wird Seitens Dr. Bremer folgendes vorgetragen:
Wir beziehen uns dabei auf die Entwicklung des Baufortschritts aus juristischer Sicht, die technische Seite wird vom Projektsteuerer DHBT Architekten Kiel, erarbeitet werden. Ausgangspunkt unserer Darstellung ist der Beginn des Schiedsverfahrens, wie er durch die Schiedsgerichtsvereinbarung vom 19. Juni 2007 vereinbart wurde. Wirtschaftliche Grundlage für das Zustandekommen der Schiedsgerichtsvereinbarung war die Situation, dass die ARGE, die mit der Betriebsgesellschaft einen Generalübernehmervertrag geschlossen hatte, ein Bürgschaftsbegehren nach § 648 a BGB an die Betriebsgesellschaft gerichtet hatte. Die ARGE besteht aus zwei Gesellschaftern, der BAM Deutschland AG sowie der SFG Sport- und Freizeitanlagen GmbH. Die kaufmännische und technische Geschäftsführung nach dem Dacharbeitsgemeinschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag der ARGE) hat die BAM AG Deutschland inne. In dem Gesellschaftsvertrag sind die Geschäftsführungsbefugnisse definiert. Hierbei ist zu bedenken, dass nach dem Recht der GbR nach den §§ 705 ff. BGB grundsätzlich die Vertretungsmacht mit der Geschäftsführungsbefugnis korrespondiert und nach den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig Einstimmigkeit zwischen den Gesellschaftern zu erzielen ist. Zu der Situation am 19.6.2007 ist zudem auszuführen, dass die ARGE einen Generalunternehmervertrag geschlossen hatte mit der BAM Deutschland AG, der zum 30.5.2007 und erneut am 5.6.2007 von der BAM Deutschland AG wegen Unterbrechung von mehr als drei Monaten der Bauarbeiten gekündigt worden war. Mit der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 19.6.2007 haben sich die Parteien, gemeint sind hier die ARGE, die Betriebsgesellschaft und die Gemeinde auf das weitere Vorgehen geeinigt. Durch die Schiedsvereinbarung wurden die Forderungen, wie sie die Betriebsgesellschaft gegenüber der Gemeinde geltend machte, an die ARGE abgetreten. Nach Auffassung der Betriebs KG und auch der Gemeinde verhält es sich so, dass die ARGE mit der Betriebsgesellschaft und die Betriebsgesellschaft mit der Gemeinde im Hinblick auf den Leistungsinhalt der Verträge deckungsgleiche Verträge besitzen. Besteht daher ein berechtigter Nachtrag im Verhältnis ARGE gegen Betriebsgesellschaft, so ist von der Berechtigung des Nachtrages auch in dem Verhältnis Betriebsgesellschaft zur Gemeinde auszugehen. Auf diese Art und Weise sollte durch die Verträge die Überschuldung der Betriebsgesellschaft und damit ihre Insolvenz ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Durchführung des Projektes hat sich indes gezeigt, dass die ARGE durch ihre kaufmännische Geschäftsführung dazu tendierte, Nachträge zu erheben, wie sie aus Sicht der Gemeinde nicht mit dem Vertragsinhalt zu vereinbaren waren. Folge dieses Vorgehens war, dass die ARGE auch ihr Bürgschaftsbegehren nach § 648 a BGB inhaltlich auf die von ihr geltend gemachten Nachträge erstreckte und damit Bürgschaftssummen aufgerufen wurden, die durch die Finanzierung durch die Landesbank Baden-Württemberg inhaltlich nicht gedeckt waren. Aufgrund dieses Umstandes sollte es sich in der Folgezeit als schwer erweisen, entsprechende Bürgschaften zu stellen. Zum Zeitpunkt Juni 2007 jedenfalls war es der Betriebsgesellschaft noch möglich, das Begehren der ARGE zu erfüllen und eine entsprechende Bürgschaft zu stellen. Bekanntlich führt das Einfordern einer solchen Bürgschaft dazu, dass derjenige, der die Bürgschaft als Sicherung beansprucht, die Kosten zu tragen hat. Nach dem anerkannten Höchstsatz der Avale in Höhe von 2 % p.a. ist daher bei einer Auftragssumme von EUR 10.000.000,00 mit jährlichen Kosten für die Bürgschaft von EUR 200.000,00 zurechnen. Es dürfte nicht zuletzt dieser Umstand gewesen sein, der die ARGE dazu bewegt hat, kurz nach Erhalt der Bürgschaft diese an die Landesbank Baden-Württemberg als Bürge zurückzugeben, womit nach den vertraglichen Bestimmungen der Bürgschaftsvertrag erlosch. Es sei an dieser Stelle daher bereits herausgestellt, dass aufgrund der vertraglichen Konstellation die Insolvenz im Rahmen einer Überschuldung der Betriebsgesellschaft aufgrund der inhaltsgleichen Verträge ausgeschlossen ist. Problematisch in der Handhabung der Vertragsverhältnisse ist jedoch, dass die Betriebsgesellschaft ihrerseits von der Gemeinde nicht nach § 648 a BGB eine Bürgschaft verlangen kann, weil Abs. 7 dieser Vorschrift vorsieht, dass dieses Bürgschaftsbegehren gegenüber einer kommunalen Gebietskörperschaft unzulässig ist. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmung ist, dass die Kommunen als öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht insolvenzfähig sind. Es bedarf daher keiner Absicherung eines Anspruchs gegen die Kommune, weil dieser Anspruch in jedem Fall befriedigt werden wird. Dies führt jedoch im Weiteren dazu, dass der Betriebsgesellschaft ihrerseits Sicherheiten fehlen, um einen entsprechenden Bürgschaftsvertrag gegenüber der finanzierenden Bank abzusichern. Diese Problematik wurde im Weiteren durch die ARGE bzw. durch ihre kaufmännische Geschäftsführung die BAM Deutschland AG dazu ausgenutzt, die Vertragsverhältnisse in ihrem Sinne wirtschaftlich zu belasten. Die abgetretenen Forderungen, wie sie von der ARGE nunmehr direkt gegen die Gemeinde Sylt-Ost geltend gemacht wurden im Rahmen des Schiedsverfahrens, hatten zur Folge, dass die Betriebsgesellschaft ihrerseits nicht mehr Partei des Rechtsstreits sein konnte. Im Weiteren einigten sich die Parteien darauf, dass die Betriebsgesellschaft als Nebenintervenientin Streithelferin an der Seite der Klägerin sein sollte. Insgesamt wurden in diesem Schiedsverfahren fünf Ansprüche der ARGE gegen die Gemeinde Sylt-Ost sowie zwei Ansprüche der Betriebsgesellschaft gegen die Gemeinde Sylt-Ost inhaltlich behandelt. Die fünf Ansprüche der ARGE lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Mehrkosten aufgrund Kontamination des alten Schwimmbades
2. Wasserfilter aufgrund geänderter Bodenverhältnisse
3. Gründungsmehrkosten
4. Mehrkosten aufgrund Bauzeitverlängerung
5. Schadensersatzanspruch wegen Mehrkosten wegen Kündigung des Generalunternehmers

Die Ansprüche 6. und 7., wie sie von der Betriebsgesellschaft zunächst gegen die Gemeinde und nach Abtretung durch die ARGE gegen die Gemeinde geltend gemacht wurden, betrafen sowohl Honoraransprüche wegen Planungsleistung als auch Mehrkostenaufwendungen aufgrund des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie Mehrkosten aufgrund der Verlängerung der Zwischenfinanzierung und ähnliche Kosten. Bei den Verhandlungen zum Vorgehen zu diesen Schiedsverfahren ist hervorzuheben, dass zwischen der Gemeinde und der Betriebs-KG eine Schiedsgerichtsklausel besteht, wonach die Parteien sich verpflichten, Rechtsstreitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen. Eine entsprechende Klausel fehlt in dem Vertrag der ARGE zur Betriebsgesellschaft. Im Zuge der außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen Situation schien es jedoch angebracht, sich auf ein solches Verfahren zu einigen, weil alle Parteien, die zur Lösung des Konfliktes beitragen konnten, an einem Tisch saßen. Im Vorfeld der Vereinbarung der Schiedsgerichtsvereinbarung war sehr problematisch, dass die ARGE als Generalübernehmerin keine Verantwortung für die von ihr beauftragten Planungsleistungen des Planungsbüros Deyle übernehmen wollte. Es wurde daher nach Kompromisslösungen gesucht, wonach ein möglicherweise bestehendes Planungsrisiko im Rahmen der Haftung einer Modifikation zugeführt wurde. Im Zuge dieser Vereinbarung wurde daher klargestellt, dass der Generalunternehmer als Subunternehmer des Generalübernehmers (ARGE) vertragsgemäß sowohl die Statik als auch die Sondergutachten zu fertigen hatte. Im Rahmen der Verhandlungen zur Schiedsgerichtsvereinbarung hatte sich der Generalunternehmer und auch die ARGE bereit erklärt, beim Zustandekommen einer solchen Vereinbarung die Bauarbeiten fortzuführen. Dies wurde auch vereinbarungsgemäß durchgeführt, so dass davon auszugehen war, dass zwar eine Unterbrechung – aus welchen Gründen auch immer – von ca. drei Monaten bis zu diesem Zeitpunkt aufgetreten war, jedoch im Hinblick auf die Gesamtfertigstellung der Therme, die bis zum 30.4.2008 vorgesehen war, ein wirtschaftlich nicht wesentlicher Verzug eingetreten war. Im Folgenden wurden die Schriftsätze ausgetauscht, wobei die Forderungen 1. bis 5., wie sie von der ARGE gegenüber der KG und nunmehr auch von der ARGE direkt aufgrund der abgetretenen Forderung gegen die Gemeinde Sylt-Ost geltend gemacht wurden, EUR 7.000.00,00 netto umfassten. Zu diesen Zahlungen kam wegen der größtenteils umsatzsteuerpflichtigen Forderungen noch die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % dazu. Teil der Nettozahlungen, wie sie von der ARGE gefordert worden waren, war ein Schadensersatzanspruch wegen der Kündigung des GU-Vertrages durch die BAM Deutschland AG in Höhe von annähernd EUR 4.000.000,00 netto. Wie bereits oben gesagt, wurde dieser Betrag deswegen geltend gemacht, weil der GU aufgrund dreimonatiger Unterbrechung seinen Vertrag kündigen konnte und eine Neuausschreibung des GU-Vertrages durchgeführt wurde, wobei Mehrkosten von den geltend gemachten EUR 4.000.000,00 netto entstanden sind. Nur am Rande sei angemerkt, dass selbstverständlich der neu beauftragte Generalunternehmer mit dem alten Generalunternehmer identisch war. Erneut ist also die BAM Deutschland AG Generalunternehmer im Rahmen dieses Vertragskonstruktes. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 1.10.2007 wurde die Problematik der Unterbrechung erörtert. Der Prozessvertreter der Gemeinde Sylt-Ost fragte den Prozessvertreter der ARGE, wie eine solche Unterbrechung rein theoretisch zustande gekommen sein sollte. Hintergrund der Frage war der folgende Geschehensablauf: Am 6.3.2007 hat eine Übergabe von neuen Plänen, wie sie nunmehr der Errichtung der Eingangsgebäude im so genannten Sylter Bäderhausstil vorsahen, statt gefunden. Diese Pläne wurden umgehend am 7.3.2007 von der Gemeindevertretung gebilligt und führten dazu, dass die Gemeinde am selben Tag die Betriebsgesellschaft anwies, die Mehrkosten für die Durchführung des Sylter Bäderhausstils aufzugeben. Diese Anordnung zur Mehrkostenermittlung wurde von der Betriebsgesellschaft inhaltsgleich an die ARGE weitergeleitet. Die Mehrkostenermittlung durch die ARGE nahm einen Zeitraum von annähernd 1 ½ Monaten (!) ein. Sie führte zu einem Mehrkostenausweis von EUR 285.000,00. Dieser Mehrkostennachweis führte dazu, dass die Gemeinde Sylt-Ost am 30.4.2007 die Betriebs-KG anwies, die Eingangshäuser im Sylter Bäderhausstil zu errichten. Diese Anordnung wurde inhaltsgleich von der Betriebsgesellschaft an die ARGE am 2.5.2007 weitergeleitet. Da sich vernünftigerweise die Unterbrechung von vertraglichen Leistungen nur auf den Gegenstand des Vertrages beziehen kann, wie er durch die Anordnung vorliegt, waren daher die Planungsleistungen der ARGE bzw. des Generalunternehmers auf den Inhalt des Vertrages, wie er nunmehr durch die Anordnung seinen Niederschlag gefunden hatte, zu beziehen. In der mündlichen Verhandlung antwortete der Prozessvertreter der ARGE sinngemäß, dass der Generalunternehmer keine Planungsleistungen im Verfahren erbracht habe. Aus Sicht der Gemeinde Sylt-Ost war das Schiedsverfahren positiv verlaufen, weil im Wesentlichen die Ansprüche der ARGE, wie sie die wirtschaftlich bedeutenden Positionen umfassten, als nicht schlüssig dargelegt beurteilt wurden. Im Hinblick auf die Kontamination und die Baugrundverhältnisse bestehen aus Sicht der Gemeinde Sylt-Ost durchaus berechtigte Mehrkostenansprüche, diese haben jedoch im Hinblick auf die geltend gemachte Summe nur eine untergeordnete Bedeutung. Aufgrund der Äußerung des Prozessvertreters der ARGE äußerte sich jedoch der Schiedsrichter, Prof. Quack, „an der Kündigung des Generalunternehmers könne gut etwas dran sein.“ Diese Bemerkung wurde daher von der Gemeinde Sylt-Ost so interpretiert, dass der Schadensersatzanspruch aufgrund der Kündigung des Generalunternehmers möglicherweise zugesprochen werden würde. Zudem war auch noch mit dem Geltendmachen der Mehrkostenforderung durch die Betriebsgesellschaft, also der Ansprüche 6. und 7. zu rechnen. Diese waren abgetreten an die ARGE. Aufgrund der Beteiligten-Situation in dem Verfahren traten daher die ARGE und die Gemeinde Sylt-Ost in direkte Vergleichsverhandlungen. Dieses führte insgesamt zu einem Vergleich, wie er am 6.12.2007 von der Gemeinde Sylt-Ost in der Gemeindevertreterversammlung auch seine Zustimmung fand. Inhaltlich zahlte die Gemeinde Sylt-Ost einen Betrag von Mio EUR 3,7 auf die Ansprüche 1. bis 7., wie sie in dem Schiedsgerichtsverfahren anhängig gemacht worden waren. Dabei wurde ein Betrag von Mio EUR 3,64 auf den Anspruch Nr. 5. Schadensersatzanspruch wegen Kündigung des Generalunternehmers vereinbart. Auf die Ansprüche der Betriebsgesellschaft, wie sie an die ARGE abgetreten worden waren, wurden Beträge von EUR 20.000,00 und EUR 40.000,00 direkt auf die Konten dieser Gesellschaft gezahlt. Zudem erwarb die Gemeinde die Forderungen der ARGE gegen die Betriebs-KG. Schließlich wurde vereinbart, dass der Betrag in Höhe von EUR 285.000,00, wie er als Mehrkosten für den Bäderhausstil ermittelt wurde, direkt an die ARGE gezahlt werden sollte. Bei der Zahlungsaufforderung gab die ARGE allerdings ein Konto der BAM Deutschland AG und nicht ein Konto der ARGE an. Insgesamt hat die Gemeinde auf diesen Vergleich bereits eine Summe von EUR 2.000.000,00 gezahlt. Zeitgleich wurde eine Prüfung der Betriebs-KG, wie sie im Gesellschaftsvertrag nach § 53 HGrG zugunsten der Gemeinde vereinbart wurde, durchgeführt. Bei der Prüfung wurde auch der so genannte Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag vorgelegt, der der Gesellschaftsvertrag der ARGE ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits am 20.12.2007 auf der Insel Sylt ein Krisengespräch zwischen Vertretern der Betriebsgesellschaft und der Gemeinde Sylt-Ost stattgefunden. Hier wurden die unterschiedlichen Positionen und auch der Inhalt des Vergleiches besprochen. Diese Unterredung fand im Vorfeld der Gemeindevertreterversammlung am 20.12.2007 statt. Bei der Gemeindevertreterversammlung am 20.12.2007 wurden die Ergebnisse dieser Besprechung dargelegt. Es konnte der Gemeindevertretung nunmehr ein Weg aufgezeigt werden, wie das Bauvorhaben Keitum-Therme Sylt-Ost einvernehmlich mit den Beteiligten durchgeführt werden konnte. Aus Sicht der Gemeinde Sylt-Ost waren damit alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Es lag ein Konsens bezüglich der Gemeinde Sylt-Ost mit der Betriebsgesellschaft dahingehend vor, dass die Verträge zwischen der ARGE und der Betriebsgesellschaft inhaltsgleich waren mit den Verträgen, wie sie zwischen der Betriebsgesellschaft und der Gemeinde Sylt-Ost bestanden. Es wurde vereinbart, dass die Gemeinde bereits vor Beendigung der Bauarbeiten einen Anteil an der Betriebsgesellschaft erwerben sollte, um somit auch die gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte erlangen zu können. Es wurde von der Gemeinde Sylt-Ost im Laufe des Verfahrens mehrfach Unmut darüber geäußert, dass Informationsrechte nicht in effektiver Weise ausgeübt werden konnten. Da zudem aus Sicht der Gemeinde Sylt-Ost aufgrund des Vergleiches auch eine hinreichende Absicherung der wirtschaftlichen Interessen der ARGE und auch der Betriebsgesellschaft erreicht worden war, sah man sich in die Lage versetzt, das Bauvorhaben weiter voranzutreiben. Ein Dissens zwischen ARGE und Betriebsgesellschaft galt daher als ausgeschlossen. Kurz vor 22.00 Uhr am 20.12.2007 ging bei der Betriebsgesellschaft jedoch ein Fax ein, in dem die ARGE nunmehr erneut eine Bürgschaft nach § 648 a BGB in Höhe von annähernd Mio. EUR 10,7 forderte. Hier wurde eine Frist bis zum 9.1.2008 gesetzt. Die Betriebsgesellschaft erwiderte daraufhin, dass es in dieser Frist in Ansehung der Unterbrechung aufgrund der Feiertage unmöglich sei, eine entsprechende Bürgschaft zu stellen. Die Fristsetzung wurde daher als unangemessen zurückgewiesen. Die Fristsetzung auf den 9.1.2008 kann dabei nicht als zufällig angesehen werden, weil der ARGE bekannt war, dass am 10.1.2008 Gespräche zwischen der Betriebsgesellschaft, der finanzierenden Landesbank Baden-Württemberg und der Gemeinde Sylt-Ost in Hamburg stattfinden sollten. Bereits zwei Tage zuvor, am 8.1.2008, fand ein weiteres Treffen zwischen den Beteiligten in Berlin statt, hier zwischen der Betriebsgesellschaft und Bgm. Schmatloch der Gemeinde Sylt-Ost, um das weitere Vorgehen am 10.1.2008 gegenüber der Landesbank Baden-Württemberg zu besprechen. Das Auslaufen der Frist am 9.1.2008 führte dazu, dass die ARGE nunmehr eine Nachfristsetzung vornahm, wobei in diesem Schreiben an die Betriebsgesellschaft die Formulierung enthalten war, dass „der Vertrag als aufgeboben gilt (§ 648a Abs. 5, 643 , 645 BGB)“.  Die Nachfrist wurde auf den 22.1.2008 gesetzt. Eine Kündigungsandrohung hat zivilrechtlich die Folge, dass mit Ablauf der Nachfrist der Vertrag ohne weiteres als gekündigt gilt. Es bedarf also bei Vorliegen einer Kündigungsandrohungkeines weiteren Rechtsaktes der ARGE, sie muss also nicht nach Ablauf der Frist eine Kündigung aussprechen. Die Gespräche am 10.1.2008 zwischen den Vertretern der Landesbank Baden-Württemberg, der Betriebsgesellschaft und der Gemeinde Sylt-Ost waren nach Auffassung der Betriebsgesellschaft und der Gemeinde Sylt-Ost von dem Bestreben geprägt, das Projekt fortzuführen. Die Landesbank stellte in Aussicht, die erforderliche Bürgschaft zugunsten der Betriebsgesellschaft zu stellen, wobei sie ihr Vorgehen insbesondere auch auf Grund der aus ihrer Sicht eventuell erforderlichen Zustimmung der Gemeindevertretung unter Gremiumsvorbehalt stellte. Es wurde jedoch deutlich gemacht, dass man davon ausginge, dass es wahrscheinlich sei, dass bis zum 18.1.2008 die erforderliche Bürgschaft gestellt werden könnte. Nachdem die Voraussetzung aus Sicht der Gemeinde Sylt-Ost eingetreten war, versagte die Landesbank Baden-Württemberg unter Bezug auf ihre Gremien das Stellen der Bürgschaft. Die Landesbank machte aber deutlich, dass sie sich gegenüber der BAM Deutschland AG dafür verwenden wolle, dass eine Verlängerung der Nachfristsetzung um 10 Tage zu erfolgen habe. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Landesbank Baden-Württemberg nicht nur die finanzierende Bank der Keitum-Therme Sylt-Ost Betriebsgesellschaft ist, sondern nach unserer Einschätzung auch vielmehr der BAM Deutschland AG. Aufgrund dieser Situation war es aus Sicht der Betriebsgesellschaft und der Gemeinde Sylt-Ost durchaus möglich, dass die Landesbank auf eine Nachfristsetzungsverlängerung hinwirken könnte. Zwischenzeitlich wurde der Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag der ARGE durch die Gemeinde ausgewertet. Unter § 25 ist das Rechtsverhältnis zwischen der Dach-ARGE und dem Einzellos beschrieben. Unter der Position 25.111 wurde als Nachunternehmer der Dach-ARGE die Bauunternehmung Müller-Altvatter GmbH & Co. KG ausgewiesen, wie sie Rechtsvorgänger der BAM Deutschland AG ist. Als Bestandteil der Leistungen werden hier nicht nur Bauleistungen, sondern auch Planungsleistungen angegeben. Die Planungsleistungen werden dabei vertragsgemäß mit EUR 803.253,08 entgolten. Darüber hinaus ist in der Anlage zu dem Gesellschaftsvertrag in der Zuordnung der Planungsleistungen dezidiert aufgeführt, welche Planungsleistungen Müller-Altvatter bzw. die BAM Deutschland AG in den einzelnen Leistungsphasen 1. bis 9. zu erbringen hatte. Unten ist erneut exakt die Summe ausgewiesen, die der Generalunternehmer für seine Planungsleistungen zu erhalten hatte. Die Prozessvertreter der Gemeinde Sylt-Ost haben diese Inhalte zum Anlass genommen, sich mit dem Prozessvertreter der Betriebsgesellschaft sowie dem Bürgermeister der Gemeinde Sylt-Ost und Herrn Deyle abzustimmen, wie das Vorbringen der ARGE im Schiedsverfahren tatsächlich war. Übereinstimmend sind wir der Auffassung, dass in dem Schiedsverfahren durch die ARGE vorgetragen worden ist, dass Planungsleistungen durch den Generalunternehmer nicht erbracht wurden. Wir haben oben dargelegt, dass diese Frage im Hinblick auf die Unterbrechung und damit die Kündigungsmöglichkeit des Generalunternehmers von entscheidender Bedeutung ist. Aus Sicht der Gemeinde Sylt-Ost hätte es keine Vergleichsvereinbarung gegeben, wenn nicht in dem Schiedsverfahren die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche wegen Kündigung des Generalunternehmers durch den Schiedsrichter als plausibel dargestellt worden wäre. Die Gemeinde Sylt-Ost sieht sich daher durch die ARGE arglistig getäuscht im Hinblick auf ihr Vorbringen im Schiedsverfahren. Dieser Sachverhalt hat aus Sicht der Vertreter der Gemeinde Sylt-Ost nicht nur eine rein zivilrechtliche Seite. Aufgrund der Problematik, dass die anwaltlichen Vertreter der ARGE diese Tatsachen behauptet haben, war für die anwaltlichen Vertreter der Gemeinde Sylt-Ost die Schwierigkeit gegeben, dass berufsrechtlich eben diese Anwälte der ARGE Ansprechpartner im Hinblick auf die arglistige Täuschung waren. Berufsrechtlich war es unzulässig, sich direkt mit der ARGE bzw. ihrer kaufmännischen Geschäftsführung auseinanderzusetzen. Die Gemeinde Sylt-Ost hat diesen Sachverhalt der Landesbank Baden-Württemberg am 18.1.2008 zur Kenntnis gebracht, um die Bank im Hinblick auf die Kommunikation und Information auf dem Laufenden zu halten. Dies geschah nach der Maßgabe, dass die finanzierende Bank jedenfalls im Hinblick auf die zu finanzierenden Sachverhalte auf dem Laufenden gehalten werden sollte. Dieses führte gleichwohl dazu, dass die Frist am 22.1.2008 ersatzlos verstrich. Am 23.1.2008 fand ein Gespräch in den Räumen der Landesbank Baden-Württemberg in Mannheim statt. Teilnehmer dieses Gespräches waren zunächst in einer ersten Runde Vertreter der ARGE sowie der Deyle Management GmbH und Vertreter der Landesbank Baden-Württemberg. In einer zweiten Runde fanden Gespräche zwischen Vertretern der Landesbank Baden-Württemberg, der Deyle Management GmbH sowie Bgm. Schmatloch statt. Nachdem Herr Deyle in dieser zweiten Runde davon berichtet hatte, dass die ARGE nunmehr nicht nur die Mio. EUR 3,7 Vergleichssumme für sich beanspruchte, sondern vielmehr Nachforderungen bereits jetzt in Höhe von Mio. EUR 1,8 bis 1,9 erhob, sah die Gemeinde Sylt-Ost keine Möglichkeit der weiteren Zusammenarbeit mit der ARGE. Dazu muss gesagt werden, dass nach Ablauf der Frist nach Auffassung der ARGE ohnehin der Generalübernehmervertrag, wie er zwischen der Betriebsgesellschaft und der ARGE bestand, als gekündigt galt. Ein Fortführen der Baumaßnahme mit der ARGE hätte also bedeutet, dass ein neuer Vertrag hätte abgeschlossen werden müssen, der nach Auffassung der BAM Deutschland AG deutlich bessere Bezahlungen für eben diese vorgesehen hätte. Wirtschaftlich sah sich die Gemeinde Sylt-Ost also vor die Situation gestellt, dass sie den unsubstantiierten Forderungen der ARGE ausgesetzt war, wobei völlig unklar war, ob ein Eingehen auf diese Forderungen überhaupt das Verfahren im Sinne einer Fortführung retten würde oder nicht nur noch zu weiteren Nachforderungen durch die ARGE führen würde. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes in der Frage, wer die Planungsleistungen erbracht hatte und was im Schiedsgerichtsverfahren behauptet worden war, haben sich die anwaltlichen Vertreter der Parteien, hier Dr. Bremer für die Gemeinde Sylt-Ost, Dr. Hospach für die Betriebsgesellschaft sowie Dr. Bornheim für die ARGE zunächst besprochen. Hier wurde durch Bgm. Schmatloch der Gemeinde Sylt-Ost und der Betriebsgesellschaft dargelegt, dass aus ihrer Sicht ein Anfechtungstatbestand und möglicherweise auch strafrechtlich relevante Sachverhalte durch das Vorgehen in dem Schiedsverfahren verwirklicht worden seien. Es wurde deutlich gemacht, dass dieses eine reine Information darstelle und kein Zusammenhang zwischen der Möglichkeit des Stellens eines Strafantrages und einer möglichen Verhaltensform der ARGE im weiteren Verfahren bestand. Die Darlegung galt daher der reinen Information. Die Darlegung führte bei dem anwaltlichen Vertreter der ARGE dazu, dass dieses Vorgehen als „Nachkarten“ dargestellt wurde und zudem „der Vergleich durch erwachsene Menschen abgeschlossen worden sei.“ Zudem wurde durch den anwaltlichen Vertreter der Betriebsgesellschaft dargelegt, dass möglicherweise durch die Verfügung über die Forderungen der Betriebsgesellschaft, wie sie an die ARGE abgetreten worden waren, eine Untreue vorliegen könnte. Dies könnte deswegen der Fall sein, weil es sich bei dem Rechtsgrund der Abtretung um eine Inkassozession gehandelt habe und damit keine Berechtigung seitens der ARGE bestand, ohne Absprache mit der Betriebsgesellschaft wirtschaftlich über die Forderungen endgültig verfügen zu dürfen. Nunmehr wurde das Gespräch in der großen Runde fortgesetzt, so dass nunmehr sowohl Vertreter der Landesbank, der ARGE, der Betriebsgesellschaft und der Gemeinde Sylt-Ost anwesend waren. Ein Vorstand der BAM Deutschland AG, Herr Naujoks, bat sodann den anwaltlichen Vertreter der Gemeinde Sylt-Ost, die geschilderte Anfechtungslage im Hinblick auf den Vergleich darzulegen. Dieses führte dazu, dass die ARGE die Gespräche unter sehr emotionalen Bedingungen sofort abbrach und den Raum verließ. Ein Vertreter der Landesbank eilte den Vertretern noch hinterher, es ist jedoch aus Sicht der Gemeinde Sylt-Ost bzw. der Betriebsgesellschaft nicht erkennbar, mit welchem Ziel die Gespräche noch hätte fortgesetzt werden sollten. Am 24.1.2008 fand eine Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Sylt-Ost statt. Hier wurden sinngemäß die Vorgänge, wie sie in diesem Sachstandsbericht angegeben worden sind, zusammenfassend dargelegt. Am 24.1.2008 war zudem zu beobachten, dass Arbeitnehmer der BAM Deutschland AG sämtliche Unterlagen, wie sie in den Baustelleneinrichtungen vorhanden waren, von der Baustelle entfernen wollten. Da zivilprozessuale Hilfe in der Kürze nicht zu erreichen war, verfügte das Ordnungsamt, dass die Unterlagen in den Container zu verbringen seien und versiegelte die Baustelle. Nach Beobachtungen der Vertreter, die die Container der Baustellenleitung betreten haben, wurden sämtliche Unterlagen in Umzugskisten verbracht und waren zum Abtransport bereit. Auf dieser Grundlage hat die ARGE und auch die BAM Deutschland AG bereits versucht, eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Flensburg zu erwirken. Hier ist mündlicher Termin am 5.2.2008. Zugleich wurde auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Verwaltungsgericht Schleswig gestellt. Hier ist Frist zur Einlassung durch die Antragsgegnerin, die Gemeinde Sylt-Ost, Freitag, der 1.2.2008. Nachzutragen ist noch, dass bei den Gesprächen in Mannheim am 23.1.2008, von der ARGE geltend gemacht wurde, dass aufgrund des nunmehrigen Baustillstands erneut ein Wiederanlaufen der Baustelle zu einer Verzögerung von sechs Wochen führen würde. Sollten daher die förderfähigen Bereiche noch bis zum 31.12.2008 fertig gestellt werden sollen, so seien Beschleunigungsmaßnahmen notwendig. Für diese Beschleunigungsmaßnahmen habe die ARGE einen Satz von EUR 700.000,00 kalkuliert. Es wurde angeboten, diese Kosten auf die ARGE und die Gemeinde Sylt-Ost hälftig aufzuteilen. Nach Aussagen des Baustellenleiters, einem Angestellten der BAM Deutschland AG, sind diese Beschleunigungsmaßnahmen nicht erforderlich, um die entsprechenden Bereiche noch in diesem Jahr fertig zu stellen. Der Baustellenleiter stellte insgesamt in Aussicht, die gesamte Therme und nicht nur die förderfähigen Bereiche in diesem Jahr zu vollenden. Sind somit die Beschleunigungsmaßnahmen nicht erforderlich, so ist hier möglicherweise erneut ein Täuschen über Tatsachen gegeben, welches zu möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.


Der Vorsitzende schließt um 21:30 Uhr den öffentlichen Teil der Sitzung.